Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.06.2022 – 6 A 288/22.A

Az.: 6 A 288/22.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. März 2022 - 4 K 1787/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 AsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1) oder eines Verfahrensfehlers in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (2) gegeben ist. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2022 - 6 A 1109/19 -, juris Rn. 2; st. Rspr.). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Ohne eine solche konkrete Frage aufzuwerfen, rügt er, das Verwaltungsgericht habe die Verfolgungsrelevanz durch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla falsch bewertet. Im Gewande einer Grundsatzrüge bemängelt der Kläger damit die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft. Im Asylrechtsstreit können solche Fehler - anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend gemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). 1 2 3

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2. Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung vom Kläger nicht dargetan. Zur Begründung seiner Gehörsrüge trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe seine Fluchtgründe, die er im Einzelnen geschildert habe, als nicht glaubhaft gewürdigt, ohne dass es ihn in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hingewiesen oder Versuche unternommen habe, den Sachverhalt hinsichtlich der von ihm als unglaubhaft gewürdigten Punkte durch „ausreichende und gezielte Nachfrage“ weiter aufzuklären. Der Kläger macht damit weder geltend, dass er gehindert worden wäre, sein Verfolgungsschicksal vor dem Verwaltungsgericht vorzutragen, noch rügt er, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen nicht berücksichtigt hätte. Sein Vorbringen zielt vielmehr auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Dieser Angriff führt jedoch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (SächsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2022 - 6 A 43/21.A -, juris Rn. 7 m. w. N.). Auch können solche Fehler - anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - im Asylrechtsstreit nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend gemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Ein Gehörsverstoß folgt grundsätzlich nicht aus der damit gerügten Verletzung der gerichtlichen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 VwGO. Mögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören nicht zu 4 5 6 7

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den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind; ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG kann auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20 A -, juris Rn. 9; Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14, m. w. N.). Insbesondere folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Hinweispflicht dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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