Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.06.2022 – 6 A 850/20.A
Az.: 6 A 850/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 14. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Oktober 2020 - 6 K 1258/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. 1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Der Kläger behauptet zwar das Vorliegen eines Gehörsverstoßes, weil das Gericht auf zentralen Vortrag nicht eingegangen sei, kritisiert aber im Kern, das Gericht habe „verkannt“, dass er aufgrund seines (im Oktober 2004 entführten und seither verschwundenen) Bruders der Sippenhaft unterworfen sei. Es sei „unklar“, ob das Gericht nicht habe hören wollen, dass er „mehrfach in der Russischen Föderation von staatlichen Sicherheitskräften befragt, aber auch bedroht und quasi erpresst worden“ sei. Da sein entführter Bruder „den Kämpfern zugerechnet“ werde, sei er „eindeutig der Gruppe der Sippenhaftverfolgten zuzurechnen, wenn er nicht selbst inzwischen mit einem Vorwurf des Terrorismus zu rechnen hätte“. Irritierend seien die Bewertung des Gerichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Mitnahme seines jüngeren 1 2 3
Bruders im August 2020 sowie die gerichtlichen Zweifel an den von ihm vorgelegten Vorladungen. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht dar, was das Verwaltungsgericht nicht erwogen hat. Ausweislich der Urteilsgründe war das Gericht nur davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers im Oktober 2004 entführt wurde und seither vermisst ist. Dieser Sachverhalt sei gerichtlich bestätigt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. Juni 2019 (Appl. 867/12, veröffentlicht unter https://hudoc.echr.coe.int), mit dem der Mutter des Klägers wegen der Entführung eine Entschädigung von 80.000 € zugesprochen worden ist. Im Übrigen hat das Gericht den klägerischen Sachvortrag zu Verfolgungshandlungen für unglaubhaft gehalten. Im Rahmen der ausführlichen Beweiswürdigung befasste es sich sowohl mit der vom Kläger geschilderten Festnahme im Jahr 2006 als auch mit der angeblich fluchtauslösenden Durchsuchung seiner Wohnung durch Sicherheitskräfte in T.... Das Gericht wertete den diesbezüglichen Vortrag als sehr allgemein gehalten, detailarm und oberflächlich und begründete dies hinsichtlich der dem Kläger durch einen Bekannten geschilderten Wohnungsdurchsuchung näher damit, dass es lebensfremd sei, darauf eine Fluchtentscheidung zu stützen, ohne sich nach Details des Vorfalls zu erkundigen, um sich zu vergewissern, dass tatsächlich eine Gefahr bestehe. Als weiteres Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit berücksichtigte das Gericht, dass das Urteil des EGMR trotz ausführlicher Darlegung des Gangs der Ermittlungen und der Hindernisse bei der Aufklärung des Verschwindens des Bruders mit keinem Wort auf die behauptete Entführung des Klägers im Jahr 2006 eingegangen sei. Die kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände zur Entführung und Misshandlung des jüngeren Bruders des Klägers, die angeblich Folge des Urteils des EGMR gewesen sein sollen, wertete das Gericht nach näherer Würdigung ebenfalls als unglaubhaft. Zudem begründete es, warum die Vorladungen zur polizeilichen Vernehmung des Klägers als Verdächtiger bzw. Zeuge keine Verfolgungsgefahr belegten. Schließlich sprach aus Sicht des Gerichts gegen eine Rückkehrgefährdung des Klägers, dass bei dessen Ehefrau oder seinen Kindern zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach der Klageeinreichung beim EGMR im Jahr 2011, nach dem Verbleib des Klägers gefragt worden sei. Auch seine Eltern seien bis auf einfache Nachfragen niemals bedrängt oder unter Druck gesetzt worden, um an ihn heranzukommen. Seine Mutter, in deren Namen die Anzeigen wegen der Entführung seines Bruders erstattet worden seien, sei nie selbst Opfer von Verfolgungsmaßnahmen geworden. Daher erschließe sich nicht, warum gerade der Kläger in Sippenhaft genommen werden sollte. Auch bei seinen gelegentlichen Familienbesuchen und bei seiner Ausreise sei es nicht 4
zu Problemen gekommen, was bei einem unterstellten Interesse des tschetschenischen oder russischen Regimes nicht möglich gewesen wäre. All dies zeigt, dass das Gericht den klägerischen Vortrag bis auf die angebliche Zurechnung des seit 2004 vermissten Bruders des Klägers zu Kämpfern oder Terroristen berücksichtigt, aber mit Ausnahme der Entführung, von der es aufgrund des Urteils des EGMR überzeugt war, anders als der Kläger als unglaubhaft gewürdigt hat. Mit inhaltlicher Kritik an der gerichtlichen Würdigung, wie sie der Kläger übt, kann eine Gehörsverletzung nicht dargelegt werden. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die behauptete Zugehörigkeit des Bruders zu Kämpfern oder Terroristen unerwähnt lässt, verhilft der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris Rn. 3 m. w. N.). Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Es kann schon keine Rede davon sein, dass die seinem vermissten Bruder angeblich zugeschriebene Eigenschaft als Kämpfer oder Terrorist zum Kernvortrag des Klägers gehörte. Soweit ersichtlich war überwiegend nur die Tatsache der Entführung, nicht aber der Beweggrund der Entführer Gegenstand des klägerischen Vorbringens; lediglich im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. September 2020 findet sich, nachdem zuvor vom Verfolgungsdruck der russischen Behörden gegenüber der muslimischen Bevölkerung, von Opfern fremdenfeindlicher Gewalt oder Behördenwillkür, von Übergriffen auf Regimekritiker und Menschenrechtler sowie von Sippenhaft in Tschetschenien als deren Folge die Rede ist, ein Hinweis auf Entführungsgefahren für Kämpfer bzw. deren Unterstützer und deren Familienangehörige. Das Verwaltungsgericht hat diesen Schriftsatz nicht übersehen, zitiert es in den Entscheidungsgründen doch selbst daraus (vgl. UA S. 8). Den wesentlichen Inhalt des Tatsachenvortrags machte neben der Entführung des Bruders als solcher aber der Bezug auf das Urteil des EGMR aus, in dem unter Rn. 15 und 17 festgestellt wird, dass der Mutter des Klägers im Zuge der behördlichen Ermittlungen wegen der von ihr angezeigten Entführung ihres Sohnes am 29. Dezember 2004 strafprozessualer Opferstatus (the applicant was granted victim status in the criminal proceedings) zuerkannt wurde und dass die Ermittler bei der Befragung der Nachbarn notierten, dass der entführte Sohn nicht an illegalen bewaffneten 5 6
Gruppen teilgenommen hatte. Im Übrigen enthält auch das Urteil keine Feststellungen dazu, dass und ggf. von wem dem Entführten zuvor oder hernach eine Kämpfer- oder andere Eigenschaft zugeschrieben worden sei. Dass das Verwaltungsgericht die dazu im Widerspruch stehende Behauptung, für die der Kläger keine Erklärung bietet, zur Kenntnis genommen und vor allem im Zusammenhang mit der Sippenhaft gewürdigt hat, ergibt sich daraus, dass es den Umstand, dass die Eltern und insbesondere die anzeigenerstattende Mutter des Klägers nie Opfer von Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien, als Indiz gegen eine Rückkehrgefährdung des Klägers herangezogen hat. Im Schriftsatz vom 18. September 2020 hatte der Kläger insoweit selbst eine Aussage Kadyrows angeführt, wonach die Zeiten „vorbei (seien), wo es geheißen habe, dass Eltern nicht für die Taten ihrer Söhne oder Töchter verantwortlich seien“. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht explizit in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung einer inländischen Fluchtalternative trotz des Kontrolldrucks gegenüber kaukasisch aussehenden Personen festgestellt hat, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass gerade der Kläger, der außerhalb Tschetscheniens in T... im Holzhandel gearbeitet habe, islamistischen Terrors verdächtigt würde. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn für die Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Zudem lässt sich im Asylprozess die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht unter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht entweder mit dann schon für sich genommen durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden oder das Verwaltungsgericht bei ordnungsgemäß beantragter Sachverhaltsfeststellung die 7 8 9
Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat, weil es die Grundsatzfrage anders als der Antragsteller beantwortet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die erste vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Tatsache Familienangehöriger eines vermeintlichen Terroristen in Tschetschenien zu sein, sich regelmäßig zu einer Verfolgungsgefahr im Sinne einer Sippenhaft verdichtet“, ist nach den Ausführungen zu Nummer 1 nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht festgestellt hat, dass der 2004 entführte Bruder des Klägers als Terrorist angesehen worden ist. Selbst wenn das Verwaltungsgericht - wie hier nicht - davon ausgegangen wäre, würde sich die Frage in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Denn der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass jedenfalls die Eltern des entführten Bruders nicht aus diesem Grunde der Sippenhaft unterworfen wurden. Der Kläger hätte mithin darlegen müssen, dass und warum dieser Umstand keine Ausnahme von der von ihm geltend gemachten Regel begründen kann. Auch die zweite Frage, „ob bei staatlicher Verfolgung durch den tschetschenischen Machtapparat eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung stehen kann, wenn die Person bereits vor ihrer Ausreise sich zunächst außerhalb des Nordkaukasus versteckt gehalten hatte und dennoch dort von Kadyrow- Leuten aufgespürt worden war“, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Das Gericht hat die angeblich fluchtauslösende Wohnungsdurchsuchung in T... für unglaubhaft gehalten. Wie unter 1 ausgeführt, hat der Kläger auch diese Feststellung nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke
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