Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.05.2022 – 6 A 453/20.A
Az.: 6 A 453/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des 2. der 3. des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 12. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 2020 - 1 K 1826/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall 1 2
klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihr Schriftsatz vom 18. März 2020 sowie weitere im Schriftsatz vom 26. Februar 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2020 dargelegte gesundheitliche Aspekte nicht berücksichtigt worden sei; es fänden sich keine hinreichenden Ausführungen des Gerichts zu den Auswirkungen der Pandemie in Polen. Mit diesem Vortrag zeigen die Kläger schon nicht auf, dass das Gericht ihren wesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt hat. Die Kläger haben mit Ihrem Schriftsatz vom 18. März 2020 im Hinblick auf die länderübergreifende Corona-Virus-Pandemie behauptet, dass "das Gesundheitssystem in Polen derzeit insoweit nicht hinreichend ist und die Kläger insoweit irreversible Gesundheitsverschlechterungen befürchten." Damit untermauern die Kläger ihren Vortrag aus der Klagebegründung vom 16. Dezember 2019 sowie aus dem Schriftsatz vom 26. Februar 2020, worin sie sich gegen eine Abschiebung nach Polen richten, da die dortigen Zustände sowie die Behandlung von Asylantragstellern nicht den Mindestanforderungen für eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen würden. Eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung in Polen sei nicht gewährleistet und wegen systemischer Mängel im Asylsystem seien Freiheit und Menschenwürde gefährdet. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die von ihnen in Polen erlebten Umstände näher beschrieben, u. a. sei die Klägerin zu 2 vom medizinischen Personal in Polen nicht beachtet worden, weil sie ein Kopftuch trage, wobei der Sohn über zwei Tage hohes Fieber gehabt habe und nicht behandelt worden sei. Gegen die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten gerichteten Vortrag der Kläger übergangen hat, spricht, dass 3 4 5 6
sich das Urteil zu diesen Umständen verhält. So hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter Heranziehung auch des Vortrags der Kläger zu den konkreten Umständen ihrer Unterbringung in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht erkennen können. Zudem hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können, "dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Polen ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden". Insbesondere aus der Einbeziehung gesundheitlicher Aspekte erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den im Schriftsatz vom 18. März 2020 enthaltenen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen hat. Die in diesem Schriftsatz aufgeführte Behauptung der Gefahr irreversibler Gesundheitsverschlechterungen durch das Gesundheitssystem in Polen angesichts der länderübergreifenden Corona-Virus-Pandemie wurde weder durch im Klageverfahren vorgelegte Erkenntnismittel noch durch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge untermauert. Aus den erst im Zulassungsvorbringen ergänzten Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesem Gesichtspunkt eingehender hätte auseinandersetzen müssen oder dass das Verwaltungsgericht den Vortrag im Klageverfahren überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Verwaltungsgericht ist nach Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Kläger - ausgehend von seiner Rechtsauffassung und seiner Würdigung der Erkenntnismittel - zu einem anderen Ergebnis gekommen, als von den Klägern gewünscht. Dies stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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