Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.09.2022 – 3 A 738/21.A
Az.: 3 A 738/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des 2.
- Klägerinnen -
- Antragstellerinnen -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 19. September 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2021 - 6 K 1647/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der von den Klägerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegt. 1. Die Klägerinnen sind indischer Staatsangehörigkeit und wurden 2020 in der Bundes- republik Deutschland geboren. Ihre Eltern sind die ihren Angaben nach 1987 geborene Klägerin zu 1 und die 1994 geborene Klägerin zu 2 des Verfahrens 3 A ... . Die Eltern sind indischer Staatsangehörigkeit und punjabischer Volkszugehörigkeit. Diese gaben in ihrem Asylverfahren an, dass sie mit einem Kurzzeitvisum über Frankreich und die Schweiz auf dem Landweg am ... 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Zur Begründung ihrer am ... 2019 gestellten Asylanträge gab der Vater der Klä- gerinnen bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am ... 2019 zusammengefasst an: Er habe sich bei der Benutzung einer Rutsche in einem Spaßbad dergestalt verletzt, dass er ab der Hüfte abwärts taub ge- wesen sei und sehr starke Rückenprobleme gehabt habe. Er sei in verschiedenen Krankenhäusern gewesen, ohne dass man ihm habe richtig helfen können. Sein Cousin habe ihn dann zu einer Kirche geschickt, durch die schon viele Menschen wie- der gesund geworden seien. Auch seine gesundheitliche Situation habe sich nach dem Besuch der Kirche, die er dann regelmäßig aufgesucht habe, verbessert. Damals habe er noch wie seine Frau der Religionsgemeinschaft der Sikh angehört. Seine Verwand- ten und die Mitglieder seiner Gemeinde seien gegen weitere Besuche der Kirche ge- wesen. Am 3. Dezember 2018 seien ein paar Leute, die für Geld dafür beauftragt wor- den seien, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn sehr brutal mit Stangen, Fäusten und anderen Gegenständen geschlagen, weil er die Kirche besuche. Er sei dann von seinem Vater ins Krankenhaus gebracht worden. Nach zehn bis zwölf Tagen 1 2
sei der dort entlassen worden und zu seiner Schwester gezogen, die im selben Ort wie er gewohnt habe. Er habe sich dort eine ganze Weile aufgehalten; die Leute hätten sich bei ihm daheim immer wieder nach seinem Verbleib erkundigt. Da er nicht die Möglichkeit gehabt habe, in eine andere Stadt zu gehen, habe er Indien verlassen. Sein Vater habe sich wegen des Überfalls erfolglos an die örtliche Polizei gewandt. Er über- lege nun, gemeinsam mit seiner Frau in der Bundesrepublik zum Christentum zu konvertieren. Die Mutter der Klägerinnen trug bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am ... 2019 vor, dass sie zwar über ein abgeschlossenes Studium verfüge, aber Hausfrau gewesen sei. Sie habe in Indien selbst keine Probleme gehabt. Das Bundesamt betrachtete gemäß § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG zum 19. Ja- nuar 2021 den Asylantrag der Klägerinnen als gestellt. Für die Klägerinnen wurden keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Mit Bescheid vom ... 2021 wurden die Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab- gelehnt und ihre Abschiebung in die Schweiz angeordnet, welche jedoch bis zum Ab- lauf der Überstellungsfrist nicht durchgeführt wurde, so dass der Bescheid vom ... 2021 mit Bescheid vom ... 2021 aufgehoben wurde. Das Bundesamt lehnte sodann den An- trag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuer- kennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid vom ... 2021 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlä- gen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesre- publik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihnen wurde die Abschiebung nach Indien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Klägerinnen keine Flüchtlinge i. S. v. § 3 AsylG seien. Sie hätten keine ihnen konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung gel- tend gemacht und keine Verfolgung erlebt. Auch aus dem Verfahren der Eltern würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen in Indien Gefahren im Sinn des § 3 AsylG drohen könnten. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidi- ären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG lägen nicht vor. Jedenfalls könnten sie sich ge- meinsam mit ihren Eltern in einem sicheren Landesteil niederlassen. Schließlich be- stünden auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Insbesondere begründe eine Abschiebung keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die 3 4 5
derzeitigen humanitären Bedingungen in Indien erfüllten nicht den hierfür durch die Rechtsprechung des EGMR aufgestellten Gefahrenmaßstab. Zwar seien die Klägerin- nen als Kleinkinder außer Stande, aus eigenen Kräften eine existenzsichernde Grund- lage zu erwirtschaften, aber sie würden auch bei einer Rückkehr nach Indien durch ihre Eltern unterstützt und versorgt. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass es den Eltern nicht möglich sein werde, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Klägerinnen zu erwirtschaften. Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Ur- teil vom 15. November 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass ihrem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder ei- nes subsidiären Schutzstatus jedenfalls das Bestehen einer inländischen Fluchtalter- native entgegenstehe. Dies habe die Beklagte in dem gegenüber den Eltern der Klä- gerinnen erlassenen Bescheid vom ... 2021 festgestellt, auf dessen Begründung ge- mäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen werde. Der Vortrag der Klägerinnen erschöpfe sich in der Behauptung des Gegenteils, ohne dass dies in den vorliegenden Erkenntnismit- teln eine Stütze finde. Im Übrigen habe der Vater der Klägerinnen der von ihm vorge- tragenen Verfolgung bereits dadurch erfolgreich entgehen können, indem er in der sel- ben Stadt lediglich seinen Aufenthaltsort gewechselt habe. Abschiebungsverbote ge- mäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Insoweit werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung abgesehen. Darüber hinaus habe sich die epidemische Lage in Bezug auf die Corona-Pandemie inzwischen weiter entspannt. 2. Das Vorbringen der Klägerinnen zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll 6 7 8
(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut- sam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkennt- nismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ih- rer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es dabei nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen auf- zustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnis- quellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürf- tigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dür- fen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu rich- ten haben (SächsOVG a. a. O. Rn. 9 und Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 A 463/14.A -, juris Rn. 4) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 nicht. Die Klägerinnen halten hiernach folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob: 9 10 11
„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Anlehnung an Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127) im Rahmen des Asylbegehrens sicherzustellen hat, an welchem konkreten Ort, bei welcher konkreten Schule, bei welchem konkreten Arzt, in welcher konkreten Be- handlung und mit welchem konkreten Zugang zum Gesundheitswesen die Kläger in Indien‘ ankommen müssten, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen.“ Zur Begründung ihres Zulassungsantrags haben sie zusammengefasst ausgeführt: Sie gehörten als Kleinkinder zum besonders schutzbedürftigen Personenkreis in Anleh- nung an Art. 21 der Richtlinie 2003/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie), was im nationalen Recht zu beachten sei. In Anlehnung an diese Richtlinie müsse auch nach indischem Recht auf die speziellen spezifischen Bedürfnisse vulnerabler Perso- nen Rücksicht genommen werden. Es sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern in ihr Heimatland abgeschoben würden. In diesem Fall bestehe vor dem Hintergrund der „Tarakhel-Entscheidung“ die beachtliche Wahrscheinlichkeit ei- ner extrem materiellen Not oder Verelendung, wenn keine (gemeinsame) Unterbrin- gung bzw. keine den besonderen Bedürfnissen angepasste Unterbringung möglich sei. Dann sei die vom „EuGH“ in vorgenannter Entscheidung formulierte Gefahrenschwelle überschritten, sofern die Beklagte nicht vor einer Überstellung eine individuelle Zusi- cherung der jeweiligen Behörden einhole, die den Klägerinnen einen sicheren Platz in einer Unterkunft, die insbesondere den individuellen Bedürfnissen von Kleinkindern ge- recht werde, garantiere. Er lägen Erkenntnisse in Bezug auf Indien hinsichtlich eines mangelnden Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie im Bereich der medizini- schen Versorgung und einer Obdachlosigkeit von Asylbewerbern vor. Da eine indivi- duelle Zusicherung fehle, sei ernsthaft zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gerieten. Da sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder der oberge- richtlichen Rechtsprechung beantworten ließe, sei diese klärungsbedürftig. Sie sei auch verallgemeinerungsfähig, da sie eine Vielzahl von indischen Asylbewerbern mit Kleinkindern betreffe. Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage nicht dargetan. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil sie einen vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten und mit dem Zulassungsvorbringen nicht hin- reichend dargelegten Verstoß gegen Art. 3 EMRK voraussetzt, der nur durch eine in- dividuelle Zusicherung abgewendet werden kann. Auch wird nicht dargetan, auf welche 12 13
der vom Verwaltungsgericht geprüften Tatbestandsmerkmale die Frage überhaupt be- zogen ist, also etwa, ob es den Klägerinnen um die Gewährung von subsidiären Schutz oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots geht. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Abschiebung der Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Ver- antwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behand- lung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichen- den Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extre- men Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte huma- nitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 15 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.). Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Februar 2021 (- 1 C 4.20 -, juris Rn. 65) die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nah- rung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und des 14 15 16
EuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende sei- nen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren For- mulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „un- abhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürf- nisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträch- tigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Dabei wird man in Bezug auf vulnerable Personen die Erheblich- keitsschwelle wohl geringer ansetzen müssen als bei nicht vulnerablen Personen. Kön- nen extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verlet- zung des Art. 3 EMRK begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistun- gen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungs- organisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022, a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Klägerinnen die Voraussetzungen für schlechte humanitäre Bedingungen nicht dargetan. Sie haben lediglich unsubstantiiert und ohne Bezugnahme auf die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht heran- gezogenen Erkenntnismittel behauptet, dass es Mängel beim Zugang und im Umfang der Gewährung medizinischer Versorgung gebe sowie Obdachlosigkeit bei Asylbewer- bern, wobei schon unklar ist, ob damit auch Rückkehrer gemeint sind. Erkenntnisquel- len für die vorgenannten Behauptungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Damit kann auch dahinstehen, ob ein solches Vorbringen, seine hinreichende Substantiie- rung vorausgesetzt, überhaupt für eine Darlegung unzureichender humanitärer Bedin- gungen geeignet wäre. Es wird auch nicht dargetan, dass die Klägerinnen überhaupt krank seien. Sie haben im Übrigen auch nicht dargelegt, dass gerade Kleinkinder und ihre Eltern auf vorgenannte Umstände, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begrün- den könnten, treffen. Darüber hinaus fehlt es der Zulassungsfrage auch deswegen an einer Entscheidungs- erheblichkeit, da die Eltern für sich und die Klägerinnen nach den unangegriffen geblie- benen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Unterstützungsleistungen Dritter, nämlich ihrer im Heimatland verbliebener Familien, zurückgreifen können sowie, da 17 18
schon aufgrund der Ausbildung der Eltern und der Berufserfahrung des Vaters eine Lebensunterhaltssicherung gelingen wird, schon deswegen nicht die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht. Deswegen fehlt es der Frage auch an der für die Berufungszulassung erforderlichen allgemeinen Bedeutung, denn letztlich hängt die Beantwortung der Frage nach einer Sicherung der elementarsten Lebensbe- dingungen von einer Vielzahl individueller Faktoren wie der Person des Rückkehrers, seinen Sprachkenntnissen, seinem Bildungsstand und beruflichen Qualifikationen, sei- nen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der wirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt ab, so dass entspre- chende Fragen keiner allgemeinen Klärung zugänglich sind. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn die humanitäre Lage so schlecht ist, dass individuelle Umstände und Unterstützungsleistungen schlechterdings ungeeignet wären, um die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszuschließen. Dafür ist jedoch - wie ausgeführt - nichts dargetan. Es ist schließlich auch nicht dargetan, dass die Republik Indien überhaupt die in der Zulassungsfrage umschriebene individuelle Zusicherung erteilt, so dass auch aus die- sem Grund die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Frage nicht ausreichend dar- getan ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 153 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck
Kober
Nagel
19 20 21