Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.09.2022 – 12 B 90/22.D

Az.: 12 B 90/22.D

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Disziplinarrechtssache

des Kriminalhauptmeisters

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz vertreten durch den Präsidenten Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

vorläufiger Dienstenthebung hier: Beschwerde

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hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 21. September 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Februar 2022 - 10 L 878/21.D - geändert. Die Verfügung des Antragsgegners vom 15. November 2021 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe Die gemäß § 68 Abs. 1 und 3 SächsDG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO statthafte, form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden, durch den sein Antrag auf Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt wurde, ist begründet. 1. Der Antragsteller steht seit seiner Ausbildung im Jahr 1984 und dem Besuch der Offiziersschule in den Jahren 1987 und 1988 im Polizeidienst. Mit Wirkung vom .... wurde ihm das Amt eines Kriminalhauptmeisters (A 9) mit Amtszulage übertragen. Zuletzt war er im Kriminaldienst in den Polizeirevieren A1 und A2 eingesetzt. Er hat mehrere Kinder und ist in dritter Ehe verheiratet. Am 18. Dezember 2018 wurde gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet. Mit Vermerk vom 22. Januar 2019 verfügte die Leiterin der Polizeidirektion C., dass gegenwärtig keine zureichenden Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten; der Vorgang sei nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens vor dem Hintergrund einer möglichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung des Antragstellers erneut zu prüfen. Am 12. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Chemnitz Anklage gegen den Antragsteller wegen Betrugs in zwei Fällen. Diese Anklage nahm sie ebenso wie die nachfolgende Anklage vom 21. Oktober 2020 zurück. Für die am 2. Februar 2021 1 2 3 4

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erhobene Anklage beschloss das Amtsgericht Marienberg die Eröffnung des Hauptverfahrens. Mit dieser Anklage wurde dem Antragsteller zur Last gelegt: „Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.11.2017 und dem 12.12.2017 hat der Angeschuldigte die Geschädigte J. in ihrer Wohnung (…) in seiner Funktion als Polizeibeamter bezüglich einer von der Geschädigten gestellten Strafanzeige wegen Diebstahls aufgesucht. Während seiner Diensthandlungen kam es auch zu Gesprächen über die privaten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten. lm Rahmen des Besuchs teilte der Angeschuldigte der Geschädigten gegenüber mit, dass er die Nacht schlecht geschlafen habe. Er nehme starke Medikamente und seine derzeitige Lebenssituation mache ihm zu schaffen und er sei am Boden. Weiter äußerte er, dass er geschieden sei und alleine eine hohe finanzielle Belastung für das gemeinsame Haus in M. zu tragen habe. Diesbezüglich habe er bereits einen Zahlungsbescheid in Höhe von 20.000 EUR erhalten. Weiter gab er an, eine Bekannte in Tschechien zu haben, welche alleinstehend sei, einen kleinen Sohn und ein Haus mit einem kaputten Dach habe. Die Reparatur des Daches koste mindestens 1.500 EUR, was sie sich nicht leisten könne. Aufgrund der aussichtslosen Schilderung der eigenen finanziellen Notlage und der Notlage seiner Bekannten, übergab die Geschädigte dem Angeschuldigten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.11.2017 und dem 12.12.2017 einen Geldbetrag in Bar in Höhe von 23.000 EUR. Das Geld sollte ausschließlich dazu dienen, dass der Angeschuldigte seine Schulden fürs Haus in Höhe von 20.000 tilgen und dessen Bekannte ihr Dach für 3.000 EUR reparieren lassen konnte (…)“ Dadurch habe er sich des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht. Von diesem Vorwurf sprach ihn das Amtsgericht Marienberg mit Urteil vom 4. Juni 2021 - 8 Ds 540 Js 18668/19 - frei. Der Strafrichter habe sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass es zwischen der Zeugin J. und dem Antragsteller zu einer Geldübergabe gekommen sei. Die Angaben der Zeugin seien teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Dieses Urteil hob die Strafkammer des Landgerichts Chemnitz auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Chemnitz mit Urteil vom 7. September 2021 - 3 Ns 540 Js 18668/19 - auf und verurteilte den Antragsteller wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im Übrigen wurde der Antragsteller freigesprochen. Die Strafkammer war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Zeugin J. dem Antragsteller Bargeld i. H. v. 23.000 € übergeben habe. 3.000 € hiervon habe er an die Bekannte in Tschechien weiterreichen sollen, was er nicht getan habe. Von den restlichen 20.000 € habe er nur 6.400 € im Sinn der Zeugin für die Begleichung seiner Hausschulden eingesetzt. Insgesamt habe er sich hinsichtlich der entgegengenommen 23.000 € jedenfalls in Höhe von 16.600 € eines Betrugs schuldig gemacht, wobei er die Tat unter Ausnutzung seiner Stellung als 5 6

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Polizeibeamter begangen habe. Einen Betrag von 7.500 € habe der Antragsteller lediglich als Darlehen erhalten; insoweit sei er freizusprechen gewesen. Bereits mit Urteil vom 19. März 2021 - 6 O 333/20 - hatte das Landgericht Chemnitz den Antragsteller dazu verurteilt, an Frau J. 30.500 € nebst Zinsen hieraus zu zahlen. Die Zivilkammer ging nach ihrer Beweisaufnahme davon aus, dass der Antragsteller von Frau J. einen Betrag von insgesamt 30.500 € erhalten habe. Davon habe er 3.000 € für die Frau in Tschechien betrügerisch erlangt, weil er von vornherein nicht beabsichtigt habe, das Geld weiterzureichen. Hinsichtlich der weiteren 27.500 € sei keine unerlaubte Handlung festzustellen; die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Antragsteller bei der Übergabe des Gelds beabsichtigt habe, den Betrag nicht zurückzuzahlen. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Rechtsmittel ein. Am 8. September 2021 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs das sofortige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 23. September 2021 leitete der Präsident der Polizeidirektion C. ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Betrugs ein, das er zugleich nach § 22 Abs. 3 SächsDG aussetzte. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2021 mitgeteilt. Nach erfolgter Anhörung enthob der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 15. November 2021 nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG vorläufig des Dienstes. Nach derzeitigem Erkenntnisstand habe er ein schweres Dienstvergehen begangen, welches voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Durch den Betrug zum Nachteil der Frau J. habe er seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) schuldhaft in schwerwiegender Weise verletzt. Ausweislich des Berufungsurteils des Landgerichts Chemnitz sei er des Betrugs mit einem Schadensumfang von 16.600 € schuldig; er habe eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein rechtskräftiges Strafurteil sei für die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsDG zu stellende Prognose nicht zu fordern. Zwar sei der Antragsteller zunächst durch das Amtsgericht freigesprochen worden, aber das Landgericht habe sich nach umfangreicher Beweisaufnahme von einem betrügerischen Handeln im abgeurteilten Umfang überzeugen können. Offenkundige Rechtsfehler des Berufungsurteils seien 7 8 9 10

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nicht ersichtlich. Die Verwirklichung des Betrugstatbestands erweise sich daher als überwiegend wahrscheinlich. Das Fehlverhalten des Antragstellers sei von solchem Gewicht, dass auch in Ansehung seiner Unbescholtenheit und seiner dienstlichen Leistungen voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sei. Milderungsgründe oder entlastende Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Es seien im Rahmen der Ermessensausübung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, von einer vorläufigen Dienstenthebung abzusehen. Auf die Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen werde in Anbetracht des noch nicht rechtskräftigen Strafverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen verzichtet. Den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2022 abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung begegne keinen ernstlichen Zweifeln. Für die vorläufige Dienstenthebung sei der hinreichend begründete Verdacht des Dienstvergehens ausreichend. Die Entfernung aus dem Dienst müsse wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Der ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 StGB zum Nachteil der Frau J. ergebe sich nicht nur aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Chemnitz, sondern auch aus der Verurteilung durch die Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. September 2021. Ausgehend von diesem Berufungsurteil sei es überwiegend wahrscheinlich, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werde, denn das Urteil sei aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme ergangen und das Vorbringen des Antragstellers lasse keine gewichtigen Zweifel an den vom Landgericht getroffenen Feststellungen aufkommen. Solche Zweifel ergäben sich aus dem erstinstanzlichen Freispruch, denn das Amtsgericht habe nur die Geschädigte angehört und keine weiteren Beweismittel gewürdigt. Dass es tatsächlich zu einer Geldübergabe zwischen Frau J. und dem Antragsteller gekommen sei, habe auch die Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz - nach durchgeführter Beweisaufnahme - in ihrem Urteil vom 19. März 2021 festgestellt. Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei ebenfalls wahrscheinlicher als eine mildere Disziplinarmaßnahme. Angesichts des Strafrahmens des § 263 StGB reiche der Orientierungsrahmen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus. Dessen 11

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Ausschöpfung sei voraussichtlich geboten, denn der Vorwurf des Betrugs sei ein erheblicher Vorwurf, der zudem einen maßgeblichen Dienstbezug aufweise. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht bereits mit Aufkommen des Betrugsverdachts im Jahr 2018 sogleich Maßnahmen eingeleitet habe. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens hätten angesichts des eher ungewöhnlichen Vorwurfs wohl frühestens mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Chemnitz und spätestens nach der Beweisaufnahme des Landgerichts Chemnitz vom 7. September 2021 vorgelegen. Erst anschließend habe es zureichende Anhaltspunkte für eine Geldübergabe an den Antragsteller gegeben. Im Übrigen stelle eine verspätete Einleitung eines Disziplinarverfahrens keinen wesentlichen Mangel i. S. d. § 56 SächsDG dar. Die vorläufige Dienstenthebung sei zeitnah mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt; seine Abwägung sei nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. März 2022 ein, die Disziplinarkammer habe zu Unrecht eine Indizwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Chemnitz angenommen. Angesichts der divergierenden tatrichterlichen Entscheidungen könne der maßgebliche Sachverhalt nicht allein dem Berufungsurteil entnommen werden. Das Amtsgericht habe zutreffend erkannt, dass nur der Antragsteller und die Zeugin J. den im Streit stehenden Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten. Es habe sich eingehend mit der Aussage des Antragstellers befasst, der von Anfang an den Erhalt von Geldbeträgen bestritten habe, und sich für die Hintergründe des Kennenlernens interessiert sowie die wirtschaftliche Situation des Antragstellers erörtert. Frau J. habe gezielt Strafanzeigen gegen den Ehemann ihrer Nichte erstattet, die mangels hinreichenden Tatverdachts nicht weiterverfolgt worden seien. Aus Enttäuschung hierüber habe sie den Antragsteller „ins Visier genommen“, weil er nicht in ihrem Sinne gehandelt bzw. entschieden habe. Das Amtsgericht habe berechtigte Zweifel an der Aussage der Zeugin gehabt und sich nicht davon überzeugen können, dass es tatsächlich zu einer Geldübergabe gekommen sei. Auch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers spreche nicht für die Tat. Er habe sich der Hilfe eines Unternehmensberaters bedient und zahle nach einer Umschuldung nur noch ein Darlehen mit einer Gesamtrate ab. Der Aufnahme eines verzinslichen Darlehens hätte es nicht bedurft, wenn er das Geld der Frau J. tatsächlich erhalten hätte. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsurteils sei bei summarischer Prüfung kein eindeutiger Sachverhalt festzustellen. Schon im Ermittlungsverfahren habe es widersprüchliche Angaben der 12

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Zeugin J. gegeben und die Anklageschrift habe vor der Eröffnung des Hauptverfahrens mehrfach geändert werden müssen. Die Berufungskammer habe dem erheblichen Belastungseifer der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten O. und S. nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. Es sei nicht nur ungewöhnlich, sondern widerspreche auch den Grundsätzen des fairen Verfahrens, dass Beamte der eigenen Dienststelle gegen den Antragsteller ermittelt hätten. Was die genannten Polizeibeamten der Zeugin J. über den Antragsteller mitgeteilt hätten, sei nicht mehr zu rekonstruieren, Die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens sei fehlerhaft nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden. Spätestens mit Anklageerhebung oder der Eröffnung der Hauptverhandlung hätte das Disziplinarverfahren eingeleitet werden müssen; stattdessen habe der Antragsgegner den Antragsteller „bedenkenlos“ weiter seinen Dienst versehen lassen. Sowohl der Ablauf des Strafverfahrens als auch die Widersprüchlichkeit der „beiderseitigen Aussagen“ hätten in die Ermessenserwägungen eingestellt werden müssen. Es sei nicht geprüft worden, ob ein weniger einschneidendes Mittel als eine vorläufige Dienstenthebung ausreichend sei. Unberücksichtigt geblieben seien die Persönlichkeit des Antragstellers, seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit im Polizeidienst sowie das baldige Erreichen des Ruhestandsalters. Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens hob das Oberlandesgericht Dresden das Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz auf die Revision des Antragstellers mit Beschluss vom 24. Mai 2022 - 2 OLG 21 Ss 760/21 - auf, soweit er verurteilt wurde, und verwies die Sache unter teilweiser Aufrechterhaltung der getroffenen Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurück. Zur Begründung führte der Revisionssenat aus, die Urteilsfeststellungen zum äußeren Tatgeschehen könnten bestehen bleiben. Der Antragsteller habe von der Zeugin J. am 24. November 2017 einen Betrag in Höhe von 20.000 € zur eigenen Verwendung schenkweise erhalten, die für eine Betrugsstrafbarkeit notwendige Täuschungshandlung liege aber nicht vor. Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegten auch keine ausdrücklich vereinbarte oder von der Zeugin bestimmte Verwendung ausschließlich zur Tilgung der Vorfälligkeitszinsen in Höhe von 20.000 €. Der Revisionssenat schließe aus, dass zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen einer erneuten Beweisaufnahme weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Gleiches gelte hinsichtlich der für eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen notwendigen Feststellungen, soweit es 13 14

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um den Betrag i. H. v. 20.000 € gehe, so dass eine Strafbarkeit in Hinblick auf die Annahme und Verwendung dieses Teilbetrags ausscheide. Hinsichtlich der 3.000 € trügen die getroffenen Feststellungen wegen des Fehlens einer aktiven Täuschungshandlung ebenfalls nicht den Schuldspruch. Feststellungen zu einer Täuschung durch Unterlassen habe das Landgericht nicht getroffen. Es sei eine Strafbarkeit wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen. Allerdings habe die Strafkammer nicht hinreichend aufgeklärt, ob eine Weitergabe des Geldes unterblieben sei. Sie habe die maßgebliche Zeugin V. nicht gehört. Diese Zeugin habe Polizeibeamten gegenüber angegeben, dass sie im maßgeblichen Zeitraum einen Unterstützungsbetrag i. H. v. 3.000 €, wenngleich von ihrer Mutter, erhalten habe. Die Feststellungen zum Erhalt der 3.000 € durch den Antragsteller könnten bestehen bleiben. Nachdem der Disziplinarsenat den vom Oberlandesgericht angeforderten Revisionsbeschluss zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht hat, regt der Antragsgegner an, die Beschwerdeentscheidung bis zu der anstehenden neuen Hauptverhandlung des Landgerichts Chemnitz zurückzustellen. Zuvor hatte er den angegriffenen Beschluss mit der Beschwerdeerwiderung verteidigt. 2. Die zulässige (§ 68 Abs. 1 und 3 SächsDG i. V. m. § 146 und § 147 VwGO) Beschwerde ist begründet. An der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen ernstliche Zweifel i. S. v. § 64 Abs. 2 SächsDG. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Rechtsgrundlage für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Diensts entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein hinreichend begründeter Verdacht eines Dienstvergehens (Senatsbeschl. v. 11. Januar 2016 - 6 B 357/15.D -, juris Rn. 6). Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung steht, wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde. Insoweit prüft der Disziplinarsenat die Maßnahme nach Maßgabe von § 3 SächsDG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der 15 16 17

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Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Fehlerhaft ist eine Ermessensbetätigung grundsätzlich auch dann, wenn der ihr zugrundeliegende Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht unzutreffend oder aufgrund tatsächlicher Umstände unzutreffend geworden ist und die Behörde eine Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (§ 3 SächsDG i. V. m. § 114 Satz 2 VwGO) unterlässt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL, Stand: Februar 2022, § 114 Rn. 54 m. w. N.; vgl. Weiß, in: GKÖD Bd. II Teil 5 M § 38 Rn. 73; Urban, in: Ders./Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 26). Dass auch nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage zu berücksichtigen sind, folgt daraus, dass bei Dauerverwaltungsakten, wie sie die vorläufige Dienstenthebung darstellt (Weiß, a. a. O. Rn. 104), grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 22. Juli 2002 - 2 WDB 1.02 -, juris Rn. 5) sowie aus dem in § 38 Abs. 4 SächsDG ausdrücklich verankerten Aktualisierungsgebot. Insoweit ist der Antragsteller, über dessen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (zur Abgrenzung vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14. Januar 2019 - 10 M 6/18 -, BeckRS 2019, 2433 Rn. 8), nicht auf einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Maßnahme nach § 38 Abs. 4 SächsDG zu verweisen. Aus dem Aktualisierungsgebot folgt vielmehr, dass solche Maßnahmen von Amts wegen laufend und auch während eines gerichtlichen Verfahrens von der zuständigen Disziplinarbehörde auf ihre Berechtigung zu überprüfen und im Fall einer veränderten Sach- und Rechtslage nach pflichtgemäßen Ermessen anzupassen oder aufzuheben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 -, juris Rn. 19; Urban, a. a. O. Rn. 51). Bei der anhand dieser Maßstäbe vorzunehmenden Beurteilung ist der Disziplinarsenat verfahrensrechtlich nach § 68 Abs. 3 SächsDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die Prüfung der vom Antragsteller mit seiner Beschwerde fristwahrend vorgebrachten Gründe beschränkt. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie aus verfahrensökonomischen Erwägungen kann das Beschwerdegericht offenkundige und unstrittige nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage selbst ohne ausdrücklichen Vortrag des jeweiligen Beschwerdeführers berücksichtigen, wenn das materielle Recht dem nicht entgegensteht und dies weder zu einem neuen Streitgegenstand noch zu einer Verfahrensverzögerung führt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. März 2007 - 5 BS 295/06 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 15. April 2008 - 5 BS 239/07 18

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-, juris Rn. 6; Beschl. v. 28. April 2011 - 2 B 235/10 -, juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Ders., VwGO, 27. Aufl. 2021, § 146 Rn. 43). In einer derartigen Prozesslage ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage eines im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlich überholten Streitstoffs zu entscheiden und den Beschwerdeführer auf ein Abänderungsverfahren nach § 64 Abs. 3 SächsDG i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO zu verweisen. So liegt der Fall auch hier, weil der Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die vorläufige Dienstenthebung mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Mai 2022 offenkundig ein in wesentlicher Hinsicht unzutreffend gewordener Sachverhalts zugrunde liegt, den der Disziplinarsenat im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen hat. Im Rahmen der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16. Mai 1994 - 1 DB 7.94 -, juris Rn. 9). Dabei wird das dienstliche Interesse an der Freistellung durch das infolge der Verdachtsvorwürfe nicht mehr im erforderlichen Maße gegebene Vertrauen des Dienstherrn in die weitere Dienstausübung geprägt (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 6.). Zwar erfordert bereits die Tatbestandsseite des § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG die Erwartung, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, denn nur in diesem Fall steht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten. Art und Umfang des Dienstvergehens können bei der Ermessensausübung jedoch nicht außer Betracht bleiben, denn diese prägen - auch - das Interesse des Dienstherrn an der vorläufigen Aussetzung der Weiterbeschäftigung während des laufenden Disziplinarverfahrens. Der Antragsgegner, der nach der Anklageerhebung zunächst von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen hatte, hat seine Ermessensentscheidung unter Bezugnahme auf das Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. September 2021 maßgeblich darauf gestützt, dass sich der Antragsteller des Betrugs zum Nachteil der Frau J. in zwei Fällen schuldig gemacht und einen Gesamtschaden von 16.600 € verursacht habe. Nach den Entscheidungsgründen des zurückverweisenden Revisionsbeschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Mai 2022 ist dieser 19 20 21

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Vorwurf in wesentlichen Punkten strafrechtlich jedoch unzutreffend und der Antragsteller mangels der für einen Betrug erforderlichen Täuschungshandlung jedenfalls insoweit freizusprechen, als ihm ein Betrug zum Nachteil der Frau J. über einen Betrag von 3.000 € hinaus zur Last gelegt wurde. Hinsichtlich des Erhalts der 3.000 € ist der strafrechtlich relevante Sachverhalt aus Sicht des Oberlandesgerichts „bislang nicht hinreichend aufgeklärt, (weil das Berufungsgericht) die maßgebliche Zeugin V., nicht gehört“ hat, wobei auffalle, dass diese Zeugin die „Polizeibeamten gegenüber angegeben hatte, im fraglichen Zeitraum einen Unterstützungsbetrag in gleicher Höhe … erhalten zu haben, wenngleich von ihrer Mutter. Letztlich basiere - so der Strafsenat des Oberlandesgerichts - die „Annahme des Landgerichts nur auf einer durch Beweisaufnahme nicht belegten Mutmaßung“ (Beschlussabdruck S. 5 und S. 7). Für eine abweichende strafrechtliche Würdigung der dem Antragsteller gegenüber erhobenen Vorwürfe gibt es im anhängigen Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte. Auf der Grundlage dieses strafrichterlichen Erkenntnisstands mag es schon zweifelhaft erscheinen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG vorliegen, weil bloße „Mutmaßungen“ über das Vorliegen einer Straftat für einen hinreichend begründeten Verdacht eines schweren Dienstvergehens nicht ausreichen, auch wenn sich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) nicht darin erschöpft, weder innerhalb noch außerhalb des Dienstes Straftaten zu begehen. Unabhängig davon hat sich das in Rede stehende Dienstvergehen in einem Umfang als - strafrechtlich - nicht nachweisbar oder zumindest offen herausgestellt, dass sich auch die tragenden Ermessenserwägungen des Antragsgegners zur vorläufigen Dienstenthebung als unzutreffend erweisen. Anders als vom Antragsgegner ausweislich Seite 6 ff. des angegriffenen Bescheids - und nachfolgend von der Disziplinarkammer (Beschlussabdruck S. 16) angenommen - ist ein strafbarer Betrug des Antragstellers hinsichtlich des von ihm entgegengenommenen Hauptbetrags (seien es 20.000 € oder weniger) auf der Grundlage des Revisionsbeschlusses mangels einer Täuschungshandlung ausgeschlossen (so das OLG), jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Hinsichtlich des Erhalts von 3.000 € bedarf es nach der erfolgten Zurückverweisung einer berufungsgerichtlichen Beweisaufnahme, weil der Sachverhalt mangels einer Vernehmung der maßgeblichen Zeugin nicht hinreichend aufgeklärt wurde; auch insoweit liegt der Ermessensentscheidung des Antragsgegners zur vorläufigen Dienstenthebung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. 22

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Die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, die der Disziplinarsenat mit Verfügung vom 19. August 2022 ausdrücklich in das Beschwerdeverfahren eingeführt hat, ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, obwohl sie nach Ablauf der am 25. Februar 2022 in Lauf gesetzten (§ 3 SächsDG i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 175 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 130a ZPO) einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist und der Antragsteller seine Beschwerdebegründung nicht auf sie gestützt, sondern lediglich geltend gemacht hat, die Beweiswürdigung des Berufungsurteils sei fehlerhaft. Die - nach dem in § 38 Abs. 4 SächsDG zum Ausdruck kommenden Aktualisierungsgebot materiell- rechtlich vorgesehene - Einbeziehung der nachträglich ergangenen Revisionsentscheidung führt weder zu einem neuen Streitgegenstand noch zu einer Verfahrensverzögerung und trägt nicht nur prozessökonomischen Erwägungen, sondern auch dem Umstand Rechnung, dass vorläufige Dienstenthebungen einen erheblichen Eingriff in die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechtspositionen der betroffenen Beamten darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, juris Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2019 - 2 B 431/18 -, juris Rn. 9 zu § 39 Satz 1 BeamtStG). Vor diesem Hintergrund hat der Disziplinarsenat davon abgesehen, seine Beschwerdeentscheidung bis zu der anstehenden erneuten Hauptverhandlung einer anderen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückzustellen, wie es der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. September 2022 angeregt hatte. Ob das dort anhängige Berufungsverfahren mit der vom Oberlandessgericht für erforderlich erachteten Vernehmung der im Ausland lebenden Zeugin V., die den früheren Ladungen des Amts- und Landgerichts nicht nachgekommen war, zeitnah rechtskräftig abgeschlossen werden kann, ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht absehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SächsDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng

Hahn

Nagel

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