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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.11.2022 – 6 A 693/21.A

Az.: 6 A 693/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 3. November 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2021 - 2 K 2104/18.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob für eine Familie mit einem Kleinkind aus Äthiopien im Falle der Rückkehr in das Heimatland dort von einer Sicherung des Existenzminimums ausgegangen werden kann und daran anknüpfend die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, abgelehnt (gemeint offenbar: bestätigt) werden darf“, rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren 1 2 3

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aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Das leistet die Antragsbegründung nicht. Die Antragsbegründung besteht im Schwerpunkt aus Zitaten aus dem angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2021 und aus drei Urteilen bayerischer Verwaltungsgerichte, mit denen der Kläger Ausführungen gegenüberstellt, mit denen die Vorinstanz die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und die Verwaltungsgerichte Würzburg (Urt. v. 29. Mai 2020 - W 3 K 19.30455 -) und Ansbach (Urt. v. 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 -) jeweils für einen jungen äthiopischen Staatsangehörigen bzw. für eine Familie mit kleinen Kindern aus Äthiopien (Urt. v. 5. November 2020 - AN 9 K 20.30755 -) zuerkannt haben. Damit zeigt der Kläger schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil er den drei Urteilen einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt beilegt, obwohl diese sich ausdrücklich oder der Sache nach auf die Einzelfälle der dortigen Kläger beziehen (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 18. Juli 2022 - 19 A 1411/21.A -, juris Rn. 10 f.) und auch das Verwaltungsgericht eine „einzelfallbezogene Betrachtung der persönlichen Situation des Klägers“ (UA 33) vorgenommen hat. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht oder nicht, kann grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person 4 5

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nach Rückkehr befinden wird. Dazu gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Ausbildung, die finanziellen Verhältnisse sowie familiäre Verbindungen und sonstige Netzwerke. Die vom Kläger aufgeworfene Frage entzieht sich damit regelmäßig einer Grundsatzrüge, auch wenn die tatsächlichen Umweltverhältnisse, wie die von ihm hervorgehobene Pandemie und die Heuschreckenplage gleich sind (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 23 ZB 21.30706 -, juris Rn. 16). Davon abgesehen trifft es aber auch nicht zu, dass die vom Kläger zitierten Entscheidungen aus dem Jahr 2020 „- soweit ersichtlich - auf weitgehend den gleichen Erkenntnis- und Informationsquellen beruhen“. Denn das Verwaltungsgericht hat auch aktuellere Erkenntnismittel herangezogen und aus ihnen gefolgert, dass sich aus ihnen lediglich ersehen ließe, dass eine Verschlechterung in Folge der Heuschrecken und der Covid-19-Pandemie „potentiell eintreten könnte“; die kritischen Prognosen hätten sich bislang nicht bewahrheitet; der äthiopische Staat sei nicht untätig geblieben und der Arbeitsmarkt trotz der Pandemie nicht zusammengebrochen. Die äthiopische Wirtschaft sei anscheinend nach wie vor widerstandsfähig und intakt. Darauf geht der Kläger nicht ein. Soweit der Kläger schließlich die vom Auswärtigen Amt für Äthiopien ausgegebene Reisewarnung vom 21. November 2021 aufgrund des am 2. November 2021 landesweit verhängten Ausnahmezustandes erwähnt, den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 noch nicht berücksichtigen konnte, fehlt es an jeglichen Darlegungen dazu, weshalb im Falle der Rückkehr einer Familie mit Kleinkind nach Äthiopien aufgrund des Ausnahmezustandes dort nicht mehr von einer Sicherung des Existenzminimums ausgegangen werden könne. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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