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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.08.2022 – 6 A 419/19.A

Az.: 6 A 419/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 4. August 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2019 – 1 K 1547/18.A – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 –, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 – 6 A 295/18.A –, juris Rn. 3). 1 2

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Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Vortrag der Großmutter und Mutter der Klägerin in deren Asylverfahren wiedergegeben und diesen auch bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Dass es daraus nicht die von der Klägerin gewünschten Schlüsse zieht, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a. –, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbringen der Klägerin lediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dies gilt auch, soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die offenkundige und gerichtsbekannte Sippenverfolgung in Tschetschenien und auch der übrigen Russischen Föderation nicht berücksichtigt. Diese Angriffe gegen die erstinstanzliche Würdigung der Einlassungen der Großmutter und der Mutter der Klägerin und die Gefahr der Verfolgung von Familienangehörigen rechtfertigten aber einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 – 9 B 710.94 –, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 – 9 B 407.99 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) und des Senats (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 – 6 A 295/18.A –, juris Rn. 8; st. Rspr.) grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, macht sie keinen der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend, auf welche § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2021 – 6 A 407/18.A –, juris Rn. 6; u. v. 17. Dezember 2018 – 5 A 1240/18.A –, juris Rn. 14). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht – das Urteil selbstständig tragend – eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Klägerin bejaht. Damit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie trägt nur vor, ihre Eltern müssten sie zur Schule anmelden, wenn sie schulpflichtig werde. Sie legt aber nicht dar, warum bei einer Anmeldung zur Schule die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung außerhalb Tschetscheniens bestehen soll. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 3 4 5

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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