Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.05.2022 – 2 B 25/22.NC
Az.: 2 B 25/22.NC
2 L 629/21.NC
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Psychologie (Bachelor), 1. FS WS 2021/22; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 9. Mai 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Januar 2022 - 2 L 629/21.NC - geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, umgehend einen Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der Antragsteller der Verfahren 2 B 25, 26, 27 und 32/22 zu vergeben und die an erster Stelle ausgeloste Person vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Psychologie (Bachelor) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 außerhalb der festgesetzten Kapazität an der Universität Leipzig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2021/2022 festgesetzte Zulassungszahl von 59 Studienplätzen (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2021/2022) kapazitätserschöpfend ist. Das unbereinigte wie auch das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie betrage 195,465 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Der festgelegte Curricularwert für den Studiengang Psychologie (Bachelor) betrage laut Kapazitätsberechnung anhand der zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen 2,4850 und bewege sich innerhalt der in Ziffer 1 der Anlage 2 zu § 4 HKapVO festgelegten Bandbreite von 2,0 bis 3,0. Entsprechendes gelte auch für zwei der drei Master- Studiengänge; lediglich der Master-Studiengang Klinische Psychologie überschreite mit 3,1569 die einschlägige Bandbreite von 1,8 bis 2,8. Die Festsetzung der Anteilsquote für den Bachelorstudiengang (0,38 gegenüber vormals 0,5) begegne keinen Bedenken. Der gewichtete Curricularanteil der Lehreinheit für den Studiengang Psychologie (Bachelor) betrage 0,9443 (CAp von 2,4850 x zp von 0,38). Unter 1
3 Hinzurechnung der gewichteten Curricularanteile für die drei Masterstudiengänge ergebe sich ein gewichteter Curricularanteil von insgesamt 2,6508. Hieraus resultiere eine Studienanfängerzahl von (390,93 LVS : 2,6508 x 0,38 =) 56,040967 vor Schwund und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichs in Höhe von 0,9528 eine Studienanfängerzahl von 58,817135 - gerundet 59 - für den Bachelorstudiengang. Diese werde durch die tatsächliche Belegung mit 70 immatrikulierten Studenten überschritten. Die in den drei Masterstudiengängen insgesamt zehn freigebliebenen Studienplätze seien dem Bachelorstudiengang im Wege der horizontalen Substituierbarkeit grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Nach Umrechnung ergäben sich (gerundet) elf freie Studienplätze für den Bachelorstudiengang, die indes bereits durch die rechtswirksame Überbuchung in Höhe von elf Plätzen belegt seien. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Umwandlung freier Masterplätze in Bachelorplätze im Rahmen der horizontalen Substituierung fehlerhaft gerechnet; bei richtiger Umrechnung ergäben sich nicht zehn, sondern elf Plätze. Bei den Juniorprofessorenstellen habe das Verwaltungsgericht es versäumt, aufzuklären, wie lange die Juniorprofessorenstellen bereits mit wissenschaftlichen Mitarbeitern teilweise befristet besetzt seien. Verwiesen wird hierzu auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach es unzulässig sein soll, Juniorprofessorenstellen über längere Zeit mit befristeten Mitarbeitern zu besetzen, um hierdurch den Anstieg des Deputats dieser Stellen nach positiver Evaluation auf sechs LVS zu „umgehen“. Vorliegend gebe es fünf solcher eingerichteten Stellen, die bereits über längere Zeit mit befristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt seien. Die Deputatsreduzierung von einer SWS für den Studiendekan bewege sich zwar im Rahmen des § 8 Abs. 2 DAVOHS, jedoch sei die Reduzierung auch mit Blick darauf gewährt worden, dass die Studiengänge Bachelor Psychologie und Master Psychologie neu hätten eingerichtet werden müssen. Diese Einrichtungen sei zwischenzeitlich erfolgt, weshalb die Reduzierung im laufenden Berechnungszeitraum nicht mehr zu rechtfertigen sei. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führen die von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9.
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4 September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die im Rahmen der drei Masterstudiengänge Psychologie nach dem Stand der Belegungsliste vom 1. November 2021 freigebliebenen Studienplätze im Wege der sog. horizontalen Substituierung dem Bachelorstudiengang zur Verfügung zu stellen. Die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit (wie hier der Lehreinheit Psychologie) untereinander austauschbar sind, so dass etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit ausgeglichen werden können (vgl. bereits Bahro, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 7 KapVO Rn. 6 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, der der aktuellen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 5 HKapVO entspricht). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur horizontalen Substituierbarkeit in seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris Rn. 11 und 15 ausgeführt: Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121). … Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des 6
5 Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 Nc 102717 -, juris Rn. 68 m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. März 2022 - 2 B 491/21 -, juris Rn. 34; OVG Saarland, Beschl. v. 26. März 2018 - 1 B 854/17.NC -, juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. Oktober 2014 - 6 B 10777/14 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2015 - 2 NB 122/16 -, juris Rn. 14). Die von der Antragsgegnerin vertretene gegenteilige Auffassung ist abzulehnen. Sie berücksichtigt nicht hinreichend das Kapazitätserschöpfungsgebot, das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitet und ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 1 HKapVO normiert ist. Wie die Antragsgegnerin selbst darlegt, beruht das Kapazitätsberechnungsmodell der HKapVO auf abstrakten Ansätzen, etwa bei der Erfassung des Lehrangebots nach Stellen basierend auf Regellehrverpflichtungen (§§ 6 und 7 HKapVO) und der Zusammenfassung des Lehrangebots in Lehreinheiten (§ 5 HKapVO) wie bei der Erfassung des Lehraufwands über Curricular(norm)werte (§ 4 HKapVO) und dem Jahres- und Stichtagsprinzip (§ 2 Abs. 2 HKapVO). Soweit sie sodann auf die studiengangsbezogene Kapazitätsermittlung verweist, steht diese dem Berechnungsmodell nicht entgegen. In Frage steht insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der stichtagsbezogenen Kapazitätsfestsetzung im Studiengang Psychologie (Bachelor), sondern der Umgang mit nachfolgend freigebliebenen Plätzen in den ebenfalls der Lehreinheit zugehörigen Masterstudiengängen. Soweit durch die horizontale Substituierung nachträglich faktisch die Anteilsquote verändert wird, ist dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hinzunehmen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat für richtig erachtet, muss das ungenutzte Lehrangebot in den drei Masterstudiengängen nach dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsausschöpfung dem Bachelorstudiengang zu Gute kommen, um ein Freibleiben von Studienplätzen zu vermeiden (ebenso Bahro, a. a. O. § 12 KapVO Rn. 4). Auf die konkreten Verhältnisse kann es insoweit nicht ankommen, weil diese schon im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung - wie dargelegt - regelmäßig unberücksichtigt bleiben, weshalb die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu ins Leere gehen. Eine faktische Änderung der Anteilsquoten tritt im Übrigen regelmäßig - wie auch hier - im Falle von rechtswirksamen Überbuchungen in einem von mehreren Studiengängen einer Lehreinheit ein. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, durch die im Wege der horizontalen Substituierung generierten 7 8
6 Studienplätze erhöhe sich der Dienstleistungsimport von fremden Lehreinheiten, lässt sie unberücksichtigt, dass sich durch die freibleibenden Masterstudienplätze umgekehrt auch der Dienstleistungsimport von fremden Lehreinheiten entsprechend vermindert. Im Übrigen tritt der genannte Effekt regelmäßig - wie auch hier - bei rechtswirksamen Überbuchungen ein. Auch der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schwundausgleich begegnet im Grundsatz keinen Bedenken. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2021 - 6 C 18.19 -, juris. Dieses betrifft schon nicht die vorliegende Konstellation (Austauschbarkeit von Lehre innerhalb von Studiengängen derselben Lehreinheit), sondern den Dienstleistungsexport an andere Lehreinheiten; nur für dessen Berechnung wäre § 9 Abs. 2 HKapVO einschlägig. 2. Die Umrechnung der zehn freigebliebenen Masterstudienplätze führt indes nicht zu elf, sondern zu zwölf Studienplätzen im Bachelorstudiengang Psychologie. Nach der Kapazitätsberechnung (Blatt 3 Tabelle 3.1) errechnen sich aus dem bereinigten Lehrangebot und dem gewichteten Curricularanteil für alle vier Studiengänge 147,4747871 Studienplätze für die Lehreinheit Psychologie: 390,9300 : 2,650826 = 147,4747871. Dadurch ergeben sich für die einzelnen Studiengänge durch Multiplikation mit der Anteilsquote und ggfs. Division durch den Schwundfaktor, wenn dieser kleiner als 1 ist, die folgenden Studienplätze: Bachelor: 147,4747871 x 0,38 = 56,0404191; : 0,9528 = 58,81656077, gerundet 59. Master Klinische Psychologie: 147,4747871 x 0,3 = 44,24243613, Schwund 1, gerundet 44. Master Gehirn und Verhalten: 147,4747871 x 0,12 = 17,69697445, Schwund 1, gerundet 18. Master Arbeit, Bildung und Gesellschaft: 147,4747871 x 0,2 = 29,49495742, Schwund 1, gerundet 29. Von den insgesamt 91 Masterplätzen bleiben nach Abzug von 81 (unstreitig) belegten Plätzen insgesamt zehn freigebliebene Masterplätze. Diese sind umzurechnen in Bachelorplätze (vgl. zur Berechnungsmethode OVG Hamburg, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 Nc 102717 -, juris Rn. 77 ff.). Im ersten Schritt ergibt sich aus den zehn Masterplätzen durch Multiplikation mit dem Schwundfaktor und dem jeweiligen 9 10 11
7 Curricularanteil das freie Lehrangebot von 27,663 SWS. Es wird insoweit auf die Darstellung im Beschluss S. 19 oben verwiesen; soweit das Verwaltungsgericht durch den Schwundfaktor 1 dividiert anstatt mit diesem multipliziert hat, wirkt sich dies nicht aus. Im zweiten Schritt ergeben bei Division der freien Lehrkapazität durch die Schwundquote und den Curricularanteil des Bachelorstudiengangs 27,663 : 0,9528 : 2,4850 = 11,68345083, gerundet 12 Plätze. Von diesen sind bereits elf durch Überbuchung belegt, so dass noch ein weiterer Platz zu vergeben ist. 3. Die von der Antragstellerin gerügte Besetzung von W 1-Stellen mit befristeten Mitarbeitern, durch die verhindert werde, dass Juniorprofessoren sich auf diesen Stellen positiv evaluieren lassen können (und dann statt mit vier LVS mit sechs LVS zu veranschlagen wären), ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind die auf Blatt 6 der Kapazitätsberechnung aufgeführten W 1-Stellen sämtlich nicht mit Juniorprofessoren, sondern mit wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt. Dies wirkt sich indes bei der Berechnung des Lehrangebots nicht nachteilig aus: Die Antragsgegnerin hat die Deputate für die befristet beschäftigten Mitarbeiter mit vier LVS (und damit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DAVOHS wie für Juniorprofessoren ohne Evaluation), für die unbefristet beschäftigten Mitarbeiter mit acht LVS angesetzt (vgl. zum Ganzen Beschlussabdruck S. 6). Dies entspricht der nach der HKapVO vorgeschriebenen Verfahrensweise, nach der sich die Lehrverpflichtung regelmäßig nach der abstrakten Stelle berechnet, wenn nicht ausnahmsweise im konkreten Fall ein höheres Deputat maßgeblich ist, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris Rn. 17 ff.: 6. Die Deputate der Juniorprofessoren sind nicht falsch berechnet. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer 12 13 14
8 Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., - 13 C 273/08 u. a. -, juris, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, a. a. O, juris, vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, juris, und vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, juris. Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin ausgehend vom abstrakten Stellenprinzip bei den Juniorprofessorenstellen W 1 mehrheitlich jeweils vier SWS angesetzt und nur bei den zwei unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern kapazitätsgünstig das im konkreten Fall höhere Deputat von acht LVS berücksichtigt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere kann bei den Stellen für Juniorprofessoren eine positive Evaluierung, die allein zu einem Deputat von sechs LVS führen würde, nicht abstrakt vorausgesetzt werden, vgl. etwa VG Aachen, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris Rn. 29 ff.: b) Der Ansatz von 4 DS für die W1 Junior-Professur begegnet keinen Bedenken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV haben Juniorprofessoren ein Lehrdeputat von 4 DS, wenn sie sich in der ersten Anstellungsphase (1. bis 3. Jahr der Juniorprofessur) befinden und von 5 DS, wenn sie in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) sind. Vorliegend ist ausweislich des Stellenbesetzungsplans die Stelle zum überwiegenden Anteil mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten besetzt; im Übrigen ist sie vakant und wurde mit einem Stellendeputat von insgesamt 4 DS in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich unerheblich, ob und gegebenenfalls wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der KapVO NRW 2017 - wie dargelegt - das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Damit bleibt es dabei, dass die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase 4 DS und in der zweiten Anstellungsphase 5 DS beträgt. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie mit 4 DS zu berücksichtigen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 13 ff., vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 11 f. und vom 31. Januar 2012 - 13 B 1537/11 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris Rn. 28; VG Minden, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 10 Nc 3/18 -, juris Rn. 17, vom 12. Dezember 2018 - 10 L 1038/18 -, juris Rn. 17 und vom 19. Dezember 2017 - 10 Nc 8/17 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 Nc 214/11 -, juris Rn. 22 und VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 30 L 919.10 -, juris Rn. 8. Diese 4 DS entsprechen im Übrigen der Regellehrverpflichtung für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Minden, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 10 Nc 3/18 -, juris Rn. 19, vom 12. Dezember 2018 - 10 L 1038/18 -, juris Rn. 19 und vom 19. Dezember 2017 - 10 Nc 8/17 -, juris Rn. 19 sowie VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 Nc 214/11 -, juris Rn. 22. 15
9 Die Kammer sieht auch keinen Anlass zu ermitteln, ob die wissenschaftlichen Angestellten bereits länger als drei Jahre bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind. Dies würde ohnehin nicht dazu führen, dass - wie bei einem Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase - 5 DS zugrunde zu legen wären. Offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 13 B 1537/11 -, juris Rn. 8; der insoweit teilweise von Antragstellerseite angeführte Beschluss des VG Berlin vom 6. Juni 2011 - 30 L 919.10 - bestätigt die gegenteilige Argumentation im Übrigen gerade nicht, vgl. juris Rn. 8. Denn wie lange der jeweilige Mitarbeiter bereits bei der Antragsgegnerin beschäftigt ist, hat weder Einfluss darauf, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung voraussichtlich an einen Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase vergeben würde, noch auf die Regellehrverpflichtung für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten. Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Für die betreffenden sechs Stellen ergibt sich hiernach ein Deputat von insgesamt 30 LVS. Für eine missbräuchliche Verfahrensweise der Antragsgegnerin sieht der Senat keine Anhaltspunkte, zumal die ermittelten 30 LVS exakt dem Wert entsprechen, der sich ergibt, wenn man von sechs Inhabern einer Juniorprofessur ausgeht, von denen jeweils die Hälfte evaluiert bzw. nicht evaluiert ist (3 x 4 + 3 x 6 = 30 LVS). 4. Schließlich begegnet auch die Deputatsreduzierung von einer LVS für den Studiendekan keinen Bedenken. Sie bewegt sich im Rahmen von § 8 Abs. 2 DAVOHS und ist hinreichend begründet. Dem steht nicht entgegen, dass der Masterstudiengang seit Herbst 2021 eingerichtet ist und den Betrieb aufgenommen hat, denn es ist davon auszugehen, dass ein neu eingerichteter Studiengang auch in den unmittelbar folgenden Semestern bis zum vollständigen Durchlauf der ersten Kohorte der verstärkten Beobachtung und Betreuung bedarf. Hinzu kommt, dass sich die Reduzierung von einer LVS (insgesamt) bei einer Gesamtsumme von 196 LVS moderat ausnimmt. Der im Wege der horizontalen Substituierung zu Verfügung zu stellende Studienplatz ist damit unter den Antragstellern zu vergeben, deren Beschwerdeverfahren im Entscheidungszeitpunkt des Senats noch anhängig sind. Dies sind neben der Antragstellerin die Antragsteller der aus dem Tenor ersichtlichen Beschwerdeverfahren. Unter diesen hat die Antragsgegnerin umgehend im Wege der Verlosung einen Studienplatz zu vergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 17 18 19
10 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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