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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.10.2022 – 6 A 642/21.A
Az.: 6 A 642/21.A 1 K 1062/21.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 17. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. September 2021 - 1 K 1062/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall 1 2
3 klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sein Vorbringen im Klageverfahren zum Fehlen einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht gewürdigt worden sei. Er habe in seiner Klagebegründung auf mehrere jüngere Urteile verwiesen, wonach Tschetschenen, die im Verdacht stünden, gegen die gegenwärtige regionale Regierung unter Kadyrow gekämpft zu haben und damit auch der russischen Regierung gegenüber feindlich bis kritisch eingestellt seien, einer Verfolgungsgefahr in ganz Russland unterlägen. Er habe erstinstanzlich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG auf Urteile der Verwaltungsgerichte Osnabrück (Urt. v. 27. April 2017 - 5 A 313/16 -) und Halle an der Saale (Urt. v. 10. April 2017 - 5 A 16/17 HAL -) verwiesen, in denen eine inländische Fluchtalternative jeweils nach Bejahung einer politischen Verfolgung der dortigen Kläger verneint worden sei. Mit seinem weiteren Vortrag zeigt der Kläger schon nicht auf, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hat, da er ausführt, dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag in der Klagebegründung mit einem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2010 entgegengetreten sei. Damit bestätigt der Kläger eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit seinem Vortrag, was aber gleichzeitig ein Übergehen seines Vortrags in gehörsverletzender Weise ausschließt. Im Grunde rügt der Kläger damit im Gewand der Gehörsrüge die sachliche Richtigkeit des Urteils, was in Anbetracht der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG keine Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kennt § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 536/18 A -, juris Rn. 19). 3 4
4 Dass und warum sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die zitierten Entscheidungen aufdrängen musste, legt die Beschwerde nicht dar. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen Einzelfälle in Tschetschenien politisch Verfolgter. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht bereits eine in den vom Kläger benannten Urteilen bejahte (politische) Verfolgung verneint und einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG - selbstständig tragend - dadurch verneint, dass es gemäß § 77 Abs. 2 AsylG "vollumfänglich auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides verwiesen" hat, wonach die Beklagte die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 1 AsylG mangels nachgewiesenen Verfolgungsgrundes - unabhängig von einer internen Schutzmöglichkeit - abgelehnt hat. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, dass der Kläger im Klageverfahren keine Erklärungen abgegeben habe, die nunmehr eine andere Betrachtungsweise hinsichtlich einer möglichen asylrelevanten Gefährdung rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus: "Eine glaubhafte Schilderung seines Verfolgungsschicksals vermochte er dem Gericht nicht zu geben. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er tatsächlich von Sicherheitskräften gefoltert und befragt wurde, bleibt er jede nachvollziehbare Begründung darüber, wie er über mehrere Grenzen hinweg ohne Behelligung durch Sicherheitskräfte nach Deutschland ausreisen konnte, schuldig. Soweit sein Bevollmächtigter auf die Entscheidung des OVG Magdeburg vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 - verweist, betrifft sie eine andere Fallkonstellation - nämlich von tschetschenischen Sicherheitsbehörden als Terrorist gesuchte Personen - die auf den Kläger nicht zutrifft, da er sich vielmehr schriftlich verpflichtet hat, für sie als Informant zu arbeiten. Das Bundesamt weist ferner zu Recht darauf hin, dass er sich auf sein innerstaatliches Freizügigkeitsrecht verweisen lassen muss. …" Mit der Verneinung einer Verfolgung i. S. v. § 3 AsylG durch das Verwaltungsgericht setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, warum bei Beachtung der benannten Urteile eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 5 6 8 7
5 Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 9
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