Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.09.2022 – 6 A 391/22.A

Az.: 6 A 391/22.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft:

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 1. September 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juni 2022 - 6 K 1460/21.A - wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig, weil das Verwaltungsgericht die Asylklage der Klägerin ausweislich der Urteilsgründe als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat und § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG an die Abweisung der Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet die Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit knüpft. Der Senat hat erwogen, ob an der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, deshalb Zweifel bestehen, weil das Verwaltungsgericht diese qualifizierte Art der Klageabweisung nicht in der Urteilsformel tenoriert und zudem dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung beigefügt hat. Dies kann nämlich, zumal wenn die Entscheidungsgründe nicht eindeutig sind, ein Indiz dafür sein, dass das Verwaltungsgericht nur die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet als rechtmäßig bestätigen, nicht aber selbst die Klage als offensichtlich unbegründet abweisen wollte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2019 - 6 A 989/18 - n. v. unter Verweis auf GK- AsylG, Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 39). So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Denn das Verwaltungsgericht leitet seine Begründetheitsprüfung nicht nur unter Ziffer II (vor 1) der Entscheidungsgründe mit der Formulierung ein „Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG offensichtlich unbegründet“, sondern begründet die qualifizierte Klageabweisung unter Ziffer II Nr. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, weil aus seiner Sicht 1 2

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„vernünftigerweise kein Zweifel“ an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts bestand. Unter diesen Umständen kann der Rechtsmittelbelehrung nichts Anderes entnommen werden. Vielmehr erweist sie sich als unrichtig, was nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Folge hat, dass ein nicht gegebenes Rechtsmittel statthaft wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 1982 - 9 B 3520.82 -, juris Rn. 2 m. w. N.; st. Rspr.). Hierauf ist die Klägerin breits in der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist somit zu verwerfen, ohne dass eine obergerichtliche Überprüfung der „Offensichtlichkeitsentscheidung“ des Verwaltungsgerichts stattfindet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. November 2017 - 11 ZB 17.31585 -, juris Rn. 1; GK-AsylG a. a. O. Rn. 36 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke