Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.08.2022 – 6 A 183/21.A
Az.: 6 A 183/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 31. August 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Februar 2021 - 4 K 284/18.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage „ob der Kläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Lage wäre, eine wirtschaftliche Grundlage in Kamerun schaffen zu können" rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen 1 2 3 4
Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen, dass das Verwaltungsgericht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylG nicht zuerkannt hat. Er führt zur Begründung des Zulassungsantrags unter Berufung auf Erkenntnismittel aus, dass homosexuelle Personen in Kamerun verfolgt und bedroht werden. Deshalb seien Auswirkungen auf sämtliche Lebensbereiche zu erwarten. Bei seiner Rückkehr sei daher anzunehmen, dass bei offen gelebter Homosexualität - die seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede gestellt werde - mindestens seine gesellschaftliche Ächtung und Diskriminierung zu erwarten sei, die sich auf seine Chancen bei der Erlangung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar auswirken könne. Ein möglicher Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei seitens des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden, obwohl es für die zu treffende Einschätzung der Gefahrenprognose als entscheidungserheblich hätte herangezogen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG einen Anspruch mit der Begründung verneint, dass - unabhängig von der Frage, ob der Beklagte sich auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG hätte beschränken dürfen (was nicht der Fall ist, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) - das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes weder im behördlichen noch im 5
gerichtlichen Verfahren hinreichend konkret und substantiiert geltend gemacht worden sei. Dem Kläger sei es möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Kamerun niederzulassen und dort ein neues Leben aufzubauen; es spreche nichts dafür, dass er sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Kamerun nicht werde schaffen können; er sei ein junger und gesunder Mann und damit in der Lage, auf dem formellen und informellen Sektor Kameruns tätig zu werden und sich damit eine Lebensgrundlage zu erarbeiten. Sofern das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach "das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend konkret und substantiiert geltend gemacht (wurde)", dahingehend zu verstehen ist, dass es dem Vortrag des Klägers zu dessen Homosexualität nicht folgt, stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage auch im Hinblick auf Abschiebungsverbote nicht. Aber auch wenn dem zitierten Satz diese Bedeutung nicht beigemessen würde und damit positive Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Homosexualität des Klägers fehlten, trägt die Zulassungsbegründung nicht. Aus den darin dargelegten Erkenntnismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es homosexuellen Rückkehrern nicht möglich ist, sich in Kamerun eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Erkenntnismittel belegen zwar Diskriminierungen in verschiedener Form. Dass die vom Kläger daraus gefolgerten verschlechterten Chancen bei der Erlangung einer Erwerbstätigkeit bzw. der mögliche Verlust eines Arbeitsplatzes damit gleichzusetzen sind, dass der Kläger sich - entsprechend der aufgeworfenen Frage - eine wirtschaftliche Grundlage in Kamerun nicht wird schaffen können, ergibt sich daraus nicht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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