Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.08.2022 – 6 A 606/21.A

Az.: 6 A 606/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. des 3. des 4. des die Kläger zu 2 bis 4 vertreten durch den Vater den Kläger zu 1 sämtlich wohnhaft:

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 24. August 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Juni 2021 - 4 K 1774/17.A - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungs-verfahren erheblich sein würde. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt, da anderenfalls das Urteil mit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben könnte (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen erfüllt die von den Klägern aufgeworfene Frage, „ob tschetschenische Volksangehörige allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation bei der Erlangung von Unterstützungsleistungen bspw. bei der 1 2 3

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Wiederansiedlung durch die örtlichen Behörden gehindert würden und dadurch in eine extreme Notsituation geraten könnten“, nicht. Die Zulassungsbegründung hat zur aufgeworfenen Frage nur insoweit Bezug, als Probleme beim Aufenthalt in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens angesprochen werden, mithin nicht Rückkehrfälle nach Tschetschenien. In diesem Sinne kann der Frage nur dahingehend Bedeutung zukommen, als die Beklagte im angegriffenen Bescheid - und sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG darauf stützend auch das Verwaltungsgericht - auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat aber selbstständig tragend Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG damit verneint, dass aus der von den Klägern befürchteten Blutrache durch Familienangehörige eines Unfallgeschädigten eine schutzrelevante (politische) Verfolgung und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche bei Rückkehr nicht glaubhaft gemacht worden sei und dass die Kläger - den Sachverhalt als wahr unterstellt - insoweit auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen seien, den sie nicht in Anspruch genommen hätten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG lägen deshalb ebenfalls nicht vor, wobei das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid selbstständig tragend die Voraussetzungen von § 4 AsylG verneint hat. Gegen diese Erwägungen haben die Kläger keinen Zulassungsgrund geltend gemacht. Im Übrigen stehen weite Teile des Zulassungsvorbringens, die sich unter Verweis auf verschiedene Erkenntnismittel mit der Gefahr von Folter und Mord bei Rückkehr nach Tschetschenien oder Verbringung dorthin befassen, in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der hier aufgeworfenen Frage. Die dargelegten Fälle beziehen sich auf in Tschetschenien vorbestrafte, vorverurteilte oder der Unterstützung von Aufständischen verdächtigte Personen, auf aktive Teilnehmer an der Widerstandsbewegung gegen R..... K...... oder mutmaßliche Terroristen. Auf einen vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - aber nicht gestützt werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass tschetschenische Bürger, die in andere Regionen der russischen Förderation zurückkehren, allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in eine 4 5

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existenzielle Notlage geraten, lassen sich den angeführten Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke 6 7 8