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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 825/18.A
Az.: 5 A 825/18.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
AsylG hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 am 27. April 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Berufung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der 1981 in Benghazi geborene Kläger ist libyscher und syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Die Eltern des Klägers stammen aus Syrien und haben sich bereits vor der Geburt des Klägers nach Benghazi begeben, wo die Familie in Libyen immer lebte. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2013 von Li- byen nach Italien aus und am 8. Oktober 2014 in die Bundesrepublik ein. Am 15. Juni 2015 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. Oktober und 13. November 2017 trug der Kläger vor, er könne mit dem liby- schen Volk nicht mehr leben. Als die Revolution begonnen habe, seien die Libyer ge- gen jeden Syrer gewesen, weil die syrische Luftwaffe die Aufständischen bombardiert habe. Schon an seinem Nachnamen merke man, dass er nicht ursprünglich aus Libyen stamme, den Namen gebe es in Libyen nicht. Bei einer Auseinandersetzung im Okto- ber 2013 habe er eine Schussverletzung am rechten Arm erlitten. Sein Bruder und er seien mit dem Auto angehalten und befragt worden, woher sie kommen. Als sie erfah- 1 2 3
3 ren hätten, dass sein Bruder und er aus Syrien stammen, hätten sie auf sie geschos- sen. Der erste Schuss sei in die Scheibe gegangen, der zweite Schuss habe ihn ge- troffen. Auch habe der Hausbesitzer sie rausgeworfen und mit dem Tod bedroht. Frü- her habe die Regel gegolten, dass das Haus dem Mieter gehört. Nach der Revolution habe jeder sein Haus zurückhaben wollen. Der Vermieter habe Druck ausgeübt, den sie nicht mehr ausgehalten hätten. Seine Brüder hätten sich eine andere Wohnung gesucht, er sei nach Italien gegangen. Seine Brüder versuchten jetzt, nach Jordanien umzuziehen. Er sei inzwischen in Deutschland religiös mit einer Palästinenserin aus Syrien verheiratet. Sie wohnten auch im Heim zusammen. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Libyen befürchte, gab der Kläger an, er werde die gleiche Situation erleben wie vor seiner Ausreise, es gebe Raubüberfälle, Banden und jetzt auch noch den Islamischen Staat. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter erfolgte eine Ausreiseaufforderung. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten wurde ausgeführt, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Libyen führten nicht zu der Annahme, dass im Falle einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vor- liege. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Libyen exis- tentielle Not drohe. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Daher sei nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, für sich selbst zu sorgen. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Am 15. August 2016 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, seine jüngere Schwester R. lebe mit ihrem Kind in O., eine weitere Schwes- ter lebe in H., seine Brüder lebten in Jordanien, sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe in H. in Syrien. Seine religiös verheirate Ehefrau und sein Kind hätten mit Bescheid vom 1. Februar 2017 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Kläger an, er sei Ende des Jahres 2013 zur medizinischen Behandlung wegen seiner Schussverletzung nach Italien gereist und sei in Rom medizinisch behandelt worden. Das habe alles der
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4 libysche Staat organisiert und bezahlt. Die in Italien in den Arm eingesetzte Platte sei in Deutschland wieder entfernt worden. Die syrische Luftwaffe habe Bombardierungen in Libyen vorgenommen, deshalb habe das libysche Volk einen großen Hass auf die Syrer und er habe Angst, dass ihm deshalb in Libyen etwas passieren könne, weil er auch Syrer sei. Er habe fünf Geschwister, drei Schwestern und zwei Brüder. Zwei Schwestern lebten in Deutschland, die zwei Brüder lebten jetzt mit seiner Mutter in Syrien und die dritte Schwester lebe in Jordanien. In der Zeit bis zu seiner Ausreise nach Italien habe es in Benghazi viele kleinere Vorfälle gegeben, die Syrer hätten ge- sagt bekommen: „Was macht ihr hier? Verschwindet, ihr macht unser Land dreckig“ und solche Sachen. Solche verbalen Sachen und Beleidigungen seien das gewesen. Er sei früher als angelernter Maler tätig gewesen, diese Tätigkeiten könne er aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr ausüben. Wegen seines Arms müsse er nur noch zur Kontrolle zum Arzt gehen. 2017 sei sein zweiter Sohn geboren worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2018 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass die humani- täre Situation in Libyen schwierig sei. In Bezug auf den Kläger sei jedoch davon aus- zugehen, dass er trotz der schwierigen Situation in Libyen in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten und sich zumindest das Existenzminimum zu sichern, auch wenn sein rechter Arm aufgrund der Schussverlet- zung nicht mehr so gelenkig sei wie der linke. Schließlich lägen auch die Vorausset- zungen des Familienasyls nach § 26 Abs. 3 AsylG nicht vor. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 24. November 2021 zuge- lassen, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungs- verbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, im Hinblick auf seine religiöse Ver- heiratung mit einer staatenlosen Palästinenserin und die beiden gemeinsamen in Deutschland geborenen Kinder sowie den Umstand, dass seiner Ehefrau und dem äl- testen Kind mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und auch das jüngere Kind eine Aufenthaltserlaub- nis inne habe, sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - zu beachten. 7 8 9
5 Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A - u.a. ausgeführt, in den meisten Städten gebe es einen Mangel an Grund- nahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Nie- dergang Libyens betreffe die gesamte Bevölkerung. Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze seien Familie, Gemeinschaft und Stamm. Grundsätzlich nehme die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten Personen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten Umgebung herausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des eigenen Stammes falle dann weg. Umgekehrt könne es für eine verfolgte Person zusätzlichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des eigenen Stammes zu begeben. Nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige könnten grundsätzlich auf Unter- stützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zählen, sofern das individuelle Ver- hältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen sei. Die Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Regierung des Nationalen Einvernehmens (RNE) wirkten sich auf Schutz und Versorgung großer Bevölkerungsgruppen aus: Laut den VN hätten 2020 ca. 900.000 Menschen in Libyen humanitärer Hilfe bedurft. Vorläufigen Angaben der VN zufolge werde die Zahl im Jahr 2021 u. a. aufgrund der Folgen der bewaffneten Auseinandersetzungen und der CO- VID-19-Pandemie bei etwa 1,3 Millionen Personen liegen. Unter Bezugnahme auf diese tatsächlichen Feststellungen sei dem Kläger ein Abschiebungsverbot zuzuerken- nen. In einem Schreiben an das Bundesamt vom 11. November 2021 führte der Kläger per- sönlich u. a. aus, für ihn sei es ausgeschlossen, an einen Ort zurückzukehren, an dem Fremde unerwünscht seien. Er habe das Sprachniveau B1 geschafft, einen Führer- schein gemacht und sich völlig problemlos in die deutsche Gesellschaft integriert. Im Oktober 2018 habe er seine erste Arbeitsstelle bekommen und er habe seitdem gear- beitet und erhalte keine staatliche Unterstützung. Er sei sehr ehrgeizig und möchte gerne weitermachen, leider sei sein Aufenthaltsstatus ein Hindernis dabei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, eine Schwester wohne in H., eine weitere Schwester wohne in O. und die dritte Schwester wohne in Jordanien. Ein Bruder lebe in Libyen, der andere Bruder lebe bei der Schwester in Jordanien, seine Mutter sei verstorben. Der Bruder, der derzeit in Libyen lebe, sei zu- nächst in Jordanien gewesen. Von dort aus sei er nach Benghazi gegangen, später wolle er dann nach Zuwara gehen, um das Land in Richtung Europa zu verlassen. Er sei seit etwa sechs Monaten in Libyen und sammle dort Informationen, um das 10 11 12
6 Land zu verlassen. Von was und wie er dort lebe, wisse er nicht. Er selbst arbeite in Deutschland in einem Produktionsbetrieb und bediene eine Maschine; hierbei handele es sich nicht um körperlich schwere Arbeit. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab der Kläger an, am 20. Mai 2022 einen OP-Termin wegen eines Leistenbruchs zu ha- ben. Er habe noch Beschwerden mit dem rechten Arm, er könne diesen nicht richtig bewegen. Die Beweglichkeit des rechten Armes sei bei einer Drehbewegung eingeschränkt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2018 - 12 K 1610/16.A - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Be- scheids vom 28. Juli 2016 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungs- verbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers bezüg- lich Libyen vorliegt. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Sicherheitslage in Libyen sei weiterhin angespannt. Im Westen und teilweise auch im Süden des Landes konkurrierten zahl- reiche lokale Milizen um sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Einfluss; dabei sei es im vergangenen Jahr vor allem in und um Tripolis sowie vereinzelt in Südlibyen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen diesen Akteuren gekommen. Der Ost- teil Libyens werde allein von den Libyschen Arabischen Streitkräften (LAAF) kontrol- liert. Die Autorität der GNU werde im Süden vor allem durch die LAAF, welche weite Teile des Südens de facto kontrolliere, zurückgedrängt. Seit dem Waffenstillstandsab- kommen im Oktober 2020 habe sich die Zahl ziviler Opfer drastisch reduziert, wobei Zivilpersonen vereinzelt von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie von zurück- gelassenen Minen, explosiven Kampfmittelrückständen und Sprengfallen betroffen sein könnten (UN Secretary-General, 17.1.2022, S. 5-7; UN OCHA, December 2021, S. 11, 14). Der bewaffnete Konflikt, die Blockade des Erdölsektors für einen Großteil des Jahres 2020 sowie die COVID-19-Pandemie hätten die ohnehin schon schwache libysche Wirtschaft weiter negativ beeinflusst. Internationale Organisationen berichteten weiter- hin von steigenden Lebensmittelpreisen, teilweisen Lebensmittelengpässen und Liqui- 13 14 15 16
7 ditätsengpässen innerhalb der libyschen Bevölkerung; vor allem Tagelöhner, Migrie- rende sowie alte Menschen könnten besonders von diesen Auswirkungen betroffen sein (IOM, 10.12.2021, S. 1-3). UN OCHA rechne damit, dass im Jahr 2022 etwa 800.000 Personen in Libyen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden, was einen leichten Rückgang im Vergleich zum Vorjahr 2021 darstelle (UN OCHA, December 2021, S. 23). In Libyen gebe es eine seit vielen Jahren gewachsene und anerkannte syrische Com- munity (wird unter Angabe von Fundstellen näher ausgeführt). Auf diese sei der Kläger zu verweisen. Er könne sich neben den Rückkehrhilfen und den Zuwendungen seiner im Ausland lebenden Verwandten auf die im Handel, Handwerk und der Gastronomie stark vertretene syrisch-stämmigen Bevölkerung stützen. Zudem dürfte auch die An- mietung einer Unterkunft via Internet oder über Kontakte der syrisch-stämmigen Bevöl- kerung nicht derart problembehaftet sein, dass diese nicht mit Eigeninitiative zu be- werkstelligen sein dürfte. Der Kläger habe bereits im Heimatland gearbeitet und gehe in Deutschland einer Beschäftigung nach. Diese hier erlernten Fähigkeiten würden ihm bei der Arbeitsaufnahme in Libyen behilflich sein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kei- nen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungs- verbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung des Bundes- amtes und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit das Vorliegen ei- nes Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wird, erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsver- bots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. 17 18 19 20 21
8 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzuläs- sig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied- rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann be- gründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. a) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und bestän- dige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humani- täre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.). b) Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der EGMR hat klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gewalt nur in „äußerst ext- remen Fällen“ intensiv genug wäre, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn näm- lich eine Gefahr von Misshandlungen tatsächlich dadurch gegeben ist, dass eine Per- son einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre, oder, wie der EGMR im ge- nannten Urteil unter der Randnummer 248 formuliert, wenn das Ausmaß an Gewalt im 22 23 24
9 maßgeblichen Gebiet so intensiv ist, dass dort für jeden wirklich die Gefahr einer Be- handlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Art. 3 EMRK bietet Garantien, die mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vergleichbar sind; die Schwelle kann in beiden Vorschriften durch besondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die so intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (EGMR. Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 226). Da Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG wortgleich mit Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, kann die Prüfung des Vorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 Auf- enthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erfolgen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 42). c) Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nah- rung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende sei- nen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren For- mulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „un- abhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürf- nisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträch- tigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. d) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier (siehe unten Nr. 4) - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Aus- länders verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustel- len und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). 25 26
10 Vorliegend kann dahinstehen, wo die Abschiebung endet. Denn die Lebensverhält- nisse unterscheiden sich derzeit in Libyen nicht maßgeblich. Da Benghazi, der frühere Wohnort des Klägers, innerhalb Libyens ohne weiteres erreichbar ist, ist hinsichtlich der konkreten Umstände auf eine Rückkehr des Klägers in diese Stadt abzustellen. 2. Für die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist davon auszugehen, dass der Kläger gemein- sam mit seinen beiden Kindern und seiner Ehefrau nach Libyen zurückkehrt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff.) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzsta- tus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunfts- land bestanden hat, solange kein tatsachengestützter Missbrauchsverdacht besteht (so auch BayVGH, Urt. v. 19. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 -, juris Rn. 18). Ange- sichts dieser überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ent- gegen der Auffassung der Beklagten nicht die Wertung des § 26 AsylG heranzuziehen, wonach Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige nur gewährt wird, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon im Heimatland des Asylberechtig- ten bzw. des international Schutzberechtigten bestanden hat. Die von der Beklagten für die Auffassung, dass die familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Heimatland be- standen haben muss, weiter herangezogene Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27. Ap- ril 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 18 und OVG LSA, Urt. v. 17. März 2022 - 3 L 130/19 -, juris) betrifft andere Konstellationen; die dortigen Erwägungen sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. b) Diese Voraussetzungen für die Regelvermutung eine gemeinsame Rückkehr liegen hier vor. Der Kläger ist mit einer Palästinenserin aus Syrien religiös verheiratet und hat mit dieser zwei in Deutschland am X.XXXXXXXXX 2016 und am X.XXXXXXXXX 2017 geborene Kinder. Der Kläger hat bezüglich beider Kinder die Vaterschaft anerkannt und er lebt mit seiner Frau und den beiden Kindern in familiärer Gemeinschaft. Ein tatsachengestützter Missbrauchsverdacht besteht insoweit offensichtlich nicht. Dass der Frau des Klägers und dem älteren Kind mit Bescheid des Bundesamtes vom 27 28 29
11 1. Februar 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, steht der Regelvermu- tung, wie ausgeführt, nicht entgegen. Die Kinder des Klägers haben im Hinblick auf dessen libysche Staatsangehörigkeit und den Umstand, dass dieser in Libyen geboren wurde und bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, auch einen Bezug zu Libyen. Unter Berücksichtigung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ist unter diesen Voraussetzungen bei realitätsnaher Beurteilung davon auszugehen, dass die gesamte Familie einschließlich der Frau des Klägers, also der Mutter der beiden Kinder, entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam nach Libyen zurückkehrt. Insoweit unterscheidet sich die vorlie- gende Konstellation von derjenigen bei Sekundärmigrationsfällen, bei denen weder der Ehepartner/Lebensgefährte noch die gemeinsamen Kinder einen Bezug zu dem ande- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, der dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat (siehe hierzu SächsOVG, Urteile vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - und 5 A 384/18 -, jeweils juris). 3. Die relevanten Lebensverhältnisse in Libyen gestalten sich allgemein (a) und speziell für Syrer (b) wie folgt: a) Gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich zu Libyen (Gesamtaktuali- sierung am 25. September 2020) und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022 gestalten sich die Lebensverhältnisse in Libyen wie folgt: Die libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehö- ren Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausfor- derung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit ei- nem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen. Seit dem Ende des Gaddafi-Re- gimes gibt es de facto keine systematische Praxis staatlicher Strafverfolgung und Straf- zumessung. Politisch motivierte Straftaten werden kaum verfolgt. Gegen Straftaten aus dem privaten Umfeld, z.B. Wohnungseinbrüche, wird staatlicherseits in seltenen Fällen ermittelt; wenn, dann häufig ohne Ergebnis bzw. Strafprozesse. Häufig hängt das Tä- tigwerden der Justiz davon ab, ob die gewaltausübende Miliz ein Strafverfolgungsinte- resse hat. Es wird von Fällen der Selbstjustiz berichtet. Zivilgerichte sind zum Teil noch funktional. 30 31 32
12 Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und Stamm. Grundsätzlich nimmt die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten Per- sonen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten Umgebung herausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des eigenen Stammes fällt dann weg. Umgekehrt kann es für eine verfolgte Person zusätz- lichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des eige- nen Stammes zu begeben. Nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige können grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zäh- len, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen ist. Die medizinische Grundversorgung hat sich zwischen 2014 und 2021 stark verschlech- tert, unter anderem auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem Fachperso- nal. Das dysfunktionale öffentliche Gesundheitssystem leidet unter fragmentiertem und ineffektivem Management, begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender Ausstattung und medizinischem Ge- rät. Behandlung in besser ausgestatteten Privatkliniken ist für viele nicht mehr bezahl- bar. Der libysche Staat bringt deshalb hohe Summen auf, um seine Staatsangehörigen im Ausland (vorzugsweise Deutschland) versorgen zu lassen. Die Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der GNU wirken sich weiter auf Schutz und Versorgung großer Bevölkerungsgruppen aus: Laut den VN bedurften 2021 ca. 1,3 Millionen Menschen in Libyen humanitärer Hilfe. Vorläufigen Angaben der VN zufolge dürfte die Zahl im Jahr 2022 aber deutlich zurückgehen und noch bei 800.000 Personen liegen. b) Laut IOM-Angaben hielten sich im Oktober/November 2021 21.930 syrische Migran- ten in Libyen auf; das sind etwa 4 % aller in Libyen lebenden Migrierenden (IOM, Libya Migrant Report Round 39, S. 6). Schätzungen gehen von weit mehr aus. Sie leben vorwiegend in den ostlibyschen Provinzen Benghazi, Almarj, Al Jabal Al Akhdar, Derna und Tobruk (IOM, a. a. O., S. 26). In einem Lifos-Themenbericht zu Palästinensern und Syrern in Libyen aus dem Jahr 2016 heißt es, dass den in Libyen lebenden syrischen Geflüchteten lokale syrische Hilfsorganisationen zur Seite stehen bzw. standen, um beispielsweise bei der Einschulung der Kinder oder dem Zugang zu medizinischer Ver- sorgung behilflich zu sein (Lifos, 23. Februar 2016, S. 18). In einer Aufstellung der Ver- einten Nationen über libysche zivilgesellschaftliche Organisationen aus dem Jahr 2015 werden zwei Organisationen (Arab spring to support the Syrian people association und 33 34 35 36
13 Association Of The Syrian Community In Libya) mit Kontaktdaten aufgelistet, deren Ziel es sei, Syrer zu unterstützen (UNDP/UNICEF, Libyan Civil Society Organizations 2013 bis 2015, S. 10, 42). Seit der Zeit des bewaffneten Aufstandes 2011 und dem erneuten Ausbruch der Kämpfe im Jahr 2014 kam es häufig zu ablehnenden Haltungen gegenüber Syrern durch die libysche Mehrheitsbevölkerung, welche neben der allgemeinen Ressourcen- knappheit und dem Mangel an öffentlicher Infrastruktur insbesondere mit der Rekrutie- rung syrischer Söldner sowohl von Seiten GNA- und LAAF-naher Akteure in Zusam- menhang standen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs: Algemeen ambtsbericht Li- bië, September 2021, S. 72; Lifos, 23. Februar 2016, S. 18 bis 20). Im Osten des Landes (LAAF-kontrollierte Gebiete) können Syrer mittels einer durch die Military Investment Authority ausgestellten Arbeitserlaubnis reisen, wohnen und arbei- ten. Diese Erlaubnis hat für die im Westen regierenden Behörden jedoch keine Gültig- keit. Am häufigsten suchen Syrer in Benghazi und Ajdabiya Arbeit, beispielsweise im Einzelhandel und Baugewerbe. Ein Großteil der dort arbeitenden syrischen Migrieren- den soll Geld für die Reise nach Europa sparen (Center for Operational Analysis and Research, 09/2021, S. 10). In Westlibyen konzentrieren sich die (arbeitenden) Syrer vor allem in der Hauptstadt Tripolis. Dem Report zufolge gab es keine größeren Span- nungen zwischen syrischen Migrierenden und der lokalen Bevölkerung, da Syrer schon seit langem (bereits vor 2011) in Tripolis arbeiteten. In vielen Fällen gebe es auch lo- kale Unternehmen, welche von Syrern und Libyern zusammen geführt würden. Zu den wichtigsten Unternehmen, in denen Syrer arbeiten, zählen Restaurants, Cafés, Bäcke- reien und Textilgeschäfte. Des Weiteren sind syrische Migrierende in Sektoren wie dem Marmor- und Steinhandel, dem Baugewerbe, Automobilreparatur und der IT-Branche gefragt (Center for Operational Analysis and Research, 09/2021, S. 10). Laut dem 2016 veröffentlichten Lifos-Bericht zur Lage der Palästinenser und Syrer in Libyen gab es seit Anfang der 1950er Jahre eine große Präsenz nicht-libyscher, arabi- scher Staatsbürger in Libyen. Vor allem Bürger aus Ägypten, Jordanien, Irak sowie Palästinenser wurden rekrutiert, um dem Fachkräftemangel im öffentlichen Sektor, be- sonders in den Bereichen Bildung und Justiz, entgegen zu wirken. Ihre Zahl ging jedoch zurück, als mehr und mehr libysche Staatsbürger in diesen Bereichen ausgebildet wur- den und die Stellen im öffentlichen Sektor besetzen konnten. Mit der Expansion des privaten Sektors in den 1990er Jahren kam es erneut zu einem großen Bedarf an in- 37 38 39
14 ternationalen Arbeitskräften. Die Regierung schränkte jedoch deren Beschäftigungs- möglichkeit ein, indem sie für nicht-libysche Staatsbürger ein Beschäftigungsverbot im öffentlichen Sektor beschloss, da dieser bis dahin bereits aufgebläht war. Nicht-liby- sche, arabische Staatsangehörige, die in der Privatwirtschaft beschäftigt waren bzw. sind, arbeiteten bzw. arbeiten hauptsächlich im Handel, der Gastronomie und privaten Ingenieurbüros sowie in Bauunternehmen. Ungefähr 85 Prozent der nicht-libyschen arabischen Staatsangehörigen sollen in der libyschen Privatwirtschaft arbeiten und ver- teilen sich über das ganze Land. So lebten bzw. leben tunesische und algerische Staatsangehörige vor allem in Tripolis und dem Westen des Landes. Hauptsächlich im Handel beschäftigt seien tunesische, jordanische, ägyptische und sudanesische Staatsbürger. Da Tunesier und Ägypter auch für niedrige Arbeiten rekrutiert wurden bzw. werden, die nicht von Libyern besetzt werden können, werden sie nicht immer als gleichberechtigt angesehen. Aufgrund ihres zumeist guten Ausbildungsstandes wur- den bzw. werden dagegen Syrer, Palästinenser und Iraker von Libyern häufig als gleichwertig betrachtet (Lifos, 23. Februar 2016, S. 7-8). Gemäß einem Bericht der DW vom 28. Mai 2014 waren laut offiziellen Statistiken des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) 18.000 Syrer als Asyl- bewerber in Libyen registriert, aber die Gemeinschaft der Flüchtlinge wird tatsächlich auf 90.000 bis 200.000 geschätzt. Die meisten, die in die syrische Gemeinschaft kom- men, verlassen sich aufeinander, wenn es um den Zugang zu lebensnotwendigen Din- gen wie Unterkunft und Beschäftigung geht. Marie Kruse, Leiterin des Programms für gemischte Migration beim dänischen Flüchtlingsrat in Tripolis, besucht regelmäßig Flüchtlingsgemeinschaften in der libyschen Hauptstadt und sagt, dass Syrer zwar oft leichter eine Arbeit finden als andere Minderheiten, aber dennoch Probleme haben. 4. Es fehlt an einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine un- menschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht. Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten huma- nitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Viel- zahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage. Es sei nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maß- gebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige me- 40 41 42
15 dizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. Hieran hält der Se- nat weiter fest. Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20). Hiervon ist weiterhin auszugehen. Gleiches gilt für die Sicherheitslage in Libyen. 5. Hiernach werden die oben ausgeführten sehr hohen Anforderungen dafür, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt noch unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen erreicht. a) Das Ausmaß an Gewalt in Libyen ist nicht so intensiv, dass dort für jeden wirklich tatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. aa) Hierfür spricht zunächst, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegt. (1) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung ver- neint: Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere be- waffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Kon- flikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völker- rechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Aus- einandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG Dresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität der Fortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht end- gültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers unabhängige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilper- son infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt nicht mehr aktueller Erkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 ZB 21.30100 -, juris). a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt: 43 44 45 46
16 „Der Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass derzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Die Aus- kunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar: Im Amnesty-report Libyen 2018 mit Stand 12/2017 heißt es hierzu: „Die konkurrieren- den Regierungen und Hunderte von Milizen und bewaffnete Gruppen kämpften 2017 weiterhin um die Vorherrschaft und die Kontrolle über bestimmte Gebiete, lukrative Handelsrouten sowie strategisch wichtige Militärstandorte. Die von den Vereinten Na- tionen gestützte Regierung der Nationalen Einheit baute 2017 ihre Machtposition in der Hauptstadt Tripolis weiter aus und gewann durch strategische Bündnisse und oft nach bewaffneten Auseinandersetzungen immer mehr an Boden. Die selbsternannte Liby- sche Nationalarmee unter dem Kommando von Khalifa Haftar festigte 2017 ihre Macht im Osten des Landes und konnte ihren Einflussbereich erheblich ausdehnen, nachdem sie die bewaffnete Gruppe Revolutionärer Rat von Benghasi besiegt und die Verteidi- gungsbrigaden Benghasis aus der Stadt und wichtigen Anlagen vertrieben hatte.“ Ver- gleichbar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018: „Libyen befindet sich ... weiterhin im politischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die größte und wichtigste Herausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden Präsidi- alrats .... Große Teile des Landes und der Gesellschaft werden von Milizen kontrolliert, andere Teile sind praktisch unregiert. In Ermangelung gesamtstaatlicher Kontrolle neh- men zum Teil auch Stämme und Kommunalverwaltungen ordnungspolitische Aufga- ben wahr. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils auf ihrem Gebiet die Ausübung einer Art staatlichen Kontrolle. ... Weder der Präsidialrat und die Einheitsregierung noch ihre Herausforderer üben effektive Kontrolle über die Vielzahl bewaffneter Gruppen in Libyen aus. ... In Ostlibyen geht die LNA unter General Haftar gegen islamistische und dschihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor. Es wird also ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt geschildert, bei dem auch viele Opfer zu beklagen sind und der auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht beendet ist. Hierfür sprechen auch die vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Re- search (ACCORD) regelmäßig auf der Grundlage der Daten des Armed Conflict Loca- tion & Event Data Project (ACLED) für Libyen zusammengestellten Konfliktvorfälle nach bestimmten Kategorien (z.B. Kämpfe, Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilpersonen, etc.) und diesbezügliche Todesfälle (veröffentlicht im Internet unter: https://www.ecoi.net/). ACLED ist eine in den USA ansässige Nichtregierungsorgani- sation, die statistische Daten über gewaltsame politische Proteste und politisch moti- vierte Gewaltausbrüche in Afrika und Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Viel- zahl von Quellen, darunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Me- dien, humanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Hiernach hat es im ersten Halbjahr 2018 in Libyen insgesamt 459 Todesopfer gegeben, 258 bei Kämpfen, 146 bei Fernangriffen und 55 zivile Opfer. Im Jahr 2017 gab es hiernach insgesamt 1.654 Todesopfer, 991 bei Kämpfen, 365 bei Fernangriffen, 67 sonstige und 231 zivile Opfer. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 3. August 2018 aus, die Vereinten Nationen hätten 2017 in Libyen 371 zivile Opfer bewaffneter Kampfhandlungen ge- zählt, was von der tatsächlichen Opferzahl weit entfernt sein dürfte. Die Opferzahlen sind deshalb insgesamt deutlich nach oben zu korrigieren.“ b) Diese Situation hat sich durch das militärische Vorgehen der sogenannten Libyschen Nationalen Armee (LNA) unter General Haftar gegen die Regierung des Nationalen Einvernehmens (RNE) unter Premierminister Sarraj zunächst im Süden des Landes und ab Anfang April 2019 im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nord- westen Libyens zunächst noch erheblich verschlechtert.
17 Seit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die Sicher- heitslage dort jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine um- fassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Aus- schuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese sieht u. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die Demobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer Kämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom 11. Februar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser Verein- barung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von Gefange- nen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes vom 11. Januar 2021). Auf der Grundlage eines UN-geführten Prozesses, des „Libyschen Poli- tischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul Hamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung (Government of National Unity, GNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte libysche Parlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Minis- terpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. So- wohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni gaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (Uni- ted States Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 und BAMF, Briefing Notes vom 15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des libyschen Sicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land steht jedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beru- higung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. September 2021. Der deutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen in den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die Ölblockade sei beendet und die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale Gemeinschaft und die Vereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu bei- getragen, dass sich die Tür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Au- ßenministers vom 9. September 2021). c) Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende bewaff- nete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und Bestrafung ausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da nach 2011 zahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche Strukturen integriert wurden. Verschiedenen Milizen werden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und standrechtliche Hinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. Vom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km westlich von Tripolis) zwei Milizen aus Zawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinander- setzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt wird die Lage in weiten Teilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher be- schrieben. Das Auswärtige Amt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, dass die genannten Fortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation o- der ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sind.
18 d) Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern weitge- hend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Si- cherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen rivalisierender Milizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen Aufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. Dass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschen- rechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die Einwirkungsmög- lichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt und Straflosig- keit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem nur begrenzt zur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und Migran- ten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositi- onelle, politische Gegnerinnen und Gegner, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Ju- risten sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfrei- heit in allen Landesteilen vorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), hat keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Human Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem Titel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den Auftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der Men- schenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und Ver- stöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 zu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte auf dem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran besteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in Tri- polis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016- 2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale be- waffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird be- stätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffneten Konflikte unter Mitwirkung von Söldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben dar- gelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der Si- cherheitslage. Da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dau- erhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sein können. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven Entwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil überwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, die positiven Signale. (2) Die Lage in Libyen hat sich zwischenzeitlich dahin geändert, dass zunächst die geplanten Parlamentswahlen und wenige Tage vor der für den 24. Dezember 2021 geplanten Wahl dann auch die Präsidentschaftswahlen verschoben wurden. Wie es mit den Wahlen weitergeht ist unklar. Weiter hat das im ostlibyschen Tobruk ansässige 47
19 Parlament (House of Representatives, HoR) den ehemaligen Innenminister Fathi Bas- hagha zum neuen Ministerpräsidenten ernannt, da aus Sicht des Parlaments das Man- dat des amtierenden Ministerpräsidenten Abdul Hamid Dbeiba im Dezember 2021 mit dem Scheitern der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen endete; die neue Regie- rung wurde am 3. März 2022 vereidigt. Neben Abdul Hamid Dbeiba lehnten auch die UN den Schritt des HoR ab und sicherten der GNU Unterstützung zu. General Khalifa Haftar, Anführer der den Osten und große Teile des Südens kontrollierenden Libysch- Arabischen Streitkräfte (Libyan Arab Armed Forces, LAAF - ehemals Libyan National Army, LNA), begrüßte die Entscheidung des Parlaments (vgl. zum Ganzen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022; BAMF, Briefing Notes vom 14. Februar 2022 und vom 7. März 2022, jeweils zu Libyen). Damit hat Libyen jetzt wieder zwei Regierungen, eine im Osten und eine im Westen, die sich gegenseitig nicht aner- kennen. Trotz dieser neueren Entwicklung gibt es keine Berichte darüber, dass der im Oktober 2020 vereinbarte Waffenstillstand nicht mehr hält, auch wenn die ausländischen Streit- kräfte und Söldner Libyen nicht wie vereinbart verlassen haben; es wird vielmehr in den Auskünften allseits davon ausgegangen, dass mit dem Waffenstillstandsabkommen ein fragiler Frieden geschaffen wurde, der noch andauert (so Lagebericht des Auswär- tigen Amtes vom 19. April 2022; Freedom House, Country Report Libya 2022 vom 28. Februar 2022; USDOS 2021 Country Report in Human Rights Practices: Libya vom 12. April 2022). Amnesty International führt im International Report 2021/22, The State of the World’s Human Rights: Libya 2021, aus, obwohl der seit Oktober 2020 geltende nationale Waffenstillstand eingehalten worden sei, hätten Milizen und bewaffnete Gruppen bei sporadischen, lokal begrenzten bewaffneten Zusammenstößen gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, unter anderem durch wahllose Angriffe und die Zerstörung von ziviler Infrastruktur und Privateigentum. Im Bericht von EASO, COI QUERY RESPONSE.LIBYA vom 3. November 2021 heißt es u. a., dass sich der 5+5-GMR am 8. Oktober 2021 auf einen umfassenden Aktions- plan für den schrittweisen, ausgewogenen und abgestuften Abzug von Söldnern, aus- ländischen Kämpfern und ausländischen Streitkräften aus libyschem Hoheitsgebiet ge- einigt habe. Einem Bericht von Reuters zufolge seien keine Einzelheiten oder ein Zeit- plan für den Aktionsplan genannt worden, da Söldner, die von den in Libyen beteiligten ausländischen Mächten, darunter Russland und die Türkei, mitgebracht wurden, auf beiden Seiten verschanzt blieben. Nach diesem Bericht von EASO verzeichnete ACLED nach den neuesten verfügbaren Daten zwischen dem 1. Januar und dem 29. 48 49
20 Oktober 2021 90 gewaltsame Ereignisse in Libyen: 38 wurden als Kämpfe kodiert, 21 wurden als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert und 31 wurden als Vorfälle von Ge- walt gegen Zivilisten kodiert. Von den 90 auf nationaler Ebene erfassten gewalttätigen Ereignissen wurden im selben Berichtszeitraum 29 in Tripolis registriert (etwa 32,2 % der Gesamtzahl), hiervon wurden acht als Kämpfe, fünf als Explosionen/entfernte Ge- walt und 16 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Bei den 31 Vorfällen von Gewalt gegen Zivilisten in Libyen wurden 17 Zivilisten getötet. Von diesen 31 Vorfällen wurden 16 in Tripolis registriert (etwa 53,3 % der Gesamtzahl). Dabei kamen 10 Zivi- listen in Tripolis ums Leben, was etwa 58,8 % aller zivilen Todesopfer entspricht, die von ACLED während des Berichtszeitraums erfasst wurden. In dem Bericht von Human Rights Council vom 1. Oktober 2021, Report of the Inde- pendent Fact-Finding Mission on Libya, heißt es mit näherer Begründung zu Verstö- ßen, Missbräuchen und Verbrechen nach dem humanitären Völkerrecht und dem in- ternationalen Strafrecht im Raum Tripolis, dass die GNA und die LNA sowie die ihnen jeweils angeschlossenen bewaffneten Gruppen mit Unterstützung ausländischer Staa- ten von April 2019 bis Juni 2020 in einen bewaffneten Konflikt in Tripolis und Umge- bung verwickelt waren. Der Bericht geht somit davon aus, dass der bewaffnete Konflikt spätestens mit dem Waffenstillstandsabkommen geendet hat. Libyen bleibt weiterhin, wie es das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 19. April 2022 formuliert, ein fragmentiertes, fragiles Land mit eingeschränkter Staatlichkeit und weit- gehend gespaltenen Institutionen. Menschenrechte werden staatlich weder effektiv ge- schützt noch konsistent gefördert. Gewalt und Straflosigkeit sind verbreitet. Ein einheit- liches und funktionierendes Justizsystem steht nur begrenzt zur Verfügung. Es gibt, wie im Bericht von EASO beschrieben, ein hohes Maß an Gewalt. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in dem Sinne, dass die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder dass zwei oder mehrere bewaffnete Grup- pen aufeinandertreffen, besteht derzeit jedoch nicht mehr. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. April 2022, soweit es dort heißt, beide Seiten (also die Regierungen Dbeiba und Bashagha) hätten Milizenkräfte mobilisiert, bislang scheinen alle jedoch eine gewaltsame Konfrontation vermeiden zu wollen. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Lage in Libyen in absehbarer Zeit „kip- pen“ wird. Solches ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der Nacht zum 10. Februar 2022 zu einem gescheiterten Attentat auf Ministerpräsident Dbeiba gekommen sein soll (NZZ v. 11. Februar 2022), da Berichte über vergleichbare Ereignisse in der Fol- gezeit nicht bekannt sind. 50 51
21 bb) Der Kläger ist von der in Libyen herrschenden Gewalt und der Gesetz- und Recht- losigkeit nicht in der erforderlichen Intensität betroffen. Kriminelle Gewalttaten wie Ent- führungen erfolgen regelmäßig aus finanziellen und (macht)politischen Gründen und betreffen den Kläger deshalb nicht. Allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner Familie aus dem westlichen Ausland zurückkehrt, vermag die erhöhte Gefahr, Opfer einer kommerziellen Entführung zu werden, nicht zu begründen. Aufgrund der konkre- ten Lebensverhältnisse wird unschwer zu erkennen sein, dass der Kläger nicht zu die- ser Zielgruppe gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Syrer wie auch Palästinenser in Libyen, wie auch der Kläger geltend gemacht hat, von der liby- schen Bevölkerung und den Behörden im Alltag diskriminiert und schikaniert werden. Denn diese Diskriminierungen erreichen nicht die für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erforderliche Intensität. Dies entspricht auch den Angaben des Klägers. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, in Benghazi habe es viele kleinere Vorfälle gegeben, die Syrer hätten gesagt bekommen: „Was macht ihr hier? Verschwindet, ihr macht unser Land dreckig und solche Sachen. Solche verbalen Sachen und Beleidigungen seien das gewesen.“ Diese Vorfälle erreichen er- sichtlich nicht die für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erforderliche Intensität. Dass sich ein Ereignis wie im Oktober 2013, als der Kläger bei einer Auseinandersetzung eine Schussverletzung am rechten Arm erlitten hat, mit hinreichender Wahrscheinlich- keit wiederholen wird, ist nicht ersichtlich. Das Ereignis war vor seiner Ausreise singu- lär. Der Kläger berichtet auch nicht davon, dass sein Bruder, der sich seit ca. sechs Monaten wieder in Libyen aufhält, in dieser Zeit solche Ereignisse erlebt hätte. b) Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingun- gen. Denn der Kläger wird sich bei einer Rückkehr nach Libyen nicht unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer ma- terieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unverein- bar wäre. Auszugehen ist, wie oben dargelegt, von einer gemeinsamen Ausreise des Klägers mit seinen beiden Kindern und seiner Frau. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen normativ die - für die Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Er- 52 53 54
22 füllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eige- nen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unter- schritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage her- beigeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 27). Der Kläger ist von seiner Abstammung her Syrer und er hat auch die syrische Staats- angehörigkeit. Er wurde jedoch in Libyen geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Alter vom 32 Jahren in Benghazi gelebt und er ist auch libyscher Staatsangehöriger. Der Kläger ist also mit den Verhältnissen in Libyen, speziell in Benghazi, vertraut. Er hat dort bis zu dem Ereignis mit der Schussverletzung als angelernter Maler gearbeitet. Auch wenn ihm eine Arbeit als Maler wegen der eingeschränkten Beweglichkeit seines rechten Armes nicht mehr möglich ist, kann er andere Tätigkeiten verrichten, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel oder - wie in Deutschland - im Bereich der Pro- duktion. Der Kläger arbeitet in Deutschland und hat somit weiterhin Erfahrung im Ar- beitsleben. Etwaige rechtliche Beschränkungen für Syrer bestehen für ihn als auch li- byscher Staatsangehöriger nicht. Eine Existenzsicherung ist dem Kläger - unter Berücksichtigung seiner familiären Soli- darpflichten (z.B. Anforderung an „familientaugliche“ Unterkunftsverhältnisse, Versor- gungsprobleme) - auch nicht deshalb unmöglich, weil nach der Auskunftslage in Libyen die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze Familie, Gemeinschaft und Stamm sind. Denn es existiert, wie oben ausgeführt, in Libyen eine syrische Gemeinschaft, auf die man sich verlassen kann, wenn es um den Zugang zu lebensnotwendigen Dingen wie Unterkunft und Beschäftigung geht, auch gibt es Hilfen durch libysche zivilgesell- schaftliche Organisationen. Entgegen seiner Auffassung sitzt der Kläger nicht deshalb „zwischen allen Stühlen“, weil er einerseits kein typischer syrischer Flüchtling ist und andererseits aber auch kein einem Stamm zugehöriger Libyer. Es ist davon auszuge- hen, dass die syrische Gemeinschaft den Kläger, der allein schon wegen seines Na- mens als solcher zu erkennen ist, und seine aus Syrien stammende palästinensische Ehefrau in gleicher Weise unterstützen wird wie andere aus Syrien geflüchtete Syrer. Zudem hat der Kläger im Gegenzug den Vorteil der libyschen Staatsbürgerschaft. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es dem arbeitsfähigen Kläger unter diesen Voraussetzungen, ggfls. mit anfänglicher finanzieller Unterstützung seiner in Deutsch- land lebenden Verwandten, nicht gelingen wird, mit Arbeit den existenzsichernden Le- bensunterhalt für die Familie zu verdienen und existenzsichernden Wohnraum zu er- 55 56 57
23 halten. Von den berichteten teilweisen Lebensmittelengpässen sind vor allem Tagelöh- ner, Migrierende und alte Menschen betroffen. Unter diese Gruppe fällt der Kläger nicht. Sehr problematisch gestalten sich die humanitären Verhältnisse für Flüchtlinge aus den Subsaharastaaten, nicht jedoch für solche aus arabischen Staaten. Zudem ist der Kläger auch libyscher Staatsangehöriger. Es ist auch zu erwarten, dass der Kläger eine Arbeit finden wird, mit der unter Berücksichtigung von Hilfe durch die syrische Gemeinschaft das Existenzminimum („Brot, Bett, Seife“) gesichert werden kann. Der Kläger wird nicht auf humanitäre Hilfe angewiesen sein. Es gibt eine solche jedoch und die Zahl der hierauf Angewiesenen wird in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr er- heblich zurückgehen. Im Übrigen kommt auch der Bruder des Klägers in Libyen offen- bar zurecht, auch wenn er nach Europa möchte und der Kläger seine genauen Le- bensumstände nicht kennt. Die sehr schlechte medizinische Versorgung in Libyen wirkt sich hinsichtlich des Klä- gers nicht aus, weil er, abgesehen von der für den 20. Mai 2022 vorgesehenen Opera- tion wegen eines Leistenbruchs, die aber keiner längeren Nachsorge bedarf, aktuell und absehbar keiner medizinischen Behandlung bedarf. Die Beweglichkeit seines rech- ten Arms ist zwar eingeschränkt, eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit besteht jedoch nicht. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschie- bungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 und 4 AufenthG soll von der Abschiebung eines Auslän- ders in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche kon- krete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich ver- schlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Ziel- staat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Diese Voraussetzungen liegen, wie vorstehend ausgeführt, offensichtlich nicht vor. III. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Libyen stel- len sich nicht als rechtswidrig dar (siehe SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 62 ff.). 58 59 60 61 62
24 Es kann hier dahinstehen, ob eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsan- drohung rechtswidrig sind, wenn feststeht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Be- tracht kommen, welche entweder die Erreichbarkeit des Ziellandes überhaupt oder die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen. Denn es be- darf grundsätzlich derjenige des Schutzes der Bundesrepublik Deutschland nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in dem Zielstaat der Abschiebung durch zumutba- res eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27). Eine freiwillige Ausreise und Rückkehr ist jedoch jedenfalls auf dem Land- weg über Tunesien möglich. Derzeit erfolgen keine Abschiebungen aus Deutschland nach Libyen und es ist zwei- felhaft, ob solche in für die Betroffenen zumutbarer Weise durchgeführt werden kön- nen. Das Auswärtige Amt führt hierzu im Lagebericht vom 19. April 2022 aus, es exis- tierten keine funktionierenden bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen EU- Mitgliedstaaten und Libyen. IOM führe Libyen auf einer Liste der Länder, in denen die Organisation bis auf weiteres nicht bei der Rückführung von Migranten unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass zurückkehrende libysche Staatsangehörige, insbeson- dere dann, wenn sie durch ausländische Polizeikräfte begleitet werden, bei der Einreise strengen Kontrollen unterzogen werden. Eine anschließende Inhaftierung sei auch am Flughafen Mitiga, also in dem von der Rada-Miliz bzw. Special Deterrence Force geführten Mitiga-Gefängnis, nicht auszuschließen. Die Vereinten Nationen hätten Zeugenaussagen ehemaliger Häftlinge dieses Gefängnisses gesammelt, die von Fol- ter, rechtswidrigen Tötungen, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versor- gung und anderer unmenschlicher Behandlung berichteten. Das Risiko für Abzuschie- bende hänge von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Abschiebungen können nur auf dem Luftweg direkt nach Libyen erfolgen. Der Senat geht davon aus, dass die Ausländerbehörden bzw. das Auswärtige Amt wegen einer Abschiebung jedenfalls nicht mit salafistischen Milizen wie der Rada-Miliz verhandeln, weshalb eine Abschiebung über einen Flughafen, der von einer solchen Miliz kontrol- liert wird, nicht in Betracht kommt. Ob es Flughäfen in Libyen gibt, die von vertrauens- würdigen Kräften kontrolliert werden und über die eine Abschiebung in zumutbarer Weise möglich ist, kann hier letztlich dahinstehen. Denn eine freiwillige Ausreise auf dem Landweg, etwa über Ägypten oder Tunesien, ist in zumutbarer Weise möglich. 63 64 65
25 Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht vom 19. April 2022, dass die legale Aus- reise aus Libyen meist über Tunesien und Ägypten erfolgt. In vergleichbarer Weise ist deshalb auch eine Einreise möglich. IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 66 67
26 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Helmert
Martini