Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.05.2022 – 6 A 247/21.A
Az.: 6 A 247/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 13. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. März 2021 - 4 K 721/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Stützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil und mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen oder ggf. auch divergierender Rechtsprechung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2021 - 6 A 12/19.A -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 2 A 3402/20.A -, juris Rn. 5). Das leistet die Antragsbegründung des Klägers nicht hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Frage, 1 2 3
„ob sich die Lage in Gambia aufgrund der Corona-Pandemie derart verschlechtert hat, dass auch leistungsfähigen, erwachsenen Männern ohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.“ Die Antragsschrift erschöpft sich in einem Hinweis auf den nicht aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. August 2019, der naturgemäß keine Ausführungen zu den Folgen der COVID-19-Pandemie für die Wirtschaft in Gambia enthält, sowie auf eine inhaltsgleiche Wiedergabe eines Teils der im angefochtenen Urteil unter Heranziehung diverser Erkenntnismittel getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Armutssituation in Gambia (vgl. UA S. 12 f.). Mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die gambische Wirtschaft und den dazu herangezogenen Erkenntnismitteln (vgl. UA S. 15 f.) setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise auseinander. Ebenso wenig befasst er sich mit den Ausführungen zu den Rückkehrhilfen aus verschiedenen Hilfsprogrammen (UA S. 13 f.), mit denen das Verwaltungsgericht seine Überzeugung begründet hat, dass sich der Kläger eine Existenzgrundlage auch ohne familiäre Unterstützung aufbauen könne. Auch sonstige Anhaltspunkte, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen könnten, dass die Frage anders als von der Vorinstanz angenommen zu beantworten wäre, legt der Kläger nicht dar. Unbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das weltweite Pandemiegeschehen gegenwärtig immer noch von großer Dynamik gekennzeichnet ist und damit über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen jedenfalls für ein einzelnes Land, wie hier Gambia, gegenwärtig kaum verallgemeinerungsfähig möglich erscheint (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2021 a. a. O. Rn. 22 f.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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