Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.05.2022 – 2 B 26/22.NC
Az.: 2 B 26/22.NC
2 L 645/21.NC
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Psychologie (Bachelor), 1. FS WS 2021/22; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 9. Mai 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Januar 2022 - 2 L 645/21.NC - geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, umgehend einen Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der Antragsteller der Verfahren 2 B 25, 26, 27 und 32/22 zu vergeben und die an erster Stelle ausgeloste Person vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Psychologie (Bachelor) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 außerhalb der festgesetzten Kapazität an der Universität Leipzig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2021/2022 festgesetzte Zulassungszahl von 59 Studienplätzen (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2021/2022) kapazitätserschöpfend ist. Das unbereinigte wie auch das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie betrage 195,465 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Der festgelegte Curricularwert für den Studiengang Psychologie (Bachelor) betrage laut Kapazitätsberechnung anhand der zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen 2,4850 und bewege sich innerhalt der in Ziffer 1 der Anlage 2 zu § 4 HKapVO festgelegten Bandbreite von 2,0 bis 3,0. Entsprechendes gelte auch für zwei der drei Master- Studiengänge; lediglich der Master-Studiengang Klinische Psychologie überschreite mit 3,1569 die einschlägige Bandbreite von 1,8 bis 2,8. Die Festsetzung der Anteilsquote für den Bachelorstudiengang (0,38 gegenüber vormals 0,5) begegne keinen Bedenken. Der gewichtete Curricularanteil der Lehreinheit für den Studiengang 1
3 Psychologie (Bachelor) betrage 0,9443 (CAp von 2,4850 x zp von 0,38). Unter Hinzurechnung der gewichteten Curricularanteile für die drei Masterstudiengänge ergebe sich ein gewichteter Curricularanteil von insgesamt 2,6508. Hieraus resultiere eine Studienanfängerzahl von (390,93 LVS : 2,6508 x 0,38 =) 56,040967 vor Schwund und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichs in Höhe von 0,9528 eine Studienanfängerzahl von 58,817135 - gerundet 59 - für den Bachelorstudiengang. Diese werde durch die tatsächliche Belegung mit 70 immatrikulierten Studenten überschritten. Die in den drei Masterstudiengängen insgesamt zehn freigebliebenen Studienplätze seien dem Bachelorstudiengang im Wege der horizontalen Substituierbarkeit grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Nach Umrechnung ergäben sich (gerundet) elf freie Studienplätze für den Bachelorstudiengang, die indes bereits durch die rechtswirksame Überbuchung in Höhe von elf Plätzen belegt seien. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Curriculareigenanteil von 3,1569 für den Masterstudiengang Klinische Psychologie akzeptiert, obgleich dieser die normierte Bandbreite überschreite. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu prüfen, die ersichtlich von den rechtlichen Vorgaben abweiche. Ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 Satz 4 HKapVO sei nicht gegeben, zumal ein Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nicht dargelegt worden sei. Auch sei die Hochschulkapazitätsverordnung erst am 27. Februar 2021 und damit nach Inkrafttreten der Approbationsordnung für Psychotherapeuten vom 4. März 2020 und des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 am 1. September 2020 in Kraft getreten. Der Curricularwert von 3,3069 (einschließlich der Nachfrage in anderen Lehreinheiten) für den Masterstudiengang Klinische Psychologie sei proportional so zu kürzen, dass die Bandbreite von 2,8 nicht überschritten werde. Dies führe zu einem CAp von 2,6730 und einem korrigierten gewichteten (Gesamt- )Curricularanteil von 2,5057, was eine Aufnahmekapazität von insgesamt 156,0163 Plätzen ergebe. Hieraus resultierten für den Bachelorstudiengang (156,0163 x 0,38 : 0,9528 =) 62 Plätze. In den drei Masterstudiengängen blieben - bei entsprechend korrigierten Anfängerzahlen - 16 Studienplätze frei, die im Wege der horizontalen Substituierung dem Bachelorstudiengang zur Verfügung zu stellen seien und dort umgerechnet 17 Plätzen entsprächen. Abzüglich der überbuchten acht Plätze stünden damit noch neun freie Plätze zur Verfügung. Hilfsweise ergebe sich ein Studienplatz aus einem Rechenfehler des Verwaltungsgerichts.
4 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führen die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Gegen die Bandbreitenüberschreitung durch den für den Masterstudiengang klinische Psychologie festgesetzten Curricularwert bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Der für den Masterstudiengang klinische Psychologie festgesetzte CW von 3,3069 (einschließlich Dienstleistungsimport) überschreitet unstreitig die in Anlage 2 zu § 4 HKapVO festgesetzte Bandbreite von 1,8 bis 2,8. Dies steht im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 Satz 3 HKapVO, wonach bei Bestimmung des CW durch die Hochschule die in Anlage der der HKapVO geregelten Curricularwert-Bandbreiten nicht unter- oder überschritten werden dürfen. b) Für die Annahme einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 4 HKapVO fehlt bereits das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWKT), wie sich eindeutig aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des SMWKT vom 14. Januar 2021 - richtig: 2022 - (Gerichtsakte S. 93) ergibt. Offenbleiben kann deshalb, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung überhaupt vorliegen: So erscheint es eher fernliegend, dass der Masterstudiengang Klinische Psychologie ein „besonderer Studiengang“ ist, der der „Profilbildung der Hochschule“ dient. c) Allerdings kann die von den festgelegten Bandbreiten abweichende Festsetzung auf § 18 HKapVO gestützt werden. Nach dieser Bestimmung können Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen befristet abweichend von den Abschnitten 2 und 3 der HKapVO festgesetzt werden (vgl. auch die Vorgängervorschrift § 20 KapVO). Auf eine solche Abweichungsbefugnis beruft sich zutreffend die Antragsgegnerin wegen der Neueinrichtung des
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5 Masterstudiengangs Klinische Psychologie infolge der grundlegenden Reform der Psychotherapeutenausbildung. Der neue Masterstudiengang ist erstmals auf die Erlangung der Approbation nach der neuen Approbationsordnung für Psychotherapeuten zugeschnitten und unterscheidet sich dadurch vom vormaligen Masterstudiengang Psychologie. Durch die geänderte Ausbildungsstruktur, nach der der Masterstudiengang nunmehr die für die Approbation erforderlichen Inhalte vermitteln soll, sind die Anforderungen an die Lehrinhalte gestiegen (vgl. hierzu im Einzelnen die Stellungnahme des Studiendekans Psychologie vom 12. März 2021, Gerichtsakte S. 91). Das SMWKT hat sich mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (Gerichtsakte S. 93) dieser Sichtweise angeschlossen und ausdrücklich „die Festsetzung auf der Grundlage von § 18 HKapVO für einen Übergangszeitraum zur Erprobung dieses neuen Studienangebots“ gebilligt. Dieses Schreiben bezieht sich zwar konkret auf die Festsetzung der Zulassungszahlen für 2022/2023, schließt aber die frühere (also hier streitgegenständliche) Festsetzung, die die erstmalige Einrichtung des Masterstudiengangs betrifft, inhaltlich mit ein. c) Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 - wie die Beschwerde einwendet - bereits am 1. September 2020 - und damit vor der HKapVO vom 9. Februar 2021 mit Geltung ab 27. Februar 2021 - in Kraft getreten ist. Offenbar sind zum WS 2020/2021 auch bereits erste Masterstudiengänge Klinische Psychologie eingerichtet worden, allerdings nicht bei der Antragsgegnerin, die den Masterstudiengang Klinische Psychologie erstmals zum WS 2021/2022 anbietet. Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass in den in Anlage 2 der HKapVO enthaltenen Bandbreiten bereits die durch die Reform der Psychotherapeutenausbildung ausgelösten Änderungen abgebildet sind. Die dort enthaltenen Bandbreiten sind lediglich insofern „neu“, als in der bis zum 26. Februar 2021 geltenden KapVO in Anlage 2 noch ein CW für Psychologie von 4,0 ausgewiesen war, indes keine Bandbreiten für Bachelor- und Masterstudiengänge. Die in Anlage 2 der HKapVO nunmehr angegebenen Bandbreiten für den Bereich Psychologie enthalten jedoch noch keine Berücksichtigung der geänderten Struktur des Masterstudiengangs Klinische Psychologie. Sie übernehmen vielmehr die von der hochschulübergreifenden AG Kapazitätsberechnung am 27. November 2017 festgelegten und damals vom SMWK genehmigten Bandbreiten, wie sich aus dem Senatsbeschluss vom 13. Mai 2019 - 2 B 64/19.NC -, juris Rn. 11 ergibt (den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannt): 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen entspricht die Festlegung des CNW für den Studiengang Psychologie Bachelor der nach § 13 Abs. 3 KapVO vorgeschriebenen 10
6 Verfahrensweise. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird vom SMWK im Benehmen mit der Hochschule ein CNW festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen CNW von vergleichbaren Studiengängen vor, sind sie zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin nach Aufforderung durch das SMWK vom 14. Dezember 2017, alle Arbeiten in Vorbereitung der SächsZZVO 2018/2019 vorzunehmen, die Kapazitätsermittlung durchgeführt. Das Schreiben des SMWK enthielt die Vorgabe, soweit nicht CNW für die Berechnungen zu verwenden seien, sollten die von der hochschulübergreifenden AG Kapazitätsberechnung vom 27. November 2017 festgelegten Bandbreiten berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat die vom SMWK genehmigten Beratungsergebnisse vom 27. November 2017 (ebenso wie das Schreiben vom 14. Dezember 2017) im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass für den Studiengang Psychologie die Bandbreiten 2,0 bis 3,0 für den Bachelorstudiengang und 1,8 bis 2,8 für den Masterstudiengang festgelegt wurden. Die von der Antragsgegnerin anhand des jeweils konkreten Lehraufwands für die Studiengänge Psychologie Bachelor und Master ermittelten Curricularwerte von 2,5917 (Bachelor) bzw. 2,4274 (Master) bewegen sich innerhalb der vom SMWK vorgegebenen Bandbreiten. Das SMWK hat diese ihm mit der Kapazitätsberechnung vorgelegten Vorschläge für die Zulassungszahlenfestsetzung unverändert übernommen. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Vorgehensweise den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO entspricht. Besondere Formerfordernisse für die interne Benehmensherstellung sieht die Vorschrift nicht vor. d) Aus diesem Grund bedarf keiner Entscheidung, ob und wie sich eine rechtswidrige Festsetzung von Zulassungszahlen in einem Masterstudiengang auf die anderen Masterstudiengänge und den Bachelorstudiengang auswirkt und welche Folgerungen daraus zu ziehen wären. Der Senat weist indes vorsorglich darauf hin, dass grundsätzlich ein zu hoch angesetzter CW nicht nur zu einer Reduzierung der Studienplätze im betreffenden Studiengang selbst, sondern auch in den weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen führt, weil für die Höhe der jährlichen Aufnahmekapazität einer Lehreinheit der gewichtete Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge maßgebliche Rechengröße ist. So wirkt ein hoher Curricularanteil eines zugeordneten Studiengangs in Verbindung mit einer hohen Anteilquote bezogen auf die gesamte Lehreinheit kapazitätsvermindernd, ein niedriger in Verbindung mit einer hohen Anteilquote kapazitätssteigernd (vgl. Bahro, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 12 KapVO Rn. 2). In welcher Weise im Falle eines rechtswidrig zu hoch festgesetzten CW die notwendige Korrektur zu erfolgen hätte, bedarf hier keiner Erörterung. 2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die im Rahmen der drei Masterstudiengänge Psychologie nach dem Stand der Belegungsliste vom 1. November 2021 freigebliebenen Studienplätze im Wege der sog. horizontalen Substituierung dem Bachelorstudiengang zur Verfügung zu stellen. Die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote 11 12
7 der Lehrpersonen in einer Lehreinheit (wie hier der Lehreinheit Psychologie) untereinander austauschbar sind, so dass etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit ausgeglichen werden können (vgl. bereits Bahro, a.a.O. § 7 KapVO Rn. 6 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, der der aktuellen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 5 HKapVO entspricht). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur horizontalen Substituierbarkeit in seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris Rn. 11 und 15 ausgeführt: Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121). … Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 Nc 102717 -, juris Rn. 68 m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 9. März 2022 - 2 B 491/21 -, juris Rn. 34; OVG Saarland, Beschl. v. 26. März 2018 - 1 B 854/17.NC -, juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. Oktober 2014 - 6 B 10777/14 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2015 - 2 NB 122/16 -, juris Rn. 14). 13
8 Die von der Antragsgegnerin vertretene gegenteilige Auffassung ist abzulehnen. Sie berücksichtigt nicht hinreichend das Kapazitätserschöpfungsgebot, das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitet und ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 1 HKapVO normiert ist. Wie die Antragsgegnerin selbst darlegt, beruht das Kapazitätsberechnungsmodell der HKapVO auf abstrakten Ansätzen, etwa bei der Erfassung des Lehrangebots nach Stellen basierend auf Regellehrverpflichtungen (§§ 6 und 7 HKapVO) und der Zusammenfassung des Lehrangebots in Lehreinheiten (§ 5 HKapVO) wie bei der Erfassung des Lehraufwands über Curricular(norm)werte (§ 4 HKapVO) und dem Jahres- und Stichtagsprinzip (§ 2 Abs. 2 HKapVO). Soweit sie sodann auf die studiengangsbezogene Kapazitätsermittlung verweist, steht diese dem Berechnungsmodell nicht entgegen. In Frage steht insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der stichtagsbezogenen Kapazitätsfestsetzung im Studiengang Psychologie (Bachelor), sondern der Umgang mit nachfolgend freigebliebenen Plätzen in den ebenfalls der Lehreinheit zugehörigen Masterstudiengängen. Soweit durch die horizontale Substituierung nachträglich faktisch die Anteilsquote verändert wird, ist dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hinzunehmen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat für richtig erachtet, muss das ungenutzte Lehrangebot in den drei Masterstudiengängen nach dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsausschöpfung dem Bachelorstudiengang zu Gute kommen, um ein Freibleiben von Studienplätzen zu vermeiden (ebenso Bahro, a. a. O. § 12 KapVO Rn. 4). Auf die konkreten Verhältnisse kann es insoweit nicht ankommen, weil diese schon im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung - wie dargelegt - regelmäßig unberücksichtigt bleiben, weshalb die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu ins Leere gehen. Eine faktische Änderung der Anteilsquoten tritt im Übrigen regelmäßig - wie auch hier - im Falle von rechtswirksamen Überbuchungen in einem von mehreren Studiengängen einer Lehreinheit ein. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, durch die im Wege der horizontalen Substituierung generierten Studienplätze erhöhe sich der Dienstleistungsimport von fremden Lehreinheiten, lässt sie unberücksichtigt, dass sich durch die freibleibenden Masterstudienplätze umgekehrt auch der Dienstleistungsimport von fremden Lehreinheiten entsprechend vermindert. Im Übrigen tritt der genannte Effekt regelmäßig - wie auch hier - bei rechtswirksamen Überbuchungen ein. Auch der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schwundausgleich begegnet im Grundsatz keinen Bedenken. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2021 - 6 C 18.19 -, juris. Dieses betrifft schon nicht die vorliegende Konstellation (Austauschbarkeit von Lehre innerhalb von 14
9 Studiengängen derselben Lehreinheit), sondern den Dienstleistungsexport an andere Lehreinheiten; nur für dessen Berechnung wäre § 9 Abs. 2 HKapVO einschlägig. 3. Die Umrechnung der zehn freigebliebenen Masterstudienplätze führt indes nicht zu elf, sondern zu zwölf Studienplätzen im Bachelorstudiengang Psychologie. Nach der Kapazitätsberechnung (Blatt 3 Tabelle 3.1) errechnen sich aus dem bereinigten Lehrangebot und dem gewichteten Curricularanteil für alle vier Studiengänge 147,4747871 Studienplätze für die Lehreinheit Psychologie: 390,9300 : 2,650826 = 147,4747871. Dadurch ergeben sich für die einzelnen Studiengänge durch Multiplikation mit der Anteilsquote und ggfs. Division durch den Schwundfaktor, wenn dieser kleiner als 1 ist, die folgenden Studienplätze: Bachelor: 147,4747871 x 0,38 = 56,0404191; : 0,9528 = 58,81656077, gerundet 59. Master Klinische Psychologie: 147,4747871 x 0,3 = 44,24243613, Schwund 1, gerundet 44. Master Gehirn und Verhalten: 147,4747871 x 0,12 = 17,69697445, Schwund 1, gerundet 18. Master Arbeit, Bildung und Gesellschaft: 147,4747871 x 0,2 = 29,49495742, Schwund 1, gerundet 29. Von den insgesamt 91 Masterplätzen bleiben nach Abzug von 81 (unstreitig) belegten Plätzen insgesamt zehn freigebliebene Masterplätze. Diese sind umzurechnen in Bachelorplätze (vgl. zur Berechnungsmethode OVG Hamburg, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 Nc 102717 -, juris Rn. 77 ff.). Im ersten Schritt ergibt sich aus den zehn Masterplätzen durch Multiplikation mit dem Schwundfaktor und dem jeweiligen Curricularanteil das freie Lehrangebot von 27,663 SWS. Es wird insoweit auf die Darstellung im Beschluss S. 19 oben verwiesen; soweit das Verwaltungsgericht durch den Schwundfaktor 1 dividiert anstatt mit diesem multipliziert hat, wirkt sich dies nicht aus. Im zweiten Schritt ergeben bei Division der freien Lehrkapazität durch die Schwundquote und den Curricularanteil des Bachelorstudiengangs 27,663 : 0,9528 : 2,4850 = 11,68345083, gerundet 12 Plätze. 15 16 17
10 Von diesen sind bereits elf durch Überbuchung belegt, so dass noch ein weiterer Platz unter den Antragstellern zu vergeben ist, deren Beschwerdeverfahren im Entscheidungszeitpunkt des Senats noch anhängig sind. Dies sind neben dem Antragsteller die Antragsteller der aus dem Tenor ersichtlichen Beschwerdeverfahren. Unter diesen hat die Antragsgegnerin umgehend im Wege der Verlosung einen Studienplatz zu vergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 114/15.NC). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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