Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 619/15.A
Az.: 5 A 619/15.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
AsylG hier: Berufung
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 am 27. April 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt auch mit der Berufung die Flüchtlingsanerkennung, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der 1972 in Z. geborene Kläger ist libyscher Staatsangehöriger und gehört dem Stamm Allaki an. Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 1. Mai 2011 nach Tunesien und von dort aus am 20. Mai 2011 mit einem von der Deutschen Botschaft in Tunis ausgestellten Besuchervisum auf dem Luftweg in die Bundesrepub- lik ein und stellte am 16. Juni 2011 einen Asylantrag. Diesen begründete er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Juni 2011 wie folgt: Zuletzt habe er mit seiner Familie in Tripolis gelebt. Er habe sich bereits in den Jahren 2009 und 2010 zusammen mit ihn begleitenden Familienangehörigen wegen einer Nierentransplantation in Deutschland aufgehalten, deren Kosten von ins- gesamt ca. 500.000 € der libysche Staat getragen habe. Er sei von 1992 bis 2011 Zivilangestellter einer Militäreinrichtung gewesen, die Soldaten mit Waffen versorgt habe. Zu Beginn der Auseinandersetzungen im März 2011 sei ihm eine Schusswaffe ausgehändigt worden, er habe gegen Abtrünnige kämpfen sollen. Er sei mit anderen zum Grünen Platz gebracht worden und habe dort Gaddafi huldigen und in die Luft schießen sollen. Später sei ihm auch aufgegeben worden, Oppositionelle zu benennen und Familienangehörige zu denunzieren. Er sei deshalb von den Leuten komisch an- gesehen worden. Mit Hilfe eines befreundeten Offiziers habe er dann mit der Familie 1 2
3 nach Tunesien ausreisen dürfen. Er habe sich in Libyen nicht politisch betätigt. Wegen seiner Arbeit habe er bis 2003 einer hohen Geheimhaltungsstufe unterlegen. Seine früheren Deutschlandaufenthalte seien nicht mit besonderen Auflagen verbunden ge- wesen. Nach der in Deutschland erfolgten Nierentransplantation sei er in Libyen medi- zinisch versorgt worden. Weiter hat der Kläger vortragen lassen, von Familienangehö- rigen gehört zu haben, dass Revolutionäre nach ihm suchten. Diese hätten erfahren, dass er im Jahre 2009 auf Kosten des libyschen Staates in Deutschland zur medizini- schen Behandlung gewesen sei, weshalb sie annähmen, dass er Mitarbeiter und Un- terstützer des Gaddafi-Regimes gewesen sei. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013, zugestellt am 21. Oktober 2013, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungs- verbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Das Abschie- bungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege hinsichtlich Libyens vor. Zur Be- gründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft lägen nicht vor. Seine Ausführungen dahin, er habe eine Waffe erhal- ten, mit der er gegen die Aufständischen habe vorgehen sollen, seien völlig substanz- los. Auch erscheine zweifelhaft, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Beginns der Unru- hen Anfang 2011 überhaupt im Dienst gewesen sei, nachdem er im Sommer 2010 in Deutschland eine Nierentransplantation erhalten habe. Weiter sei dem Reisepass des Klägers zu entnehmen, dass er im Zeitraum ab Beginn der Unruhen bis zu seiner Aus- reise Libyen mehrfach verlassen habe (am 20. Januar, 8. März und 20. April 2011) und wieder zurückgekehrt sei. Angesicht dessen sei nicht glaubhaft, dass er unter Verfol- gungsdruck gestanden habe. Auch das weitere Vorbringen könne nicht begründen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Libyen mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit politische Verfolgung drohe. Im Hinblick auf seinen schwierigen Gesundheits- zustand liege jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hin- sichtlich Libyen vor. Zur Begründung seiner am 4. November 2013 erhobenen Klage verwies der Kläger auf eine Bescheinigung zum Empfang einer Kalaschnikow mit 60 Schuss Munition am 3. März 2011 und eine weitere Bescheinigung der Übergabe einer solchen Waffe mit der gleichen Nummer am 2. März 2011. Weiter legte er eine Arbeitsbestätigung der Zentralbehörde für Forschung und Produktion vom 14. März 2011 vor. Im Februar/März 2011 habe er eine Waffe ausgehändigt bekommen, es sei ihm aufgetragen worden, 3 4
4 sich auf der Straße für das System Gaddafis, für das er als Staatsangestellter gearbei- tet habe, einzusetzen und ggfls. auch andere Mitbürger zu töten. Dies habe er nicht gewollt, er habe deshalb lediglich in die Luft geschossen und sich dann kurzfristig ent- schlossen, sein Land zu verlassen. Anfang 2012 habe er von seinem in Sabrata leben- den Bruder und einer ehemaligen Arbeitskollegin erfahren, dass Revolutionäre nach ihm suchten; es seien seine Unterlagen bei seiner alten Arbeitsstelle gefunden worden. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid sei er zum Zeitpunkt des Be- ginns der Unruhen in Libyen im Dienst gewesen. Der ihn in Deutschland behandelnde Arzt habe ihm bei seiner Krankenhausentlassung mitgeteilt, dass er wieder arbeiten könne. Er sei freiwillig im Juli 2010 nach Hause zurückgekehrt und er habe dann Ende August 2010 wieder begonnen zu arbeiten, Anfang des Jahres 2011 sei er auf jeden Fall wieder arbeitsfähig gewesen. Am 20. Januar 2011 habe er Libyen nicht verlassen, es gebe auch keinen solchen Eintrag im Reisepass. Am 8. März 2011 habe er sich gemeinsam mit einem seiner Brüder nach Tunis begeben, um in der Deutschen Bot- schaft wegen einer Ausreise nach Deutschland vorzusprechen, er habe aber keinen Erfolg gehabt. Ihm seien das Asylrecht und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ehemalige Gaddafi-Getreue in Libyen Verfolgung ausgesetzt seien. Am 24. oder 25. Mai 2011 sei er in Hamburg vom amerikanischen Geheimdienst CIA zu möglichen Zielen in Libyen für die dann tatsächlich auch erfolgten NATO-Angriffe angehört worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. September 2015 hat der Kläger ausgeführt: Sein Bruder habe ihm eine Niere gespendet. Nach der Ope- ration im Jahre 2010 sei er mit der Familie wieder zurück nach Libyen gereist. Er habe dann seinen Beruf wieder ausgeübt. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von den Revolutionären verfolgt oder sogar getötet zu werden. Das deshalb, weil er im Zuge der Revolution nachweisbar mit einer Waffe ausgestattet worden sei, um Gaddafi zu huldigen und auf dem Grünen Platz in die Luft zu schießen. Diese Unterlagen seien nach Aussagen von Familienangehörigen von den Revolutionären gefunden worden. Jedenfalls seien Unterlagen aufgefunden worden, die Auskunft über die Krankenhaus- behandlung in Deutschland geben und darüber, dass der libysche Staat dies bezahlt habe. Dass er gesucht werde, sei zunächst als ein Gerücht in der Nachbarschaft be- kannt geworden, davon habe sein Cousin nach Nachfrage seinem Bruder berichtet, der ihn dann telefonisch informiert habe. Die gleiche Information sei ihm auch von einer Person überbracht worden, die in Deutschland drei Monate lang zur ärztlichen Behand- lung gewesen sei und Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe. Er sei Zivilangestellter 5
5 einer Militäreinrichtung gewesen. Es habe sich um eine große Rüstungsfabrik gehan- delt, in der Waffen hergestellt worden seien. Sein konkreter Aufgabenbereich habe in der Wahrung der Sicherheit in der Fabrik bestanden. Es sollten keine Informationen aus der Fabrik gelangen. Nach seiner ärztlichen Behandlung in Deutschland habe er nicht mehr Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Fabrik ausgeführt, sondern er habe nur noch kleinere Aufgaben erledigt. Es habe sich um eine Produktionsstätte zu Herstellung von Chemiewaffen gehandelt, die verboten seien. Seine Aufgabe habe darin bestanden, dort beschäftigte Nordkoreaner zu bewachen. Er habe neun Mitarbei- ter zu beaufsichtigen gehabt, deren Aufgabe es wiederum gewesen sei, dafür zu sor- gen, dass die Nordkoreaner zu niemand sonst Kontakt aufnehmen. Russische Exper- ten seien von anderen Bediensteten in gleicher Weise bewacht worden. Er habe hier- über täglich Berichte fertigen müssen. Derjenige, der in seiner Position zur Überwa- chung der Russen gewesen sei, sei jetzt in Libyen in Haft. Bis zum Leiter der Ein- richtung habe es noch verschiedene hierarchische Ebenen gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2015 - 11 K 1504/13.A - abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberech- tigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Vorbringen sei nicht ge- eignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen. Der Kläger sei nach seinen Angaben zurzeit von Gaddafi in einer für den libyschen Staat bedeutsamen Tätigkeit beschäftigt gewesen. Diese habe er aber nicht in herausgehobener Position ausgeübt. Eine andere Bewertung sei auch nicht durch die dem Kläger zuteil gewordene aufwän- dige ärztliche Behandlung geboten, zu der sich der Kläger nach seinen Angaben in Begleitung von 13 Familienangehörigen nach Deutschland begeben und die den liby- schen Staat mindestens 350.000 € gekostet habe. Wie der Fall des Klägers zeige, dürfte die Gewährung einer großzügigen Unterstützung bei einer kostspieligen medizi- nischen Behandlung nicht von einem besonderen Näheverhältnis zu Gaddafi abhängig gewesen sein. Aufgrund der eher untergeordneten Tätigkeit in einer libyschen staatli- chen oder staatsnahen Einrichtung vor der Revolution sei eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es lägen auch keine nationalen Ab- schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 27. Februar 2019 zugelas- sen. Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag.
6 7
6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2015 - 11 K 1504/13.A - zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlings- eigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht geltend, allenfalls für die Personen, die im „innersten“ Machtbe- reich des Gaddafi-Regimes tätig geworden seien, könne ein erhebliches Gefährdungs- potential festgestellt werden und hierbei nur in Regionen, die außerhalb des Einfluss- bereiches der HoR-Regierung bzw. des Einflussbereichs von Khalifa Haftar liegen. In- sofern komme es bezüglich des Klägers maßgeblich auf eine Einzelfallbetrachtung an, bei der namentlich aufgrund der erheblichen zeitlichen Distanz sowie der Singularität des In-Erscheinung-Tretens und der Üblichkeit der Tätigkeit keine überwiegende Ver- folgungswahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) we- der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der insoweit ab- lehnende Bescheid des Bundesamtes und das angefochtene Urteil des Verwaltungs- gerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. 8 9 10 11 12 13 14
7 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfol- gung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zuge- schrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Orga- nisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG), oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. Die Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer er- kennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des Verfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwer- wiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und ge- mäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Aus- länder aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht sei- ner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Ver- folgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorver- folgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiser- leichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermu- tung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Her- kunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die 15 16 17
8 Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine be- stimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grund- haltung oder Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) tätig geworden ist. § 3b Abs. 2 AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 11). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursa- che einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothe- tische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Hierbei ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von 18 19 20
9 Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine ei- gene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau be- werten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsge- wissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese An- knüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Er- stellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensab- läufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu be- finden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Ge- schehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Gesche- hen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter ge- mäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 22). 2. Danach ist die Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflichtet, den Kläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. a) Eine Vorverfolgung macht der Kläger nicht geltend. Er kann sich deshalb nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Die Unterlagen zur Überlassung der Waffe im März 2011, zu seiner Arbeit in einem Rüstungsbetrieb und zur Krankenhausbehandlung in Deutschland, die der libysche Staat bezahlt hat, wurden nach den Angaben des Klägers erst nach seiner Flucht von Revolutionären gefunden. Erst danach verbreitete sich den Angaben des Klägers zu- folge das Gerücht, dass er gesucht wird, in seiner Nachbarschaft. b) Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. 21 22 23 24
10 Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Auslän- der das Herkunftsland verlassen hat. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Libyen we- gen der nach seiner Ausreise bekannt gewordenen früheren Nähe zum Gaddafi-Re- gime politische Verfolgung zu befürchten habe. Insoweit macht er nicht geltend, per- sönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen gehabt zu haben. Er beruft sich viel- mehr auf die folgenden Umstände: Zu Beginn der Unruhen in Libyen (am 3. März 2011) sei er mit einer Waffe (Kalaschnikow mit 60 Schuss Munition) ausgestattet worden, um Gaddafi zu huldigen und auf dem Grünen Platz in die Luft zu schießen, was er auch getan habe. Weiter beruft er sich darauf, in einer sicherheitsrelevanten staatlichen oder staatsnahen Firma, einer großen Rüstungsfabrik, in der verbotene Chemiewaffen her- gestellt worden seien, als Zivilangestellter im Bereich der Sicherheit gearbeitet zu ha- ben. Konkret habe er neun Mitarbeiter zu beaufsichtigen gehabt, deren Aufgabe es wiederum gewesen sei, dafür zu sorgen, dass Beschäftigte/Berater aus Nordkorea zu niemand sonst Kontakt aufnehmen. Bis zum Leiter der Einrichtung habe es noch ver- schiedene hierarchische Ebenen gegeben. Vorgelegt hat der Kläger insoweit eine Be- scheinigung der Libyschen Zentralbehörde für Forschung und Produktion, mit der „zur Verwendung nach den gültigen Gesetzen“ bestätigt wird, dass der Kläger dort tätig war. Schließlich macht der Kläger seine Krankenhausbehandlung in Deutschland mit Kos- ten von 350.000 bis 500.000 € und der sich seiner Auffassung nach hieraus ergeben- den Systemnähe geltend. Die genannten Umstände begründen jedoch nach der Aus- kunftslage nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Libyen. aa) Der Senat hat in Urteilen vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - und 5 A 51/16.A -, jeweils juris, ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, dass Familienangehörige von Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten, nicht besonders gefährdet sind. Zur Begründung hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 25, ausgeführt: Das Auswärtige Amt hat in verschiedenen Auskünften mitgeteilt, es lägen keine Er- kenntnisse darüber vor, dass einfache Soldaten der libyschen Armee, ehemalige Mit- arbeiter des libyschen Geheimdienstes oder sonstige Angehörige von Sicherheitsbe- hörden, die für die Regierung unter dem Staatsoberhaupt Gaddafi tätig waren, pau- schal mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten und ihnen eine menschenrechts- widrige Behandlung drohe. Eine pauschale Gefahr bestehe für das gesamte Land 25 26 27
11 nicht. Im östlichen Teil Libyens würden ehemalige Mitarbeiter des Geheimdienstes und Angehörige von Sicherheitsbehörden der Regierung Gaddafis inzwischen in der Regel bereitwilliger wieder bei entsprechenden Stellen integriert als in anderen Landesteilen. Zwar habe es nach dem Sturz Gaddafis vereinzelt Aktionen gegen einzelne Bediens- tete des alten Regimes gegeben. Diese Vorfälle hätten sich jedoch im Wesentlichen auf die Funktion und weniger auf die familiäre Herkunft der Angegriffenen bezogen. Der Umfang der Aktionen sei allerdings zu gering, um von einer organisierten, zusam- menhängenden Kette von Angriffen sprechen zu können. Nach Einschätzung des Aus- wärtigen Amtes bestehe eine Gefahr von Racheakten für hochrangige Mitglieder des gestürzten Regimes. Die Motivation liege weniger in der ethnischen Herkunft als im zuvor bekleideten Amt. Auch seien keine Fälle bekannt geworden, in denen lediglich die Verwandtschaft zu einem kommandierenden General des alten Regimes asyl- und abschiebungsrelevante Menschenrechtsverstöße begründet hätte (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2017, Gz: 508- 516.80/49132 an das VG Dresden; vom 20. Dezember 2016, Gz: 508-9-516.80/49027 an das VG Leipzig; vom 12. und 19. September 2012, Gz: 508-9-516.80/47396 und 508- 9-516.80/47402). Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018 wird zwar ausgeführt, dass Angriffe auf politische Gegner weit verbreitet seien, insbesondere auf Politiker, Menschenrechts- verteidiger, Journalisten, religiöse Führer und (angebliche) ehemalige Anhänger Gad- dafis. Dies kann aber jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass hiervon auch Fa- milienangehörige von Personen betroffen sind, die wie der Vater und der ältere Bruder des Klägers keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Ämter im System Gaddafis bekleidet haben. Vergleichbar ist die Auskunft des UNHCR vom September 2018 (UNHCR, position on returns to Libya, update II) zu verstehen, wo- nach ein besonderes Risiko der Verfolgung oder anderer Formen von schwerem Scha- den unter anderem für Mitglieder von Stämmen, Familien oder Individuen, die als Un- terstützer des ehemaligen Gaddafi-Regimes wahrgenommen werden, besteht. AC- CORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documenta- tion) hat in einer Anfragebeantwortung zu Libyen zur Lage von Menschen, die im Ver- dacht stehen, UnterstützerInnen des Gaddafi-Regimes zu sein (2014 bis heute) vom 19. Januar 2017 u.a. ausgeführt: Während und in unmittelbarer Folge der Revolution 2011 hätten bewaffnete Milizen tausende Anhänger und Soldaten Gaddafis festgenom- men. Im Zusammenhang mit der Verurteilung des Gaddafi-Sohnes Saif al-Islam im Au- gust 2015 habe es jedoch Pro-Gaddafi-Demonstrationen gegeben. Die Proteste seien im Osten Libyens friedlich verlaufen, im Süden und Westen hingegen nicht. In Sabha, einer Hochburg der Unterstützer des alten Regimes, seien die Proteste in bewaffnete Auseinandersetzungen übergegangen, als bewaffnete, mit der Regierung in Tripolis verbündete Gruppen versucht hätten, die Demonstrationen zu unterbinden. bb) An dieser Erkenntnislage und Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts geän- dert. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022 enthält zwar weiterhin die Passage: „Es kommt zu Angriffen auf Kritiker*innen, Oppositionelle, politische Geg- ner*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen, Journalist*innen, Jurist*innen, religiöse Führer*innen sowie (angebliche oder wirkliche) ehemalige Anhänger*innen Gaddafis. Es liegen Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, Tö- tungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Landesteilen vor.“ Diese pauschale Bewertung in der Zusammenfassung des Lageberichts enthält jedoch, wie der Senat bereits zur Begründung der Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 gestellten Beweisantrags ausgeführt hat, 28
12 keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Sicherheitslage früherer nicht hoch- rangiger Anhänger Gaddafis. Zum einen befindet sich diese Passage bereits seit ge- raumer Zeit in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes. Zum anderen wird dort le- diglich ausgeführt, dass es zu Angriffen auf diese Personengruppen gekommen ist. Dass solche Angriffe mehr als nur vereinzelt erfolgten, ergibt sich daraus nicht. Damit steht die Passage auch nicht im Widerspruch zu den konkreteren und erheblich diffe- renzierteren Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2017 und 20. Dezember 2016. Auch aus dem folgenden Satz im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022, wonach Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberau- bungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Lan- desteilen vorliegen, ergibt sich nichts anderes. Dieser Satz hat keinen Bezug zur Situ- ation früherer Gaddafi-Anhänger, sondern er beschreibt unabhängig vom vorste- henden Satz ganz allgemein die aktuelle Situation in Libyen. Den neueren Auskünften lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Gefährdung früherer nicht exponierter Gaddafi-Anhänger zwischenzeitlich ver- schlechtert hat. Im Gegenteil ist den neueren Auskünften ein anderer Umgang mit früheren Gaddafi-Anhängern zu entnehmen, diese können auch wieder leitende Funk- tionen haben. Hierfür spricht etwa, dass der Oberste Gerichtshof Libyens im Mai 2021 ein Urteil aus dem Jahr 2015 gegen Beamte aus der Gaddafi-Ära wegen ihrer Rolle während der Revolution von 2011 wegen Verstößen gegen ein ordnungsgemäßes Ver- fahren aufgehoben hat. Dies betraf auch Muammar Gaddafis Sohn Saif al-Islam, der einer von neun zum Tode Verurteilten war. Der Oberste Gerichtshof ordnete eine Wie- deraufnahme des Verfahrens an, jedoch ist noch keiner der Angeklagten vor Gericht erschienen. Weiter haben die Behörden im Westen Libyens am 5. September 2021 acht Gefangene freigelassen, die mit dem ehemaligen Staatschef Muammar Gaddafi in Verbindung standen und teils seit 2011 inhaftiert waren, darunter auch den Gaddafi- Sohn Al-Saadi, der seit 2014 nach seiner Auslieferung aus Niger inhaftiert war. Ein Berufungsgericht in Tripolis hatte Al-Saadi im April 2018 von allen Anklagepunkten, einschließlich Mord ersten Grades, freigesprochen, dennoch wurde er drei weitere Jahre lang willkürlich inhaftiert und misshandelt (so Human Rights Watch, World Report 2022, Libya Events of 2021, S. 3). Weiter spricht für einen anderen Umgang mit frühe- ren Gaddafi-Anhängern die Bewerbung von Saif al-Islam al-Gaddafi als Kandidat für die ursprünglich für den 24. Dezember 2021 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen, die - nach Rechtsmittel - zugelassen wurde (BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, Libyen). Zudem war Premierminister Dbeiba ein ehemaliger Verbündeter Gad- dafis (Freedom House, Country Report Libya 2022 vom 28. Februar 2022). 29
13 Dem Bericht von ACCORD v. 14. Januar 2022 (Anfragebeantwortung zu Libyen: Infor- mationen zum Zoll) lässt sich entnehmen, dass die allgemeine feindselige Haltung ge- gen Gaddafi-Anhänger und -Kämpfer in ganz Libyen zwar weit verbreitet sei, sie sich jedoch, wie sich aus dem Bericht des niederländischen Außenministeriums vom Juni 2020 ergebe, etwas abgeschwächt habe. Von einer Verfolgung früherer Gaddafi-An- hänger wird dort zudem nicht gesprochen, sondern lediglich von einer - flüchtlingsrecht- lich nicht relevanten - Anti-Gaddafi-Stimmung in der Bevölkerung. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass nicht nur Familienangehörige von Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten oder in nicht herausgehobener Position in systemnahen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie etwa der Rüstungsindustrie, gear- beitet haben, nicht besonders gefährdet sind, sondern auch diese Personen selbst. Dem steht der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach niederrangige Gaddafi-Anhänger weiter verfolgt würden und - anders als die hochrangigen Gaddafi-Anhänger - keinen Schutz hätten, nicht entgegen. Denn dieser Vortrag findet in der Auskunftslage keine Stütze. Nach den oben angegebenen Auskünften des Auswärtigen Amtes bestand eine Gefahr von Racheakten für hochrangige Mitglieder des gestürzten Regimes, nicht jedoch eine pau- schale Gefahr für einfache Angehörige der Sicherheitsbehörden. Der beantragten Beweiserhebung bedurfte es danach, wie in der mündlichen Verhand- lung ausgeführt, nicht, da der Senat bereits über hinreichende Erkenntnismittel zum aufgeworfenen Beweisthema, ob angebliche oder wirkliche ehemalige Anhänger Gad- dafis Verfolgungsmaßnahmen und/oder menschenrechtswidrige Behandlung landes- weit in Libyen drohen, verfügt. cc) Der Kläger hatte bis März 2011 keine herausgehobene Stellung im Gaddafi-System inne. Er hat zwar in einem systemnahen und sicherheitsrelevanten Bereich gearbeitet. Seine Tätigkeit war aber sehr untergeordnet (er war lediglich Vorgesetzter von neun Mitarbeitern, bis zum Leiter der Einrichtung hat es noch verschiedene hierarchische Ebenen gegeben, er war weder in der Forschung noch in der Produktion tätig, sondern lediglich in untergeordneter Position in dem Hilfs- und Unterstützungsbereich der Si- cherheit). Von verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zur Familie Gad- dafi oder zu anderen herausgehobenen Vertretern des früheren Regimes berichtet der Kläger nicht. Auch die Huldigung Gaddafis mit der Waffe im März 2011 war so, wie es der Kläger schildert, ein Massenphänomen der unmittelbaren Revolutionszeit und ist 30 31 32 33 34
14 für eine etwaige Verfolgung mehr als zehn Jahre danach nicht mehr relevant. Hinsicht- lich der sehr teuren Krankenbehandlung des Klägers in Deutschland hat das Verwal- tungsgericht zutreffend ausgeführt, dass aus ihrer Inanspruchnahme nicht darauf ge- schlossen werden kann, dass sie allein exponierten Vertretern des Gaddafi-Regimes vorbehalten war; dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Kläger eine solche erhalten hat, er jedoch, wie bereits ausgeführt, weder eine persönliche Nähebeziehung noch eine auch nur annähernd herausgehobene Stellung innehatte. Im Übrigen wird die medizinische Behandlung im Ausland weiterhin praktiziert. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 19. April 2022 aus, der libysche Staat bringe im Hinblick auf die schlechte medizinische Versorgung hohe Summen auf, um seine Staatsangehöri- gen im Ausland (vorzugsweise Deutschland) versorgen zu lassen. Zwar sei die Zahl der Visaanträge für medizinische Behandlung in den Jahren 2020 und 2021 im Ver- gleich zum Jahr 2019 stark zurückgegangen, das liege aber ausschließlich an den in diesen Zeitraum fallenden Grenzschließungen der libysch-tunesischen Grenze und Einreisebeschränkungen nach Deutschland aufgrund der COVID-19-Pandemie. Dem Kläger wird deshalb derzeit auch keine verfolgungsrelevante Nähe zum früheren Gaddafi-Regime zugeschrieben. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, da er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. 1. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 2. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Kläger bringt, wie oben bereits ausgeführt, nicht mit Erfolg vor, individuell unmittelbar von dem Eintritt eines ernsthaften Schadens bedroht zu sein. Es kann hier dahinstehen, ob in Libyen bzw. konkret für den Kläger (und seine Familie) ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem eine allgemeine Situation der Gewalt oder humanitäre Gründe im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 218 und 278). Denn es fehlt vorliegend an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c 35 36 37
15 AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus- geht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 ff.). Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten huma- nitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Viel- zahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage. Es sei nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maß- gebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige me- dizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. Hieran hält der Se- nat weiter fest. Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20). Hiervon ist weiterhin auszugehen. Gleiches gilt für die Sicherheitslage in Libyen. 3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rah- men eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden - dritten Fall- gruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten ent- stehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich ge- nommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - Rn. 16). a) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung verneint: Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere be- waffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Kon- flikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völker- rechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Aus- einandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im 38 39 40 41
16 betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG Dresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität der Fortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht end- gültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers unabhängige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilper- son infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt nicht mehr aktueller Erkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 ZB 21.30100 -, juris). a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt: „Der Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass derzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Die Aus- kunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar: Im Amnesty-report Libyen 2018 mit Stand 12/2017 heißt es hierzu: „Die konkurrieren- den Regierungen und Hunderte von Milizen und bewaffnete Gruppen kämpften 2017 weiterhin um die Vorherrschaft und die Kontrolle über bestimmte Gebiete, lukrative Handelsrouten sowie strategisch wichtige Militärstandorte. Die von den Vereinten Na- tionen gestützte Regierung der Nationalen Einheit baute 2017 ihre Machtposition in der Hauptstadt Tripolis weiter aus und gewann durch strategische Bündnisse und oft nach bewaffneten Auseinandersetzungen immer mehr an Boden. Die selbsternannte Liby- sche Nationalarmee unter dem Kommando von Khalifa Haftar festigte 2017 ihre Macht im Osten des Landes und konnte ihren Einflussbereich erheblich ausdehnen, nachdem sie die bewaffnete Gruppe Revolutionärer Rat von Benghasi besiegt und die Verteidi- gungsbrigaden Benghasis aus der Stadt und wichtigen Anlagen vertrieben hatte.“ Ver- gleichbar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018: „Libyen befindet sich ... weiterhin im politischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die größte und wichtigste Herausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden Präsidi- alrats .... Große Teile des Landes und der Gesellschaft werden von Milizen kontrolliert, andere Teile sind praktisch unregiert. In Ermangelung gesamtstaatlicher Kontrolle neh- men zum Teil auch Stämme und Kommunalverwaltungen ordnungspolitische Aufga- ben wahr. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils auf ihrem Gebiet die Ausübung einer Art staatlichen Kontrolle. ... Weder der Präsidialrat und die Einheitsregierung noch ihre Herausforderer üben effektive Kontrolle über die Vielzahl bewaffneter Gruppen in Libyen aus. ... In Ostlibyen geht die LNA unter General Haftar gegen islamistische und dschihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor. Es wird also ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt geschildert, bei dem auch viele Opfer zu beklagen sind und der auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht beendet ist. Hierfür sprechen auch die vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Re- search (ACCORD) regelmäßig auf der Grundlage der Daten des Armed Conflict Loca- tion & Event Data Project (ACLED) für Libyen zusammengestellten Konfliktvorfälle nach bestimmten Kategorien (z.B. Kämpfe, Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilpersonen, etc.) und diesbezügliche Todesfälle (veröffentlicht im Internet unter: https://www.ecoi.net/). ACLED ist eine in den USA ansässige Nichtregierungsorgani- sation, die statistische Daten über gewaltsame politische Proteste und politisch moti- vierte Gewaltausbrüche in Afrika und Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Viel- zahl von Quellen, darunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Me- dien, humanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Hiernach hat es im
17 ersten Halbjahr 2018 in Libyen insgesamt 459 Todesopfer gegeben, 258 bei Kämpfen, 146 bei Fernangriffen und 55 zivile Opfer. Im Jahr 2017 gab es hiernach insgesamt 1.654 Todesopfer, 991 bei Kämpfen, 365 bei Fernangriffen, 67 sonstige und 231 zivile Opfer. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 3. August 2018 aus, die Vereinten Nationen hätten 2017 in Libyen 371 zivile Opfer bewaffneter Kampfhandlungen ge- zählt, was von der tatsächlichen Opferzahl weit entfernt sein dürfte. Die Opferzahlen sind deshalb insgesamt deutlich nach oben zu korrigieren.“ b) Diese Situation hat sich durch das militärische Vorgehen der sogenannten Libyschen Nationalen Armee (LNA) unter General Haftar gegen die Regierung des Nationalen Einvernehmens (RNE) unter Premierminister Sarraj zunächst im Süden des Landes und ab Anfang April 2019 im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nord- westen Libyens zunächst noch erheblich verschlechtert. Seit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die Sicher- heitslage dort jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine um- fassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Aus- schuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese sieht u. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die Demobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer Kämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom 11. Februar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser Verein- barung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von Gefange- nen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes vom 11. Januar 2021). Auf der Grundlage eines UN-geführten Prozesses, des „Libyschen Poli- tischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul Hamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung (Government of National Unity, GNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte libysche Parlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Minis- terpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. So- wohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni gaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (Uni- ted States Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 und BAMF, Briefing Notes vom 15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des libyschen Sicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land steht jedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beru- higung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. September 2021. Der deutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen in den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die Ölblockade sei beendet und die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale Gemeinschaft und die Vereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu bei- getragen, dass sich die Tür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Au- ßenministers vom 9. September 2021). c) Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende bewaff- nete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und Bestrafung ausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da nach 2011 zahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche Strukturen integriert wurden. Verschiedenen Milizen werden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch
18 Folter und standrechtliche Hinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. Vom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km westlich von Tripolis) zwei Milizen aus Zawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinander- setzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt wird die Lage in weiten Teilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher be- schrieben. Das Auswärtige Amt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, dass die genannten Fortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation o- der ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sind. d) Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern weitge- hend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Si- cherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen rivalisierender Milizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen Aufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. Dass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschen- rechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die Einwirkungsmög- lichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt und Straflosig- keit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem nur begrenzt zur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und Migran- ten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositi- onelle, politische Gegnerinnen und Gegner, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Ju- risten sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfrei- heit in allen Landesteilen vorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), hat keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Human Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem Titel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den Auftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der Men- schenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und Ver- stöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 zu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte auf dem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran besteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in Tri- polis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016- 2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale be- waffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird be- stätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffneten Konflikte unter Mitwirkung von Söldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben dar- gelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der Si- cherheitslage. Da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dau- erhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sein
19 können. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven Entwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil überwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, die positiven Signale. b) Die Lage in Libyen hat sich zwischenzeitlich dahin geändert, dass zunächst die ge- planten Parlamentswahlen und wenige Tage vor der für den 24. Dezember 2021 ge- planten Wahl dann auch die Präsidentschaftswahlen verschoben wurden. Wie es mit den Wahlen weitergeht ist unklar. Weiter hat das im ostlibyschen Tobruk ansässige Parlament (House of Representatives, HoR) den ehemaligen Innenminister Fathi Bas- hagha zum neuen Ministerpräsidenten ernannt, da aus Sicht des Parlaments das Man- dat des amtierenden Ministerpräsidenten Abdul Hamid Dbeiba im Dezember 2021 mit dem Scheitern der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen endete; die neue Regie- rung wurde am 3. März 2022 vereidigt. Neben Abdul Hamid Dbeiba lehnten auch die UN den Schritt des HoR ab und sicherten der GNU Unterstützung zu. General Khalifa Haftar, Anführer der den Osten und große Teile des Südens kontrollierenden Libysch- Arabischen Streitkräfte (Libyan Arab Armed Forces, LAAF - ehemals Libyan National Army, LNA), begrüßte die Entscheidung des Parlaments (vgl. zum Ganzen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022; BAMF, Briefing Notes vom 14. Februar 2022 und vom 7. März 2022, jeweils zu Libyen). Damit hat Libyen jetzt wieder zwei Regierungen, eine im Osten und eine im Westen, die sich gegenseitig nicht anerken- nen. Trotz dieser neueren Entwicklung gibt es keine Berichte darüber, dass der im Oktober 2020 vereinbarte Waffenstillstand nicht mehr hält, auch wenn die ausländischen Streit- kräfte und Söldner Libyen nicht wie vereinbart verlassen haben; es wird vielmehr in den Auskünften allseits davon ausgegangen, dass mit dem Waffenstillstandsabkommen ein fragiler Frieden geschaffen wurde, der noch andauert (so Lagebericht des Auswär- tigen Amtes vom 19. April 2022; Freedom House, Country Report Libya 2022 vom 28. Februar 2022; USDOS 2021 Country Report in Human Rights Practices: Libya vom 12. April 2022). Amnesty International führt im International Report 2021/22, The State of the World’s Human Rights: Libya 2021, aus, obwohl der seit Oktober 2020 geltende nationale Waffenstillstand eingehalten worden sei, hätten Milizen und bewaffnete Gruppen bei sporadischen, lokal begrenzten bewaffneten Zusammenstößen gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, unter anderem durch wahllose Angriffe und die Zerstörung von ziviler Infrastruktur und Privateigentum. 42 43
20 Im Bericht der EASO, COI QUERY RESPONSE.LIBYA vom 3. November 2021 heißt es u. a., dass sich der 5+5-GMR am 8. Oktober 2021 auf einen umfassenden Aktions- plan für den schrittweisen, ausgewogenen und abgestuften Abzug von Söldnern, aus- ländischen Kämpfern und ausländischen Streitkräften aus libyschem Hoheitsgebiet ge- einigt habe. Einem Bericht von Reuters zufolge seien keine Einzelheiten oder ein Zeit- plan für den Aktionsplan genannt worden, da Söldner, die von den in Libyen beteiligten ausländischen Mächten, darunter Russland und die Türkei, mitgebracht wurden, auf beiden Seiten verschanzt blieben. Nach diesem Bericht von EASO verzeichnete ACLED nach den neuesten verfügbaren Daten zwischen dem 1. Januar und dem 29. Oktober 2021 90 gewaltsame Ereignisse in Libyen: 38 wurden als Kämpfe kodiert, 21 wurden als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert und 31 wurden als Vorfälle von Ge- walt gegen Zivilisten kodiert. Von den 90 auf nationaler Ebene erfassten gewalttätigen Ereignissen wurden im selben Berichtszeitraum 29 in Tripolis registriert (etwa 32,2 % der Gesamtzahl), hiervon wurden acht als Kämpfe, fünf als Explosionen/entfernte Ge- walt und 16 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Bei den 31 Vorfällen von Gewalt gegen Zivilisten in Libyen wurden 17 Zivilisten getötet. Von diesen 31 Vorfällen wurden 16 in Tripolis registriert (etwa 53,3 % der Gesamtzahl). Dabei kamen 10 Zivi- listen in Tripolis ums Leben, was etwa 58,8 % aller zivilen Todesopfer entspricht, die von ACLED während des Berichtszeitraums erfasst wurden. In dem Bericht von Human Rights Council vom 1. Oktober 2021, Report of the Inde- pendent Fact-Finding Mission on Libya, heißt es mit näherer Begründung zu Verstö- ßen, Missbräuchen und Verbrechen nach dem humanitären Völkerrecht und dem in- ternationalen Strafrecht im Raum Tripolis, dass die GNA und die LNA sowie die ihnen jeweils angeschlossenen bewaffneten Gruppen mit Unterstützung ausländischer Staa- ten von April 2019 bis Juni 2020 in einen bewaffneten Konflikt in Tripolis und Umge- bung verwickelt waren. Der Bericht geht somit davon aus, dass der bewaffnete Konflikt spätestens mit dem Waffenstillstandsabkommen geendet hat. Libyen bleibt weiterhin, wie es das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 19. April 2022 formuliert, ein fragmentiertes, fragiles Land mit eingeschränkter Staatlichkeit und weit- gehend gespaltenen Institutionen. Menschenrechte werden staatlich weder effektiv ge- schützt noch konsistent gefördert. Gewalt und Straflosigkeit sind verbreitet. Ein einheit- liches und funktionierendes Justizsystem steht nur begrenzt zur Verfügung. Es gibt, wie im Bericht von EASO beschrieben, ein hohes Maß an Gewalt. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in dem Sinne, dass die Streitkräfte eines Staates auf eine oder 44 45 46
21 mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder dass zwei oder mehrere bewaffnete Grup- pen aufeinandertreffen, besteht derzeit jedoch nicht mehr. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022, soweit es dort heißt, beide Seiten (also die Regierungen Dbeiba und Bashagha) hätten Milizenkräfte mobilisiert, bislang scheinen alle jedoch eine gewaltsame Konfrontation vermeiden zu wollen. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Lage in Libyen in absehbarer Zeit „kip- pen“ wird. Solches ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der Nacht zum 10. Februar 2022 zu einem gescheiterten Attentat auf Ministerpräsident Dbeiba gekommen sein soll (NZZ v. 11. Februar 2022), da Berichte über vergleichbare Ereignisse in der Folge- zeit nicht bekannt sind. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. 47 48
22 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger
Helmert
Martini