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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.09.2022 – 6 A 300/21.A

Az.: 6 A 300/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 7. September 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2021 - 1 K 551/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Sein Vorbingen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG beschränkt ist, ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 oder 6) gegeben sind. 1. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2022 - 6 A 1109/19.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Gemessen daran rechtfertigen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht die Zulassung der Grundsatzberufung. Sämtliche Fragen beziehen sich ausweislich der Antragsbegründung unter Ziffer II. Nr. 1 und 2 auf das Bestehen internen Schutzes i. S. von § 3e AsylG - entweder allgemein (Fragen 1 und 2) oder verbunden mit der Möglichkeit, die erforderliche medizinische Behandlung zu erhalten (Fragen 3 und 4). Da die Beklagte im angefochtenen Bescheid, auf dessen Gründe im angegriffenen Urteil vollumfänglich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, die Durchführung eines 1 2 3

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weiteren Asylverfahrens mangels Wiederaufgreifensgründen i. S. von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und den Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, waren Fragen im Zusammenhang mit internem Schutz weder für die Beklagte noch für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil der Kläger meint, die Wiederaufgreifensgründe einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und neuer Beweismittel i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG seien „fälschlicherweise“ verneint worden. Hierbei handelt es sich um einen Einwand gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem die Zulassung der Berufung im Asylprozess nicht erstritten werden kann, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im abschließenden Katalog des § 78 Abs. 3 AsylG nicht enthalten ist. Auch dann, wenn die 3. Teilfrage der Frage 3 („Ist bei psychischen Erkrankungen, insbesondere bei posttraumatischen Belastungsstörungen erheblich, wann diese erstmalig auftraten?“) und die 4. Frage („Kann von der Tatsache, dass eine psychische Erkrankung [PTBS] erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt und diagnostiziert wurde, darauf geschlossen werden, dass diese Erkrankungen im Heimatland nicht auftreten?“) - losgelöst von dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative - im Hinblick auf die Prüfung eines Abschiebungsverbots i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verstanden werden, vermögen sie die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen. Die aufgeworfene Teilfrage lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht fallübergreifend beantworten. Denn bei der Prüfung, ob die dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung in den Heimatstaat drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, weil sich sein Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, ist es von den Umständen des jeweiligen Falles abhängig, ob der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Rolle spielt. Das ergibt sich schon daraus, dass ein früheres Auftreten mit bereits langanhaltendem Leidenszustand Bedeutung für die Schwere des Erkrankungsgrads haben kann. Die 4. Frage könnte sich allenfalls dann entscheidungserheblich stellen, wenn das Verwaltungsgericht die in ihr bezeichnete Schlussfolgerung gezogen hätte. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus der Angabe des Klägers, dass seine Erkrankungen erstmalig in Deutschland auftraten, alternativ „(ge)folgert, dass er jedenfalls in seinem Heimatland diesbezüglich keiner Behandlung bedurfte oder seine Erkrankung dort nicht auftritt“. Auch in der Folge hat es sich nicht auf die zweite Alternative festgelegt, sondern unter anderem wegen der weiteren 4

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Angabe des Klägers, in Deutschland eine Ausbildung als Mechatroniker begonnen zu haben (richtig: nach erfolgreichem Abschluss des seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Berufsschuljahrs eine solche Ausbildung anzustreben), angenommen, dass die Erkrankung von niedriger Intensität und im Heimatland, „falls sie dort überhaupt auftreten sollte“, zumutbar behandelt werden könne. 2. Auch die vom Kläger erhobenen Begründungsrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) greifen nicht durch. Als nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann anzusehen, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 - 1 A 1266/19.A -, juris Rn. 11). Das ist dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die vorhandene Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt mit anderen Worten nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Lediglich unklare, unrichtige, unvollständige oder oberflächliche Entscheidungsgründe reichen insofern nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris Rn 38; SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 a. a. O.). a) Bei Anwendung dieses Maßstabs leidet das angefochtene Urteil nicht an einem Begründungsmangel, soweit das Verwaltungsgericht sich durch seine Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 VwGO die Gründe des angegriffenen Bescheids vollumfänglich zu eigen macht, aus denen die Beklagte die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint und deshalb Ansprüche auf die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und subsidiären Schutzes nicht erneut geprüft hat. Weshalb die ausführliche Begründung unter Nummer 1 des Bescheids inhaltsleer oder verworren sein soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht aufgrund 5 6 7

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seines Hinweises, dass er im Asylfolgeverfahren nur informatorisch und im gemeinsam mit seiner Mutter geführten Asylerstverfahren nicht gesondert angehört worden ist. b) Auch der weitere Einwand des Klägers, die Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb für ihn kein Abschiebungsverbot festgestellt werden könne, sei völlig ungenügend, verhilft der Begründungsrüge nicht zum Erfolg. Im Kern macht der Kläger geltend, sowohl die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, aus dem erstmaligen Auftreten der Erkrankungen des Klägers in Deutschland ergebe sich, „dass er jedenfalls in seinem Heimatland keiner Behandlung bedurfte oder seine Erkrankung dort nicht auftritt“, als auch die Erwägung, dass der Beginn oder der beabsichtigte Beginn einer Ausbildung zum Mechatroniker für eine geringere Intensität der Erkrankung spreche, beruhten weder auf gerichtsbekannten Tatsachen noch auf medizinischer Fachkenntnis des Gerichts. Damit ist ein Begründungsmangel i. S. des § 136 Nr. 6 VwGO nicht dargetan. Denn beide Erwägungen unterrichten die Beteiligten über den Inhalt der gerichtlichen Überzeugung. Sie würden eine obergerichtliche Überprüfung ermöglichen, sofern das Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge unter Berufung auf einen der beiden Gründe abgelehnt hätte, was indes nicht der Fall ist. c) Ein Begründungsmangel i. S. des § 136 Nr. 6 VwGO ist ferner nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Beklagte im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass der Kläger erforderliche Medikamente oder ein Substitut in seinem Heimatland erhalten könne. Daran ändert nichts, dass die Beklagte auch auf die allgemeinen Probleme des Gesundheitsversorgungssystems in der Russischen Föderation eingegangen ist. Sofern der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass ein bestimmtes von ihm benötigtes Medikament oder ein Substitut in seinem Heimatland nicht erhältlich oder nicht finanzierbar sei, hätte es ihm oblegen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Die Begründungsrüge dient nicht dazu, das Unterlassen eines Beteiligten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, zu kompensieren. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt eines Gehörverstoßes zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör nicht deshalb verletzt, weil es den Antrag des Klägers abgelehnt hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, Beweis über die Tatsache zu erheben, dass der Kläger an im Einzelnen genannten psychischen Erkrankungen leidet „und hierfür 8 9 10 11

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engmaschige Traumapsychotherapie benötigt sowie medikamentöse Behandlung mit Escitaloprame-Neurax und es bei Wegfall oder Unterbrechung der Traumapsychotherapie und Medikation zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Symptomatik, Destabilisierung und Krise des Klägers kommt“. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 21. März 2022 - 6 A 191/20.A -, juris Rn. 7). So verhält es sich hier nicht. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob das Verwaltungsgericht den Beweisantrag vollumfänglich mit der Begründung ablehnen durfte, dass über die Erkrankung des Klägers bereits hinreichende ärztliche Atteste vorliegen, so dass ein Sachverständigengutachten keinen neuen Erkenntnisgewinn bringen würde. Selbst die irrige Annahme des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen des in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ablehnungsgrundes rechtfertigt eine Berufungszulassung nicht stets, sondern nur dann, wenn auch keine anderen Beweisablehnungsgründe vorlagen, aus denen das Verwaltungsgericht den Beweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht verfahrensfehlerfrei hätte ablehnen können, und dies offensichtlich auf der Hand liegt. Nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, soll ein Verfahren nämlich nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt werden, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen (oder deren Unterlassung) oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, die sich unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweisen. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung anderer Gründe als derjenigen des Verwaltungsgerichts ist freilich begrenzt durch den Sinn und Zweck des der Berufung vorgeschalteten Zulassungsverfahrens. Sie entfällt daher, wenn der Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise dadurch eingeschränkt würde, dass das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten 12 13

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Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. zu allem OVG NRW, Beschl. v. - 19 A 2706/18 -, juris Rn. 25 ff. unter Berufung auf BVerfG, Beschl. v. 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 40 und BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, juris, Rn. 21; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 14). Ein solcher ohne Weiteres auf der Hand liegender Ablehnungsgrund ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Beweisfrage, soweit das Verwaltungsgericht nicht schon auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom 13. Januar 2021 festgestellt hat, dass der Kläger an den dort nach ICD bezeichneten Erkrankungen leidet, aus seiner maßgeblichen Sicht nicht entscheidungserheblich war. Denn sie zielte insoweit auf die wesentliche Verschlimmerung der Krankheit bei Wegfall oder Unterbrechung der erforderlichen Behandlung in der Russischen Föderation. Das Verwaltungsgericht ist aber nicht davon ausgegangen, dass sich die Krankheit trotz Wegfalls oder Unterbrechung einer erforderlichen Behandlung nicht verschlimmern würde, sondern es hat angenommen, dass der Kläger die erforderliche Behandlung für den Fall, dass er im Heimatland behandlungsbedürftig ist, auch erhalten werde (vgl. oben Nummer 2 Buchst. c). b) Schließlich begründet es keinen Gehörsverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung, wenn das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Beklagte im angegriffenen Bescheid ein Abschiebungsverbot verneint und dabei die Intensität der Erkrankungen des Klägers und die Zugänglichkeit einer etwa erforderlichen Behandlung in seinem Heimatland anders als dieser würdigt. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt anders beurteilt, als dies der Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen in einer Weise oder zieht es hieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, so liegt insbesondere auch keine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2022 - 6 A 840/20.A -, juris Rn. 6). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 14 15 16 17

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18 Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke