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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.05.2022 – 6 A 43/21.A

Az.: 6 A 43/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 13. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2020 - 3 K 1216/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall 1 2

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klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihr Vorbringen im Klageverfahren zur bestehenden Hüfterkrankung und den daraus resultierenden Einschränkungen ("Wegen ihrer Hüfte sei sie immer noch in Behandlung. Sie warte noch auf eine weitere Operation. ... Ich nehme täglich Schmerzmittel und Mittel für den Magen, damit ich die Schmerzmittel vertragen kann. Dazu habe ich noch weitere Schmerzmittel, falls die Schmerzen unerträglich werden. Ohne Krücke kann ich quasi kaum laufen, mit der Krücke kann ich vielleicht 100 bis 200 m laufen.") nicht gewürdigt worden sei. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin hingegen nicht auf, dass das Gericht ihren wesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder hinreichend gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Tatbestand des Urteils insoweit erfasst, als es u. a. ausführt: "In der mündlichen Verhandlung verwies sie auf die weiter bestehenden Hüftprobleme, auf eine kurz zuvor wegen der Coronapandemie verschobene Operation und auf die Notwendigkeit der Einnahme von Schmerz- und Magenmitteln. Sie sei in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt." Auch in den Entscheidungsgründen geht das Verwaltungsgericht auf die Erkrankung der Klägerin ein: "Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen; hierfür sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich. Die Operation am rechten Hüftgelenk am 22. Mai 2019 hat die Klägerin nach den vorgelegten Bescheinigungen gut überstanden. Auf die Notwendigkeit einer weiteren Operation am linken Hüftgelenk hat die Klägerin zwar hingewiesen, es ist jedoch nicht erkennbar, dass die 3 4 5 6

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Erkrankung schwerwiegend oder lebensbedrohlich im o. a. Sinn ist. Die mitgeteilte Verschiebung der Operation zeigt, dass alsbald keine Verschlechterung zu erwarten ist. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln deutet nicht auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben hin. Letztlich begehrt die Klägerin die Nachbehandlung der Folgen eines längere Zeit zurückliegenden Autounfalls in Kamerun (vgl. Entlassungsbericht M............... Gesundheitszentrum L...... vom 7. August 2019). Deswegen ist sie nach Europa gereist. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Kosten einer solchen Behandlung in Kamerun nicht tragen könnte, sind nicht ersichtlich. …" Angesichts dieser Ausführungen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen übergangen hat, da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts zu den gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Hüftgelenkserkrankung verhält. Das Verwaltungsgericht hat sich daher mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt und ist - ausgehend von seiner Rechtsauffassung und seiner Würdigung der Erkenntnismittel - zu einem anderen Ergebnis gekommen, als von der Klägerin gewünscht. Dies stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin das rechtliche Gehör verletzend übergangen hat, erschließt sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass es ist überwiegend wahrscheinlich sei, dass das Gericht bei Würdigung der vorgetragenen Umstände ohne weiteres hätte erkennen können, dass sich hieraus asylrechtlich relevante Eingriffe in die Schutzbereiche Leben und Gesundheit der Antragstellerin ergeben würden und das Gericht bei Würdigung der tatsächlich ausgewiesenen Gegebenheiten zumindest genügend Anhaltspunkte für die Annahme subsidiären Schutzes oder die Annahme eines nationalen Abschiebeverbotes hätte erkennen müssen, enthält das Antragsvorbringen lediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Dieser Angriff gegen die erstinstanzliche Würdigung des Sachverhalts führt jedoch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Im Asylrechtsstreit können solche Fehler freilich auch nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend gemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).

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Auch soweit sie im weiteren Zulassungsantrag in Ergänzung zu den vorgeblich übergangenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorträgt, dass die Verschiebung der Operation allein wegen der Coronapandemie erfolgt sei und diese Operation unbedingt erforderlich sei, da sonst eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe, legt dies keine Gehörsverletzung dar. Die Folgerung auf eine Gehörsverletzung daraus, dass in der mündlichen Verhandlung alle Fragen des Gerichts aus ihrer Sicht so beantwortet worden seien, dass der Lebenssachverhalt hinreichend bestimmt und auch nicht erkennbar gewesen sei, dass noch wesentliche Fragen offengeblieben seien, wobei der hinreichende Grad der Konkretisierung im Tatbestand des Urteils auch zutreffend dargestellt worden sei, die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß § 104 Abs. 1, § 86 Abs. 1 VwGO aber ein weiteres Nachfragen erfordert hätte, wenn diese Schilderung als nicht an § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anknüpfend eingestuft werde, rechtfertigt keine andere Bewertung. Ein Gehörsverstoß folgt nicht aus der damit gerügten Verletzung der gerichtlichen Hinweis- , Aufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 VwGO. Mögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind; ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG kann auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20 A -, juris Rn. 9; Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). Dass und warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung zu dieser Frage aufdrängen musste und dass deshalb das Unterlassen weiterer Ermittlungen ihr rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, legt die Klägerin nicht dar. Im Übrigen wäre es Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen von Beweisanträgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B 21.12 -, juris Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). 8 9 10 11

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gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke