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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 10.11.2022 – 1 A 1078/17.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz hier: Berufung

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hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2017 - 5 K 2909/16.A - wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids des Bundes- amts für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2016 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs- schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der angabegemäß sechsunddreißigjährige Kläger begehrt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Anerkennung subsidiären Schutzes, zumindest aber eines nationalen Abschiebungsverbots. Er ist afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Angabegemäß verließ er sein Heimatland bereits im Jahr 1996 oder 1997 und suchte es in den Jahren 2004 und 2009 nochmals zur Aus- stellung der Tazkira auf. Ab dem Jahr 1997 lebte er im Iran. Diesen verließ er am 11. Oktober 2015 und reiste am 30. Oktober 2015 nach Deutschland ein. Einen förmlichen Asylantrag stellte er am 16. Dezember 2015. Am 8. August 2016 wurde er vom Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Die Anhö- rung dauerte 145 Minuten, die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt. 1 2

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In der Anhörung gab er an, aus einem Dorf aus der Provinz Parwan zu stammen. Dort lebten auch noch seine Eltern und zwei Schwestern. Die Eltern besäßen Land und betrieben Viehzucht. Zwei Brüder wohnten in Kabul, einer arbeite als Maler und der andere als Fliesenleger. Im Jahr 1996 seien die Taliban in die Provinz Parwan gekom- men. Im Auftrag der damaligen Machthaber in Afghanistan sei die Bevölkerung aufge- rufen worden, die umkämpfte Region zu verlassen und sich in der Provinz Panjshir niederzulassen. Dem sei die gesamte Familie mit Ausnahme von ihm und seinem Vater nachgekommen. Sie - sein Vater und er - hätten erst einmal abwarten wollen, wie sich die Sache entwickle, weil sich das gesamte Hab und Gut im Heimatdorf befunden habe. Eines Tages seien Taliban ins Haus eingedrungen und hätten seinen Vater und auch ihn - damals zwölfjährig - geschlagen. Nach diesem Vorfall seien er und sein Vater zusammen mit dem Vieh in Richtung Kabul gegangen. Nachdem der Vater das Vieh verkauft habe, sei er - der Kläger - in der Nähe von Kabul bei einem Freund seines Vaters verblieben. Der Vater sei nach Panjshir gegangen, von wo er die Familie habe abholen wollen. Zwei Tage nach dem Fortgang des Vaters seien Taliban in das Gebiet gekommen und hätten alle Einwohner auf Lastkraftwagen verladen und nach Jalalabad (Provinz Nangarhar) verbracht. Aufgrund der schlimmen Lage dort habe er sich ent- schlossen, sich einer Familie anzuschließen, die nach Pakistan ausgereist sei. Mit die- ser Familie habe er ein Jahr in Pakistan verbracht. Mit Hilfe des Vaters dieser Familie sei er im Jahr 1997 zu Fuß in den verlassenen Teil seines Heimatdorfs zurückgekehrt und habe gesehen, dass das Wohnhaus abgebrannt worden sei. Im Dorf habe noch eine Familie gelebt, die ihren Sohn in den Iran habe schicken wollen, dem habe er sich angeschlossen. Von 1997 bis 2004 habe er dann im Iran gelebt. Im Jahr 2004, nach- dem die internationalen Truppen in Afghanistan waren, sei er nach Afghanistan zurück- gekehrt, um eine Tazkira zu beantragen und um seine Familie zu finden. Da er nichts von der Familie gehört habe, sei er in den Iran zurückgekehrt. Dort habe er ein gutes Einkommen gehabt. Im Jahr 2009 sei er erneut nach Afghanistan zurückgekehrt, um seine Familie zu suchen. In seinem Dorf habe er bei der Familie, die ihren Sohn eben- falls in den Iran geschickt habe, eine Nacht verbracht. Außerdem sei er von zwei ver- schiedenen bewaffneten Gruppen angesprochen worden, für sie tätig zu werden. Dies habe er aber abgelehnt. Er sei nach Kabul gefahren um eine englischsprachige Tazkira zu beantragen, da ihm zuvor angeboten worden sei, für 6.000 Dollar über Russland nach Europa zu gelangen. Seine Bemühungen um Erkenntnisse zum Verbleib seiner Familie seien fruchtlos geblieben. Als er zurück in sein Heimatdorf gekommen sei, habe er den Diebstahl seiner Sachen inklusive seines Koffers mit dem Geld feststellen müs- sen. Er habe nicht zur Polizei gehen können, weil der Mann, bei dem er übernachtete 3

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habe und von dem er glaube, dass er für den Diebstahl verantwortlich sei, ein einfluss- reiches Mitglied einer der bewaffneten Gruppen, der Gruppe XXX, gewesen sei. Hätte diese Gruppe herausgefunden, dass er sich an die Polizei wende, hätten sie ihn mög- licherweise umgebracht. Daher sei er wieder in den Iran zurückgekehrt. Dort habe er habe zwar ständig Arbeit aber auch Angst gehabt, von der Polizei „erwischt“ und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Im Jahr 2015 habe er im Iran eine näher bezeichnete Person kennenge- lernt, die ihm vorgeschlagen habe, mit einer zu gründenden Gruppe von zwölf Perso- nen in den Syrienkrieg zu ziehen. Diese Person habe er erst mit einer Zusage hinge- halten. Als es aber habe konkret werden sollen, habe er über einen Freund einen Schlepper kontaktiert und am 11. Oktober 2015 das Land Richtung Europa verlassen. Nach Afghanistan habe er nicht zurückgewollt, da er gemeint habe, dort keine Ange- hörigen mehr zu besitzen. Außerdem habe er vermutet, dass der Mann, der ihn für den Syrienkrieg habe anwerben wollen, ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdiensts ge- wesen sei. Insoweit habe er befürchtet, bei der Personalienüberprüfung an der Grenze festgenommen zu werden. In Berlin habe er einen Bekannten aus der gleichen afghanischen Provinz getroffen, der ihm berichtet habe, dass auch sein Bruder in Deutschland ein Asylverfahren führe. Mit diesem habe er telefoniert und dieser habe ihm alles über die Familie berichtet. Zu seinem Bruder gab er einerseits an, dass jener von den Taliban bedroht worden sei und fliehen habe müssen. Andererseits teilte er mit, dass sein Bruder von der Gruppe XXX bedroht worden sei. Da sein Bruder von der Gruppe bedroht worden sei, sei auch er bei dieser Gruppe bekannt. Da die Person, bei der er im Jahr 2009 übernachtet habe, als Bodyguard des XXX eine einflussreiche Person mit vielen Beziehungen sei, würde man ihn bei einer Einreise nach Afghanistan finden und ihm etwas antun. Auf Nachfrage teilte er mit, dass in der Region, in der sich derzeit seine Eltern aufhielten, offiziell die Regierung an der Macht sei. Inoffiziell sei es aber so, dass dort die beiden Gruppen - u. a. die Gruppe XXX - sowie die Taliban an der Macht seien, welche nachts das Gebiet kontrollierten. Mit Bescheid vom 19. September 2016, zugestellt am 30. September 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die 4 5 6

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Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entschei- dung, im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzel- heiten der Begründung des Bescheids wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diese verwiesen. Am 14. Oktober 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erho- ben. Er war der Auffassung, dass ihm angesichts des Kriegs in Afghanistan, insbeson- dere in Parwan, seiner Herkunftsregion, zumindest ein Anspruch auf subsidiären Schutz zustehe. Er habe in der Anhörung geschildert, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban gewesen zu sein. Zudem sei er von einer Person, die er klar den Taliban zugeordnet habe, mit der Aufforderung bedroht worden, eine Gruppe bewaff- neter Kämpfer zusammenzuschließen. Mit Urteil vom 8. Mai 2017 - 5 K 2909/16.A - hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage abgewiesen; es folgte gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im Wesentlichen den Feststel- lungen und der Begründung des angegriffenen Bescheids. Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 7. November 2017 die Beru- fung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen des Verfahrensfehlers der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zugelassen. Mit der Berufungsbegründung vom 15. November 2017 machte der Kläger geltend, dass für ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine erhöhte Gefahrenlage bestehe, da er durch XXX bedroht werde. Außerdem habe er im Rahmen seiner Anhö- rung ausführlich geschildert, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban gewe- sen zu sein. Zudem habe er konkret vorgetragen, von einer Person, die er der Geheim- polizei zuordne, mit der Aufforderung bedroht worden, sich mit einer Gruppe bewaffne- ter Kämpfer zusammenzuschließen. Unter Verweis auf im Berufungszulassungsver- fahren vorgelegte Fotografien und Kopien von Urkunden samt Übersetzung trug er er- gänzend vor, dass das Elternhaus von Taliban zerstört und sein Bruder ermordet wor- den sei. Der Polizei sei es nicht gelungen, die Täter festzunehmen. In der mündlichen Verhandlung gab er insoweit ergänzend an, dass sein Bruder im Jahr 2017 umgebracht worden sei. Sein Vater habe sich beschwert, dass ein 7 8 9 10 11

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Angehöriger der Taliban sein Haus weggenommen habe. Er habe auch vor Gericht Recht bekommen. Aus Vergeltung hierfür sei aber sein Bruder umgebracht und das Wohnhaus zerstört worden. Daher lebe die Familie, bestehend aus seinem Vater, sei- ner Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüdern sowie der Witwe des getöteten Bruders, auch nicht mehr in dem Gebiet, in dem sich das Eigentum befinde, sondern im Iran. Ein weiterer Bruder halte sich in Deutschland auf. Auf Nachfrage erklärte er, sie seien fünf Brüder und vier Schwestern gewesen. Zwei der Schwestern seien verheiratet und zwei lebten bei seinen Eltern im Iran. Von den Brüdern sei einer getötet, er selbst und ein jüngerer Bruder in Deutschland und die beiden übrigen ebenfalls mit den Eltern im Iran. Hier in Deutschland habe er einen Sprachkurs gemacht und danach, im Jahr 2019, Arbeit in einem Döbelner Unternehmen, das Maler, Bodenleger und Fliesenleger be- schäftige, gefunden. Von seinem Einkommen unterstütze er auch seine Familie. Er verständige sich mit seinen Kollegen auf Deutsch und habe den Führerschein erwor- ben. Er besitze viele Freunde und Bekannte, mit denen er gut klarkomme. Er treffe sich auch privat mit Kollegen. Hierunter seien auch Christen, man rede über alles. An Deutschland schätze er, dass er hier, anders als im Iran, einen Ausweis mit Name und Adresse besitze und keine Angst vor der Polizei habe. Für den Fall, dass er nach Af- ghanistan abgeschoben werde, befürchte er von denjenigen umgebracht zu werden, die auch seinen Bruder getötet hätten, wenn es ihm nicht gelänge, zuvor in den Iran auszureisen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, Aktenzeichen 5 K 2909/16.A aufzu- heben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. September 2016 zu ver- pflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidi- ären Schutz zuzuerkennen und äußerst hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der Berufungserwiderung brachte sie vor, dass es sich bei der Zerstörung des Wohn- hauses der Eltern und der Mord am Bruder um „gewöhnliche“ Verbrechen handle, die nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Auch stehe dem Kläger we- der subsidiärer Schutz zu noch ein nationales Abschiebungsverbot zur Seite. 12 13 14 15

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Als jungen gesunden Mann sei es ihm möglich, sich in Afghanistan ein Existenzmini- mum zu sichern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies sie auf die Fähig- keiten des Klägers, der sich sowohl im Iran als auch in Deutschland eine Existenz habe aufbauen können. Es sei zu erwarten, dass ihm dies auch in Afghanistan gelingen werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ebenfalls auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat und dem Verwaltungsge- richt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die vom Bundesamt überreichte Akte (eine Heftung) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der münd- lichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist gemäß § 129 VwGO abzuändern, weil die zulässige Klage teilweise begründet ist. Die Klage hat zwar weder im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft noch im Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklag- ten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes Erfolg. Hinsichtlich des weiteren Hilfs- antrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots ist sie jedoch begründet. Ebenfalls erfolgreich sind die Anfechtungsanträge gegen die Abschiebungsandrohung aus Nr. 5 und die Festsetzung der Wiedereinreisesperre aus Nr. 6 des angegriffenen Bescheids. 1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft ist unbegründet, da die Ablehnung in Nr. 1 des Bescheids vom 19. Sep- tember 2016 nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist und den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen 16 17 18 19 20 21

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des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Der Kläger ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfol- gung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zuge- schrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Orga- nisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG), oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. Die Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer er- kennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des Verfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwer- wiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und ge- mäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Aus- länder aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht sei- ner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Ver- folgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19).

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Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urt. v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiser- leichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermu- tung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Her- kunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt. Sie kann daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vor- liegen, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, Urt. v. 1. Juni 2011 a. a. O., Rn. 24, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass der Akteur, von dem die Verfolgung aus- geht, einem Rückkehrer die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozi- alen oder politischen Merkmale lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). § 3b Abs. 2 AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 11). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den 26 27

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Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). b) Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger keine Verfolgung aus einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. aa) Der Kläger kann sich nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Soweit sich der Kläger im Laufe des Verfahrens auf angebliche Rekrutierungsbemü- hungen durch die Taliban - die für sich gesehen noch keine Verfolgung darstellen wür- den - berufen hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung daran nicht mehr festgehal- ten. Der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt zuletzt im Iran und war nach seinem glaubhaften Vorbringen vor dem Bundesamt keinen aus Afghanistan ausgehenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Selbst seine Ausreisen aus Afghanistan in den Jahren 1996 und 1997 erscheinen nicht verfolgungsbedingt. Sie erfolgten - soweit an- hand der Angaben des Klägers ersichtlich - aufgrund der humanitären Situation im Flüchtlingslager in Jalalabad sowie mangels Kontakt zu seiner Familie und der Zerstö- rung des Familienwohnhauses. Auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten in Afghanistan in den Jahren 2004 und 2009 hat der Kläger keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG geschildert. Der von ihm mitgeteilte Dieb- stahl seines Geldes im Jahr 2009 war keine schwerwiegende Verletzung grundlegen- der Menschenrechte. bb) Ohne eine dem Kläger zur Seite stehende Vermutungswirkung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist der Senat nicht zur Überzeugung gelangt, dass dem Klä- ger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen beachtlich wahrscheinlich droht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Der Senat muss sich - auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme - die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Eine sich im Zweifel bei der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Gunsten des Schutzsuchenden auswirkende unklare Faktenlage würde das gesetzlich vorgege- bene Maß an Überzeugungsgewissheit unterschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28 29 30 31 32

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4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18). Allerdings ist für eine Überzeugungsbildung keine unumstößliche Gewissheit zu verlangen. In tatsächlich zweifelhaften Fällen darf sich das Tatsachengericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urt. vom 4. Juli 2019 a. a. O., Rn. 20). Der Senat hält es zwar für theoretisch möglich, dass der Kläger im Falle seiner Rück- kehr nach Afghanistan aus Gründen der Religion verfolgt wird. Nach Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel ist diese Möglichkeit aber nicht derart verdichtet, dass hieraus eine „reale Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O., juris Rn. 15) resultiert. Auch eine Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen seiner Zugehö- rigkeit zu einer sozialen Gruppe ist für den Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich. aaa) Eine Verfolgung des Klägers wegen seiner - zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) Religion - erscheint möglich, wenn dem Kläger vorgeworfen wird, während seines Auf- enthalts in der Bundesrepublik Deutschland den islamischen Glauben abgelegt zu ha- ben oder zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Auf dieser Grundlage könnte er Benachteiligungen und Repressalien ausgesetzt sein, die die Schwelle zur Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG überschreiten. In der Person des Klägers sieht der Senat aber nicht, dass sich diese Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit reali- sieren wird. Der Begriff der Religion umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theisti- sche, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Der etwaige Vorwurf, in der Bundesrepublik Deutschland vom Islam „abgefallen“ zu sein oder den christlichen Glauben angenommen zu haben, betrifft die theistische oder atheistische Glaubensüberzeugung. Eine hieran anknüpfende Verfolgung würde daher nach § 3a Abs. 3 AsylG die erforderliche Verbindung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung ausweisen (zur Verfolgung aus religiösen Gründen, in Fällen, in denen nicht schon die bloße [Nicht-]Zugehörigkeit zu einer

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Religionsgemeinschaft die Gefahr einer Verfolgung begründet: BVerfG, Kammerbe- schl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 26 ff.). (1) Der Vorwurf, vom islamischen Glauben abgefallen oder zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, kann zur Folge haben, dass der Betreffende von den die tatsächli- che Herrschaftsmacht in Afghanistan ausübenden Taliban oder von seinem sozialen Umfeld getötet wird oder stetigen körperlichen Angriffen ausgesetzt ist. α) Die Taliban üben die tatsächliche Herrschaftsmacht in Afghanistan aus. Mit dem Rückzug der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan) im Jahr 2021 übernahmen die Taliban nach und nach die Kontrolle über das gesamte Land. In den ersten Augustwochen fielen die meisten Provinzhauptstädte an die Taliban und am 15. August 2021 drangen ihre Streitkräfte in die Hauptstadt Ka- bul ein. Die Regierung brach zusammen und Präsident Ashraf Ghani sowie andere wichtige Funktionsträger flohen aus dem Land. Die Taliban erklärten den Krieg für be- endet und proklamierten das Islamische Emirat Afghanistan. Widerstandskräfte der NRF (National Resistance Front) wurden am 6. September 2021 als besiegt erklärt (EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Tar- geting of Individuals], S. 17). Am 7. September 2021 kündigten die Taliban eine Über- gangsregierung an. In mehreren Schritten wurden in der Folge deren Mitglieder be- nannt (EUAA, Targeting of Individuals, S. 20). Ende Juni 2022 fand eine dreitägige Versammlung mit bis zu 4.500 Teilnehmern in Kabul statt, zu der angabegemäß zwei Geistliche und ein Stammesführer aus jeder Provinz eingeladen worden seien, um u. a. über die nationale Einheit, Sicherheit, Stabilisierung zu diskutieren. Nach der Ver- sammlung wurde eine Resolution mit elf Prinzipien veröffentlicht, u. a. dem Prinzip, dass die bewaffnete Opposition gegen die derzeitige Regierung als „Rebellion“ definiert wird (EUAA, Targeting of Individuals, S. 19; Generalsekretär der Vereinten Nationen, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [im Folgenden: UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht], 14. September 2022, S. 2). Ein Jahr nach der Übernahme der administrativen Kontrolle haben die Taliban diese ge- festigt (UN-Generalsekretär Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 1), kein an- derer Akteur übt die territoriale Kontrolle über das Land aus (EUAA Targeting of Indivi- duals, S. 17). 37 38 39

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β) Der Vorwurf des Abfalls vom Glauben kann die durch vermeintliche Gerichte legiti- mierte Tötung des Betreffenden zur Folge haben (vgl. The Danish Immigration Service, Afghanistan Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 30). Am 28. September 2021 verkündeten die Taliban die Außer-Kraft-Setzung der Verfas- sung von 2004. Zudem sollten die Übereinstimmung der bestehenden Gesetze mit der Scharia überprüft werden (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, S. 2). Nach der Auslegung der Scharia durch die Taliban wird Apostasie - die Lossa- gung von Glauben -, soweit sie den islamischen Glauben betrifft, mit dem Tod bestraft. Vermeintlich „angemessene“ Strafen für Abtrünnige sind die Enthauptung bei Männern, es sei denn die Person bereut, und lebenslange Haft für Frauen. Eigentum kann be- schlagnahmt und Abtrünnige können daran gehindert werden, Eigentum zu erben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 42). Zwar sind aus den vergangenen etwa ca. fünfzehn Monaten seit der Machtergreifung der Taliban keine Prozesse gegen Abtrünnige im Glauben bekannt geworden, es er- scheint aber nicht zweifelhaft, dass diese Auslegung des Rechts auch durchgesetzt wird (EUAA Country Guidance: Afghanistan, April 2022 [im Folgenden: EUAA, Country Guidance], S. 82). Die Taliban bemühen sich, ihr Verständnis des islamischen Rechts durch von ihnen besetzte Gerichte durchzusetzen (EUAA, Afghanistan - Security Situ- ation, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Security Situation], S. 29; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [im Folgenden: Lagebericht], 20. Juli 2022, S. 13). So wurden im Dezem- ber 2021 der Oberste Gerichtshof neu besetzt und ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich verpflichtete, die Unabhängigkeit seines Amtes unter der Scharia zu fördern. In den Provinzen wurden ebenfalls zahlreiche Richterstellen neu besetzt, wobei die vormaligen Amtsinhaber nicht in das Justizsystem der Taliban integriert worden sind (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, S. 3), allerdings führte dies noch nicht zu einer funktionierenden Justiz (vgl. UNHCR, Leitlinien zum internati- onalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 [im Folgen- den: Leitlinien], S. 4; EUAA, Targeting of Individuals, S. 28). Die Rechtsvorstellungen der Taliban werden jedoch bereits tatsächlich umgesetzt. Im Zeitraum vom 15. Au- gust 2021 bis zum 15. Juni 2022 hat die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan 217 Fälle grausamer, unmenschlicher und entwürdigender Bestrafung dokumentiert, welche durch Verantwortliche der Taliban, zum Teil durch gerichtliche oder quasi-gerichtliche Entscheidungen, verhängt worden sind. Dabei wurden in vielen 40 41 42

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Fällen Körperstrafen (u. a. öffentliche Auspeitschungen) wegen vorgeworfener Ver- stöße gegen religiöse Regeln oder die öffentliche Moral vollzogen (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 17). Hierbei handelt es sich nicht um ein ggf. vo- rübergehendes, überschießendes Handeln einzelner Personen im Zuge des Herr- schaftswechsels. Selbst der von den Taliban besetzte Oberste Gerichtshof hat im April 2022 sieben Männer zu 35 Peitschenhieben wegen des Vorwurfs des Alkoholschmug- gels verurteilt (EUAA, Security Situation, S. 31). Zudem wurden im Zeitraum vom 15. Juni 2022 bis 14. September 2022 weitere 37 Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung wegen moralischer oder religiöser Vorwürfe dokumentiert (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7). γ) Überdies kann eine unterstellte Konversion zum Christentum auch Grundlage eines „Ehrenmordes“ durch Mitglieder der Familie, der Dorfgemeinschaft oder des sozialen Umfelds sein. Solche nichtstaatlichen Angriffe auf grundlegende Menschenrechte wür- den von einem gemäß § 3c Nr. 3 AsylG relevanten Akteur ausgehen, da von den die tatsächliche Gewalt in Afghanistan ausübenden Taliban angesichts ihrer eigenen Ein- stellung zur Apostasie und zur Konversion (s. o.) kein Schutz vor einer entsprechenden Verfolgung geboten wird. Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion erscheint in der afghanischen Ge- sellschaft als inakzeptabel (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 30; EUAA Country Guidance, S. 82). Nach Stahlmann (Erfahrungen und Perspektiven abgescho- bener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Af- ghanistans, Juni 2021 [im Folgenden: Erfahrungen und Perspektiven], S. 27) gelte es nach traditionellem Verständnis zunächst als Pflicht der Familie, ein normativ uner- wünschtes Verhalten zu sanktionieren. Familien müssten diese Pflicht schon deshalb ernstnehmen, weil allein das Gerücht einer Normverletzung dem Ruf der Familie der vermeintlichen Täter erheblichen Schaden zufügen könne, der nur durch eine Ahndung der Tat abzumildern sei. Sofern die Familie nicht bereit sei, vermeintliche Normverlet- zungen selbst zu ahnden, riskiere sie, in den Verdacht der Komplizenschaft zu geraten. Damit drohten der Familie Sanktionen - vom Ausschluss aus ihren sozialen Netzwer- ken bis hin zu Mitverfolgung durch die lokale Gemeinschaft. Dem entsprechend sieht sich die Familie oder Nachbarschaft im Falle der Abkehr vom Islam oft berufen, den Betreffenden zu ermorden (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, S. 43; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 2. September 2019, S. 11; Stahlmann Erfahrungen und Perspekti- ven, S. 28) 43 44

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(2) Der Senat kann aber nicht erkennen, dass die reale Möglichkeit der Verwirklichung dieses Risikos in der Person des Klägers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan be- steht. α) Objektiv erscheint in Bezug auf den Kläger der Vorwurf der Apostasie oder der Kon- version zu Christentum nicht gerechtfertigt. Der Kläger ist weiter Anhänger des islamisch-sunnitischen Glaubens und praktiziert diesen auch in Deutschland. Zwar besucht er regelmäßig nicht das Freitagsgebet in der Moschee. Dies ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht auf eine innere Entfernung zum Glauben, sondern auf seine Tätigkeit als Maler zurückzuführen. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, auch Christen zu seinem Bekanntenkreis zu zählen, mit denen er über „alles“ rede. Diese Gespräche haben aber ebenfalls nicht zu einer Abwendung vom Glauben ge- führt. β) Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unberechtigt einem solchen Vorwurf ausgesetzt wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Rückkehrende aus Europa und anderen Regio- nen der Welt von der afghanischen Gesellschaft misstrauisch wahrgenommen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24; vgl. bereits: Senatsurt. v. 16. Au- gust 2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 39). Sie begegnen einer Vielzahl - teilweise einan- der widersprechender - Vorbehalte. Ihnen wird einerseits Reichtum unterstellt, was sie zum Ziel krimineller Angriffe, etwa von erpresserischen Menschenraub, machen kann (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 32; vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 334). Gewalttätigen Übergriffen können sich Rück- kehrer auch von Kreditgebern ausgesetzt sehen, die die Rückzahlung von zur Finan- zierung der Ausreise ausgereichten Darlehen verlangen. Es besteht außerdem die Ge- fahr, dass sie „präventiv“ mit Gewalt davon abgehalten werden sollen, berechtigte Erb- ansprüche geltend zu machen oder befürchtete Rache für die Tötung Verwandter zu nehmen (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31). Andererseits haftet ihnen der Makel des Scheiterns oder der Verdacht an, ihrerseits im westlichen Ausland Straf- taten verübt zu haben (Ahmad, From Austria to Afghanistan, Januar 2021, S. 21; EUAA, Targeting of Individuals, S. 51; vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 a. a. O., juris Rn. 325). Zudem stehen Rückkehrer im Verdacht, während ihres Europaaufent- halts in Afghanistan geltende soziale Normen verletzt zu haben. 45 46 47 48 49

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Oft beruht das auf der Annahme eines ausschweifenden, regellosen Lebens in Europa, dessen Freiheiten junge Männer außerhalb der Kontrolle ihrer Familien ausnutzen. Konkret gehören dazu die Annahmen, dass die Betroffenen außereheliche Beziehun- gen hatten, Alkohol getrunken, Schweinefleisch gegessen und religiöse Pflichten ver- nachlässigt haben (Stahlmann, Erfahren und Perspektiven, S. 28; vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 a. a. O., juris Rn. 324). Neben dem Vorwurf vom Glauben abge- fallen zu sein, wird auch der Vorwurf der „Verwestlichung“ erhoben (Ahmad, a. a. O., S. 18; Stahlmann, Erfahren und Perspektiven, S. 28; EUAA, Targeting of Individuals, S. 51) Vor diesem Hintergrund ist der für die Anerkennung als Flüchtling relevante Vorwurf der Apostasie oder der Konversion nur einer von mehreren möglichen Gründen, wes- halb ein aus Europa zurückkehrender afghanischer Staatsangehöriger von den Taliban oder seinem sozialen Umfeld Repressalien bis hin zu Angriffen auf sein Leben ausge- setzt sein kann. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger von den Taliban allein wegen seines Aufenthalts in Europa der Vorwurf der Konversion oder Apostasie gemacht wird. Vor der Machtübernahme war der häufigste Vorwurf, der gegen abge- schobene Afghanen von Seiten der Taliban erhoben wurde, derjenige der Spionage (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 22). Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass ein solcher Vorwurf - der nicht die Verfolgung aus religiösen, sondern aus politi- schen Gründen rechtfertigen könnte - weiter erhoben wird. Zwischenzeitlich haben die Taliban eine Generalamnestie für ehemalige Mitglieder der afghanischen Regierung und der Sicherheitskräfte sowie für diejenigen, die mit internationalen Streitkräften zu- sammengearbeitet haben, erlassen (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Ja- nuar 2022, S. 1). Es liegt zwar eine glaubwürdige Medienrecherche vor, nach der trotz dieser Amnestie im Zeitraum August 2021 bis April 2022 in ca. 500 Fällen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind. Da der Kläger aber nicht Angehöriger der ehemaligen Regierung ist und die Taliban ihre Macht in Afghanistan zwischenzeitlich konsolidiert haben, be- steht kein Anlass für die Annahme, dass die Taliban gegen den Kläger wider die Ge- neralamnestie einen Spionagevorwurf erheben. Das gilt umso mehr, als Vertreter der Taliban wiederholt im Ausland lebende Afghanen zur Rückkehr aufgefordert und eine „Kommission für Rückkehr und Kommunikation“ eingerichtet haben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 51 f.). So berichtet auch der UN-Generalsekretär (Vierteljahresbe-

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richt, 14. September 2022, S. 2), dass einer der Schwerpunkte der de-facto-Behörden die Erleichterung der Rückkehr von Afghanen, einschließlich ehemaliger Regierungs- beamter, aus dem Ausland sei. Das Mandat der genannten Kommission sei u. a. die Bereitstellung von Sicherheitsgarantien und Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten Sektor für Rückkehrer. Aufgrund dieser Bemühungen sind bereits mehrere ehemalig hochrangige Staatsbedienstete nach Afghanistan zurückgekehrt (EUAA, Targeting of Individuals, S. 54). Die Flucht nach Europa erscheint daher nicht mehr als ahndungs- würdiges „Überlaufen“ zu den Gegnern (so noch: Stahlmann, Erfahrungen und Per- spektiven, S. 16; VG Freiburg, Urt. v. 21. September 2021 - A 14 K 9391/17 -, juris Rn. 45). Die Asylagentur der Europäischen Union (Targeting of Individuals, S. 55) teilt zudem mit, dass nach einer im Land tätigen dänischen Entwicklungshilfeorganisation nicht der Eindruck bestehe, dass aus dem Westen zurückkehrende Afghanen - abge- sehen von bestehenden persönlichen Auseinandersetzungen - von den Taliban ange- griffen werden würden (vgl. The Danish Immigration Service, a. a. O., S. 38, 76). Kon- takte zu einer christlichen Kirche, die die Taliban als Beweis für eine vermeintliche Kon- version heranziehen könnten (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 29), hatte der Kläger nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch sein soziales Umfeld in Afghanistan, abgesehen von willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O., Rn. 31), mit dem ernsthaften Vorwurf der Konversion oder Aposta- sie konfrontiert wird. Der Kläger hat sich weder in Deutschland entsprechend verhalten noch ist zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan Anlass für einen entsprechenden Vorwurf bietet. Von ihm wurden keine Handlungsweisen angeführt, die - von einem afghanisch-stämmigen Umfeld in der Bundesrepublik oder durch sozi- ale Medien weitergetragen - diesen Vorwurf rechtfertigen würden. In diesem Zusam- menhang hat der Kläger allein dargestellt, dass er sich mit Bekannten ausgetauscht und mit ihnen zusammen Tee getrunken habe, wobei unter diesen Bekannten auch Christen seien. Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass dieses Verhalten nach außen gedrungen ist. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, dass er in ein Netzwerk in Deutschland lebender Afghanen eingebettet sei, welches von diesen Treffen Kenntnis erlangt und diese ggf. missbilligt hat. Unabhängig davon ist den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass in Afghanistan Zweifel an der Glaubensfestigkeit wegen ge- meinsamer Teestunden mit Europäern entstehen. Das Risiko, in Afghanistan etwaigen Angriffen des sozialen Umfelds wegen eines vermeintlichen Abfalls vom Glauben aus- gesetzt zu sein, ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, selbst wenn sich die be- troffene Person in Afghanistan angepasst verhält und alle religiösen und sozialen Riten 52

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ohne Abweichungen einhält (vgl. VG Freiburg a. a. O., Rn. 38). Es ist aber nicht er- sichtlich, dass auf die Religion bezogene Vorwürfe, die mit solchen Verfolgungsmaß- nahmen einhergehen, regelhaft gegen Rückkehrende aus Europa erhoben werden. So waren dem Auswärtigen Amt, solange es noch eine Botschaft in Afghanistan unterhielt, keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrende nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24), obwohl in den Jahren 2015 bis 2017 fast 20.000 Afghanen aus EU-Ländern nach Afghanistan - freiwillig und durch Abschiebung - zurückgekehrt sind und in den Jahren 2018 und 2019 zumindest weitere 2.805 und 1.445 Abschiebungen erfolgten (vgl. Ahmad a. a. O., S. 11 f.). Der Befund des Auswärtigen Amts hat Aussagekraft (a. A.: VG Freiburg a. a. O., Rn. 37). Die regelmäßig erstellten Lageberichte des Auswärtigen Amts sind nicht nur ein Baustein im notwendigen Prozess der pluralen Wissensgene- rierung aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln grundsätzlich gleichen Ranges, aus dessen Gesamtschau sich das Gericht die notwendige Überzeugung bilden muss (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2019 - 1 B 49.19 -, juris Rn. 31). Ihnen kommt für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunfts- staaten sogar eine zentrale Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2003 - 1 B 217.02 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 20). Dem entsprechend wurde der Lagebericht vom 15. Juli 2021 - ausdrücklich - in Erfül- lung der Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder erstellt. Hierbei hat das Auswärtige Amt berücksichtigt, dass gerade den Auslandsvertretungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, BVerfGE 94, 115- 166, juris Rn. 87) eine Verantwortung zufällt, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetz- geber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden (Lagebe- richt, 15. Juli 2021, S. 1). bbb) Eine Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wegen einer - ggf. unter- stellten - politischen Überzeugung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Wie bereits festgehalten, erscheint die Flucht nach Europa nicht mehr als ahndungs- würdiges „Überlaufen“ zu den Gegnern des Talibanregimes. Der Kläger würde vielmehr mit einer Rückkehr dem an die im Ausland lebenden afghanischen Staatsbürger ge- richteten Aufruf zur Rückkehr nachkommen. 53 54

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Eine Opposition zu den Taliban dergestalt, dass er eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, die derjenigen der Taliban widerspricht, hat der Kläger dem Senat nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass er im Laufe seines Auf- enthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine identitätsstiftende Grundhaltung ent- wickelt hat, die mit derjenigen der Taliban nicht zu vereinbaren ist. Er hat sich weder zu Fragen von Trennung von Staat und Religion noch zur Gleichberechtigung oder sonstigen politischen Themenbereichen geäußert. ccc) Schließlich sieht der Senat in der Person des Klägers nicht die Gefahr einer Ver- folgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemein- samen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu ver- zichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abge- grenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig be- trachtet wird (Buchst. b). Diese Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Ver- folgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit ein- deutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 ge- nannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (BVerwG, Beschl. v. 17. September 2018 - 1 B 45.18 -, juris Rn. 9 f.). Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im 55 56 57 58 59

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Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppen- mitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wie- derholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243-254, juris Rn. 20). Im Falle des Klägers erscheint grundsätzlich die Zuordnung zu „verwestlichten Perso- nen“ oder „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“ denkbar. So hat das Auswärtige Amt im letzten Lagebericht vom 20. Juli 2022 mitgeteilt, dass nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht seien (S. 20). Bei der Zuschreibung „verwestlicht“ zu sein, handelt es sich aber nicht um eine Zuordnung zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Soweit unter den „Rückkehrern aus Europa“ eine solche Gruppe gebildet werden kann, liegen keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme einer Gruppenverfolgung we- gen dieses biografischen Umstands vor. (1) Personen, die sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, „verwestlicht“ zu sein, bilden keine bestimmte soziale Gruppe, weil sie weder angeborene Merkmale oder einen ge- meinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben noch Merk- male oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Der Vorwurf der „Verwestlichung“ kann aufgrund äußerer Merkmale (Klei- dung und Barttracht bei Männern), Handlungsweisen (Videotelefonie mit Skype) oder Eigenschaften (Verwendung von europäischen Lehnwörtern, Körperhaltung und Ge- sprächsführung) erhoben werden (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 28; VG Freiburg a. a. O., Rn. 37) und bildet ein soziales Unwerturteil. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Anlässe für einen solchen Vorwurf ist ein gemeinsamer unver- änderlicher Hintergrund der von einem solchen Vorwurf Betroffenen nicht auszu- machen. Hinzu kommt, dass zumindest Kleidung und Barttracht sowie die Verwendung der Videotelefonie grundsätzlich keine identitätsstiftenden Merkmale sind. Unabhängig davon lassen die vorhandenen Erkenntnismittel nicht den Schluss zu, dass für alle Personen, die im Verdacht stehen, „verwestlicht“ zu sein, ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter entsteht. Nach den Erkenntnissen der Asylagentur der Euro- päischen Union schneiden sich in Afghanistan lebende Männer zum Teil noch die 60 61 62

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Bärte und tragen Kleidung im westlichen Stil (Targeting of Individuals, S. 46; vgl. auch: The Danish Immigration Service a. a. O., S. 57). Auch wenn sich nicht abschätzen lässt, wie die Taliban mit Personen umgehen würden, die sie als „verwestlicht“ wahr- nehmen (Staatssekretariat für Migration [Schweizerische Eidgenossenschaft], Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44), ist festzuhalten, dass die Berichte über körperliche Strafen einschließlich Todes- strafen (EUAA, Targeting of Individuals, S. 35 f.; UN-Generalsekretär, Vierteljahresbe- richt, 14. September 2022, S. 7) jeweils im Zusammenhang mit aktuellen Vorwürfen von Verfehlungen gegen „Richtlinien“ in Bezug auf außereheliche Beziehungen, Klei- derordnung, Teilnahme am Gebet und Musik (EUAA, Targeting of Individuals, S. 42) oder der Verfolgung von ehemaligen Regierungsbeamten, Mitgliedern der ehemaligen afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte sowie von Personen, die von den de-facto-Behörden den bewaffneten Widerstandsgruppen zugerechnet wur- den (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7), stehen. Die bloße Wahrnehmung einer „Verwestlichung“ ohne einen Regelverstoß würde danach nicht zu einer Verfolgungshandlung führen. (2) Rückkehrer aus Europa sind ebenfalls keine soziale Gruppe (vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 217). Der biografische Umstand eines vorübergehenden Aufenthalts in Europa führt nicht zu einer deutlich abgegrenzten Identität infolge einer Betrachtung als andersartig durch die umgebende Gesellschaft. Die Identifikation als Rückkehrer aus Europa und Wahrnehmung als andersartig hängt von der Dauer des Aufenthalts in Europa (vgl. VG Freiburg a. a. O., Rn. 37), der seit der Rückkehr vergangenen Zeit, der aufrecht erhaltenen Integration in ein soziales Netzwerk (Ahmad a. a. O., S. 14 f.) und der Einhaltung der sozialen Gebräuche vor Ort ab. Zudem wird in der afghanischen Gesellschaft nach Stahlmann zwischen den „er- folgreichen Exilafghanen“ und abgeschobenen Asylbewerbern einschließlich derjeni- gen, die mittels einer „freiwilligen“ Rückkehr einer Abschiebung zuvorgekommen sind, unterschieden (vgl. Stahlmann, Gutachten Afghanistan, Geschäftszeichen: 7 K 1757/16.WI.A [VG Wiesbaden], 28. März 2018 [im Folgenden: Gutachten], S. 301 f.). Soweit davon auszugehen wäre, dass Letztgenannte als „gescheiterte Exilafghanen“ eine eigene soziale Kategorie bilden (Stahlmann, Gutachten, S. 301; vgl. auch Ahmad a. a. O., S. 21), lässt sich nicht festhalten, dass dieser Personenkreis wegen seiner

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Zugehörigkeit zu dieser Gruppe eine Verfolgung durch die Taliban oder durch das so- ziale Umfeld erfährt. α) Da seit der Machtübernahme der Taliban kaum Personen aus dem „westlichen“ Aus- land nach Afghanistan zurückgekehrt (Staatssekretariat für Migration [Schweizerische Eidgenossenschaft], Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risi- koprofile, 15. Februar 2022, S. 44) und Abschiebungen aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20. Juli 2022, S. 20), lässt sich nicht sicher prognostizieren, wie die Taliban auf solche Einreisen reagieren. Auch das Schicksal des ersten, im Februar 2022 aus den Verei- nigten Staaten nach Afghanistan Abgeschobenen (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, S. 55) ist nicht bekannt. Nach den von der Asylagentur der Europäischen Union be- nannten Quellen werden Rückkehrer aus Europa nicht allein wegen dieses Umstands, sondern allenfalls wegen einer bereits vor ihrer Ausreise bestehenden Feindschaft zu den Taliban angegriffen (Targeting of Individuals, S. 55). Vor dem Hintergrund, dass Vertreter der Taliban wiederholt im Ausland lebende Afghanen zur Rückkehr aufgefor- dert und eine „Kommission für Rückkehr und Kommunikation“ eingerichtet haben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 51 f.) und es einer der Schwerpunkte ihrer Behör- den ist, die Rückkehr von Afghanen, einschließlich ehemaliger Regierungsbeamter, aus dem Ausland zu erleichtern (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. Sep- tember 2022, S. 2), sind Verfolgungshandlungen der Taliban wegen der Rückkehr aus Europa eher nicht zu erwarten. β) Der Senat ist angesichts der Mitteilung des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 15. Juli 2021 (S. 24; s. o.) davon überzeugt, dass es sich bei Übergriffen in flüchtlings- rechtlich geschützte Rechtsgüter gegenüber abgeschobenen oder einer Abschiebung zuvorkommend freiwillig zurückkehrenden Afghanen aus ihrem sozialen Umfeld ledig- lich um eine Mehrzahl einzelner Übergriffe handelt, welche nicht auf alle sich dort auf- haltenden Gruppenmitglieder zielen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. August 2018 - 13 A 1966/18.A -, juris Rn. 21, juris). Der von Stahlmann erhobene Befund, dass mehr als die Hälfte der von ihr befragten Abgeschobenen Gewalterfahrungen wegen ihres Aufenthalts in Europa gemacht ha- ben (Erfahrungen und Perspektiven, S. 16, 34) und die von Ahmad festgestellten Stig- matisierungserfahrungen aller von ihm befragten Zurückgekehrten (a. a. O., S. 21) kön- nen dem nicht entgegengehalten werden. Eine erlittene Stigmatisierung, welche auch in der Bezeichnung als „Verlierer“, „Abgeschobener“ oder „Krimineller“ liegen kann 65 66 67

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(Ahmad a. a. O., S. 21), ist nicht gleichbedeutend mit einer Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 217). Obschon die Anwendung physischer und psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG als Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG gelten kann, bedeutet dies nicht, dass jede Gewaltanwendung gegenüber einer Person eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG begründet. Sie muss entweder für sich gesehen eine schwerwiegende Verlet- zung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder im Zusammenhang mit weiteren Gewalttätigkeiten oder sonstigen Maßnahmen die be- troffene Person in ähnlicher Weise betreffen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dies ist der Studie von Stahlmann nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Gewaltanwendun- gen regelmäßig nicht gegen den Rückkehrer als solchen - auf alle Gruppenmitglieder zielend -, sondern gegen einzelne Zurückgekehrte aus individuellen Gründen erfolgte, etwa zur Beitreibung von Schulden, wegen Eheschließung oder Verlobung mit einer Ausländerin und wegen des Kontakts mit ausländischen Journalisten (Stahlmann, Er- fahrungen und Perspektiven, S. 34, 29). (3) Mit dem Ergebnis, dem fehlenden Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Mitteilung des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 20. Juli 2022, dass nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht seien (S. 20). Der Senat folgt dieser Einschätzung, weshalb die Beklagte verpflichtet wird, für den Kläger ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan festzustellen (s. u.). Die Bedro- hung der aus Europa Zurückkehrenden in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK beruht nach der Überzeugung des Senats auf der Situation in Afghanistan im Allgemeinen und der Stellung der gescheiterten Exilafghanen in der afghanischen Gesellschaft im Besonde- ren, ohne dass sie konkret einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG zugerechnet werden kann. 2. Der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die entsprechende Antragsab- lehnung in Nr. 3 des Bescheids vom 19. September 2016 nicht rechtswidrig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 68 69

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Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunfts- land ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernst- hafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in- folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen be- waffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, so dass die Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden von einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, juris Rn. 29; Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 12). Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen der ernst- hafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das ergibt sich aus dem Tat- bestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 zu Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlich- keitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK auf die tat- sächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 [Saadi/Italien], NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 m. w. N.). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Hat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, oder war er von einem solchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist dies ein ernsthafter Hinweis da- rauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Vorschrift begründet für den von ihr begünstigten Antrag- steller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von einem sol- chen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011, a. a. O., Rn. 21). a) Nach diesen Maßstäben bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger, dem vor seiner Ausreise kein ernsthafter Schaden gedroht hatte, 70 71 72 73

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nach seiner Rückkehr ein solcher in Form der Todesstrafe (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylG bezieht sich auf alle auf Grund der Strafrechtsordnung eines anderen Staates oder einer staatsähnlichen Herrschaftsord- nung in einem gerichtlichen Verfahren, das nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforde- rungen entsprechen muss, als Sanktion verhängten Todesstrafen. Zu befürchtende Tö- tungen durch nichtstaatliche Organisationen oder ungesetzliche Hinrichtungen fallen nicht unter den Begriff Todesstrafe (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. Ed. 1. Oktober 2022, AsylG § 4 Rn. 9). Wie bereits dargestellt, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger von den Taliban die Apostasie oder die Konversion vorgeworfen wird, so dass es auch eine auf diesem Vorwurf beruhende Todesstrafe nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Sonstige Gründe, weshalb dem Kläger die Todesstrafe drohen könnte, sind nicht ersichtlich. b) Dem Kläger droht nicht beachtlich wahrscheinlich Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur i. S. d. § 3c AsylG. aa) Der Kläger würde bei seiner Rückkehr aus der Perspektive der afghanischen Ge- sellschaft als gescheiterter Exilafghane gelten und mit den in diesem Zusammenhang stehenden Benachteiligungen, Aggressionen und Repressalien seines sozialen Um- felds zu rechnen haben (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 299 ff.). Soweit diese die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschreiten, würden sie von einem Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG, ausgehen, da die Taliban als faktische Machthaber in Afghanistan nicht in der Lage sind, Schutz zu bie- ten (§ 3d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 AsylG; vgl. EUAA, Country Guidance, S. 38). Es besteht weder ein hinreichend sicherer Rechtsrahmen (vgl. EUAA, Targeting of Indivi- duals, S. 24 f.; UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 3) noch eine funktionierende Justiz (vgl. UNHCR, Leitlinien, S. 4; EUAA Targeting of In- dividuals, S. 28). Der Senat ist aber - wie oben im Zusammenhang zur Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe näher ausgeführt - nicht davon überzeugt, dass der Kläger diese Schadengefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hat. Dies gilt auch in der Gesamtschau der verschiedenen Gründe, die vom sozialen Umfeld zum Anlass für einen Übergriff auf den Kläger herangezogen werden könnten. 74 75 76 77

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Insbesondere ist ein Wiederaufleben einer bereits vor dem Verlassen seines Heimat- landes bestehenden Gefahrenlage (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 308 ff.) im Hinblick auf den Kläger nicht zu befürchten, da eine solche Gefahr nicht bestand. Der Kläger hat zudem die Mittel für die Ausreise selbst aufgebracht, so dass auch keine Anhalts- punkte für eine Gefahr gewalttätiger Beitreibungsversuche von Kreditgebern (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31; Ahmad a. a. O., S. 19) bestehen. Überdies ist der Kläger in Deutschland nicht straffällig geworden. Eine Abschiebung, die in besonderer Weise den Verdacht wecken könnte, dass es sich bei ihm um einen Straftäter handelt, dessen Taten ggf. erneut geahndet werden müssten (vgl. Stahl- mann, Gutachten, S. 318 ff.), ist nicht zu erwarten. Für die Beurteilung der Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG ist schon deshalb nicht auf den gefahrerhöhenden Umstand der Abschiebung abzustellen, weil derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht bedarf, der eine geltend ge- machte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Ab- schiebung durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann. Sobald eine Abschie- bung nicht gegen § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG verstößt, ist die dann zumutbare frei- willige Ausreise und Rückkehr als ein entsprechendes eigenes Verhalten des Klägers anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265-279, juris Rn. 27; BayVGH, Urt. v. 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris Rn. 32). Ferner liegen keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der tatsächlichen Gefahr unterliegt, im Rahmen ei- ner Entführung (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 321 ff.) unmenschlich und erniedrigt behandelt zu werden. Auch wenn dem Kläger aufgrund seines Aufenthalts in Deutsch- land Reichtum unterstellt würde und er insoweit einem erhöhten Risiko der Alltagskri- minalität ausgesetzt wäre, ist nicht erkennbar, dass dieses Risiko über die bloße Mög- lichkeit einer Entführung hinausgeht. Alltagskriminalität ist in Afghanistan weit verbrei- tet. Unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Taliban war die Kriminalität zu- rückgegangen, ist in der zweiten Oktoberhälfte 2021 aber wieder angestiegen, so dass Raubüberfälle, Entführungen und Erpressungen in Kabul wieder täglich vorkommen (EUAA, Security Situation, S. 32). Nach Amina Khan, Direktorin des Zentrums für Af- ghanistan, Naher Osten und Afrika am Institut für Strategische Studien in Islamabad (befragt am 31. März 2022), begingen die Menschen jedoch geringfügige Straftaten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Ausmaß schwerer Verbrechen wie Ent- führungen sei zurückgegangen, weil die Menschen Angst vor den Strafen der Taliban hätten (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 13, 80; EUAA, Security Situation, S. 32). So sind die Taliban in einigen Fällen zu einer Abschreckungsstrategie überge- gangen und haben die Leichen von Entführern auf Kränen öffentlich zur Schau 78

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gestellt (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 13, 68). Zudem betreffen Entfüh- rungen in der Regel lokale Geschäftsinhaber und deren Kinder, die ein festes tägliches Bewegungsmuster aufweisen (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 12, 68). Der Kläger würde bei seiner Rückkehr nicht zu diesem Personenkreis gehören. Die Ergeb- nisse der von Stahlmann und Ahmad durchgeführten Befragungen legen ebenfalls nicht nahe, dass Rückkehrer über die Spanne des in Afghanistan maßgeblichen allge- meinen Lebensrisikos hinaus Gefahr laufen, entführt zu werden. Obschon mehr als 36 % der von Stahlmann in ihrer Studie Befragten Gewalt durch Kriminalität erfahren haben (Erfahrungen und Perspektiven, S. 35) und die von Ahmad befragten Rückkeh- rer eine Entführung durch kriminelle Banden befürchteten (a. a. O., S. 18), wurde über tatsächliche Entführungen nicht berichtet. Der vom Kläger im Fall seiner Rückkehr be- fürchtete Angriff auf sein Leben durch die Person, die sich des Grundeigentums der Familie bemächtigt hatte, wäre als solcher kein Schutzgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern würde ggf. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf- enthG begründen. Es kann daher dahinstehen, ob die gegen den Bruder des Klägers gerichtete Tat im Zusammenhang mit dem Konflikt um Land auf eine beachtlich wahr- scheinliche Gefahr auch für den Kläger schließen ließ und ob eine etwaige weiter be- steht. bb) Die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan rechtfertigt die Zuerkennung sub- sidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ebenfalls nicht, da diese nicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse in einem Land sind typischerweise auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation zuzurechnen ist, muss diese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn 15). Dem folgend besteht kein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da die humanitären Bedingungen in Afghanistan und in der Heimatprovinz Parwan der- zeit nicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris Rn. 31 m. w. N).

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So ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass die Taliban als Akteur i. S. d. § 3c Nr. 2 AsylG ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder Unterlassun- gen zurückzuführen ist. Die kritische Versorgungslage (insbesondere hinsichtlich Nah- rung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) wird durch die allgemein schwierige wirtschaftliche Situation beeinflusst. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt, welches durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zusätzlich schwer getroffen worden war (Aus- wärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Das Land erlebt die zweite Dürre in vier Jahren, welche ihrerseits die schlimmste ihrer Art seit 27 Jahren ist (UN-General- sekretär, Vierteljahresbericht, 28. Januar 2022, S. 10). Nach der Machtergreifung der Taliban fror die internationale Gemeinschaft Afghanistans Auslandsvermögen ein und stoppte die meisten Wirtschaftshilfen. Seit September 2021 befindet sich die von die- sen Hilfen abgängige Wirtschaft des Landes im freien Fall (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Key socio-economic indicators], S. 16). Die daraus resultierenden Folgen - u. a. ist zwi- schen Juni und November 2022 fast die Hälfte der Bevölkerung von akuter Nahrungs- mittelunsicherheit bedroht (vgl. World Food Programme [WFP], WFP Afghanistan Si- tuation Report, 15. September 2022, S. 1) - wurden von den Taliban weder gezielt herbeigeführt noch wird die verbleibende humanitäre Hilfe, die über Nichtregierungsor- ganisationen, die Weltgesundheitsorganisation und das Welternährungsprogramm ge- währleistet wird (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 16 f.), durch sie einge- schränkt (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documen- tation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6. Dezember 2021 [im Folgenden: ACCORD], S. 6). Vielmehr haben die Taliban anlässlich eines verheerenden Erdbebens vom 22. Juni 2022 sogar um internationale Hilfe nachgesucht (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 17). c) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unver- sehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaat- lichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v.

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14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188-196, juris Rn. 17). Da der Kläger aus der Provinz Parwan stammt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass er dorthin zurückkeh- ren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn. 17). Die Provinz Parwan hat durch die langjährige Abwesenheit des Klägers ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zu- rechnungsmerkmal und damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 14) nicht verloren. Einen solchen Bedeutungsverlust erfolgt durch eine Ablösung von der Herkunftsregion durch Nieder- lassung in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 14). Diese hat aber nicht stattgefunden, da sich der Kläger vor seiner Ausreise nicht auf unabsehbare Zeit in einem anderen Landesteil Afghanis- tans niedergelassen hatte. Eine solche Niederlassung ist erst im Iran erfolgt und ist daher für die Zuordnung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr zur Prüfung der Gefahr eines beachtlichen Schadens in Afghanistan nicht relevant. Zu ei- ner anderen Region Afghanistans hat der Kläger keine die Herkunftsregion verdrän- gende Bindung aufgebaut. Vielmehr ist er aus Pakistan und dem Iran mehrfach in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Ferner hatte auch seine Familie, zu der er über seinen Bru- der wieder eine Verbindung herstellen konnte, im Zeitpunkt seiner Anhörung vor dem Bundesamt erneut in der Provinz Parwan gewohnt. Es kann dahinstehen, ob durch die Machtübernahme der Taliban der innerstaatliche bewaffnete Konflikt beendet wurde (so: VG Greifswald, Urt. v. 13. Mai 2022 - 3 A 1469/19 HGW -, juris S. 13; VG Bremen, Urt. v. 14. Januar 2022 - 3 K 3558/17 -, juris Rn. 39; VG München, Urt. v. 26. August 2021 - M 24 K 17.38610 -, juris Rn. 35) oder ob die fortbestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Anhängern des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP; vgl. EUAA, Security Situ- ation, S. 50 ff.) weiterhin einen lokalen bewaffneten Konflikt darstellt (so: VG Berlin, Urt. v. 24. März 2022 - 20 K 666.17 A -, juris Rn. 59 ff.). Selbst wenn die Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und dem ISKP in den Provinzen Kunar, Nangarhar und möglicherweise Nuristan (vgl. EUAA, Security Situa- tion, S. 50) den Charakter eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts tragen, kommt eine individuelle Bedrohung des Klägers durch diesen Konflikt bei seiner Rückkehr in Provinz Parwan nicht in Betracht. Anschläge und Gefechte, die dem ISKP zugerechnet werden, wurden für den Zeitraum vom 16. August 2021 bis zum 1. Juni 2022 in der Provinz Parwan nicht dokumentiert. Die in diesem Zeitraum aus der Provinz Parwan bekannt gewordenen 82 Sicherheitsvorfälle werden der National 85 86

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Resistance Front, der Afghanistan Freedom Front, den Taliban und unbekannten be- waffneten Personen zugerechnet, wobei die Zahl der deswegen - aber nicht vorwie- gend durch das Aufeinandertreffen bewaffneter Gruppen - zu beklagenden zivilen Op- fer zwischen drei und dreizehn beträgt (EUAA, Security Situation, S. 178 f.). Diese Si- cherheitsvorfälle können keinem bewaffneten Konflikt i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zugerechnet werden. Unabhängig davon würde eine Gesamtschau auf der Grundlage einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Ver- letzungsrisikos (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn. 21; EuGH, Urt. v. 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris Rn. 39 ff.) unter Berücksichtigung der Anzahl der in der Provinz Parwan lebenden Menschen (ca. 760.000 bis 980.000; vgl. EUAA, Security Situation, S. 177) keine, die ernsthafte und individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kennzeichnende individuelle Betroffenheit des Klägers ergeben. 3. Allerdings ist die Klage im weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG er- folgreich, weil die auf Afghanistan bezogene Negativfeststellung in Nr. 4 des Bescheids vom 19. September 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat - wie bereits festgehalten - im gemäß § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift (näher zu § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG: BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2021 - 1 C 36.20 -, juris Rn. 13 ff.) ist in Entscheidungen über zulässige Asyl- anträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wonach von einer solchen Feststellung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer als Asylberechtig- ter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird, kommt in Bezug auf den Kläger nicht zum Tragen. Der Abschiebung des Klägers nach Afghanistan steht § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 87 88 89

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a) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu de- mütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Fest- stellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. 6. Oktober 2015 - 80442/12 - [Lecomte/Deutschland], NVwZ 2016, 1387-1392, Rn. 92; Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O, Rn. 23; VGH BW, Urt. v. 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, jew. m. w. N.). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Re- gelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 36), wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen- der Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen muss (s. o.). Diese Begrenzung enthält § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht. Jedoch sind nach der Rechtsprechung des EGMR die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Bestimmungsland nicht not- wendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Be- troffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681-686, Rn. 278). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich sei- ner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtspre- chung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt haupt- sächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in 90 91

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besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Auf- enthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 27. Mai 2008 - 26565/05 - [N./Vereinigtes Königreich], NVwZ 2008, 1334-1337, Rn. 42; Urt. v. 28. Juni 2011 a. a. O., Rn. 278; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 23, 25). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr (real risk) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. Urt. v. 28. Februar 2008 a. a. O., Rn. 125). Dies entspricht dem Maßstab der be- achtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 a. a. O., Rn. 6). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können daher eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen huma- nitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außerge- wöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 - 41738/10 - [Paposhvili/Belgien], NVwZ 2017, 1187-1191, Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschie- bung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernst- haften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands füh- ren würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenser- wartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müs- sen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung er- hält (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12 m. w. N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vul- nerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orien- tierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann ge- sichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von 92 93

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Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkom- menen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurz- fristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der soge- nannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Ar- beitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisatio- nen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situa- tion extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (er- gänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Zudem muss die Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschie- bung durch den Vertragsstaat eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zu- rechnung zur Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O, Rn. 21). Je länger der Zeitraum der etwa durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O., Rn. 25). Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch zu- nächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschie- bung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 26). Es darf für den Betroffe- nen sodann unabhängig von dem Abschiebungszielort zudem keine interne Fluchtal- ternative bestehen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 194). Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG (Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O., juris Rn. 29). 94 95

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b) Nach der aktuellen Erkenntnislage sprechen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan und nach Kabul, als Ort, an dem die Abschiebung enden würde, da ihn die dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung in die tatsäch- liche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK bringen würden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Da die huma- nitären Verhältnisse weder in den anderen Großstädten Afghanistans noch im ländli- chen Bereich wesentlich günstiger als in Kabul sind, steht dem Kläger keine Fluchtal- ternative zur Verfügung. Die prekäre Situation Afghanistans, die der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. März 2019 - 1 A 198/18.A - (juris Rn. 47 bis 82) dargestellt hat und auf die hier Bezug genommen wird (siehe auch: VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 150 bis 328; OVG NRW, Urt. v. 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 200 bis 279; BayVGH, Urt. v. 28. November 2019 - 13a B 19.33361 -, juris Rn. 32 bis 38), hat sich infolge der Covid-19-Pandemie sowie der Einstellung der internationalen Wirtschaftshilfen und des Einfrierens des Auslandsvermögens nach der Machtüber- nahme der Taliban nochmals erheblich verschärft. Es ist zu prognostizieren, dass es dem Kläger unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich sein wird, seinen existen- ziellen Lebensunterhalt zu sichern. aa) Die Covid-19-Pandemie hat Afghanistan schwer getroffen. Infolge der Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf den Machtwechsel im August 2021 ist die Wirtschaft des Landes kollabiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20. Juli 2022, S. 20). Die Corona-Pandemie hat sich schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft ausgewirkt (im Einzelnen: VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 41 bis 83 [aufgehoben durch: BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O.]). Das Bruttoinlandsprodukt schrumpfte im Jahr 2020, dem ersten Jahr der Covid-19-Pande- mie, um 1,9 %, wobei die Rückgänge um 4,2 % und 4,8 % im Industrie- und Dienstleis- tungssektor durch ein Wachstum in der Landwirtschaft zum Teil abgefedert wurden. Gleichwohl stiegen die Lebensmittelpreise im Jahr 2020 um 10 % im Vergleich zum Vorjahr (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Die Anzahl der Men- schen, die auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen waren, stieg von 6,3 Millionen im Jahr 2019 über 14 Millionen im Jahr 2020 (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 16. Juli 2020, S. 23) 96 97 98 99

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auf 18,4 Millionen Anfang des Jahres Jahr 2021 an (UN-Generalsekretär, Vierteljah- resbericht, 15. Juni 2022, S. 11). Nach der Machtübernahme der Taliban steigerte sich der Bedarf an humanitärer Hilfe bis September 2022 weiter und betrifft etwa 24,4 Millionen Menschen oder 59 Prozent der geschätzten Bevölkerung des Landes (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 1). Davon sind schätzungsweise 9,3 Millionen Menschen in äußerster Not (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 18). Etwa 6,6 Millionen Af- ghanen sind mit einem „Notfall“ an Ernährungsunsicherheit konfrontiert (UN-General- sekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 11). Die afghanische Wirtschaft befindet sich seit der neuerlichen Machtübernahme der Ta- liban im August 2021 im freien Fall (ACCORD, S. 10). Die öffentlichen Ausgaben Af- ghanistans wurden bis August 2021 zu etwa drei Vierteln von ausländischen Zuschüs- sen getragen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach der Machtüber- nahme der Taliban am 15. August 2021 stellten Geber und internationale Finanzinsti- tutionen jedoch alle Zahlungen ein, was im Land zu einer Liquiditätskrise führte (zu den Einzelheiten: OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 40 bis 43). Dies hatte einen Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, eine Abwertung der Lan- deswährung, steigende Preise und den Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplät- zen zur Folge (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation haben, verglichen mit einem hypothetischen Sze- nario ohne den Machtwechsel, im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Tali- ban im dritten Quartal 2021 im formellen Sektor mehr als eine halbe Million Arbeitneh- mer, ca. 8 % der Erwerbstätigen, ihren Arbeitsplatz verloren (Integrated Food Securtiy Phase Classification, Afghanistan, IPC acute food insecurity analysis March - Novem- ber 2022, Mai 2022 [im Folgenden: IPC], S. 2). Bis zum Ende des zweiten Quartals 2022 sind schätzungsweise 700.000 Arbeitsplätze verloren gegangen (UN-General- sekretär, Vierteljahresbericht, 15. Juni 2022, S. 10). Auch im „informellen“ Sektor in dem ca. 80 % der landesweit 700.000 Privatunternehmen tätig sind, erfolgten eine Reihe von Entlassungen. So ergab eine von der Weltbank durchgeführte Umfrage un- ter 100 Unternehmen im November 2021, dass ein Drittel dieser Unternehmen ihren Betrieb seit August 2021 vorübergehend eingestellt hatte und Unternehmen aller Grö- ßen und Sektoren im Durchschnitt mehr als die Hälfte ihrer Mitarbeiter entlassen hatten (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 25). Die afghanische Wirtschaft hat nach Angaben der Weltbank in den ersten zehn Monaten seit der Machtübernahme der Ta- 100 101

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liban fünfzehn Jahre Wirtschaftswachstum eingebüßt (UN-Generalsekretär, Vierteljah- resbericht, 15. Juni 2022, S. 10). Das für das Jahr 2022 erwartete Bruttoinlandsprodukt Afghanistans wird um ein Drittel niedriger als dasjenige von 2020 prognostiziert (UN- Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 10). Die anhaltende hu- manitäre Hilfe hat zwar zu einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung beigetragen. Dennoch kehre das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf nach Einschätzung der Weltbank selbst im besten Fall erst im Jahr 2031 wieder annähernd auf das Niveau von 2020 zurück (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Der Wirtschaftsaus- blick des United Nations Development Programme (UNDP) für Afghanistan schätzt, dass - wenn die wirtschaftlichen Bedingungen den aktuellen Trends folgen - das Pro- Kopf-Einkommen von 500 USD im Jahr 2020 auf 350 USD im Jahr 2022 sinken werde (IPC, S. 5). Ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung hat Schwierigkeiten, die tägliche Ernäh- rung sicherzustellen (ACCORD, S. 3). In einer von der Weltbank im Zeitraum Novem- ber bis Dezember 2021 unter Haushalten aus allen afghanischen Provinzen durchge- führten Umfrage gaben 70 % der Haushalte - der doppelte Prozentsatz im Vergleich zu Mai 2021 - an, dass sie nicht in der Lage seien, den Bedarf an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken. Von diesen Haushalten konnten 37 % (Mai 2021: 16 %) die Lebensmittelausgaben und 33 % (Mai 2021: 18 %) sowohl den Lebensmittel- als auch den Bedarf an anderen Gütern nicht decken. Darüber hinaus griffen 85 % der Haushalte auf den Kauf minderwertiger oder billigerer Lebensmittel zurück, und 46 % reduzierten die Anzahl der täglichen Mahlzeiten (EUAA, Key socio-economic indica- tors, S. 27). Die Preise für Nahrungsmittel sind historisch hoch und werden wahrschein- lich einem steigenden Trend folgen oder sich auf hohem Niveau stabilisieren (IPC, S. 6). So lag der Preis von Weizenmehl Anfang Februar 2022 in Kabul 81 % über dem fünfjährigen Durchschnitt und ist in der Folge bis Juni weiter gestiegen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 39 f.). Gleichzeitig ist der durchschnittliche Lohn sowohl für ungelernte als auch für ausgebildete Kräfte zwischen Juni 2021 und April 2022 um 5 % auf 287 Afghani (AFN) bzw. 11 % auf 577 AFN gesunken (EUAA, Key socio-eco- nomic indicators, S. 26; Tageslöhne Oktober 2022: 298 ANF und 609 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Marked Price Bulletin, Issue 125, 26. Oktober 2022, S. 1). Die Menge der mit einem Tageslohn erwerbbaren Grundnahrungsmittel hat sich von April bis Juni 2022 weiter verschlechtert (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 36). 102

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Landesweit sind die Menschen daher akut unterernährt und die Zahl der schweren Fälle akuter Unterernährung steigt. Dabei betrifft das Problem Personen aller Bildungs- schichten (ACCORD, S. 3) und sowohl die städtischen als auch die ländlichen Familien (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 33). Für Kabul erwartete das IPC bezogen auf den Zeitraum Juni bis November 2022, dass ca. 3,25 Millionen Menschen (von ca. 5,91 Millionen) von Ernährungsunsicherheit der Phasen 3 oder 4 auf der fünfstufigen Skala der von Ernährungssicherheit zur Hungersnot betroffen sind, was für Kabul (Stadt) zur Einstufung in Phase 3 führt (IPC, S. 8). Landesweit unterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von Kabul. In keiner Provinz Afghanistans liegt Ernährungs- sicherheit (Phase 1) oder „nur“ Hunger (Phase 2) vor. Für neun Provinzen und die ge- sondert betrachteten Städte Kandahar, Jawzjan und Herat wird sogar von Phase 4 ausgegangen. Für die von der Phase 3 („crisis“/„akuter Hunger“) betroffenen Menschen (ca. 2,36 Mil- lionen in Kabul) ist die Auswahl an Nahrungsmitteln begrenzt und sie müssen sich ext- rem anstrengen, um die benötigten Kalorien zu bekommen. Der minimale Nahrungs- mittelbedarf kann nur durch den Verkauf lebenswichtiger Besitztümer gedeckt werden, andere wesentliche Ressourcen werden aufgebraucht, um eine begrenzte Ernährung zu gewährleisten. Insgesamt sind 10 % bis 15 % der Bevölkerung akut unterernährt und die Einkommensverhältnisse der Menschen sind stark beeinträchtigt. Die von Phase 4 („emergency“/„humanitärer Notfall“) konfrontierten Menschen (ca. 0,88 Millio- nen in Kabul) haben mit extremer Nahrungsmittelknappheit zu kämpfen, die akute Un- terernährung ist hoch und das Risiko von Hungertoten nimmt rasch zu. Die Einkom- mensverluste sind in diesem Stadium irreversibel, und zwischen 15 % und 30 % der Bevölkerung sind akut unterernährt. Menschen haben Zugang zu drei oder weniger Lebensmittelgruppen wie Obst, Getreide und Gemüse und nehmen weniger als 2.100 Kalorien pro Tag zu sich (vgl. zu den einzelnen Phasen der Ernährungssicherheit: https://de.wfp.org/stories/die-5-stufen-von-ernaeh- rungssicherheit-zur-hungersnot; IPC, S. 13). Nachdem zwischen November 2021 bis März 2022 humanitäre Lebensmittelhilfe nur fünf Millionen Menschen erreichte, wurden im Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 15,9 Millionen Menschen mit Essensrationen versorgt. Dabei erhielten fünf Millionen Men- schen 50 % und 10,9 Millionen Personen 75 % ihres Kalorienbedarfs. Obschon zwi- schen März und Mai 2022 ca. zehn Millionen Afghanen mehr als zuvor humanitäre Lebensmittelhilfe erlangen konnten, hat dies nur zu einem Rückgang des 103 104 105

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Bevölkerungsanteils mit Ernährungsunsicherheit um 2 % geführt. Dies deutet darauf hin, dass sich die Bedingungen vor Ort verschlechtert haben (IPC, S. 2, 9). Auf die Wohnsituation der Bevölkerung hatte die Machtübernahme der Taliban insoweit positive Auswirkungen, als sich die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung von Un- terkünften durch den Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Taliban gelegt hat. Auch ist der durchschnittliche Mietpreis eines Appartements mit drei Schlafzim- mern in Kabul um etwa die Hälfte - von 250 USD bis 300 USD auf 120 USD bis 150 USD (1 USD entspricht ca. 87,2 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Marked Price Bulletin, Issue 125 a. a. O., S. 1) gesunken. In den Randbezirken Kabuls kann ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern bereits für 100 USD angemietet wer- den (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 46). Dies bedeutet aber nicht, dass zu- mutbare Unterkünfte ohne Weiteres verfügbar wären. So lebten im Mai 2021 etwa 3,5 Millionen Afghanen, insbesondere Rückkehrende und Binnenvertriebene, in Behau- sungen mit ungeklärten bzw. umstrittenen Eigentumsverhältnissen. Etwa 45 % der be- reits seit längerem und 38 % der kürzlich eingereisten Rückkehrer waren offiziell nicht berechtigt, in ihrer aktuellen Unterkunft zu leben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 21). Der formelle Wohnungssektor ist nicht in der Lage, der wachsenden Zahl städtischer Haushalte mit niedrigem Einkommen und armer Haushalte bezahlba- ren Wohnraum zu bieten. Da die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung nur über sehr beschränkte finanzielle Ressourcen verfügt, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhält- nissen. Über 70 % der Behausungen in städtischen Gebieten sind informell und beste- hen aus inadäquaten Unterkünften. Nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls be- wohnt eine formelle Wohnung; mehr als zwei Drittel leben in informellen Siedlungen, deren Aufnahme- und Erweiterungskapazitäten weitgehend erschöpft sein sollen (VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 73 m. w. N.). Von den grenzüberschrei- tenden Rückkehrern - vornehmlich aus Pakistan und dem Iran - lebten nach einer lan- desweiten Studie für das Jahr 2021 fast zwei Drittel in Unterkünften, die weder dauer- haft noch robust sind. Die Hälfte der Unterkünfte der Rückkehrerhaushalte hatte keine Isolierung und 39 % waren bei starkem Regen undicht (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 43). Überdies bewohnt eine große Zahl vom Menschen teilweise, erheb- lich oder vollständig zerstörte Behausungen. Mehr als 6,8 Millionen Afghanen lebten im November 2021 unter unangemessenen Wohnbedingungen, etwa mit überbelegten Räumen, niedrigen Decken, die das Aufrechtstehen nicht erlauben, Fenstern ohne Glas und eingeschränkter Privatsphäre. Nach UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung 106

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humanitärer Angelegenheiten) werden im Jahr 2022 fast 11 Millionen Menschen ange- messene Unterkünfte, Heizgeräte, Decken und angemessene Kleidung für den Winter benötigen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 41). bb) Der Kläger wird sich unter diesen Rahmenbedingungen seinen existenziellen Le- bensunterhalt nicht sichern können. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in der Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen können (anders noch: Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 43; Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., juris Rn. 78). Angesichts der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin zur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afgha- nistan begegnen, kann auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanis- tan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden. aaa) Ein Vermögen, welches ihm für einen Zeitraum, der den Zusammenhang mit der Abschiebung auflöst, ein existenzsicherndes Auskommen in Afghanistan ermöglichen würde, besitzt der Kläger nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger aus der Tätigkeit als Maler noch keine Rücklagen bilden konnte, zumal seine Eltern und Geschwister auf finanzielle Unterstützung durch ihn bauen konnten und er seinen Ar- beitslohn auch für die allgemeinen Lebenshaltungskosten in Deutschland und geson- derte Ausgaben (etwa für das Ablegen der Fahrprüfung) verwendet hat. Rückkehrhil- fen, die dem Kläger einen Neuanfang in Afghanistan erleichtern könnten (vgl. BayVGH, Urt. v. 7. Juni 2021 a. a. O., Rn. 33 f.; VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O, Rn. 92 bis 98), stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eben- falls nicht zur Verfügung. Nach den Mitteilungen im gemeinsamen Internetauftritt der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Bundesamt wird derzeit eine geförderte freiwillige Rückkehr durch die Programme REAG/GARP sowie Starthilfe- Plus aufgrund der anhaltend schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan nicht unter- stützt (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ afghanistan/). bbb) Nach Überzeugung des Senats wird der Kläger keinen hinreichenden Anschluss an den Arbeitsmarkt finden. Selbst als Tagelöhner wird er allenfalls ein unterdurch- schnittliches Einkommen generieren können. Ein solches reicht zur

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Existenzsicherung nicht aus, da - wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 eingehend dargestellt hat (a. a. O., Rn. 51 bis 63) und worauf der Senat Bezug nimmt - bereits das durchschnittliche Einkommen, wel- ches ein ungelernter Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan bzw. Kabul erzielen kann, nicht genügt, um die Kosten zur Sicherung des Existenzminimums zu bestreiten. Dem entsprechend wendet bereits die Hälfte der afghanischen Haushalte negative „co- ping-Strategien“ (Krisenbewältigungsstrategien) an, um die Grundbedürfnisse zu be- friedigen (vgl. WFP, Afghanistan Situation Report a. a. O., S. 1). Hierzu zählen neben der Reduzierung der Nahrungsaufnahme die Verschuldung und der Verkauf von Ver- mögenswerten (ACCORD a. a. O., S. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 47). In rund 4% bzw. 2 % der Haushalte wurden sogar Kinder verkauft oder verheiratet, um für die Nahrungsmittelversorgung erforderliche Mittel zu beschaf- fen oder zumindest die Anzahl der im Haushalt zu versorgenden Personen zu verrin- gern (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26 f., 61). Der Kläger würde in Afghanistan auf einen sehr angespannten Arbeitsmarkt treffen. Aufgrund des erheblichen Bevölkerungswachstums steigen jährlich etwa 500.000 Per- sonen in den Arbeitsmarkt ein. Um diese Arbeitskräfte aufzunehmen, wäre ein kon- stantes Wirtschaftswachstum erforderlich (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Statt dessen ist die afghanischen Wirtschaft infolge der Macht- übernahme der Taliban eingebrochen, was mit dem Verlust von Arbeitsplätzen einher- ging (s. o.). Hinzu kommt, dass nunmehr ein größerer Teil der Bevölkerung aktiv Arbeit sucht. Die Zunahme der arbeitssuchenden Haushaltsvorstände stieg im Zeitraum Ok- tober bis Dezember 2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 von 8 % auf 21 % in städtischen Gebieten und von 12 % auf 15 % in ländlichen Gebieten an (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26). Arbeitslosigkeit herrscht insbesondere unter Rückkehrern. Laut einer multisektoralen Schnellbewertungsanalyse 2021 des UNHCR gaben 63 % der Haushalte von Binnen- vertriebenen und Rückkehrern an, dass sie in der Zeit nach der Machtübernahme der Taliban nicht in der Lage waren, zu arbeiten und ihre täglichen Ausgaben zu decken (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 29). Nach den Ergebnissen der jüngsten Umfrage einer Langzeitstudie der Internationalen Organisation für Migration unter meh- reren hundert Rückkehrern aus der Türkei und der Europäischen Union war die Hälfte der Befragten (51 %), die zwischen Januar 2018 und Juli 2021 nach Afghanistan zu- rückgekehrt waren, Ende 2021 arbeitslos und 29 % arbeiteten für Tageslöhne. 12 % der Befragten gaben an, selbstständig zu sein. 41 % der Befragten gaben an, in den 111 112

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sechs Monaten vor dem Interview (im Dezember 2021) arbeitslos gewesen zu sein, und 10 % gaben an, in den vorangegangenen sechs Monaten ihren Arbeitsplatz verlo- ren und seitdem keinen neuen bekommen zu haben (EUAA, Key socio-economic indi- cators, S. 30). Der Kläger, der im Fall der Abschiebung erstmals und unvermittelt in Kabul auf Arbeitssuche gehen müsste, könnte auf keine Erfahrungen auf dem dortigen Arbeitsmarkt zurückgreifen, was den Zugang zu einer selbst tageweisen Beschäftigung weiter erschwert. Seine Fertigkeiten als Maler und die im Iran unter Beweis gestellte Fähigkeit zum Auf- bau eines eigenen Unternehmens in der „Schattenwirtschaft“ werden ihm nach Über- zeugung des Senats keinen wesentlichen Vorteil bei der Arbeitssuche bieten, da der Zugang zum Arbeitsmarkt in Afghanistan maßgeblich von lokalen Netzwerken abhängt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24). Arbeitgeber bewerten per- sönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen (Stahlmann, Gutachten, S. 221, 228; eingehend: VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 243 bis 250). Ein solches Netzwerk steht dem Kläger in Kabul nicht zur Verfügung. Aber auch anderswo in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatregion, der Provinz Parwan, ist nicht zu erwarten, dass der Kläger Anschluss an ein soziales Netzwerk findet. Der Senat schenkt dem Kläger dahingehend Glauben, dass sich seine Kernfamilie - seine Eltern zusammen mit zwei Schwestern und zwei Brüdern sowie der Witwe des getöteten Bruders - im Iran aufhält. Die Darstellung des Klägers, dass die Familie im Zuge von Landstreitigkeiten nach einem für sie positiven Richterspruch geflohen und zuvor einer seiner Brüder umgebracht worden sei, ist plausibel. Landstreitigkeiten prä- gen den Alltag in Afghanistan und Konflikte tendieren zu einer Machtdemonstration der jeweils stärkeren Partei zu eskalieren (Stahlmann, Gutachten, S. 141, 138). Auch der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Angaben des Klägers bekundet. An eine erweiterte Familie wird der Kläger keinen Anschluss finden. Die (Wieder-) Auf- nahme in einen Familienverband hätte zur Folge, dass der Kläger an den dortigen Res- sourcen teilhaben kann. Je geringer die zur Verfügung stehenden Ressourcen, desto geringer ist nach den Regeln der traditionellen Sozialordnung die Erwartung, dass Ver- wandte mitversorgt werden. Ein Familienvater, der nicht in der Lage ist, seine Ehefrau und Kinder zu versorgen, ist nicht für die Versorgung der Familie seines Bruders zu- ständig (Stahlmann, Gutachten, S. 197). In der patriarchalen 113 114 115

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Gesellschaftsordnung sind zudem grundsätzlich nur die Verwandten in der väterlichen Linie verantwortlich. Frauen wechseln mit der Eheschließung von der Schutz- und Ver- sorgungsverantwortung des Vaters und seiner Familie zu derjenigen des Ehemanns (Stahlmann, Gutachten, S. 198). Schon diese traditionelle Grundordnung spricht gegen eine Aufnahme des Klägers in die Familienverbände, in denen seine in Afghanistan lebenden und dort verheirateten Schwestern zwischenzeitlich eingebunden sind. Hinzu kommt, dass Afghanistan nunmehr eine der weltweit schlimmsten Krisen in Bezug auf Ernährungssicherheit und Unterernährung erlebt (UN-Generalsekretär, Vierteljahres- bericht, 28. Januar 2022, S. 10) und diese Krise in sich steigernder Weise bereits mehre Jahre andauert, was mit der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen einher- gegangen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass etwaige entferntere Verwandte des Klä- gers hiervon verschont worden sind. Außerdem bietet der Kläger als „gescheiterter Exilafghane“ (s. o.) keine Vorteile, sondern allenfalls Nachteile für das soziale Netz- werk. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sehen sich - wie oben bereits ausge- führt - Gefahren aufgrund einer Vielzahl von Vorbehalten und Vorurteilen gegenüber, die auf ein familiäres Netzwerk abfärben können (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 63 f.). Aus diesem Grund scheitert oft, und nach Überzeugung des Senats auch im Fall des Klägers, ein Wiederanschluss an vorher bestehende soziale Netzwerke (vgl. EUAA, Key socio-economic indicators, S. 68). Dies gilt umso mehr, als in der Person des Klägers der gefahrerhöhende Umstand der Streitigkeit um Land hin- zukommt. Nachdem bereits einer seiner Brüder im Zuge dieses Konflikts zu Tode ge- kommen ist, besteht die Möglichkeit, dass der Kläger ebenfalls Ziel von gewalttätigen Angriffen wird, sei es auch „Rache“ an seiner Familie wegen des gerichtlichen Verfah- rens oder präventiv, um einem erwarteten Racheakt seinerseits zuvorzukommen (vgl. vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31). Schon diese potentielle Gefahr kann den Kläger von einem Aufnahmenetzwerk ausschließen (vgl. Stahlmann, Er- fahrungen und Perspektiven, S. 64 f.). ccc) Die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not würde der Kläger zudem nicht durch die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Drit- ter abwenden können. Private Dritte, die dem Kläger zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum, der den Zusammenhang mit der Abschiebung auflöst, zu unterstützen bereit sind, konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere ist abzusehen, dass der Kläger keinen Zugang zu einem Familienverband gewährt wird. 116 117

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Eine staatliche finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert in Afghanistan nicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 48 m. w. N.). Zwar leisten eine Reihe von Internationalen Organisationen - etwa das Welternäh- rungsprogramm, Rote Kreuz und der Rote Halbmond - in Afghanistan dringend benö- tigte humanitäre Hilfe (ACCORD, S. 6). Es ist aber nicht mit der gebotenen Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass aktuell und in der näheren Zukunft humanitäre Hilfeleistungen erbracht werden, die hinreichend geeignet sind, die tatsächliche Gefahr der Verelendung des Klägers im Falle seiner Rückkehr abzuwenden (vgl. OVG Ham- burg, Urteil v. 23. Februar 2022, a. a. O., Rn. 68). Die weitere humanitäre Hilfe hängt von der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die internationale Staatengemeinschaft und private Spender ab, die nicht hinreichend gesichert sind. Bereits im Mai 2022 wurde erwartet, dass aufgrund fehlender Finanzie- rung die humanitäre Nahrungsmittelhilfe von 38 % der Bevölkerung, die im damaligen Zeitraum durchschnittlich zwei Drittel der Nahrungsration erhielten, auf 8 % in der Juni- November-Projektion zurückgehen werde (IPC, S. 1). Der von den Vereinten Nationen vorgelegte „Afghanistan Humanitarian Response Plan“, der 22,1 Millionen Menschen im Jahr 2022 lebensrettende humanitäre Unterstützung bieten soll (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 67), ist nur zu 41,8 % finanziert und weist einen Fehlbetrag von 2,59 Milliarden USD auf (UN-Generalsekretär, Vierteljah- resbericht, 14. September 2022, S. 15). Nach Einschätzungen des UN-Generalsekre- tärs werden Armut, die unsichere Ernährungslage und der bevorstehende harte Winter die Widerstandsfähigkeit der Afghanen bis an ihre Grenzen bringen (UN-Generalsek- retär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 15). Hinzu kommt, dass sich humanitäre Maßnahmen in der Regel an lokale Gemeinschaf- ten richten und in der Umsetzung auf sie stützen. Die Erfassung hilfsbedürftiger Haus- halte obliegt dann oft den Vertretern dieser Gemeinschaften. Um als hilfsberechtigt ge- listet zu werden, muss man somit in der Regel Angehöriger einer lokal integrierten Fa- milie und von dieser aufgenommen worden sein (Stahlmann, Erfahrungen und Per- spektiven, S. 67). Dies ist in Bezug auf den Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanis- tan gerade nicht zu erwarten. c) Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Ab- schiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da die Abschiebungsverbote 118 119 120 121

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aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. den Regelungen der EMRK und aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17). 4. Mit dieser Entscheidung ist für die auf § 34 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungs- androhung (Nr. 5 des angegriffenen Bescheides vom 19. September 2016) und für die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Auf- enthG (Nr. 6 des angegriffenen Bescheides vom 19. September 2016) die Grundlage entfallen (vgl. Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., Rn. 131). Sie unterliegen auf die vom Kläger insoweit erhobene Anfechtungsklage zumindest aus Klarstellungsgründen der Aufhebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 - 9 C 1.97 -, BVerwGE 106, 339- 345, juris Rn. 17). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, das Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO 122 123 124

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zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft