Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.08.2022 – 6 A 406/21.A
Az.: 6 A 406/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 15. August 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Mai 2021 - 4 K 371/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Sein Vorbingen, auf das der Senat nach § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 AsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gegeben ist. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich nur auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei denn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, weil das Verwaltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders beantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. Trifft letzteres - wie hier - nicht zu, müssen die maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Asylprozess mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) angegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen. Ansonsten könnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen 1 2 3
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 9 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob durch die in Sierra Leone ansässigen Geheimgesellschaften landesweite Verfolgung droht bzw. ob auch eine inländischen Fluchtalternative verwiesen werden dürfe“ keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Denn das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen - die Entscheidung selbstständig tragend - als nicht glaubhaft gewürdigt. Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angefochten. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Flüchtlingsanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes auch mit Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abgelehnt (§ 3e AsylG). Insoweit liegt jedoch nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe eine Mehrfachbegründung vor. Eine grundsätzliche Bedeutung wirft der Kläger auch nicht mit seiner zweiten aufgeworfenen Frage auf, „ob angesichts der Corona-Pandemie in Sierra Leone jeder Rückkehrer aufgrund der Versorgungs- und Wirtschaftslage einer erniedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre bzw. ob dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht“. Stützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil und mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen oder ggf. auch divergierender Rechtsprechung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2022 - 6 A 513/21 -, juris Rn. 2). 4 5 6
Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf seine Ausführungen zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative festgestellt, dass sich der Kläger nicht auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen könne. Dabei ist es unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Lage in Sierra Leone schwierig ist und die Mehrheit der Bevölkerung in bitterer Armut lebt. Dennoch werde es dem Kläger als jungem gesunden Mann im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten möglich sein, auch abseits seines Elternhauses eine Existenzgrundlage aufzubauen, womit er jedenfalls seine elementaren Grundbedürfnisse befriedigen könne. Dabei werde ihm seine Schulzeit von sieben Jahren, seine Arbeit in Freetown vor der Ausreise, seine in Deutschland in einem Sprachkurs erworbenen Sprachkenntnisse sowie eine Einstiegsqualifizierung und eine Ausbildung im Bereich Heizung und Sanitär zugutekommen, wenngleich er diese nicht ganz abgeschlossen habe. Die COVID-19-Pandemie rechtfertige keine andere Betrachtung. Es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass der Kläger in besonderer Weise - herausgehoben aus dem Rest der Bevölkerung Sierra Leones - für eine Infektion mit dem Virus und einen schweren (ggf. tödlichen) Verlauf exponiert sei. Es hat unter Berufung auf Angaben der World Health Organization und der Johns Hopkins University festgestellt, dass das Infektionsgeschehen in Sierra Leona verglichen mit Deutschland nicht höher sei. Der Kläger legt die Grundsätzlichkeit der Berufung nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Denn er beruft sich nur auf allgemeine Erkenntnismittel, die zwar - in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln und dessen darauf beruhenden Feststellungen - die prekären Verhältnisse in Sierra Leone schildern. Aus ihnen geht aber nicht hervor, dass das wirtschaftliche Existenzminimum für Rückkehrer ungeachtet der einzelfallbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts generell nicht gegeben ist. Aus demselben Grund ist auch der vom Kläger angeführte Bericht der Hans-Seidel- Stiftung, der sich allgemein mit den negativen Auswirkungen von COVID-19 auf die Armutsentwicklung in Afrika befasst, nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Unbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das weltweite Pandemiegeschehen auch gegenwärtig immer noch von großer Dynamik gekennzeichnet ist und damit über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen jedenfalls für ein einzelnes 7 8 9
Land, wie hier Sierra Leone, gegenwärtig kaum verallgemeinerungsfähig möglich erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2022 - 6 A 513/22 - Rn. 5). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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