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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 07.09.2022 – 5 A 153/17.A

Az.: 5 A 153/17.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

AsylG hier: Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2022 am 7. September 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1996 in M. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 30. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Juni 2015 einen Asylantrag. Mit Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Juni 2015 wurde der Kläger mittels Fragebogens im beschleunigten schriftlichen Verfahren zu den Gründen für sein Schutzersuchen angehört. Er hat in dem Fragebogen ange- geben, bereits in Bulgarien einen Antrag auf Schutz vor Verfolgung gestellt zu haben, Schutz habe er dort keinen erhalten. Das Bundesamt ersuchte am 6. August 2015 die bulgarischen Behörden um Über- nahme des Asylverfahrens. Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin mit Schreiben vom 20. August 2015 mit, dem Wiederaufnahmegesuch werde nicht entsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 4. März 2015 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zu- erkannt worden sei. Mit Schreiben vom 2. September 2015 wurde dem Kläger rechtliches Gehör zum Ein- reise- und Aufenthaltsverbot gewährt. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert. 1 2 3 4

3 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulga- rien an (Ziffer 2 Sätze 1 und 2). Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 2 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Auf- enthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutz- gewährung verlangen. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Da der Asylantrag unzulässig sei, werde er materiell nicht geprüft. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Syrien sei unzulässig. Die Unzulässigkeit des Asylan- trags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grund- sätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zu- lässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Mit der am 13. November 2015 erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Bescheid vom 29. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sich für die Durch- führung des Asylverfahrens des Klägers für zuständig zu erklären und ein solches in Deutschland durchzuführen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz zu gewähren. Zur Begründung machte der Kläger geltend, eine Überstellung nach Bulgarien sei rechtswidrig, weil ihn dort menschenrechtswidrige Verhältnisse erwarteten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2016 abgewiesen. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien dem Kläger internationalen Schutz gewährt habe. Eine nochmalige Prüfung des bestehen- den internationalen Schutzes sei innerhalb der Europäischen Union ausgeschlossen. Die Ziffer 2 des Bescheides finde seine Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Das Rücküber- nahmeabkommen vom 7. März 2006 verleihe dem Kläger keine subjektiv öffentlichen Rechte. Der Kläger sei in Bulgarien nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) und Art. 3 EMRK aus- gesetzt. 5 6 7

4 Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 hat der Kläger die Zulassung der Berufung bean- tragt. Mit Beschluss vom 7. November 2017 wurde auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat das Verfahren am 7. Oktober 2019 wieder aufgerufen. Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 28. April 2021, zugestellt am 17. Mai 2021, zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Die Lage Begünstigter internationalen Schutzes sei geprägt dadurch, dass, wie das 2020er Update des AIDA-Länderberichts für Bulgarien vom Februar 2021 erstmals dar- stelle, durch Rechtsänderungen eine missbräuchliche Praxis der Flüchtlingsagentur SAR legalisiert werden sollte, sodass durch die gesetzlichen Grundlagen nunmehr der weitere Aberkennungsgrund der Nicht-Beantragung neuer Ausweisdokumente, nach deren Auslaufen oder Abhandenkommen, eingeführt worden sei. Damit lägen offen- sichtlich unberücksichtigte Erkenntnisse vor, die nahelegten, dass jedem zurückkeh- renden Begünstigten internationalen Schutzes bereits deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, weil Bulgarien ihn unionsrechtswidrig nicht mehr als Begünstigten internationalen Schutzes betrachte und somit auch nicht mehr an das Gebot der Inländergleichbehandlung der Qualifikationsrichtlinie gebunden sei, womit Bulgarien nicht verpflichtet sei, den jeweils Betroffenen Zugang zu Wohnraum, Arbeit und Sozialleistungen wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Dem AIDA-Bericht zufolge seien von dieser Praxis über 4.000 Personen betroffen gewesen, davon im Jahr 2020 283 syrische Staatsangehörige. Daraus ergebe sich, dass ein Wi- derrufsverfahren eingeleitet werde, wenn die MOl Informationen durch die SAR erhalte, die darauf hinwiesen, dass Schutzberechtigte entweder in ihr Herkunftsland zurückge- kehrt seien, ihren Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in einem dritten Staat hätten oder ihre bulgarischen Ausweisdokumente über einen Zeitraum von mehr als drei Jah- ren nicht erneuert hätten. Wenn ein Folgeverfahren unzulässig sei, weil keine neuen Gründe vorgebracht werden könnten, sei davon auszugehen, dass Bulgarien die Be- troffenen ungeachtet des tatsächlichen Schutzbedarfs unzulässigerweise in das Her- kunftsland abschieben und so einer lebensbedrohlichen Lage aussetzen werde. Weiter sei bei den Aufnahmebedingungen das Grundproblem die drohende Obdachlo- sigkeit. Begünstigte internationalen Schutzes hätten nur ein halbes Jahr nach Status- zuerkennung die Möglichkeit, in einem SAR-Lager zu verbleiben. Rückkehrer seien also auf den allgemeinen bulgarischen Wohnungsmarkt verwiesen, der jedoch extrem klein sei, da die meisten Bulgaren im Eigentum lebten. Auf dem verbleibenden Woh- 8 9 10

5 nungsmarkt hätten Rückkehrer faktisch keine Chance, weil in der bulgarischen Gesell- schaft ein extrem xenophobes Klima herrsche, das zusätzlich dafür sorge, dass bei keiner Kommune ein Interesse daran bestehe, die staatlich vorgesehenen Integrations- vereinbarungen abzuschließen. Die Corona-Pandemie habe zudem erhebliche Auswir- kungen auf die wirtschaftliche Lage in Bulgarien. Angesichts der derzeitigen wirtschaft- lichen Situation sei nicht davon auszugehen, dass bulgarische Unternehmen bereit sein könnten, Migranten einzustellen. Dieses gesellschaftliche Klima habe sogar dazu geführt, dass eine katholische Kirche niedergebrannt wurde, weil der damalige Pfarrer eine Familie Begünstigter internationalen Schutzes aufgenommen hatte. Auf welche Erkenntnisse sich die Annahme des Auswärtigen Amtes stütze, dass es in Bulgarien kaum obdachlose Flüchtlinge gebe (Anfragebeantwortung AA vom 25. März 2019, S. 2, und vom 16. Januar 2019, S. 2), sei nicht erkennbar. Der Verweis auf die Obdachlo- senunterkünfte, um aufzuzeigen, wie Schutzberechtigte den immer noch beschriebe- nen Teufelskreis, der darauf hinauslaufe, dass eine Meldeadresse Voraussetzung für alles Weitere sei, einschließlich der aus einer Wohnung folgenden Meldeadresse, durchbrechen könnten, belege, dass jeder zurückkehrende Schutzberechtigte von Ob- dachlosigkeit bedroht sei. Andernfalls wäre nicht auf eine Obdachlosenunterkunft zu verweisen. Auch nach Auffassung des UNHCR bestehe für Schutzberechtigte das Ri- siko der Obdachlosigkeit. Es möge zutreffen, dass Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt auch ohne Meldeanschrift erlaubt sei. Dabei sei nicht zu erkennen, auf welcher Basis das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. April 2018 für „sicherlich möglich“ hält, dass Schutzberechtigte ihren Lebensunterhalt durch geringqualifizierte Tätigkeiten decken könnten. Das Verwaltungsgericht Oldenburg führe hierzu im Urteil vom 15. Juli 2020 - 12 A 1107/19 - aus: „Die Berichte schildern zum einen Einzelfälle und bewegen sich zum anderen im Bereich von Vermutungen und Prognosen“. Die Möglichkeit der Arbeitslosmeldung und der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsagentur hänge von der Registrierung einer Meldeadresse ab. Schutzberechtigte seien eine be- sonders schutzbedürftige Gruppe, die aufgrund mangelnder Integrationsbereitschaft - 2020 sei ein weiteres Null-Integrationsjahr gewesen -, Sprachbarrieren und keiner An- erkennung ausländischer Berufserfahrung faktisch kaum Zugang zu Beschäftigung hätten. Diese allgemeinen Bedingungen, die für sich schon eine foltergleiche Notlage darstellten, seien durch die Corona-Pandemie noch verstärkt worden. Bislang liege keine den Anforderungen genügende Übernahmeerklärung der bulgarischen Behörden vor, in der konkret-individuell zugesichert wird, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien nicht drohe, in eine von seinem Willen unabhängige foltergleiche Notlage geschickt zu werden.

6 Der Kläger weist weiter darauf hin, dass er Vater des 2019 geborenen deutschen Kindes M. H. sei, das bei der Kindsmutter J. M. in H. lebe. Er habe die Vaterschaft anerkannt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs, wonach die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh aufzuheben sei (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - und Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -), sei auch auf andere erhebliche Grundrechtsverletzungen wie insbesondere des Rechts auf Ach- tung des Familienlebens nach Art. 7 GRCh bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK zu übertragen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2016 - 2 K 2004/15.A - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung läge nur dann vor, wenn die Rück- führung den Kläger einer lebensgefährlichen Situation aussetzen würde. Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich in Bulgarien der Lebensstandard und die wirtschaftli- che Situation - auch der einheimischen Bevölkerung - von den in Deutschland herr- schenden Verhältnissen unterschieden. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner habe im Jahr 2019 aus- weislich der Daten des statistischen Bundesamts 16.604 € betragen (Deutschland: 37.712 €). Außerdem seien in Bulgarien im Jahr 2019 ca. 22,6 % der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht gewesen (Deutschland: 14,8 %). Die im Vergleich zu wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten schlechteren Versorgungsbedin- gungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien seien nicht zugleich als Aus- druck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Ver- weigerung von Unterstützungsleistungen zu sehen. Insbesondere mögen die Lebens- bedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus zwar schwie- rig sein, allerdings herrschten nicht derart eklatante Missstände, die allein den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden generell einer erniedrigenden oder un- menschlichen Behandlung ausgesetzt werden. 11 12 13 14

7 Auf der Plattform www.refugee-integration.bg/en, einem vom Bulgarian Council of Re- fugees and Migrants betriebenen und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen finanzierten Internetportal, würden in bulgarischer und englischer Sprache ausführliche und aktuelle Informationen zu den jeweiligen Angeboten und Möglichkei- ten für international Schutzberechtigte in Bulgarien aufgeführt. Die „Zentren für tempo- räre Unterbringung“ böten soziale Beratung und Unterstützung an, u. a. Hilfe bei der Registrierung als Arbeitsuchender bei den Büros für Arbeit. Zusätzlich gebe es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren“ für die Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate mit einer Gesamtkapazität von 170 Plätzen. Für die Annahme der Ver- elendung von Flüchtlingsfamilien bei Rückkehr nach Bulgarien bestünden keine hinrei- chenden Anhaltspunkte. Für aus dem Ausland zurückkehrende, anerkannte Schutzbe- rechtigte sei die Inanspruchnahme von „Zentren für temporäre Unterbringung“ möglich, die übergangsweise als Unterkünfte für Rückkehrer dienen könnten. Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte sei in Bulgarien nicht mehr bedenklich. Diesen Per- sonen drohe - insbesondere auch in der Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. Zwar werde in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannt Schutzberechtigte schwierig sei, doch in der Praxis drohe jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten nicht die Obdachlosigkeit. Grundsätzlich müssten sich anerkannt Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr selbst um eine Un- terkunft bemühen. Für die Anmietung von Privatwohnungen bestünden keine beson- deren Voraussetzungen. Bei der Wohnungssuche erhielten Rückkehrende Hilfe von Nichtregierungsorganisationen. Die Unterstützung durch diese Organisationen und staatliche Stellen in Verbindung mit der geringen Anzahl von in Bulgarien befindlichen Schutzberechtigten sorge nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Ergebnis da- für, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gebe. Dies decke sich mit der Aussage wei- terer Berichte von lokalen Nichtregierungsorganisationen. Des Weiteren hätten Sach- verständige vor Ort auch keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzberechtigte im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien. Eine medizinische Notfallversorgung sei sichergestellt, der Zugang zur Krankenversi- cherung sei wie bei bulgarischen Staatsangehörigen durch Beitragszahlungen möglich. Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen beruhten zu einem gro- ßen Teil auf mangelnden bulgarischen Sprachkenntnissen, für welche einerseits die staatliche Integrationspolitik, auf der anderen Seite auch Desinteresse der Schutzbe- rechtigten an den Angeboten verantwortlich sei. Es bestehe durchaus Interesse seitens der Wirtschaft vor allem im ländlichen Raum, Schutzberechtigte einzustellen. Dabei 15 16

8 gehe es vor allem um Stellenangebote für Mitarbeiter in der Landwirtschaft und der Gastronomie, für die keine besondere Ausbildung oder gute Bulgarisch-Kenntnisse vo- rausgesetzt würden. Zu beklagen sei jedoch, dass seitens der Schutzberechtigten kaum Interesse bestehe, sich in der bulgarischen Provinz niederzulassen. UNHCR stelle ein großes Interesse des Privatsektors an der Beschäftigung von Asylsuchenden fest. Das bulgarische Rote Kreuz führe in Zusammenarbeit u. a. mit dem UNHCR und dem AMIF der Europäischen Union Integrationsmaßnahmen durch, welche bulgari- sche Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Un- terkunft, medizinscher Versorgung und Bildung sowie die Weitergabe von Informatio- nen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen umfassten. Unterstüt- zung leisteten auch die Caritas und IOM Bulgarien. Die Belastung des bulgarischen Asylsystems habe sich in den vergangenen Jahren deutlich reduziert. In Anbetracht der aktuell laufenden Corona-Pandemie und insbesondere der hierdurch hervorgeru- fenen Erkrankungen sei es nicht ersichtlich, dass sich in Bulgarien der Virus in einem Maße verbreitet habe, welches das bestehende Gesundheitssystem und die medizini- sche Versorgung von erkrankten Personen gefährden könnten. Es sei auch nicht er- sichtlich, dass sich die Arbeitsmarktsituation in Bulgarien für anerkannte Schutzberech- tigte so verschlechtert habe, dass diese bei Rückkehr nach Bulgarien beachtlich wahrscheinlich einer menschenunwürdigen Verelendung ausgesetzt wären. Nach derzeitigem Sachstand sei nicht zu prognostizieren, dass sich durch die zu er- wartenden Flüchtlingsbewegungen die Aufnahme- und Lebensbedingungen für Rück- kehrende in der Republik Bulgarien so weitreichend veränderten und verschlechterten, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 GRCh auszugehen sei. Das Aufnahmesystem der Republik Bulgarien sei durch den kurzfristigen Zustrom von Geflüchteten aus der Ukraine zwar belastet. Die bereits durch Bulgarien und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen sowie die aktuellen Entwicklungen des Konflikts in der Ukra- ine ließen jedoch eine Überlastung des Systems in Bulgarien absehbar nicht erwarten. Seit Kriegsbeginn reisten nach Angaben auf dem Ukraine-Informationsportal der bul- garischen Regierung 293.611 Geflüchtete aus der Ukraine in die Republik Bulgarien ein (Stand 31. Mai 2022). Bulgarien sehe sich grundsätzlich in der Lage, ca. 200.000 Geflüchtete aus der Ukraine aufzunehmen. Kapazitätsengpässe seien jedoch insbe- sondere deshalb nicht zu erwarten, weil Bulgarien für den überwiegenden Teil dieses Personenkreises lediglich als Transitstaat diene. Von den bisher eingereisten Perso- nen sei die Mehrzahl bereits weiter in Richtung Zentraleuropa oder zurück in sichere 17

9 Landesteile der Ukraine gereist, sodass derzeit 90.365 Personen weiterhin in Bulgarien aufhältig seien (Stand 31. Mai 2022). Insbesondere bestehe für Rückkehrende nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil für sie aufgrund des Ukrainekrieges nicht die Möglichkeit bestünde, eine Unterkunft zu finden. Bis Ende Mai 2022 hätten in Bulgarien 56.130 Geflüchtete aus der Ukraine staatlich organisierte Unterkünfte in An- spruch genommen. Davon seien 30.000 Personen in Hotels in den Badeorten Bulgari- ens an der Schwarzmeerküste untergebracht worden. Zwar erfolgte aufgrund der be- ginnenden Hauptferienzeit ab dem 31. Mai 2022 eine teilweise Verlegung von Perso- nen aus Hotels entlang der Küste in andere staatliche und kommunale Einrichtungen und Ferienhäuser. Mindestens die Hälfte der im Programm zur Unterstützung ukraini- scher Geflüchteter registrierten Hotels hielten gegen Entgelt von 15 BGN (ca. 7,65 €) weiterhin Unterbringung und Verpflegung oder gegen 10 BGN (ca. 5,10 €) Unterbrin- gung ohne Verpflegung für den betroffenen Personenkreis zur Verfügung. Trotz der zusätzlichen Belastung des Aufnahmesystems sei eine staatliche Gleichgültigkeit oder Überforderung nicht zu erkennen. Es sei weder erkennbar, dass Bulgarien wegen der Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge rückgeführte Asylbewerber nicht mehr hinreichend unterbringen und versorgen würde, noch dränge sich auf, dass deswegen jedwede Chance für anerkannte Schutzberechtigte zur - wenn auch bescheidenen - eigenen Existenzsicherung durch eine Erwerbstätigkeit entfallen wäre. Soweit im aida „Country Report: Bulgaria“ - update 2020 auf die zum 20. Oktober 2020 eingeführte (weitere) Möglichkeit des Widerrufs des internationalen Schutzstatus bei fehlender bzw. verspäteter Verlängerung der Ausweispapiere gemäß Art. 42 Abs. 5 LAR hingewiesen werde, von der im Jahr 2020 insgesamt 886 anerkannt Schutzbe- rechtigte betroffen gewesen sein sollen, sei die Staatliche Flüchtlingsagentur Bulgari- ens auf Nachfrage des Auswärtigen Amtes der Darstellung im aida-Report entschieden entgegengetreten und habe diesem gegenüber (wiedergegeben in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 12. Mai 2021) ausgeführt, dass die genannte Darstellung ungenau sei und den Eindruck erwecke, es würden zusätzliche Gründe für die Beendigung des zuerkannten Schutzes über die Regelungen des europäischen Rechts und im Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge von 1951 hinaus ein- geführt. Es entstehe der Eindruck, dass das Fehlen von gültigen bulgarischen Aus- weispapieren als ausdrücklicher Grund für die Beendigung des internationalen Schut- zes angegeben sei, was nicht stimme. Nach Darstellung der Staatlichen Flücht- lingsagentur Bulgariens sehe Art. 42 Abs. 5 LAR keine automatische Beendigung des internationalen Schutzes vor, sondern die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens, in welchem das Vorliegen oder Fehlen der Voraussetzungen für die Beendigung des 18

10 Schutzes gemäß Art. 17 Abs. 1 LAR detailliert zu überprüfen sei (siehe näher AA, Aus- kunft an das VG Stade vom 12. Mai 2021). Vorliegend bestünden weder Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Überprüfungsverfahren in Bezug auf den Schutzstatus des Klä- gers eingeleitet wurde, noch dafür, dass diesem der internationale Schutzstatus entzo- gen wurde oder ihm bei einer Rückkehr nach Bulgarien der Schutzstatus aufgrund ei- nes solchen Verfahrens entzogen werde. Im Übrigen seien auf der Grundlage der vor- liegenden Erkenntnismittel auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das obige Überprüfungsverfahren, das einer gerichtlichen Überprüfung über zwei In- stanzen unterzogen werden könne, den sich aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK genü- genden Anforderungen, die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung nach Bulgarien allein maßgeblich seien, nicht genüge. Selbst wenn dem Kläger der Schutzstatus in Bulgarien zwischenzeitlich aberkannt wor- den sein sollte, würde er weder schutzlos noch ergebe sich hieraus ein Anspruch auf eine weitere Prüfung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland, da er in Bulgarien erneut die Feststellung seiner Schutzberechtigung beantragen könne. Zu- dem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Ursachen für einen möglichen Entzug seines Schutzstatus durch eigenes Verhalten gesetzt habe. Es seien keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die es für den Kläger zwingend erforderlich machten, Bul- garien zu verlassen. Die Ausreise sei als freiwilliger Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu werten. Diese Sachlage sei so zu bewerten, als wenn der Schutz wei- terbesteht. Für diese Wertung spreche auch der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach internationaler Schutz gewährt worden sein, nicht aber noch bestehen müsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- akte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris, Rn. 67 f.). 19 20 21 22

11 A. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentschei- dung über den Asylantrag des Klägers, die nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 10), ist rechtmä- ßig. I. Die vom Bundesamt mit dem bereits in Bulgarien gewährten Flüchtlingsschutz be- gründete Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Mit dieser Regelung hat der nationale Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat - wie hier - die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 12). II. Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist nicht wegen formeller Rechtswidrig- keit aufzuheben. Zwar wurde der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 2 AsylG zu den Grün- den nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angehört, denn eine persönliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 AsylG ist nicht erfolgt und die beiden schriftlichen Anhörungen beschränkten sich zudem auf die Gründe für sein Schutzersuchen und auf die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Klägers ist aber nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Anwendung des § 46 VwVfG ist nur mit Art. 14 und Art. 34 der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubrin- gen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urt. v. 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris Rn. 74 und BVerwG, Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 25). Eine den vorstehenden Anforderungen genügende Anhörung des Klägers ist im Einvernehmen mit den Betei- ligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgt. Bei der Unzu- lässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine gebun- dene Entscheidung. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur materiellen 23 24 25 26

12 Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ergibt, konnte auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine andere Entscheidung ergehen. III. Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist auch materiell rechtmäßig. 1. Liegen - wie hier - die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahms- weise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung im Sinne von Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergibt sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab - zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internati- onalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschl. v. 13. No- vember 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 35; vgl. auch Urt. v.19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 17; Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23). Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hinge- gen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu ei- ner Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 27 28 29

13 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhn- licher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitglied- staat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 19. März 2019 -C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 95 ff.). Anders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus- gesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU berufen, um einen neuerlichen Antrag auf interna- tionalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichts- hof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ent- haltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allge- meinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine sol- che Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 86 ff.). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Mög- lichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 40). 30

14 Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwach- stellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Si- tuation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beein- trächtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschen- würde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekenn- zeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not ver- bunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegen- den Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 91 ff.; Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u. a. -, juris Rn. 39). Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, kann dabei nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 -C- 163/17, Jawo -, juris Rn. 97). Auch Mängel in dem normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen bzw. dem schutzgewährenden Mit- gliedstaat bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen dieser Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen o- der erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 96). Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfsorganisationen sind bei der Prognose zu berücksichtigen, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat der Zuerkennung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche 31 32 33

15 oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil sie unab- hängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation ext- remer materieller Not leben müssen, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Be- dürfnisse zu befriedigen. Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 GRCh ist allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhält- nisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nicht- staatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistun- gen auslösen kann. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaat- licher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen müssen dabei für international Schutz- berechtigte auch real bestehen und - ohne unzumutbare Zugangsbedingungen - hin- reichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch ge- nommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v.7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23 ff.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vul- nerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orien- tierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann ge- sichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkei- ten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbil- dern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urt. v. 2. Oktober 2019 - C- 93/18 - Rn. 48). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen 34 35

16 Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Auslän- ders in dessen Herkunftsland oder in dem anderen Mitgliedstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsa- chenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen ab- gedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Ver- elendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21, juris Rn. 25). 2. Eine solche Gefahr besteht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht. Sein Asylantrag war deshalb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Bulgarien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat den Kläger als Flüchtling an- erkannt. Das steht aufgrund des Schreibens der bulgarischen Behörden vom 20. Au- gust 2015, in dem mitgeteilt wurde, dass dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nicht entsprochen werde, da dem Kläger mit Entscheidung vom 4. März 2015 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden sei, fest. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien auch keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. a) Für die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist trotz des Umstandes, dass der Kläger Vater eines in Deutschland geborenen Kindes ist, dessen Vaterschaft er anerkannt hat, nicht die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen, sondern es ist von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach Bulgarien ohne sein Kind auszugehen. 36 37 38 39

17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei re- alitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und min- derjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zu- erkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Kläger macht nicht geltend, im Bun- desgebiet in familiärer Gemeinschaft mit seinem Kind und der Mutter seines Kindes zu leben. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr ausgeführt, kei- nen Umgang mit seinem Kind zu haben. Das Kind lebt bei seiner Mutter und derem derzeitigen Lebensgefährten. Der Kläger bemüht sich derzeit auch nicht, ein Umgangs- recht zu erhalten. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er werde einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er Arbeit und dann das dafür erforderliche Geld habe. Den Versuch, seine Rechte durch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe durchzusetzen, unternimmt der Kläger nicht. Er unternimmt gemäß seinen An- gaben in der mündlichen Verhandlung auch deshalb nichts, weil er persönliche Prob- leme mit dem Lebensgefährten der Kindesmutter hat und auch der Familie nicht weh tun wolle. b) Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien ohne sein Kind (und dessen Mutter) droht dem Kläger keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen des arbeitsfähigen und gesunden Klägers unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien lässt sich nicht feststellen. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem Auf- enthalt in Bulgarien in den Jahren 2014/2015 erfahren hat, da - wie bereits dargelegt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88). Unabhängig davon hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt, er sei den ers- ten Monat im Gefängnis gewesen und anschließend in einem Flüchtlingslager, in dem er schlecht versorgt und behandelt worden sei. Dass sich der Kläger um Arbeit und eine Wohnung bemüht hat, hat er nicht geltend gemacht. aa) Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18.A -, juris Rn. 38 ff., ausge- führt: 40 41 42 43 44

18 (1.) Für die Zeit bis zum Beginn der Corona-Pandemie in Europa im März 2020 gehen sämtliche veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 - C-163/17 - und - C-297/17 u. a. - ergangen sind, davon aus, dass arbeitsfähigen Männern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 -; VGH BW, Beschl. v. 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -; SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - zu einem Dublin-Fall; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -; OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf. 132/17.A -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, jeweils juris). Den dort enthaltenen tatsächli- chen Feststellungen und Bewertungen schließt sich der Senat an. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen droht anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien in der Praxis nicht die Obdachlo- sigkeit. Zwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte be- sonders schwierig sei (vgl. ausführlich etwa OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 97 bis 105; OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris Rn. 53 bis 59). Keinem der zahlreichen in der Rechtspre- chung ausgewerteten Erkenntnismittel lässt sich jedoch konkret entnehmen, dass eine große Anzahl anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unter Ob- dachlosigkeit, Hunger oder Entbehrung leidet. Auch der Senat hat keinen Hin- weis darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet sind. Anerkannte Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, in den nicht ausgelaste- ten Aufnahmezentren für Asylbewerber für sechs Monate Unterkunft zu erhal- ten. Daneben gibt es landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterkunft“; hier ist eine Unterbringung pro Kalenderjahr für jeweils drei Monate möglich, die im Notfall um weitere drei Monate verlängert werden kann (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 20 f., m. w. N.). Hinzu kommen noch zwei kommunale „Krisenzentren“ zur Unterbringung von Obdachlosen, die in den Wintermonaten (1. Dezember bis 31. März) geöffnet sind; hier stehen 170 Plätze zur Verfügung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [2016], S. 8). Das Council of Refugee Women in Bulgaria verfügt in Sofia über eine zentrale Sammel- und Ausgabestelle für gespendete Lebensmittel, Kleidung, Alltagsgegenstände etc., die Asylbewerbern wie auch anerkannten Schutzbe- rechtigten zu Gute kommen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 58 ff.). Alle zitierten obergerichtlichen Entscheidungen gehen für die Zeit vor Beginn der Corona-Pandemie davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof be- nannten Niveau selbstständig zu bestreiten, auch wenn eine erfolgreiche Ar- beitssuche schwierig sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das Nds. OVG; VGH BW, Beschl. v. 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 24; OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 111; SächsOVG, Urt. v. 12. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris Rn. 48 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris Rn. 59 ff.). Ob die in Bulgarien erzielbaren Einkünfte nicht ausreichen würden, um Unterhalt für sein in Deutschland verbleibendes Kind zu entrichten und Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes in Deutschland aufzubringen, wie der

19 Kläger geltend macht, ist hingegen nach den oben ausgeführten Maßstäben für eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ohne Belang. In Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte haben auch einen effektiven Zu- gang zu einer den Anforderungen des Art. 4 GRCh genügenden medizinischen Versorgung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris Rn. 74 ff.). (2.) Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die dazu führen würde, dass der Kläger als ar- beitsfähiger und gesunder Mann unabhängig von seinem Willen der Verelen- dung anheimfiele. Dem Kläger droht nicht die Gefahr der Obdachlosigkeit für die Zeit einer etwai- gen Quarantäne und einer Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplat- zes. So war und ist eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidun- gen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, gegenüber international schutz- berechtigten Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und deshalb öffentlicher Hilfe bedurften und bedürfen, nicht fest- zustellen. So wird im Artikel "Impact of government measures related to COVID- 19 on third-country nationals in Bulgaria" der EU-Kommission vom 11. Mai 2020 (https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-mea- sures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria) ausgeführt, die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) habe in ihren Aufnahmezentren Un- terkünfte für Begünstigte des internationalen Schutzes angeboten, die nicht mehr berechtigt seien, dort zu leben, aber aufgrund der COVID-19-Krise von Obdachlosigkeit gefährdet seien. Die SAR biete auch Essen. Weiter wird dort ausgeführt, dass NGOs wie das bulgarische Rote Kreuz, Caritas Sofia, IOM und Council of Refugee Woman berichten, dass etwa 200 Familien ihre Unterstüt- zung gesucht haben, weil sie ihre Arbeitsplätze verloren haben, deshalb ihre Miete nicht mehr bezahlen können und so dem hohen Risiko ausgesetzt seien, obdachlos zu werden. Das bulgarische Rote Kreuz habe angeboten, ihre Miete für einen Monat zu bezahlen und Essen zu kaufen, das Council of Refugee Woman habe wöchentliche Unterstützung für Essen angeboten. Hinsichtlich neu angekommener Asylsuchender wird in dem Bericht ausgeführt, dass wäh- rend der 14-tägigen Quarantäne eine aktive Überwachung der Gesundheit er- folgt. Es gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dass dies bei überstellten Personen, die bereits Berechtigte internationalen Schutzes sind, anders sein sollte. Auch der Arbeitsmarkt in Bulgarien hat sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die es international Schutzberechtigten unmög- lich machen würde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, um ihren Lebensunter- halt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbstständig zu bestreiten. In der Anfangszeit der Corona-Pandemie erfolgten, wie in ande- ren europäischen Staaten auch, sehr große Einschränkungen für die gesamte Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben. Zwischenzeitlich hat sich die Situ- ation aber geändert. Ab 15. Juni 2020 öffnen die meisten EU-Staaten wieder ihre Grenzen für EU-Bürger ohne Kontrollen und Quarantäne-Vorschriften, so

20 dass Saisonkräfte aus Bulgarien wieder in anderen EU-Staaten etwa in der Landwirtschaft und im Bereich des Tourismus arbeiten können und nicht mehr auf Arbeitsplätze in Bulgarien angewiesen sind, wo sie mit den dort lebenden international Schutzberechtigten konkurrieren würden. Gleichzeitig wird in den meisten EU-Staaten - mit pandemiebedingten Einschränkungen - Tourismus und Gastronomie wieder möglich. So berichtet etwa Radio Bulgarien (https://bnr.bg/de) in der deutschsprachigen Artikelserie „Covid-19 in Bulgarien: Tag 83 bis Tag 87“ unter Berufung auf das bulgarische Tourismusministerium, dass Bulgarien mit dem Beginn der touristischen Sommersaison am 1. Juni Touristen aus 29 Ländern empfängt, unter anderem Bürger aus Deutschland, und für diese keine Quarantänepflicht mehr besteht. Weiter wird berichtet, dass seit dem 1. Juni die Besuche der Innenbereiche von Gaststätten, Fast-Food- Restaurants, Lokalitäten mit Alkoholausschank, Cafés, Kinder- und Sportein- richtungen, Unterhaltungs- und Spielsälen mit Ausnahme von Discos, Nacht- bars und Pianobars wieder erlaubt sind. Prognosen deuten darauf hin, dass die Wirtschaft Bulgariens im Jahre 2021 wieder jenen Stand erreichen wird, der vor der Pandemie bestand. Seit Mitte Mai sei zudem die Zahl der vermittelten Ar- beitnehmer größer als die der neuen Arbeitslosen. Der Senat kann sich deshalb davon überzeugen, dass der ursprüngliche Trend des massiven Einbruchs des Arbeitsmarkts zwischenzeitlich gestoppt ist und aufgrund der überall in Europa erfolgten erheblichen Lockerungen der pandemiebedingten Beschränkungen wieder eine deutliche Trendumkehr hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen er- folgt, die annähernd denen der Zeit vor der Pandemie entsprechen, ohne dass es hierzu der Einholung der vom Kläger beantragten Auskünfte bedurfte. bb) An dieser Einschätzung hält der Senat im Einklang mit der zwischenzeitlich ergan- genen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 20. Oktober 2020 - 7 A 10889/18; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. September 2020 - OVG 3 B 33.19 - und Beschl. v. 4. Januar 2021 - OVG 3 N 42/20 -; HessVGH, Urt. v. 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A -; NdsOVG, Urt. v. 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 -; OVG NRW, Beschl. v. 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A - und VGH BW, Urt. v. 24. Februar 2022 - A 4 S 162/22 - [Dublin-Fall], jeweils juris) fest. Auch den neueren Erkenntnismit- teln lässt sich nicht entnehmen, dass eine größere Anzahl anerkannter Schutzberech- tigter in Bulgarien unter Obdachlosigkeit, Hunger und Entbehrung leidet. (1.) Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen. Sie haben weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft. Auch einen Anspruch auf eine Sozialwohnung haben anerkannt Schutzberechtigte ebenso wenig wie bulgarische Staatsangehörige (Aus- wärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11. März 2021). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Ab- schluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch 45 46 47

21 können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohn- sitz angibt. Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begüns- tigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweis- dokumente zu erhalten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderin- formationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Juni 2022; AIDA, Country Report: Bulgaria, Update 2021 vom 23. Februar 2022). Der Umstand der zumindest partiellen Notwendigkeit - erfolgreicher - korrupter Prakti- ken steht der Zumutbarkeit, sich selbst um eine Unterkunft zu bemühen, jedoch nicht entgegen. Denn die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 GRCh ist, wie oben bereits ausgeführt, allein ergebnisbezogen und die Zumutbarkeit von Arbeits- angeboten, die in der „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind, ist aner- kannt (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23 ff., und Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17). Für den Senat ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass übereinstimmend davon berichtet wird, dass in Bulgarien mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) für Schutzberechtigte - auch im Bereich Wohnung und Wohnungssuche - Unterstützung leisten. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisa- tion verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylbewer- bern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylbewerbern Geld- und Sachleistungen. Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungs- services, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet. Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldean- gelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to Rights und das Centre for Legal Aid ’Voice in Bulgaria’ rechtliche Hilfe (vgl. zu Vorste- hendem BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Juni 2022; vgl. zur Unterstützung durch NGOs auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11. März 2021 und an das OVG Hamburg vom 7. April 2021). 48 49

22 Auch die Deutsche Botschaft in Sofia berichtet in ihrem Bericht vom Mai 2021, Asylbe- werber hätten guten Zugang zu Unterstützung durch NGOs bereits während des Asyl- verfahrens. Da seit Inkrafttreten der Integrationsverordnung bis Ende 2020 erst 13 In- tegrationsvereinbarungen geschlossen worden seien, seien insbesondere die großen vor Ort vertretenen NGOs - UNHCR, IOM, Caritas, Bulgarisches Rotes Kreuz - als An- sprechpartner bei der Integration von anerkannten Schutzberechtigten gefragt, um be- stehende Defizite bei der Umsetzung des staatlichen Integrationssystems auszuglei- chen. Dies betreffe vor allem die Wohnungssuche und die Vermittlung von Sprach- kenntnissen. Zudem würden sie bei der Arbeitsvermittlung aktiv. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Potsdam vom 11. März 2021 betreibt das Bulgari- sche Rote Kreuz sogenannte Winterunterkünfte, in denen auch Rückkehrer unterkom- men können. Auch die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim, das nicht nur Flüchtlingen, sondern generell Bedürftigen offen steht, ist möglich, scheitert jedoch häufig sowohl an hohen bürokratischen Hürden als auch aufgrund sehr einge- schränkter Verfügbarkeit entsprechenden Wohnraums. Trotz der dargelegten Schwierigkeiten gibt es weiterhin keine Hinweise darauf, dass in nennenswertem Umfang bei anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien - anders als beispielsweise in Griechenland (vgl. Senatsurteil v. 27. April 2022 - 5 A 492/21.A -, juris Rn. 43 ff.) - Obdachlosigkeit herrscht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 7. April 2021). (2.) Nach Bulgarien zurückkehrende Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, extreme Not durch eigene Erwerbstätigkeit abzuwenden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungs- los gegeben. Schutzberechtigte sind damit rechtlich den Inländern gleichgestellt. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsaus- bildung sind übliche Probleme (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumenta- tion Bulgarien vom 13. Juni 2022 und Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Ham- burg vom 7. April 2021). Das Auswärtige Amt berichtet in der Auskunft an das OVG Hamburg, dass UNHCR ein großes Interesse des Privatsektors an der Beschäftigung von Asylsuchenden und Flüchtlingen feststellt. Im Jahre 2019 konnten der UNHCR und seine Partner Kontakt mit ca. 60 Unternehmen aus den Bereichen verarbeitende In- dustrie, Bau, Gastgewerbe, IT und Telekommunikation herstellen, die Interesse an ei- ner Beschäftigung von Flüchtlingen bekundeten. Gemeinsam mit der staatlichen Ar- beits- und Flüchtlingsagentur wurden 2019 zweimal Jobmessen für diese Zielgruppe 50 51 52

23 organisiert. Nach UNHCR-Angaben unterzeichneten 2019 178 Schutzberechtigte ei- nen neuen Arbeitsvertrag. Aus NGO-Kreisen verlautet allerdings auch, dass die Ar- beitssuche häufig vor allem aufgrund fehlender Sprachkenntnisse scheitere. Die Mehr- heit der arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten sei, so mehrere NGOs überein- stimmend, entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien (vornehmlich in Sofia) ein Geschäft aufgebaut haben. Manche Arbeitgeber gingen auch gezielt auf die staatliche Flücht- lingsagentur und NGOs zu, um anerkannte Flüchtlinge einzustellen. Auch NGOs selbst beschäftigten einige Schutzberechtigte. Manche anerkannten Flüchtlinge arbeiteten auch im Graubereich der Wirtschaft. Die optimistischen Prognosen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der zunehmenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in Bulgarien auch für anerkannt Schutzberechtigte u. a. auf die gestiegene Nachfrage nach Arbeitskräften lassen sich zwar nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie nicht vollständig aufrecht erhalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Arbeitsmarkt in Bulgarien durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert hat, die es international Schutz- berechtigten nunmehr unmöglich machen würde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, um ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbständig zu bestreiten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 -, juris Rn. 32, und OVG NRW, Beschl. v. 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris Rn. 67). (3.) Jedenfalls für nicht vulnerable oder kranke anerkannte Schutzberechtigte ist die zur Wahrung des Existenzminimums notwendige medizinische Versorgung in Bulga- rien gesichert. Anerkannt Schutzberechtigte haben - wie alle bulgarischen Staatsangehörigen - (bei- trags-)freien Zugang zu Notfallbehandlungen. Die für den vollen Zugang zu regulären medizinischen Leistungen der staatlichen Krankenversicherung bestehende allge- meine Beitragspflicht gilt für diesen Personenkreis vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus an. Der monatliche Beitrag beläuft sich aktuell auf 24,40 Lewa (12,50 €). In regulären Beschäftigungsverhältnissen teilen sich Arbeitgeber und -nehmer den Bei- trag. Ansonsten müssen Angehörige des o.g. Personenkreises die Beiträge selbst zah- len. Gemäß bulgarischer Gesetzgebung verliert eine Person, die drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten ihre Beiträge nicht gezahlt hat, den Zugang zu Leis- 53 54 55

24 tungen der staatlichen Krankenversicherung. Dies betrifft jedoch nicht Notfallbehand- lungen. Der volle Zugang für Rückkehrende wird erst dann wieder hergestellt, wenn Beitragszahlungen für die vergangenen fünf Jahre nachgewiesen werden können. Bei- tragszahlungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat werden hierbei ebenfalls aner- kannt. Die gesetzliche Krankenversicherung umfasst nicht alle Arten von medizinischer Behandlung und Medikamenten. Bei schwerwiegenden und chronischen Erkrankun- gen ist es möglich, dass anfallende Kosten nur teilweise erstattet/übernommen werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 11. März 2021). Private Zuzah- lungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der Euro- päischen Union und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar. Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert, die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Juni 2022). (4.) Auch die im Zuge des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine er- folgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Bulgarien begründet nicht die Gefahr für Schutzberechtigte, bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine menschenwürdige Un- terkunft oder keine Arbeit zu finden. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022 zu Rumänien (vgl. den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeführ- ten Beschluss des OVG NRW v. 25. August 2022 - 11 A 861/20.A) verändern die etwa 80.000 registrierten nach Rumänien geflüchteten Ukrainer die Situation auf dem Ar- beitsmarkt nicht wesentlich, weil ein erheblicher Teil von ihnen aufgrund ihres Alters (ältere Menschen oder Kinder) oder aufgrund der Verantwortung für die Kinderbetreu- ung nicht arbeiten kann. Das gilt für Bulgarien in gleicher Weise. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass männliche Ukrainer im wehrpflichtigen Alter die Ukraine im Re- gelfall nicht verlassen dürfen, so dass die ukrainischen Flüchtlinge auf dem Arbeits- markt keine unmittelbare Konkurrenz für junge Männer wie den Kläger darstellen. An- gesichts dessen steht der vorstehenden Bewertung die sehr allgemeine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das OVG NRW vom 8. Juli 2022 zu Bulgarien, wonach im Hinblick auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt die zahlreichen aus der Ukraine geflüchteten Personen eine große Rolle spielen, nicht entgegen. In dieser Aus- kunft heißt es weiter, bereits mit der Covid-19-Pandemie hatte sich die Situation auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt für international Schutzberechtigte verschärft, 2021 56 57

25 seien in Bulgarien drei Personen mit internationalem Schutz als arbeitsfähig gemeldet gewesen. Wie oben unter (2.) ausgeführt, war es international Schutzberechtigten je- doch zuvor möglich, extreme Not durch eigene Erwerbstätigkeit abzuwenden. Daran hat sich durch die Flüchtlinge aus der Ukraine, die nicht unmittelbar mit Personen wie dem Kläger konkurrieren, nichts geändert. Das gilt auch für die Möglichkeit, eine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Wie so- wohl die Beklagte als auch der Kläger vorgetragen haben, wurden die Flüchtlinge aus der Ukraine in Bulgarien mit staatlicher Unterstützung anderweitig, insbesondere in Ho- tels, untergebracht. Auch wenn diese Unterstützung mit dem Beginn der Ferienzeit zu- rückgenommen wurde, ist nicht ersichtlich, dass es hierdurch den wenigen internatio- nal Schutzberechtigten in Bulgarien unmöglich geworden sein sollte, mit Unterstützung von NGOs eine Unterkunft zu finden. cc) Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage wird es dem Kläger, einem gesunden jungen Mann, der bereits in Syrien als Arbeiter auf Baustellen gearbeitet hat, gelingen, in Bulgarien Arbeit und eine Unterkunft zu finden. Der freie Zugang zu medizinischen Notfallbehandlungen ist gewährleistet. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vorzitierte Rechtsprechung des EuGH, wonach im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh eine Unzulässigkeits- entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht ergehen darf, unabhängig davon, dass vorliegend eine gelebte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Kind nicht besteht und sich der Kläger mangels faktischen Umgangsrechts auch nicht um das Wohl seines Kindes kümmert, nicht auf die Grundrechte aus Art. 8 EMRK und Art. 7 und 24 Abs. 2 GRCh übertragbar (EuGH, Urt. v. 22. Februar 2022 - C-483/20 -, juris Rn. 36 und 44). Der EuGH führt in diesem Urteil aus, ein nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führender Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, die Per- sonen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ein materielles Recht ver- leiht, hindere die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Insoweit hätten die durch die Art. 7 und 24 GRCh garantierten Rechte im Gegensatz zu dem in Art. 4 GRCh veran- kerten Schutz vor jeder unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung keinen abso- luten Charakter und könnten daher unter den in Art. 52 Abs. 1 GRCh genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. 58 59 60

26 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Gerichts- bescheid des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Februar 2022 - A 7 K 10488/17 -, juris Rn. 33 ff. Dort wird maßgeblich darauf abgestellt, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (und somit auch § 35 AsylG) unionsrechtskonform dahingehend auszu- legen sei, dass auch die Prüfung des in Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG aufgeführten Kindeswohlbelangs und der familiären Bindungen ungeschriebene Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung sei, während gleichzeitig § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungs- vorrangs unangewendet bleiben müsse, soweit eine Duldung aus denselben Gründen des Kindeswohls zu erteilen wäre. Unabhängig davon, dass mit dieser Auslegung der §§ 34 und 35 AsylG die Berücksichtigung des Kindeswohls bereits bei der Unzulässig- keitsentscheidung nicht dargetan wird, ist diese Auslegung auch europarechtlich unzu- treffend. Denn die Richtlinie 2008/115/EG findet vorliegend keine Anwendung. Die mit der Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG und deren Vollstreckung. Gemäß Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG erfolgt die entsprechende Rückkehr in das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen oder in ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeab- kommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betref- fende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Hierunter fällt die Abschiebungsandrohung in einen anderen Mitgliedstaat nicht (EuGH, Urt. v. 24. Februar 2021 - C-673/19 - Rn. 45). 4. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der internationale Schutz mittlerweile entzogen wurde bzw. dieser erloschen ist oder ihm dieser bei einer Rückkehr nach Bulgarien entzogen wird. a) Auf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an (Urt. v. 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 -, juris Rn. 49 ff.; so mit anderer Begründung auch HessVGH, Urt. v. 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A, juris Rn. 28 ff.). b) Davon abgesehen sind die auf den Bericht von AIDA, Country Report: Bulgaria. Up- date 2021 vom 29. März 2022, S. 92 ff. (so auch Update 2020) gestützten Bedenken des Klägers nicht begründet (so auch NdsOVG, Urt. v. 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20, juris). 61 62 63 64

27 In dem Bericht führt AIDA aus, die in Bulgarien zuständige Behörde SAR habe über die in Art. 17 Abs. 1 LAR normierten Gründe für die Beendigung des internationalen Schutzes hinaus Verfahren zur Beendigung des Schutzstatus eingeleitet, wenn Infor- mationen vorgelegen hätten, die darauf hindeuten, dass Statusinhaber entweder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, einen Wohnsitz oder die Staatsbürgerschaft in ei- nem Drittland erworben haben oder ihre bulgarischen Ausweisdokumente für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht erneuert haben. Im Jahr 2020 sei durch eine Gesetzesänderung eine zusätzliche Klausel eingeführt worden, die die Beendigung oder Aufhebung des internationalen Schutzes ermöglicht, wenn der Statusinhaber es versäumt, seine abgelaufenen bulgarischen Ausweispapiere innerhalb von 30 Tagen zu erneuern oder sie zu ersetzen, wenn sie verloren, gestohlen oder zerstört wurden. Obwohl die Änderung gegen die Flüchtlingskonvention von 1951 verstoße, ziele sie darauf ab, eine von der SAR seit 2018 angewandte Fehlpraxis zu legalisieren. Von der unrechtmäßigen Beendigung des internationalen Schutzes seien insgesamt 4.264 Sta- tusinhaber betroffen - 770 Personen im Jahr 2018, 2.608 Personen im Jahr 2019, 886 Personen im Jahr 2020 und 105 Personen im Jahr 2021. Im Jahr 2021 beträfe die Beendigung Personen aus den Herkunftsländern Syrien (88), Irak (11) und staatenlos (6). Hierzu hat das Verwaltungsgericht Stade eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einge- holt. Das Auswärtige Amt hat daraufhin eine Stellungnahme der SAR zu der Neurege- lung des Art. 42 Abs. 5 LAR eingeholt und auf dieser Grundlage in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Stade vom 12. Mai 2021 Folgendes ausgeführt: Die Regelung des Art. 42 Abs. 5 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) wurde im Gesetzgebungsverfahren zwischen der ersten und zweiten Lesung in den Ausschüssen eingebracht. Eine amtliche Begründung liegt daher nicht vor. UN- HCR hatte im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig eine Stellungnahme abgege- ben und äußerte darin ähnliche Bedenken wie der AIDA-Report. Die Bestim- mung sei mit EU- und Völkerrecht nicht vereinbar. Das Auswärtige Amt hat eine Stellungnahme der Staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) zu der Neuregelung des Art. 42 Abs. 5 LAR eingeholt. Die Staatliche Flüchtlingsagentur Bulgariens (SAR) tritt den o. g. Einschätzungen entschieden entgegen: Die Darstellung der Rechtsänderung in dem AIDA-Report sei unge- nau und erwecke den Eindruck, es würden zusätzliche Gründe für die Beendi- gung des zuerkannten Schutzes über das europäische Recht und im Abkom- men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 hinaus eingeführt. Es entstehe der Eindruck, dass das Fehlen von gültigen bulgarischen Ausweispa- pieren als ausdrücklicher Grund für die Beendigung des internationalen Schut- zes angegeben sei, was nicht stimme. Die Gründe für Beendigung des interna- tionalen Schutzes seien in Art. 17 Abs. 1 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes abschließend aufgeführt: 65 66

28 „Der zuerkannte internationale Schutz wird beendet, wenn: 1. der Ausländer es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Herkunfts- staates in Anspruch zu nehmen, weil die Umstände, die ihn vor Verfolgung fürchten ließen, weggefallen sind und die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist; 2. der Ausländer freiwillig den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nimmt; 3. der Ausländer nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese wiederer- langt hat oder eine neue Staatsangehörigkeit in einem anderen Staat erworben hat; 4. der Ausländer die bulgarische Staatsangehörigkeit erworben hat; 5. der Ausländer sich freiwillig in dem Staat niedergelassen hat, in dem er ver- folgt worden ist; 6. der Präsident dem Ausländer Asyl gewährt hat; 7. der Ausländer eindeutig abgelehnt hat, als Person mit einem zuerkannten internationalen Schutz in der Republik Bulgarien anerkannt zu werden; 8. der Ausländer stirbt.“ Der genaue Text des Art. 42 Abs. 5 LAR laute: „In Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist und der keinen Antrag auf Ausstellung neuer Ausweispapiere gem. Abs. 1 und 2 in den Fällen und innerhalb der Fristen gem. Art. 63a Abs. 2 des Gesetzes über die bulgarischen Ausweispapiere gestellt hat, kann ein Verfahren zur Ab- erkennung oder Beendigung eines zuerkannten internationalen Schutzes ein- geleitet werden, wenn der Ausländer keine Beweise dafür liefert, dass er seine Pflicht aus objektiven Gründen nicht erfüllen konnte.“ Sowohl bulgarische Staatsangehörige als auch Personen, denen der internati- onale Schutz zuerkannt worden ist, seien verpflichtet, abgelaufene Dokumente jeweils unterschiedslos innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Neuausstel- lung des jeweiligen Dokuments zu stellen. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Erneuerung von bereits abgelaufenen Ausweispa- pieren von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der humanitäre Status zuerkannt worden ist, sei nach Darstellung der SAR jetzt ein Grund da- für, ein Verfahren zur Überprüfung des Sachverhalts in Bezug auf den Bedarf bzw. den Wunsch des Ausländers, den ihm zuerkannten Schutz weiter in An- spruch zu nehmen, einzuleiten. Die Bestimmung des Art. 44 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter- nationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) schreibe vor, dass die Mitgliedstaa- ten sicherstellen sollen, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen

29 Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden könne, wenn neue Ele- mente oder Erkenntnisse zutage träten, die darauf hindeuteten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung ihres internationalen Schutzes bestün- den. Der neue Wortlaut des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes ermögliche es, im Falle eines eingeleiteten Verfahrens alle Tatsachen und Beweise angesichts der Überprüfung des bereits zuerkannten internationalen Schutzes zu analysie- ren und zu erörtern. Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 5 sieht also nach Darstellung der SAR keine automatische Beendigung des internationalen Schutzes vor, sondern die Mög- lichkeit der Einleitung eines Verfahrens, in dem das Vorliegen oder Fehlen der Voraussetzungen für Beendigung des Schutzes gem. Art 17 Abs. 1 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes detailliert zu überprüfen sind. Nach Feststellung aller Tatsachen und Umstände unter Einhaltung sämtlicher vorgesehenen Verfah- rensgarantien sei das Verfahren mit der Ausstellung eines begründeten Verwal- tungsaktes abzuschließen, der einer zweitinstanzlichen gerichtlichen Überprü- fung unterliege. Auf die Frage, ob der Schutzstatus wieder auflebt, wenn der Schutzberechtigte nach- weislich aus einem anderen Staat der Europäischen Union wieder nach Bulgarien zu- rückgeführt wird, hat das Auswärtige Amt ausgeführt: Ein Wiederaufleben des Schutzstatus nach Aberkennung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sollte ein Ausländer, dessen Schutz in Bulgarien beendet worden ist, wieder nach Bulgarien zurückkehren, so ist er berechtigt, erneut den Schutz zu beantragen. Angesichts dieses Antrags wird nach Auskunft der SAR unter Einhaltung jeglicher Verfahrensgarantien ein Verfahren eingeleitet, in dem es festzustellen ist, ob diese Person das Recht auf Schutz hat. Sollte der Schutz- status zum Zeitpunkt der Rückkehr eines in Bulgarien Schutzberechtigten nicht erloschen, das bulgarische Identitätsdokument jedoch abgelaufen sein, so hat der Schutzberechtigte das Recht, eine Verlängerung des Dokuments zu bean- tragen. Ein verspäteter Antrag (mehr als 30 Tage nach Ende der Gültigkeit des Dokuments) kann ein Bußgeld zur Folge haben. Vorliegend bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Überprüfungsver- fahren in Bezug auf den Schutzstatus des Klägers eingeleitet wurde, noch dafür, dass diesem der internationale Schutzstatus entzogen wurde oder ihm bei einer Rückkehr nach Bulgarien der Schutzstatus aufgrund eines solchen Verfahrens entzogen wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, in der Zwischen- zeit nichts von einer bulgarischen Behörde zu seinem Schutzstatus gehört zu haben. In den AIDA-Berichten (S. 82 des Berichts aus 2021 und S. 92 des Berichts aus 2022) wird jeweils die Frage „Is a personal interview of the asylum seeker in most cases conducted in practice in the cessation procedure?“ („Wird in den meisten Fällen in der Praxis eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Rahmen des Beendigungs- verfahrens durchgeführt?“) mit „ja“ beantwortet. 67 68

30 Im Übrigen sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Überprüfungsverfahren, das einer ge- richtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen werden kann, den sich aus Art. 4 GRCh genügenden Anforderungen nicht genügt (so auch NdsOVG, Urt. v. 7. De- zember 2021 - 10 LB 257/20, juris Rn. 72). Mit Art. 42 Abs. 5 LAR wurde kein zusätzli- cher, über die in Art. 17 Abs. 1 LAR geregelten Beendigungsgründe hinausgehender Aberkennungs- oder Beendigungsgrund normiert, sondern nur ein weiterer Verfah- renseinleitungsgrund. c) Greifbare Zweifel an der Rücknahmebereitschaft Bulgariens ergeben sich schließlich nicht aus den Auskünften des Bundespolizeipräsidiums an das Verwaltungsgericht Münster vom 24. März 2020 und 20. Mai 2020. In der Auskunft vom 24. März 2020 wird ausgeführt, dass die Frist zur Anbietung abgelaufen sei, da Bulgarien bisher Ersuchen, bei denen sich die betroffenen Personen so lange in Deutschland aufhalten (Einreise nach Deutschland war im Jahr 2014), abgelehnt habe. In der Auskunft vom 20. Mai 2020 heißt es: Gemäß Art. 7 Abs. 2 des betreffenden RÜA muss ein Übernahmeersu- chen innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Kenntnis der Bundesrepublik ist in der Regel das Datum, von dem ab Deutschland (hier das BAMF als deutsche Behörde) Kenntnis darüber hat, das die Person in Bulgarien schon über einen Schutz- status verfügt. Wann das BAMF dies an eine andere deutsche Behörde (hier die zu- ständige Ausländerbehörde) weiterleitet, ist It. RÜA unerheblich. In diesem Fall ist aber aus den beiden Schreiben aus Bulgarien nicht ersichtlich, wann es an welches Land gesendet wurde. Dem Bearbeiter war kein ähnlich gelagerter Fall bekannt. Das Verwaltungsgericht Münster hat die beiden Auskünfte im Urteil vom 27. August 2020 (- 8 K 2237/15.A -, juris Rn. 40 f.) wie folgt gewertet: In dem hier zu bewertenden Einzelfall ist nicht die Prognose gerechtfertigt, dass Bulgarien ein Rückübernahmeersuchen ablehnt, wenn es jetzt noch gestellt würde. Für eine zukünftige Ablehnung eines Rückübernahmeersuchens sind keine hinreichenden Prognosetatsachen festzustellen. Zwar hat das Bundespo- lizeipräsidium mit seiner Auskunft vom 24. März 2020 angeführt, dass Bulgarien Ersuchen bisher abgelehnt habe, bei denen sich Betroffene so lange wie die Kläger zu 1. bis 4. im Bundesgebiet aufgehalten haben. Mit der Auskunft vom 20. Mai 2020 hat das Polizeipräsidium diese nicht begründete Angabe zur bis- herigen Praxis Bulgariens aber relativiert. Konkrete Belege für aktuelle Einzel- fälle, in denen Bulgarien Rückübernahmeersuchen abgelehnt hatte, konnte das 69 70 71

31 Bundespolizeipräsidium nicht bezeichnen (zu Frage 2 a). Ein ähnlich gelagerter Fall soll nicht bekannt sein (zu Frage 2 d). Dass infolge Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 1. Februar 2006 (BGBl. II Seite 259) eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Ableh- nung Bulgariens bestehen könnte (vgl. die Antworten des Präsidiums zu Frage 2 b und c) reicht als Prognosetatsache nicht aus. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Greifbare Anhalts- punkte dafür, dass die bulgarischen Behörden ihrer Verpflichtung zur Rücknahme des Klägers nicht nachkommen werden, begründen die Auskünfte des Bundespolizeipräsi- diums nicht, weil sie erklärtermaßen (Auskunft vom 20. Mai 2020, Antwort zu Frage 2a und 2d) pauschal aus der bloßen Erinnerung des Sachbearbeiters heraus ohne statis- tische Grundlage und ohne Recherche der einschlägigen Fälle erteilt wurden und damit selbst für den - ohnehin auf die Gewährung von Amtshilfe beschränkten - Tätigkeitsbe- reich des Bundespolizeipräsidiums nicht erkennbar wird, dass diese Auskünfte über eine verlässliche Grundlage verfügen. B. Auch die in Ziffer 2 Sätze 1 und 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aus- reiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Bulgarien und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind recht- mäßig bzw. verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Da- nach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist, wie oben unter Buchstabe A ausgeführt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Auf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens und darauf, ob die Voraussetzungen des Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 vorliegen, kommt es nicht an. Denn die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 35 AsylG anzudrohen, wenn der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; weitere Voraussetzungen enthält § 35 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 8. Juni 2022 - 1 C 24.21, juris). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, da hierfür Voraussetzung ist, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt wer- 72 73 74 75

32 den kann. Eine Abschiebungsandrohung ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn fest- steht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nicht in Betracht kommen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris Rn. 52). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die dem Kläger gesetzte Aus- reisefrist, die nach den Festsetzungen im Bescheid vom 29. Oktober 2015 im Falle der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (Ziffer 2 des Bescheides), aufzuheben. Denn eine rechtswidrig unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG gesetzte 30-tägige Ausreisefrist nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anstatt der im Fall der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist nach § 36 Abs. 1 AsylG, deren Ablauf nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 AsylG verhindert werden kann, ver- letzt den Ausländer nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21). II. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt auch nicht daraus, dass in dem angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2015 die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2017, 1 C 10.17, juris Rn. 18 f.). Der Senat hat die Sache spruchreif zu machen, also darüber, ob die Voraussetzun- gen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, selbst zu entscheiden. Die Prüfung ergibt, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgarien nicht bestehen, so dass sol- che der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 14). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäi- schen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter Buch- stabe A Ziff. 3 Nr. 2 dargelegten Maßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 11 ff.). Wie oben dargelegt droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bul- garien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. 76 77 78 79

33 III. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 des Bescheides) begeg- net im Ergebnis ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in Anwendung von § 11 Abs. 2 AufenthG verfügte Befristung, die notwendig das gesetzliche Einreise- und Auf- enthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (i. d. F. des Gesetzes vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386) voraussetzt, ist bei einer Gesamtbetrachtung nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG (Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294) umzudeuten (§ 47 VwVfG) in eine behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 32). Gegen die Dauer der Befristung hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. C. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO 80 81 82 83

34 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

35 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

gez.: Munzinger

RinOVG Döpelheuer ist wegen

Helmert Krankheit verhindert, ihre Un-

terschrift beizufügen.

gez.:

Munzinger