Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.06.2022 – 6 A 899/19.A
Az.: 6 A 899/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des 3. des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 30. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2019 - 1 K 3089/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt, da ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung aus nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2022 - 6 A 1109/19.A -, juris Rn. 2, st. Rspr.). 1 2 3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes, da sie außerhalb des Gebiets der Republik Tschetschenien vor Verfolgung sicher seien (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG). 1. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, „ob Familienmitglieder (Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit) bei einer Rückkehr nach Tschetschenien gegen ihren Willen voneinander getrennt werden und ob dies eine unmenschliche Behandlung darstellt, ob das Adatrecht (ebenso wie die Scharia) in Tschetschenien faktisch genauso wichtig ist wie die russischen föderalen Rechtsvorschriften,“ rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Sie beziehen sich auf ihre Rückkehr nach Tschetschenien und sind daher nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht selbstständig tragend festgestellt hat, dass den Klägern ein Ausweichen in andere Landesteile der Russischen Föderation zumutbar und möglich ist. Auch die von den Klägern zur Gefahr einer Kindesentziehung, zur Einführung von Scharia-Recht und zu den Regeln des Adat und dem Verhalten der Gerichte angeführten Erkenntnismittel beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet Tschetscheniens, nicht aber auf das übrige Gebiet der russischen Föderation. Aus Erkenntnismitteln zu den Nordkaukasusrepubliken kann aber nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse im übrigen Gebiet der russischen Föderation geschlossen werden. 2. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, „ob eine Registrierung einer aus dem Ausland zurückkehrenden weiblichen, von ihren männlichen Verwandten gesuchten Staatsangehörigen der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit zu ihrer Entdeckung durch ihre tschetschenischen Verwandten führen könnte“ sowie „ob einer aus dem Ausland zurückkehrenden weiblichen, von ihren männlichen Verwandten gesuchte Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, alleinerziehend mit zwei Kindern, in der russischen Föderation ohne Registrierung (Anmeldung des Wohnsitzes) ein menschenwürdiges Überleben bzw. eine Existenzsicherung an irgendeinem für sie fremden Ort der russischen Föderation gelingen kann“ rechtfertigen ebenfalls keine Grundsatzberufung. 4 5
Zur Begründung haben die Kläger unter Anführung von Erkenntnismitteln auf die prekäre Situation von Frauen in Tschetschenien sowie darauf hingewiesen, dass nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht Tschetscheniens, dem Adat, auch Kleinkinder in die Obhut der Familie des Vaters gehörten. Es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu 1 ohne finanzielle Mittel wirksamen familiengerichtlichen Rechtsschutz erhalten könne, da die tschetschenischen Gerichte neben russischem Recht auch islamisches Recht anwenden und tschetschenische Traditionen berücksichtigen würden. Im Falle einer Registrierung auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens sei es den Verwandten des Ehemannes der Klägerin zu 1 möglich, sie ausfindig zu machen und auf die Kinder der Klägerin zu 1, die Kläger zu 2 und 3 zuzugreifen. Ohne Registrierung sei es ihnen hingegen unmöglich, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es, soweit die Klägerin zu 1 subjektive Ängste betreffend ihre Kinder vorbringe, an konkreten und nachvollziehbaren Umständen fehle, die eine Gefahr für die Kläger zu 2 und 3 belegen könnten. Der Vortrag der Klägerin zu 1 in Bezug auf ihre vermeintlichen Probleme mit den Schwiegereltern beschränke sich auf eine pauschale Behauptung ohne jegliche Unterfütterung. Eine konkret drohende Gefahr sei daher nicht festzustellen. Selbstständig tragend hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass es, selbst wenn die Schwiegereltern versuchen sollten, Zugriff auf die Kläger zu 2 und 3 zu nehmen, an einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG fehle und die Klägerin zu 1 auf die Inanspruchnahme des Schutzes durch staatliche Institutionen zu verweisen (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) wäre. Die aufgeworfenen Fragen waren für das Verwaltungsgericht somit nicht entscheidungserheblich, da es den Vortrag der Kläger, den Klägern zu 2 und 3 drohe der Zugriff von der Familie des Ehemannes der Klägerin zu 1, als nicht glaubhaft gewürdigt hat. Diese selbstständig tragende Feststellung haben die Kläger nicht mit zulässigen und durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 7 8 9
-, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Im Übrigen setzt sich die Zulassungsbegründung auch nicht mit der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Kläger gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG auf die Inanspruchnahme des Schutzes durch staatliche Behörden zu verweisen wären, sollten die Schwiegereltern tatsächlich versuchen, Zugriff auf die Kläger zu 2 und 3 zu nehmen. Die von den Klägern für eine fehlende Schutzgewährung angeführten Erkenntnismittel beziehen sich ausschließlich auf Tschetschenien. Die Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern weiter aufgeworfenen Fragen, „5. ob staatliche Akteure der russischen Föderation zurückkehrende weibliche gesuchte Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit zu dem Zwecke foltern, um ein vermeintlich die Aufständischen unterstützendes Familienmitglied habhaft zu werden, 6. ob einer aus dem Ausland zurückkehrenden Ehefrau eines angeblichen Unterstützers der Wahhabiten mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit die Gefahr droht, von nichtstaatlichen Akteuren zu dem Zwecke gesucht und in der Folge gefoltert zu werden, um ein vermeintlich die Aufständischen unterstützenden Ehemann habhaft zu werden“ wird von den Klägern ebenfalls nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Unter Berücksichtigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht wohl letztlich offen gelassen, ob die Behauptung der Kläger, der (frühere) Ehemann der Klägerin zu 1 sei von unbekannten maskierten Wahhabiten mitgenommen worden, um diese zu unterstützen, der Wahrheit entspricht. Es hat jedoch festgestellt, dass den Klägern in Tschetschenien asylerhebliche Repressalien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten. Es lägen keine Anhaltspunkte für ein derart erhebliches Interesse staatlicher Institutionen an den 10
Klägern vor. Die vermeintliche Verknüpfung zu Wahhabiten entstamme allein der Vermutung der Klägerin zu 1 und es handele sich nach den vorliegenden Erkenntnissen weder bei den Klägern noch dem Mann der Klägerin zu 1 um herausgehobene Persönlichkeiten, an denen ein besonderes Verfolgungsinteresse tschetschenischer Sicherheitsbehörden bestehe. Selbstständig tragend hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel festgestellt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 3, § 3e AsylG ausgeschlossen sei. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel ergebe jedenfalls nicht, dass den Klägern bei Rückkehr in die Russische Föderation landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure drohe. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung in sämtlichen Regionen der Russischen Föderation vor. Aus dem Klägervortrag ergebe sich insbesondere nicht, dass sie von föderalen russischen Behörden verfolgt worden seien oder im Falle der Rückkehr würden. Die behaupteten Vorladungen und Vernehmungen hätten ausschließlich in Tschetschenien stattgefunden. Substantiierte Angaben zu Handlungen, die föderalen Behörden zuzuschreiben wären, lägen nicht vor. Zur Begründung ihrer Grundsatzrüge tragen die Kläger unter Berufung auf zahlreiche vom Verwaltungsgericht eingeführte und im Urteil berücksichtigte Erkenntnismittel vor, sie hätten ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 von ihr unbekannten, maskierten Wahhabiten mitgenommen worden sei. Er sei seitdem verschwunden. Um den Verbleib des Ehemannes der Klägerin zu 1 in Erfahrung zu bringen, sei deren Vater verprügelt worden. Sie habe deswegen mehrfach Vorladungen von staatlichen Behörden erhalten und sei verhört worden. Den Klägern drohe im Fall ihrer Rückkehr nach Tschetschenien Verhaftung. Es sei nicht auszuschließen, dass der Klägerin zu 1 in Tschetschenien ein unfaires Verfahren, Verhaftung und Folter drohe oder sie Opfer einer „extralegalen Tötung“ werde. Es sei entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass die Wahhabiten oder die staatlichen Stellen kein Interesse mehr an ihr oder ihrem Ehemann hätten. Auch Familienangehörige von Aufständischen und Verwandte liefen Gefahr, im Wege der Sippenhaft entführt, bedroht oder gefoltert, sollten sie nicht in die Mitarbeit einwilligen. Darüber hinaus müsse derjenige, der flüchte, mit Vergeltung rechnen. Es stehe ihnen keine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebiete der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Die tschetschenischen Behörden hätten ein über das Gebiet Tschetscheniens hinausgehendes Interesse an der Ergreifung 12 13
ihres Ehemannes. Es seien Fälle bekannt, in denen verdächtige Personen in anderen Landesteilen aufgespürt und verschleppt worden seien. Diesem Risiko müsse sich die Klägerin zu 1 nicht aussetzen. Es sei daher beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1 landesweit ein ernsthafter Schaden drohe. Soweit sich Frage Nr. 5 auf eine von föderalen russischen - nicht tschetschenischen - staatlichen Akteuren ausgehende Gefahr der Sippenhaft für zurückkehrende weibliche Personen (hier: die Klägerin zu 1 oder ihre minderjährige Tochter, die Klägerin zu 2) bezieht, zeigen die Kläger keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Insoweit hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Kläger von diesen zu keiner Zeit verfolgt wurden und auch nichts dafür ersichtlich sei, dass sie von diesen bei Rückkehr in Gebiete außerhalb Tschetscheniens verfolgt würden. Diese Feststellungen haben die Kläger nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen. Die Kläger benennen auch keine Erkenntnismittel, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Soweit sich Frage Nr. 5 hingegen auf eine von staatlichen Akteuren Tschetscheniens ausgehende Gefahr bezieht, aus föderalen russischen Gebieten nach Tschetschenien verschleppt und dort gefoltert zu werden, geht die Antragsbegründung nur für die Klägerin zu 1 von einer möglichen Gefahr der Sippenhaft aus. Dabei hebt die Begründung darauf ab, dass im Wege der Sippenhaft auf sie zugegriffen werde, weil sie die Ehefrau eines vermeintlich die Aufständischen unterstützenden Familienmitglieds sei. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Zum Zeitpunkt ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 22. August 2016 war die Klägerin zu 1 ihren Angaben zufolge schon drei Jahre geschieden. Auch in ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sie angegeben, geschieden zu sein. Dass die Gefahr der Sippenhaft generell auch für geschiedene Frauen bestehen soll, legt die Antragsbegründung nicht dar und dürfte im Übrigen auch nicht beachtlich wahrscheinlich sein. Es wird von den Klägern auch nicht begründet, weshalb die Gefahr der Sippenhaft im Fall der Klägerin zu 1 trotz Scheidung fortbestehen soll. Aus demselben Grund kommt auch der in Nr. 6 aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, die auf eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr der Sippenhaft abzielt und sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf zurückkehrende Ehefrauen und auch in ihrer Begründung ausschließlich auf die Klägerin zu 1 bezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 14 15 16 17
Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG).
gez.: Dehoust Drehwald Groschupp