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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.08.2022 – 3 A 364/22.A
Az.: 3 A 364/22.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 9. August 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 14. Juni 2022 - 2 K 180/22.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrens- mangels in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor. Der 1994 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöri- ger vom Volk der Paschtunen mit islamischer Religionszugehörigkeit. Er stellte am 18. Mai 2021 einen Asylantrag, nachdem er nach den Feststellungen der Beklagten zuvor bereits in Rumänien (erfolglos) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Seinen Bescheid vom 21. Mai 2021, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Re- gelungen der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Verfahrens zuständig war und in dem die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde, hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 23. Novem- ber 2021 nach Ablauf der Überstellungsfrist und Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland auf. Mit weiterem Bescheid vom 17. Januar 2022 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2) und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik in- nerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andern- falls wurde ihm seine Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung stellte das Bun- desamt im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei dem Antrag des Klägers um einen 1 2
Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handele, die Voraussetzungen für die Durch- führung eines weiteren Asylverfahrens aber nicht vorlägen. Wiederaufgreifensgründe i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG lägen ebenso wenig vor wie Abschiebungsverbote. Der Kläger hat mit am 26. Januar 2022 per Fax und am 27. Januar 2022 per Post eingegangener Klage seiner Prozessbevollmächtigten sein Begehren nach Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 17. Januar 2022 und Feststellung von Abschie- bungsverboten weiterverfolgt. Auf dem Schriftsatz befindet sich ein „Wichtiger Zustell- hinweis“, in dem u. a. ausgeführt wird, dass aufgrund eines strukturellen Fehlers für Rechtsanwaltsgesellschaften mbH bisher keine beA-Postfächer eingerichtet worden seien und daher um Zustellung auf herkömmlichem Wege gebeten werde. Außerdem ändere sich durch die Einführung der aktiven Benutzungspflicht des beA zum 1. Januar 2022 zunächst am Übermittlungsweg für die mandatierte GmbH nichts, da ein Postfach erst zum 1. August 2022 zur Verfügung stehen werde. Auf Anfrage habe die Anwalts- kammer mitgeteilt, dass bis dahin eine aktive Benutzungspflicht nicht bestehe. Der Klage war ferner ein Schreiben der R. vom ... 2021 beigefügt, in dem u. a. die Bereit- stellung von beA-Postfächern für Gesellschaften einschließlich der Rechtsanwalts- GmbH zum 1. August 2022 bestätigt und ausgeführt wird, dass der Rechtsanwaltsge- sellschaft mbH keine berufsrechtlichen Nachteile entstünden, solange ein solches Postfach nicht bereitgestellt worden sei. Im Ladungsschreiben zur mündlichen Ver- handlung vom 21. Februar 2022 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Klage nicht in der Form des § 55d VwGO erhoben worden sei und unzulässig sein dürfte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündli- che Verhandlung mit dem hier angegriffenen Urteil vom 14. Juni 2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da sie anwaltlich nicht in der Form des § 55d Satz 1 VwGO erhoben worden sei. Diese Vorschrift gelte auch für Rechtsanwaltsgesellschaften und könne durch „Zustellhinweise“ nicht außer Kraft ge- setzt werden. Auch werde das Gesetz nicht durch das Schreiben der R. vom ... 2021 suspendiert, das sich im Übrigen nur auf berufsrechtliche Nachteile beziehe. Das Vorbringen des Klägers lässt keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich 3 4 5 6
davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor- bringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entschei- dungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanti- iert war. Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gericht- lichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern, gel- ten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte (BVerfG, Beschl. v. 14. August 2013 - 1 BvR 3157/11 -, juris Rn. 14). Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, juris Rn. 26). Die Entscheidung darf sich nicht auf Gesichtspunkte stützen, mit denen ein gewis- senhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Kläger trägt zur Begründung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 hierzu vor: Die Be- rufung sei zuzulassen, da das Gericht bei seiner Entscheidung die Tatsache nicht be- rücksichtigt habe, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Gesetzesgrundlage für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durch Rechtsan- waltsgesellschaften nicht bestanden habe. Er führt sodann zu den gesetzlichen Rege- lungen zur Nutzung des beA durch Rechtsanwälte, u. a. in § 130d ZPO, §§ 31, 31a BRAO, sowie zu den Übermittlungs- und Signaturformen aus. Neben den gemäß §§ 1 bis 6 BRAO zugelassenen Rechtsanwälten (als natürliche Person) seien gemäß §§ 59c ff. BRAO unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Zulassung durch die jeweiligen Rechtsanwaltskammern zur Anwaltschaft zugelassen. Sie hätten ein eigenständiges Vertretungsrecht vor Ge- richten und Behörden (§ 59l BRAO) und müssten wie Rechtsanwälte eine eigenstän- dige Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (§ 59j BRAO). Gemäß § 59l 7
Satz 2 BRAO habe die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die gleichen Rechte und Pflich- ten bezüglich der Prozess- und Verfahrensvertretung wie ein Rechtsanwalt. Da die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (zurzeit noch) nicht in das Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werde, erhalte sie auch keinen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Gleichermaßen erhalte sie zurzeit keine qualifizierte Signaturkarte. Dies führe im Ergebnis dazu, dass sich die handelnden und vertretenden Berufsausübungsgesellschaften nicht aktiv am elektronischen Rechtsverkehr beteiligen könnten. Aufgrund der personengebundenen Benutzungsverpflichtung der Signaturkarten sei es dem einzelnen Rechtsanwalt nicht gestattet, für die mandatierte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dokumente und Schrift- sätze über das persönliche beA des Rechtsanwalts zu versenden. Das mit der Versen- dung erzeugte elektronische Dokument weise als Absender den versendenden Rechts- anwalt und nicht die mandatierte und einzig bevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus. Wegen der elektronischen Erzeugung einer Absenderkennung bei Verwen- dung des beA, die den versendenden Rechtsanwalt und nicht die mandatierte Rechts- anwaltsgesellschaft mbH ausweise, könne auch der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung erfüllt sein, so z. B. bei Versendung eines Dokuments über das beA des vertretungsberechtigten Geschäftsführers einer Rechtsanwalt GmbH, bei der zwangsläufig ohne Korrekturmöglichkeit der Einzelanwalt als Inhaber des beA doku- mentiert werde. Die Vorschriften der §§ 130d ZPO, 55d VwGO, 46g ArbGG, 65d SGG müssten deshalb wörtlich verstanden und gelesen werden, weil erst nach dem 1. August 2022 durch die Bundesrechtsanwaltskammer beAs auch für Rechtsanwaltsgesellschaften mbH zur Verfügung gestellt würden. In den Vorschriften sei ausschließlich „der Rechtsanwalt“ und nicht die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (oder eine andere Berufsausübungsge- sellschaft) genannt. Hieraus folge, dass für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibe. Erst mit dem geän- derten § 31b BRAO werde ab dem 1. August 2022 auch für Berufsausübungsgesell- schaften ein elektronisches Anwaltspostfach geschaffen. Dass zwischen Rechtsanwäl- ten und Berufsausübungsgesellschaften ein Unterschied bestehe und dass das beA des Rechtsanwalts nicht für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH „herhalten“ dürfe, werde nun durch die Neuregelung (ab 1. August 2022) auch gesetzlich klargestellt. Wäre die Benutzung des „privaten beA“ auch für Berufsausübungsgesellschaften zu- lässig, hätte es der Neuregelung des § 31b BRAO nicht bedurft. Da aufgrund von Män- geln im Gesetzgebungsverfahren bisher die Rechtsanwaltsgesellschaften mbH keine elektronischen Anwaltspostfächer erhalten hätten, könnten diese selbstredend nicht 8
durch die Rechtsanwaltsgesellschaft genutzt werden. Dies sei ein gravierender Eingriff in die Rechte der Berufsausübungsgesellschaften im Sinne von Art. 12 GG. Das Ge- richt habe auch das Schreiben der R. vom ... 2021 nicht in diesem Sinne gewürdigt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Gericht zu einer anderen Ent- scheidung kommen müssen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich hieraus nicht. Obwohl sich die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils in nur wenigen Sätzen erschöpfen, ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass das Ver- waltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht berücksichtigt hat. So hat es zutreffend ausgeführt, dass § 55d Satz 1 VwGO, wonach vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Er- füllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, auch für Rechtsanwaltsgesellschaf- ten gelte und nicht durch „Zustellhinweise“, wobei das Gericht sich explizit auf die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf ihren Schriftsätzen beigefügten Hin- weise bezieht, außer Kraft gesetzt werden könne. Ferner erwähnt das Gericht auch ausdrücklich das der Klage beigefügte Schreiben der R. vom ... 2021 und stellt fest, dass dieses sich nur auf berufsrechtliche Nachteile beziehe, indes das Gesetz nicht suspendieren könne. Dass das Gericht das Schreiben der Rechtsanwaltskammer nicht im Sinn des Klägers gewürdigt hat, begründet indes keine Gehörsverletzung, denn wie oben bereits ausgeführt schützt der Gehörsanspruch grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst. Im Übrigen interpretiert auch der Senat das Schreiben der R. nicht dahingehend, wie es die Prozessbevollmächtigte des Klägers aber in ihrem „Zustellhinweis“ formuliert hat, dass bis zur Einführung von Gesellschafts- postfächern ab 1. August 2022 eine aktive Benutzungspflicht nicht bestehe. Überdies ist, worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine Auskunft der R. nicht geeignet, eine gesetzliche Regelung außer Kraft zu setzen. Die elektronische Einreichungspflicht gemäß § 55d Satz 1 VwGO umfasst seit dem 1. Januar 2022 Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften. Zwar sahen § 31 Abs. 1 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fas- sung nur für alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die natürliche Personen sind, die empfangsbereite Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs 9 10
vor, so dass diesen gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO ein sicherer Übermitt- lungsweg zur Verfügung steht, und sieht erst die zum 1. August 2022 in Kraft getretene Neufassung des § 31b BRAO die Einrichtung von Gesellschaftspostfächern vor. Aller- dings war die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht wegen des (zunächst) fehlenden eige- nen besonderen elektronischen Anwaltspostfachs vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2022 von der elektronischen Einreichungspflicht entbunden. Denn sie konnte sich zur Erfül- lung dieser Pflicht u. a. des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ihrer Organe oder etwa eines De-Mail-Kontos gemäß § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO bedienen (Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 55d VwGO Rn. 14). Trotz eigener Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesell- schaft mbH handelt sie gemäß § 59l Satz 3 BRAO in der bis zum 31. Juli 2022 gültigen Fassung durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Ein- zelfall vorliegen müssen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird durch den oder die Geschäftsführer vertreten, so auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Für die- sen wiederum war zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet. Dessen konnte sich die den Kläger vertretende Rechts- anwaltsgesellschaft mbH zur Übermittlung ihrer Klage an das Gericht bedienen. Dass statt des als Absender ausgewiesenen Geschäftsführers die Rechtsanwaltsgesell- schaft mbH vom Kläger mandatiert war, ergibt sich sodann aus dem Briefkopf der Schriftsätze und auch bei der Unterschrift des den Schriftsatz fertigendenden Rechts- anwalts, der dies „für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ tat. Hiervon hat die Prozess- bevollmächtigte im Übrigen sowohl bei Übersendung ihres Schriftsatzes vom 3. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht, mit dem sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, als auch bei der Einreichung ihres Berufungs- zulassungsantrags vom 14. Juli 2022 Gebrauch gemacht. Überdies stand der Prozess- bevollmächtigten des Klägers eine Übermittlung der Klageschrift per De-Mail offen. Dass es sich bei einer Einreichung eines Schriftsatzes über das zu diesem Zeitpunkt allein existente beA eines Organs oder Vertreters der Rechtsanwaltsgesellschaft um eine mittelbare Falschbeurkundung handeln soll, hält der Senat für fernliegend, zumal davon ausgegangen werden kann, dass denjenigen, die die elektronischen Absender- angaben überprüfen, die Rechtslage insoweit bekannt ist. Dass die elektronische Einreichungspflicht gemäß § 55d VwGO bereits vor der Einfüh- rung von Gesellschaftspostfächern durch die Neuregelung des § 31b BRAO zum 1. Au- gust 2022 durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und 11
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vor- schriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch für Rechtsanwaltsgesellschaf- ten galt, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, in denen es u. a. heißt, dass mit der Einführung von Gesellschaftspostfächern dem sowohl von Seiten der Gerichte als auch vieler Rechtsanwälte geäußerten Wunsch nachgekommen werden soll, der- artige Überlegungen zur Einrichtung eines Gesellschaftspostfachs aber bisher u. a. deshalb zurückgestellt worden seien, weil die Grundfunktionalität des beA auch ohne dieses gegeben (BT-Drs. 19/27670, S. 157) und die Einrichtung von Gesellschaftspost- fächern für die Funktionsfähigkeit des beA-Systems nicht zwingend erforderlich sei (BT-Drs. 19/27670, S. 130). Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass für die auch im anwaltlichen Bereich inzwischen zahlreichen Berufsausübungsgesellschaften die elektronische Einreichung über die persönlichen Postfächer der Organe oder Vertreter der Gesellschaften sicher- gestellt ist. Auch sah der Gesetzentwurf lediglich die optionale Einführung des Gesell- schaftspostfachs vor, aus der dann erst nach einer entsprechenden Stellungnahme des Bundesrats eine zwingende Einrichtung für alle im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO eingetragenen zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften geworden ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrats BT-Drs. 19/27670, S. 335 ff.). Soweit der Kläger rügt, das Gericht habe bei Berücksichtigung der von ihm vorgetra- genen Umstände zur Einführung von Gesellschaftspostfächern erst zum 1. August 2022 zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, wendet er sich gegen die Tat- sachenwürdigung durch das Gericht und letztlich die sachliche Richtigkeit der Entschei- dung, für die nach § 78 Abs. 3 AsylG die Berufung nicht eröffnet ist. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung des Ge- richts, weil der Kläger in dem Ladungsschreiben vom 21. Februar 2022 vom Verwal- tungsgericht auf die voraussichtlich formunwirksam erhobene und daher unzulässige Klage hingewiesen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum
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