Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.04.2022 – 3 A 156/22.A

Az.: 3 A 156/22.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 29. April 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 10. Februar 2022 - 6 K 1059/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht gegeben. Der eigenen Angaben nach 1992 in Pakistan geborene Kläger ist panschabischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben nach reiste er im November 2015 auf dem Land- weg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines an diesem Tag gestellten Asylantrags gab er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) im Mai 2018 zusammen- gefasst an: Da er minderjährig gewesen sei, habe er keine Dokumente besessen. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er in K. gelebt. Er habe in der Fabrik des Bekannten, einer Steinschleiferei für Marmor, gearbeitet. Er habe drei Jahre lang illegal in I. gearbeitet. Die Einreise nach Deutschland habe er durch seine Arbeit dort finan- ziert. Seine Verwandten lebten in Pakistan. Ein Schiit sei in dem Nachbardorf durch seine Gruppe getötet worden. Er hätte mit dem Mord des Mannes nichts zu tun gehabt. Einer der Jungen aus der Gruppe sei von den Gegnern getötet worden. Da er mit den beiden anderen zusammen gewesen sei, habe er auch getötet werden sollen, deshalb habe er sein Dorf verlassen und sei nach K. gegangen. Nach drei Jahren hätten die Gegner mitbekommen, dass er dort lebe, und er hätte deshalb Pakistan verlassen müs- sen. Er habe Angst gehabt, dass er in K. getötet würde. Er sei in der Fabrik von vier Männern bedroht worden. Zwei Tage nach dem Überfall in der Fabrik sei er ausgereist. Der Fabrikbesitzer habe ihm einen Schlepper besorgt. Einer der Männer, die ihn über- fallen hätten, sei Sohn des Ermordeten gewesen. Auch an einem anderen Ort in Pa- kistan würde er gefunden werden, da diese Leute überallhin Verbindungen hätten. Über den Mord sei im Jahr 2008 keine Anzeige erstattet worden. Sein Vater sei dreimal 1 2

3

mitgenommen worden. Probleme mit Behörden oder mit der Polizei in Pakistan habe er nicht gehabt und habe sich dort auch nicht politisch betätigt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom Mai 2018 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab- schluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Nr. 5). Unter Nr. 6 des Bescheids befris- tete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung stellte das Bundesamt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Antragsteller sei kein Flüchtling i. S. der Definition. Es sei nicht ersichtlich, dass er wegen der ge- setzlichen Verfolgungsgründe Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei oder solche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Es seien keine gegen den Kläger gerichteten intensiven Rechtsverletzungen ersichtlich noch seien solche im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bei der vom Kläger vorgetragenen Bedrohung handele es sich nicht um eine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an den Verfolgungsgrund gemäß § 3 AsylG. Die Probleme seien allein dem Bereich krimineller Absichten der vermeintlichen Verfolger zuzuordnen. Zudem könne der Kläger gemäß § 3e AsylG auf pakistanische Großstädte als interne Schutz- möglichkeit verwiesen werden. Ihm könne es als jungem, arbeitsfähigen Mann ohne familiäre Unhaltsverpflichtungen zugemutet werden, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine entsprechende Existenz zu erwirtschaften. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erkennbar. Die wirtschaftliche Situation des Klägers rechtfertige kein Abschiebungs- verbot. Mit der hiergegen am 14. Juni 2018 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2022 vor dem Verwaltungsgericht sein Vorbringen vertieft. Dort hat er ergänzend angegeben, dass 3 4

4

es sich bei den Verfolgern um Mitglieder einer Familie handele, die Kontakt zu Politi- kern habe. Die beiden Jungen aus der Gruppe seien getötet worden. Dies habe er über seine Familie erfahren. 2020 sei sein älterer Bruder in Pakistan von den Verfolgern getötet worden. Dies sei geschehen, weil sie ihn selbst nicht hätten finden können. Dies habe ihm sein Vater berichtet. Kehre er nach Pakistan zurück, würde ihm das Gleiche passieren, was auch seinem Bruder passiert sei. Mit Urteil vom 10. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage abge- wiesen und hierzu zusammengefasst ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Er berufe sich vorrangig auf eine ihm drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Die Anga- ben seien schon nicht glaubhaft. In der Gesamtbewertung des Vortrags des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten und in der mündlichen Ver- handlung blieben gewichtige Zweifel, die das Gericht nicht vernachlässigen könne. Die Ausführungen seien in zentralen Punkten offen widersprüchlich. Sie seien zudem ober- flächlich und unsubstantiiert. Eine anderweitige Bewertung sei auch nicht auf der Grundlage der vom Kläger zum Nachweis der Tötung seines Bruders angebotenen Urkunden zu erwarten. Zudem könne er in einem anderen Landesteil Pakistans i. S. des § 3e AsylG internen Schutz finden. Schließlich habe er keinen Anspruch auf Zuer- kennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG und auch keinen An- spruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für einen außergewöhnlichen Einzelfall bei einer an- genommenen Rückkehr des Klägers nach Pakistan seien nicht festzustellen. Es sei nicht zu verkennen, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan infolge der ra- santen Ausbreitung des Coronavirus zweifelsohne massiv verschlechtert habe, so dass es für Rückkehrer aus dem Ausland wesentlich schwerer sein dürfte, eine auskömmli- che Erwerbstätigkeit zu finden. Durchgreifende gesundheitliche Beeinträchtigungen habe der Kläger nicht vorgetragen. Überdies habe der Kläger in Pakistan weitere Ver- wandte aus der Großfamilie, um deren Unterstützung er innerhalb des familiären Netz- werks nachsuchen könne. Auch führe das möglicherweise höhere Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus nicht zu einem Abschiebungsverbot. Eine mögliche Ansteckung mit dem neuen Coronavirus und der nachfolgende Krankheitsverlauf seien von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig und könnten nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorhergesagt werden, die für die Feststellung der erheblichen konkreten Ge- fahr für Leib und Leben erforderlich wäre. 5

5

Das Zulassungsvorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin- dest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan- trag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen- einschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu- tern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge- richts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein- schätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra- gen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht. Hiernach sollen die folgenden Fra- gen grundsätzliche Bedeutung haben: 6 7 8 9

6

„Können alleinstehende Personen bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der Corona-Pandemie ihr Existenzminimum sichern?

Wäre jeder Rückkehrer angesichts der Corona-Pandemie in Pakistan einer er- niedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt bzw. besteht dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben?“

Zur Begründung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Fragen trägt der Kläger mit Schriftsatz vom März 2022 zusammengefasst vor, dass nach mehreren Studien, Analysen und Zeitungsberichten wegen strenger Ausgangssperren infolge der Corona- Krise über 18 Mio. Menschen arbeitslos würden und insbesondere Tagelöhnern eine neue Krise drohe. Besonders bedroht sei u. a. die Landwirtschaft. Die Krise könnte 120 Mio. Menschen in Armut stürzen. Die seitens des Verwaltungsgerichts benannten al- ternativen Arbeitsbereiche im Rahmen einer hypothetischen innerstaatlichen Fluchtal- ternative seien äußerst stark betroffen. Es sei fraglich, ob der Kläger als Rückkehrer aus dem Ausland ohne weitere familiäre Unterstützung auf sich allein gestellt aufgrund des hohen Konkurrenzkampfs in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu erwirtschaf- ten. Zudem stelle die Coronakrise das schwache pakistanische Gesundheitssystem vor eine weitere Belastungsprobe. Viele Patienten würden trotz Symptomen nicht mehr in Krankenhäuser aufgenommen werden können. Es gäbe zu wenig Beatmungsgeräte, Schutzmasken und Desinfektionsmittel.

Mit seinem Vorbringen legt der Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar.

Die erste Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie nicht mit allgemeiner Bedeutung geklärt werden kann. Ihre Beantwortung hängt von einer Vielzahl individu- eller Faktoren ab, wie der Person des Rückkehrers, seinen Sprachkenntnissen, seinem Bildungsstand und den beruflichen Qualifikationen, seinem Alter und Gesundheitszu- stand, seinen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netz- werks und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 9). Darüber hinaus geht der Kläger bei der Formulierung der Frage, wie sich aus der Begründung ergibt, au- genscheinlich davon aus, dass er keine weitere familiäre Unterstützung erhalten kann und auf sich allein gestellt wäre. Dies widerspricht den Feststellungen des Verwal- tungsgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers im Hinblick auf Ver- wandte aus der Großfamilie, die sich nach wie vor in Pakistan aufhalten. Damit ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich. Schließlich beträgt die Sieben-Tage-Inzi- denz in Pakistan mit Stand 25. April 2022 gerade einmal 0,3 (https://www.corona-in- 10 11 12

7

zahlen.de/weltweit/pakistan). Daher ist nicht davon auszugehen, dass derzeit noch eine Corona-Pandemie in Pakistan besteht, so dass auch aus diesem Grund die Frage nicht mehr entscheidungserheblich ist.

Auch die zweite Frage ist in dieser allgemein gehaltenen Form nicht entscheidungser- heblich, da auch sie nur im Einzelfall und jeweils abhängig von den konkreten Umstän- den entschieden werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2022 - 3 A 506/21.A -, Rn. 13 m. w. N., n. v.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck

Nagel

Wiesbaum

13 14 15