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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz hier: Berufung

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hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Mai 2017 - 5 K 3261/16.A - wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2016 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der angabegemäß achtundzwanzigjährige Kläger begehrt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Anerkennung subsidiären Schutzes, zumindest aber eines nationalen Abschiebungsverbots durch die Beklagte. Er ist afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Angabegemäß verließ er am 9. September 2015 Afghanistan und reiste am 6. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner Einreise wurde er als Shi...., ......... (Name, Vorname) registriert und verzog unter diesen Personendaten am 17. März 2016 an die Wohnanschrift .. T................................ Einen förmlichen Asylantrag stelle er am 12. April 2016, wobei seine tatsächlichen Personendaten erfasst wurden. Anlässlich der förmlichen Asylantragstellung wurde er über seine Mitwirkungspflicht und darüber, dass ihm im Asylverfahren Mitteilungen, Ladungen und Entscheidungen übersandt werden, belehrt. 1 2

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Das insoweit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hierfür entworfene Formblatt wurde ihm übersetzt und er erhielt es in den Sprachen Deutsch und Dari. Auf beiden Exemplaren war der Gesetzestext von § 10 AsylG in deutscher Sprache abgedruckt. Am 13. April 2016 wurde er beim Bundesamt angehört. Die Anhörung dauerte 35 Minuten. Hierbei teilte er auf Nachfrage zu seinen Ausweisen mit, dass die Dokumente noch in Afghanistan seien und er sich zuletzt in Zendhjan-Khajeha aufgehalten habe. Auf weitere Nachfragen gab er an, dass sie - wohl seine Familie - dort ein Haus gehabt und gut gelebt hätten. Er selbst habe einen Laden besessen und „Klamotten“ verkauft. Für die Reise nach Deutschland habe er 7.200.000 iranische Rial bezahlt, welche er von seinem Bruder aus dem Iran und von einigen Verwandten bekommen habe. Sein Vater sei vor zwanzig Jahren im Krieg gestorben. Seine Mutter, seine ältere Schwester und fünf Onkel mütterlicherseits wohnten noch in Afghanistan. Sein jüngerer Bruder halte sich im Iran auf. Er habe die Schule zehn Jahre besucht. Den Laden habe er nach zwei bis drei Jahren aufgegeben. Im letzten Jahr vor der Ausreise habe er sich mit Arbeiten auf dem Bau und dem Aufbauen von Schränken über Wasser gehalten. Auf die Bitte, sein Verfolgungsschicksal und die Gründe seines Asylantrags vorzubringen, erklärte er, dass er in Afghanistan gut mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen gelebt habe. Er habe sich dann in ein Mädchen verliebt, ihr Vater habe die Liebe aber nicht zugelassen. Dann sei der Krieg in das Dorf, in dem es viele Taliban gegeben habe, gekommen. Auch der Vater des Mädchens habe immer wieder schlecht über ihn geredet. Die Lage sei unsicher gewesen. Er habe sich bei der Regierung beschwert und einen Brief erhalten, dass er geschützt würde. Tatsächlich sei er aber nicht geschützt worden, weswegen er nach Deutschland gekommen sei. Er sei zusammen mit einigen Verwandten hierhergekommen, aber nur er sei hier geblieben, die anderen seien zurückgeschickt worden. Er selbst wolle sich hier ein besseres Leben aufbauen und auch studieren. Zudem gab er an, dass er in Afghanistan bereits Fußball gespielt habe und er auch hier Fußball spiele. Nachdem der Kläger seine Ausführungen beendet hatte, erklärte er auf weitere Nachfragen, dass das Mädchen ein Kind von ihm bekommen habe und der Vater des Mädchens deshalb versucht habe, ihm immer wieder zu schaden und ihn sogar mit der Waffe bedroht habe. Er sei mit dem Mädchen aus der Nachbarschaft ein Jahr zusammen gewesen. Über die Bedrohungen hinaus habe der Vater des Mädchens ihm noch nichts getan, aber er habe überall seine Leute gehabt. Deshalb habe er - der Kläger - das Haus nicht so einfach verlassen können. Zudem würden in Afghanistan mehr Menschen getötet 3 4

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als Tiere. Von den Taliban im Ort habe er persönlich nichts mitbekommen. Aber falls er vom Vater des Mädchens getötet worden wäre, dann hätten die sich einfach so herausreden können, dass es die Taliban gewesen seien. Dem Vater des Mädchens sei die Beziehung durch die Schwangerschaft bekannt geworden. Nachdem die Familie des Mädchens seinen Heiratswusch abgelehnt habe, habe er keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen gehabt und nachdem er erfahren habe, dass sie von ihrer Familie verprügelt worden sei, sei er „abgehauen“. Auf die Frage, ob er hätte in eine andere Stadt umziehen können, erklärte er, dass sein Wohnort in Herat der beste Ort in Afghanistan gewesen sei. Wenn man dort nicht leben könne, könne man auch nicht woanders leben. Der Kläger bestätigte, dass er sich gut mit der Dolmetscherin habe verständigen können und verzichtete nach Belehrung darüber, dass hierdurch eine Korrektur von Fehlern oder Missverständnissen der Protokollierung entfalle, auf die Rückübersetzung der Niederschrift. Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diese verwiesen. Der an den Kläger mit der Anschrift T...................................... adressierte Bescheid wurde nicht zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 12. Mai 2016 war der Adressat nach dem vom Zusteller angekreuzten Feld unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Die Urkunde ist mit einer unleserlichen Paraphe ohne Hinzufügung eines Namenshinweises unterzeichnet. Als Postunternehmen/Behörde ist die Deutsche Post AG, Zustellstützpunkt (ohne Ortsangabe) benannt. Am 28. Oktober 2016 ging eine unter dem Namen des Klägers verfasste E-Mail beim Bundesamt ein, nach der der Kläger um Übersendung des Bescheids bat, da er vom Landratsamt Erzgebirgskreis eine Duldung erhalten habe, aber noch keinen Bescheid besitze. 5 6 7

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Daraufhin wurde ihm unter dem 2. November 2016 eine Kopie des Bescheids zur Kenntnisnahme zugesandt. Am 11. November 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben. Er trug vor, sich bei der Anhörung nicht bewusst gewesen zu sein, dass diese große Bedeutung für sein Schicksal haben würde. Er sei davon ausgegangen, nur zu seinem Reiseweg befragt zu werden. Er sei überrumpelt worden. Angesichts der Kürze der protokollierten Angaben zum Verfolgungsschicksal und der Ausführlichkeit der Protokollierung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Rückübersetzung sei anzunehmen, dass dies auch so gewollt gewesen sei. Er trug vor, Afghanistan im September 2015 verlassen zu haben und über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, die Slowakei und Österreich am oder um den 6. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er sei gemeinsam mit einer iranischen Familie vom Iran in die Türkei gereist, wo man sich wieder getrennt habe. Von der Türkei sei er mit einem Schlauchboot mit 66 Passagieren nach Griechenland gekommen. Im griechischen Gewässern seien die Passagiere von der Küstenwacht nach Kos gebracht worden. Dort sei er von der Polizei fotografiert worden und habe ein Ticket nach Athen erhalten. Er sei dann über Mazedonien und Serbien in die Slowakei gekommen, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden sein. Über Österreich sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder habe er in Zendhajan (andere Schreibweisen: Zendeh Jan; Zinda Jan; Zendehjan), einem Ort zwischen Herat und der iranischen Grenze, gelebt und dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Soweit im angegriffenen Bescheid seine Angaben aus der Anhörung dahingehend wiedergegeben würden, dass er Afghanistan verlassen habe, weil ihn der Vater eines Mädchens umbringen und den Mord den Taliban in die Schuhe schieben könne, sei die Darstellung unrichtig. Tatsächlich sei er beim Holzsammeln mit seinem Bruder ca. sechs Monate vor seiner Flucht von Mitgliedern der Taliban angesprochen und aufgefordert worden, gegen die amerikanischen Soldaten zu kämpfen. Sein Bruder und er hätten als Selbstmordattentäter angeworben werden sollen. In der Folgezeit sei er häufig von anderen Bewohnern des Dorfs mit Kontakten zu den Taliban aufgefordert worden, mit diesen gegen amerikanische Truppen zu kämpfen. Ein namentlich benannter einflussreicher Bewohner des Dorfs habe von ihm verlangt, er solle sich in ein Camp in Pakistan zu einer Kampfausbildung begeben und habe weiter erklärt, dass 8 9 10

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er das Dorf verlassen müsse, wenn er nicht zum Kämpfen bereit sei. Es treffe zu, dass er mit einem Mädchen ein Kind gezeugt habe. Im Bescheid sei allerdings unterschlagen, dass der Vater des Mädchens die Mutter des Klägers, als sie wegen einer Heirat vorgesprochen habe, geschlagen und aus dem Haus geworfen habe. Ebenfalls sei nicht erwähnt, dass der Vater des Mädchens nicht nur Dorfältester gewesen sei, sondern auch Mitglied und Kämpfer der Taliban. Schließlich sei nicht erwähnt, dass dieser ihn bei einer Begegnung im Ort mit Fäusten traktiert und bei einer weiteren Begegnung mit einer Kalaschnikow bedroht habe. Er - der Kläger - habe den Vater des Mädchens bei der Polizei wegen der Misshandlung seiner Tochter angezeigt. Deshalb habe jener angekündigt, ihn zu töten. Er habe die Bedrohung durch den Vater des Mädchens ernst genommen und wegen dessen Verbindung mit den Taliban und angesichts seiner Gewaltbereitschaft auch ernst nehmen müssen. Überdies hätte die Beklagte seine Fluchtgründe intensiver ermitteln müssen. Insbesondere im Hinblick auf die mitgeteilte Bedrohung mit der Waffe habe Anlass für weitere Nachfragen bestanden. Solche Nachfragen in Bezug auf die Person, die Position und den Einfluss des Vaters des Mädchens habe es ebenso wenig gegeben wie die - eigentlich naheliegende - Frage, ob jener Kontakte zu militanten Islamisten (IS, Taliban) gepflegt habe, zumal er berichtet habe, dass es in seinem Dorf viele Taliban gebe. Im Hinblick auf die Klageerhebung erst im November brachte der Kläger vor, dass er im Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheids unter der dort angegebenen Anschrift gewohnt habe und sowohl an Klingelschild als auch am Briefkasten sein Name angebracht gewesen sei. Der Bescheid habe aufgrund eines Fehlers oder einer Nachlässigkeit des Postzustellers nicht zugestellt werden können, dies gehe allerdings nicht zu seinen Lasten. Er reichte eine Kopie einer Fotografie einer Briefkastenanlage zur Akte, bei der einer der Briefkästen eine Vielzahl von Namen aufweist. Der Name „............SHA....“ befindet sich in Druckbuchstaben auf der Klappe. Darüber sind einzelne handschriftliche Buchstaben „… shai…h“ zu erkennen. Unter der Klappe sind die Namen „Sa....../ Da......./ Shi..../ A.../ Af..../ No...“ in Druckbuchstaben angebracht. Darunter wiederum steht der Name „BA...., ............“ in Druckbuchstaben. Mit Urteil vom 22. Mai 2017 - 5 K 3261/16.A - hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage abgewiesen. Es sah die Klage als unzulässig an, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden sei. Diese Frist habe mit dem erfolglosen Zustellungsversuch begonnen. Im Übrigen wäre die Klage auch 11 12 13

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unbegründet. Zum einen sei der Vortrag des Klägers unglaubhaft. Zum anderen sei es ihm zumutbar, in einer größeren Stadt in Afghanistan eine innerstaatliche Schutzmöglichkeit zu finden. Das Gericht folgte insoweit den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheids und sah von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 8. November 2017 die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen des Verfahrensfehlers der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zugelassen. Der Kläger hat am 17. Januar 2018, innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist, die Berufung begründet. Er hält weiter daran fest, dass ihm die Nachlässigkeit des Postzustellers nicht zum Schaden gereichen könne. So sei ihm unter dem 15. April 2016 die Niederschrift der Anhörung formlos übersandt worden und die Verwaltungsakte enthalte keinen Hinweis, dass dieses Schreiben nicht zugegangen sei. Daher sei die zweiwöchige Klagefrist am 11. November 2016 noch nicht abgelaufen gewesen. Für die Bekanntgabe des Bescheids sei auf das Übersendungsschreiben vom 2. November 2016 abzustellen. In der Sache hielt er in der Berufungsbegründung mit Variationen im Einzelnen an seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht fest. Er gab an, der Vater des Mädchens habe die Erlaubnis zur Heirat mit der Begründung verweigert, dass er - der Kläger - die Religion nicht richtig praktiziere. Er habe sein Geschäft wegen der Bedrohung durch diesen aufgeben müssen. Auch die Mutter des Klägers habe wegen der Bedrohung das Dorf verlassen und sei zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn nach Herat gezogen. Nach seiner Flucht und dem Wegzug seiner Mutter hätten sich vermeintliche Freunde bei seiner Schwester nach ihm erkundigt und in Erfahrung bringen wollen, wo er sich aufhalte. Später hätten bewaffnete Männer das Haus, welches seine Mutter und seine Schwester in Herat bewohnten, beobachtet. Wegen dieser Bedrohung seien dann auch seine Mutter, seine Schwester, sein Schwager und deren drei Kinder im Juni oder Juli 2017 in die Türkei ausgereist. Hiervon habe er durch ein Telefonat erfahren, einen weiteren Kontakt zu Mutter und Schwester habe er allerdings nicht. Von einem Onkel in Afghanistan habe er zwischenzeitlich erfahren, dass der Vater des Mädchens dieses getötet habe. Dies sei auch durch eine Anzeige des Onkels, deren Kopie und Übersetzung er zur Akte reichte, dokumentiert. 14 15 16

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. November 2022 hat der der Kläger zur Beschriftung des Briefkastens zuerst mitgeteilt, dass diese durch die Wohnungsgesellschaft bei seinem Einzug vorgenommen worden sei. Danach habe es keine Veränderungen mehr gegeben. Auf Vorlage der von ihm eingereichten Fotografie identifizierte er den Namen „Shi....“ aus der Namensreihe „Sa....../ Da......./ Shi..../ A.../ Af..../ No...“ sofort als den seinigen und verwies darauf, dass dieser auf dem Briefkasten angebracht gewesen sei. Nachdem er auf den Namen „............SHA....“ und die handschriftlichen Buchstaben „… shai…h“ auf der Klappe aufmerksam gemacht wurde, gab er an, diese Ergänzung selbst auf den Briefkasten angebracht zu haben. Hierzu behauptete er einerseits, dass dies ca. drei oder fünf Monate nachdem er noch keinen Bescheid erhalten hatte, geschehen sei und andererseits, dass er die Ergänzung unmittelbar „nach dem Interview“ erfolgt sei. Die gedruckte Namensform habe er von einem an ihn gerichteten Schreiben ausgeschnitten und angeklebt und handschriftlich seinen Namen noch einmal größer darübergeschrieben, damit es besser zu lesen sei. Zu seinen Fluchtgründen und etwaigen Aussichten bei einer Rückkehr hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er in seinem Dorf mit den Taliban Probleme gehabt hätte. Diese seien tags im Gebirge, aber nachts in der Stadt gewesen. Jetzt seien sie überall und wohnten auch in dem Dorf. Dort könnten sie tun, was sie wollten und jeden ins Gefängnis bringen oder töten, ohne hierfür Rechenschaft ablegen zu müssen. Sein Problem sei, dass er „so einen Fehler“ gemacht habe. Der Vater des Mädchens und ihre gesamte Familie wohnten immer noch in dem betreffenden Dorf. Wegen der Bedrohungen sei auch seine Familie - die des Klägers -, bestehend aus seiner Mutter und seinem Bruder, in den Iran geflohen. Nur ein alter Onkel wohne noch in Afghanistan, zu diesem bestehe aber kein Kontakt mehr. Er habe auch eine Schwester, die sei aber verheiratet und wohne mit ihrer Familie ebenfalls in Afghanistan. Auf weitere Nachfragen hat er ergänzend ausgeführt, dass der Vater des Mädchens vor 2001 den Taliban angehört habe und zuletzt Prediger in der Moschee gewesen sei. Er habe weiterhin mit den Taliban zusammengearbeitet und junge Menschen aufgefordert, sich diesen anzuschließen und sich hierzu in Pakistan ausbilden zu lassen. Er - der Kläger - habe nicht für die Taliban kämpfen wollen, was auch der Grund für die Ablehnung der Heirat gewesen sei. Zum Schicksal des Mädchens gab er an, dass dieses seines Wissens noch lebe, die Schwangerschaft aber abgebrochen worden sei. Er ist der Auffassung, dass er wegen der außerehelichen Beziehung mit dem Mädchen aus der Nachbarschaft von den Taliban verfolgt werde und deshalb als Flüchtling 17 18 19

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anzuerkennen sei. Zudem bestehe auch eine Gefahr für ihn, weil er sich den Rekrutierungsbemühungen der Taliban widersetzt habe. Ferner gehe er in Deutschland freitags nicht in die Moschee, da er zur entsprechenden Zeit noch arbeiten müsse. Dies sei in seiner Umgebung, in der viele Afghanen lebten bekannt und werde sicher nach Afghanistan weitergetragen. Die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan würden einer Abschiebung ebenfalls entgegenstehen. Der Kläger beantragt, das am 31. Mai 2017 ausgefertigte und am 6. Juni 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz - 5 K 3261/16.A abzuändern und

den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2016 (Az.: 6685427-423) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe. In der Sache würde dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot zuzubilligen sein. Eine dahingehende Abhilfe sei allerdings, auch wenn ein nach Rechtskraft einer die Berufung zurückweisenden Entscheidung gestellter Folgeantrag insoweit unmittelbar Erfolg haben würde, nicht angezeigt, weil das Bundesamt Interesse an obergerichtlichen Ausführungen zu § 10 AsylG habe. In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2022 hat der Senat den Zeugen Af.... vernommen und die Postzustellungsurkunde vom 12. Mai 2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ebenfalls auf dieses Protokoll sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die vom Bundesamt überreichte digitale Aktenkopie verwiesen.

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Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist gemäß § 129 VwGO abzuändern, weil die Klage zulässig und teilweise begründet ist. I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Versäumnis der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG entgegen. Nach dieser Vorschrift muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. 1. Es kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 3. Mai 2016 mit Zugang beim Kläger nach dem - ohne Zustellungswillen - erfolgten Versand durch das Bundesamt vom 2. November 2016 gemäß § 8 VwZG als zugestellt galt und damit der Lauf der Klagefrist eingeleitet wurde. Selbst in diesem Fall wurde die zweiwöchige Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG mit der am 11. November 2016 erhobenen Klage gewahrt. 2. Der zuvor erfolgte Zustellungsversuch vom 12. Mai 2016 konnte die Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG nicht auslösen. Die nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erforderliche Zustellung ist ausweislich der Eintragung in der Postzustellungsurkunde nicht erfolgt. Die Zustellung gilt zudem nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als bewirkt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG dient der Vermeidung von Verzögerungen im Asylverfahren und der Behebung von Zustellungsschwierigkeiten bei unbekanntem Aufenthalt des Ausländers. Die Regelungen sind im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene über sie in qualifizierter Weise belehrt worden ist. Die in § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG geregelte Zustellungsfiktion als solche entspricht auch den Vorgaben des Unionsrechts. Im Einklang mit den hier einschlägigen nationalen Regelungen können die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 1 RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie - den Antragstellern 24 25 26 27 28 29 30

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Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden auferlegen, sofern diese Verpflichtungen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Insbesondere können sie nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. c Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU festlegen, dass die Antragsteller verpflichtet sind, „so rasch wie möglich“ die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU weiter bestimmen, dass „der Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte - bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete - Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss“ (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2021 - 1 C 40.20 -, BVerwGE 174, 261-272, juris Rn. 17 f.). Tatbestandsvoraussetzung der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist die Unmöglichkeit der Zustellung an den Ausländer. Das gilt nur dann nicht, wenn die Zustellung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Ausländers liegen, unausführbar war (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2012 - A 4 A 516/11 -, juris Rn. 4), da die Zustellungsfiktion nicht eingreift, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflichten des § 10 Abs. 1 AsylG für das Fehlschlagen der Übersendung nicht ursächlich gewesen ist (vgl. Bruns, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 29). Die grundsätzlich auf den Kläger anwendbare Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG kommt hier nicht zum Tragen, weil die Zustellung zwar unmöglich war, dies aber nicht auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers beruhte. a) Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist auf den Kläger grundsätzlich anwendbar, da er in qualifizierter Weise über seine Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen ihrer Missachtung belehrt worden ist. Er ist bei der förmlichen Asylantragstellung auf die in §10 Abs. 1 AsylG normierte Obliegenheit zur Angabe jeder Anschriftenänderung und die in § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG geregelten Zustellungsfiktionen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden (§ 10 Abs. 7 AsylG). Die ihm in der Sprache Dari ausgehändigte „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise“ trägt insoweit den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung. Insbesondere gibt sie nicht lediglich den Wortlaut des § 10 AsylG wieder, sondern führt dem Kläger in einer ihm geläufigen Sprache durch eine verständliche Erläuterung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen, welche Obliegenheiten ihn im 31 32 33

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Einzelnen treffen und welche Folgen deren Nichtbeachtung haben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. August 2020 -1 C 28.19 -, BVerwGE 169, 192-207, juris Rn. 19). b) Die Zustellung des Bescheids vom 3. Mai 2016 war am 12. Mai 2016 unter der genannten Anschrift nicht möglich. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat unter Gesamtwürdigung der Postzustellungsurkunde, der übersandten Fotografie des Briefkastens und den Angaben des Klägers und der Aussage des Zeugen Af..... Die Postzustellungsurkunde vom 12. Mai 2016 kann im vorliegenden Fall nicht gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, dass der Adressant, der Kläger, am 12. Mai 2016 unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, begründen. Die genannte Beweisregel ist hier nicht anwendbar, weil die Postzustellungsurkunde vom 12. Mai 2016 nicht den Formanforderungen des § 182 Abs. 2 ZPO entspricht. Nach dessen Nummer 8 muss die Zustellungsurkunde u. a. auch die Unterschrift des Zustellers enthalten. Das in der Postzustellungsurkunde im für die Unterschrift vorgesehenen Feld eingetragene Handzeichen ist keine Unterschrift in diesem Sinn. Eine solche muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, aber zumindest - wenn auch nur andeutungsweise - einzelne Buchstaben erkennen lassen; ein bloßes Handzeichen oder eine Paraphe stellen dagegen keine formgültige Unterschrift dar. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 -, juris Rn. 14). Auch unter Heranziehung eines großzügigen Maßstabs lässt die Eintragung im Unterschriftenfeld der Postzustellungsurkunde, welche als Kringel mit Fähnchen bezeichnet werden kann, keine Buchstaben erkennen, zumal auch die Autorenschaft, etwa durch Beifügung einer lesbaren Namensform nicht bekannt gemacht wurde. Aus der Postzustellungsurkunde, dem Foto des Briefkastens und den Angaben des Klägers und des Zeugen Af.... kann der Senat gleichwohl schließen, dass der Kläger mit seinem im Bescheid genannten Namen an der genannten Anschrift nicht zu ermitteln war. So wie eine unvollständige Beurkundung der Zustellung nichts an der Wirksamkeit der Zustellung ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2019 - AnwZ [Brfg] 59/17 -, juris Rn. 6), lässt die fehlende Unterschrift des Zustellers auch nicht zwingend jeden 34 35 36 37

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Beweiswert der Zustellungsurkunde entfallen. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 419 ZPO nach freier Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entscheiden, inwiefern äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 2020 - AnwZ [Brfg] 54/19 -, juris Rn. 13). Die fehlende Unterschrift mindert die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde mit dem Aussagegehalt, dass der Adressat - der Kläger mit dem Namen ........... Sha.... unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, nicht erheblich. Die Nachschau auf den Klingelschildern und den Briefkästen der angegebenen Anschrift nach dem Namen ist ein einfacher und routinierter Vorgang dessen Ergebnis auf der Zustellungsurkunde eingetragen worden ist. Die Eintragung auf der Postzustellungsurkunde wird durch die Fotografie des Briefkastens und die Angaben des Zeugen Af.... und teilweise durch die Angaben des Klägers bestätigt. Danach ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit der Schreibweise „Sha....“ zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs am 12. Mai 2016 noch nicht auf dem Briefkasten vermerkt war. Der Kläger ist erst wenige Wochen zuvor - am 17. März 2016 - in die Wohnung .. T.......................... verzogen. Sein Umzug wurde von der kommunalen Ausländerbehörde des Landkreises an die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaats Sachsen - im Verteiler u. a. das Bundesamt - noch mit Schreibweise ........ Shi.... mitgeteilt. Der Name „Shi....“ stand gleichberechtigt neben den Namen des Zeugen Af.... und der weiteren Mitbewohner A..., No..., Sa...... und Da....... auf dem Briefkasten. Der Senat folgt den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen Af...., dass die Gestaltung der Aufkleber des Briefkastens - ohne Zutun der einziehenden Personen - ursprünglich von der Wohnungsverwaltung vorgenommen wurde. Da die spätere Schreibweise des klägerischen Namens zum damaligen Zeitpunkt bei der den Umzug organisierenden Ausländerbehörde nicht bekannt war, erscheint es ausgeschlossen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der Name „Sha....“ ergänzend auf dem Briefkasten ersichtlich war. Von seiner in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, dass die erstmalige Aufschrift durch die Wohnungsverwaltungsgesellschaft in der Folge unverändert geblieben sei - was bedeuten würde, dass auch der Name „Sha....“ bereits ursprünglich mit angebracht worden war -, ist der Kläger zudem selbst wieder abgerückt und hat ebenfalls angegeben, die neue Namenschreibweise erst nachträglich auf dem Briefkasten ergänzt zu haben. 38 39

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, unmittelbar „nach dem Interview“ die neue Schreibweise seines Namens am Briefkasten angebracht zu haben, steht dies im Widerspruch zu seinen nahezu zeitgleichen Äußerungen, dass die Ergänzung drei oder fünf Monate nachdem kein Bescheid ergangen war, erfolgt sei, weshalb der Senat nicht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Der Umstand, dass ein Rücklauf des unter dem 15. April 2016 versandten Protokolls der Anhörung beim Bundesamt nicht aktenkundig ist, lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass dieses dem Kläger zugegangen, insbesondere in einen mit „Sha....“ beschrifteten Briefkasten des Klägers eingeworfen worden ist. So hat der Kläger den Zugang dieses Schreibens auch selbst nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund fehlt zu der Behauptung, am 12. Mai 2016 sei die Gestaltung des Briefkastens genauso gewesen, wie bei der Aufnahme der Fotografie Ende des Jahres 2016, ein konkretisierter und nachvollziehbarer Vortrag, wann und aufgrund welchen Anlasses die Namensergänzung erfolgt ist. Nach Überzeugung des Senats kommt daher dem Inhalt der Postzustellungsurkunde das entscheidende Gewicht zu, zumal der Zeuge Af.... sich nicht mehr zu erinnern vermochte, ob überhaupt und ggf. wann die Aufschrift des Briefkastens bis zu seinem Auszug Anfang des Jahres 2017 geändert worden ist. Die Bescheidzustellung am 12. Mai 2016 scheiterte demnach an der mangelnden Aufschrift einer mit der im Adressfeld des zuzustellenden Schriftstücks gleichlautenden Schreibweise des klägerischen Namens an Klingel und Briefkasten seiner Wohnung .. T........................... c) Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers aus § 10 Abs. 1 AsylG war für die Unmöglichkeit der Zustellung aber nicht ursächlich. Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Über die Pflicht zur Anzeige eines Anschriftenwechsels hinaus umfasst die Vorsorgepflicht grundsätzliches alles, was die Erreichbarkeit des Asylbewerbers für die Behörden berührt und vor allem zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen postalischen Zugangs einer schriftlichen Mitteilung durch diese gehört. Im Übrigen hat der Asylbewerber bei einer eigenen Wohnung einen Briefkasten vorzuhalten und daran sowie an der Tür deutliche Namensangaben anzubringen (Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 34. Ed. Stand: 1. April 2022, AsylG § 10 Rn. 13; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, AsylG § 10 Rn. 6). 40 41 42

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Diesen Anforderungen ist der Kläger durch die nach seinen Angaben von der Wohnungsverwaltung durchgeführte Beschriftung des Briefkastens und Klingelschilds mit den Namen „Sa....../ Da......./ Shi..../ A.../ Af..../ No...“ nachgekommen. Die Schreibweise seines Namens „Shi....“ entsprach derjenigen, mit der er zuvor bei der Ausländerbehörde registriert war (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 5. Juli 2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 22). Soweit diese Schreibweise mit der Aufnahme des förmlichen Asylantrags geändert worden ist, war es für den Kläger aufgrund der individuellen Umstände nicht angezeigt, die Schreibweise auf dem Briefkasten zu ändern. Eine förmliche Änderungsverfügung ist weder in der Akte des Bundesamts enthalten noch geht aus ihr hervor, dass der Kläger auf die Änderung der Schreibweise konkret aufmerksam gemacht worden ist. Er hätte die Veränderung der Schreibweise daher nur über den Vergleich seiner Bezeichnung auf dem Formblatt zur Belehrung über die Mitwirkungspflicht und der Bescheinigung zu seiner Aufenthaltsgestattung erkennen können. Für ihn bestand jedoch kein Anlass, einen solchen Vergleich vorzunehmen, da ihm die Belehrung mündlich übersetzt worden war. Hinzu kommt, dass der Kläger zu jenem Zeitpunkt weder mit der deutschen Sprache noch mit den lateinischen Buchstaben vertraut war, so dass im auch der Vergleich der Schreibweisen nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem der Ausländer bei der Asylantragstellung seine zuvor verschleierte Identität preisgegeben hat und daher mit einem „neuen“ Namen registriert wurde. In einem solchen Fall hätte Anlass bestanden, sich um die Beschriftung des Briefkastens mit dem „neuen“ Namen zu kümmern. Aufgrund der Reaktion des Klägers auf den Vorhalt der Fotografie, bei der er spontan und nahezu triumphierend auf den Namenszug „Shi....“ (und nicht auf den weiteren Namenszug „SHA....“) zeigend seinen Namen vorgelesen hat, ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger zuvor keine andere Identität behauptet hatte und die Namensschreibungen trotz der erheblichen Unterschiede lediglich variierende Transkriptionen des gesprochenen Namens des Klägers sind. II. Die Klage hat zwar weder im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch im Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes in der Sache Erfolg. Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots ist sie jedoch begründet. Ebenfalls erfolgreich sind die Anfechtungsanträge gegen die Abschiebungsandrohung aus Nr. 5 und die Festsetzung der Wiedereinreisesperre aus Nr. 6 des angegriffenen Bescheids. 43 44 45

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1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unbegründet, da die Ablehnung in Nr. 1 des Bescheids vom 3. Mai 2016 nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist und den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Der Kläger ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Organisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG), oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. Die Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des Verfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen 46 47 48 49 50

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Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urt. v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermutung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt. Sie kann daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, Urt. v. 1. Juni 2011 a. a. O., Rn. 24, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass der Akteur, von dem die Verfolgung ausgeht, einem Rückkehrer die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). § 3b Abs. 2 51 52 53

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AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 11). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). b) Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger keine Verfolgung aus einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. aa) Der Kläger kann sich nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Zwar sieht er sich als durch die Taliban aus religiösen Gründen vorverfolgt an. Sein Vorbringen ist aber unglaubhaft. Es kann daher dahinstehen, ob der von ihm geschilderte Sachverhalt die Annahme einer Vorverfolgung gebieten würde. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger die Gründe für seine Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung lückenlos zutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8). Widersprüchliches oder ein sich im Laufe des Verfahrens steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Betreffenden in Frage stellen. Ändert er im späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, muss er dies überzeugend begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urt. v. 30. November 2021 - 2 A 488/19.A -, juris Rn. 21 m. w. N.). Der Vortrag des Klägers ist von erheblichen Widersprüchen geprägt. Die Änderung seines Vorbringens hat der Kläger auch nicht überzeugend begründen können, zumal nicht nur Widersprüche zwischen den Angaben vor dem Bundesamt und den Klage- und Berufungsbegründungen bestehen. Es bestehen auch gewichtige Differenzen 54 55 56 57

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zwischen dem schriftlichen Vorbringen und den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. aaa) Der Senat glaubt dem Kläger nicht, dass er ein Mädchen aus der Nachbarschaft geschwängert hat und deshalb im Konflikt mit dem Vater des Mädchens steht. Der Vortrag des Klägers weist insoweit gravierende Widersprüche auf, welche auch auf Nachfrage nicht aufgelöst werden konnten. So hatte der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch behauptet, mit dem Mädchen ein Kind gezeugt zu haben. Da er dort auf Nachfrage nochmals mitteilte, dass das Mädchen sogar ein Kind von ihm gehabt hätte, kann diese Angabe nur dahingehend verstanden werden, dass das Mädchen das Kind auch zur Welt gebracht habe. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass das Mädchen seines Wissens noch bei ihrer Familie im Dorf lebe, die Schwangerschaft aber abgebrochen worden sei. Dies ist wiederum nicht mit dem Inhalt der Berufungsbegründung zu vereinbaren, wonach der Vater das Mädchen zwischenzeitlich getötet habe. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung steht auch im Widerspruch mit dem in Kopie samt Übersetzung überreichten Dokument (Anlage BK 1 zum Schriftsatz vom 17. Januar 2018), nach dem die schwangere Fariba durch ihren Vater am 2. Februar 2016 ermordet und hingerichtet worden sei. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, brachte der Kläger lediglich vor, dass er vom Schwangerschaftsabbruch und dem weiteren Verbleib des Mädchens bei dessen Familie gehört habe. Hinzu kommt, dass der Kläger auch die wegen seiner angeblichen außerehelichen Beziehung entstandenen Bedrohungslage bezüglich seiner Familie inkonsistent geschildert hat. Nach dem Berufungsvorbringen sei die Mutter wegen der Bedrohung im Dorf in den Haushalt seiner Schwester nach Herat geflohen. Da auch dort bewaffnete Personen aufgetaucht seien, seien alle - die Mutter sowie die Schwester mit ihrem Mann und den drei Kindern - in die Türkei geflohen. Hingegen gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter mit dem Bruder wegen der Bedrohungen in den Iran, wo sie sich noch aufhielten, hätten fliehen müssen. Zu seiner Schwester teilte er mit, dass diese verheiratet sei und in Afghanistan lebe. bbb) Vom tatsächlichen Erleben der Rekrutierungsbemühungen der Taliban, die er in der Klage- und in der Berufungsbegründung geschildert hat, konnte der Kläger den Senat angesichts der widersprüchlichen Schilderungen ebenfalls nicht überzeugen. 58 59 60 61

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So steht die Behauptung, er sei zusammen mit seinem Bruder beim Holzsammeln in den Bergen aufgefordert worden, gegen die in der Provinz Herat stationierten amerikanischen Soldaten zu kämpfen, im Widerspruch zu seiner Angabe vor dem Bundesamt, er habe persönlich nichts von den Taliban in seinem Ort mitbekommen. Auch in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger auf die angebliche Ansprache durch Taliban beim Holzsammeln nicht zurückgekommen. Er hat in Bezug auf diese Bewegung lediglich eine Beziehung mit dem Vater des Mädchens hergestellt und angegeben, dass jener ein früherer Kämpfer der Taliban und später Prediger in der Moschee gewesen sei. Im Klage- und Berufungsvorbringen hatte er den Vater des Mädchens zwar ebenfalls als früheren Talibankämpfer charakterisiert, ihm aber die Funktion des Dorfältesten zuschrieben. Hinzu kommt, dass der Kläger die Aufforderungen, sich in Pakistan einer Kampfausbildung zu unterziehen, in seinen schriftlichen Einlassungen einer namentlich benannten, vom Vater des Mädchens verschiedenen Person zugeordnet hat. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Person hingegen nicht mehr erwähnt, obwohl er von dieser - nach seinem schriftlichen Vorbringen - für den Fall der Verweigerung einer Ausbildung in Pakistan aufgefordert worden sei, den Ort zu verlassen. Die Aufforderungen, sich einer derartigen Kampfausbildung zu unterziehen, seien nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vom Vater des Mädchens in seiner Eigenschaft als Prediger ausgegangen und hätten sich allgemein an die (männliche) Jugend im Dorf gerichtet. Konkrete Nachteile daraus, dass er entsprechenden Aufrufen nicht gefolgt sei, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geschildert. Er gab lediglich an, beim Vater des Mädchens kein hohes Ansehen genossen zu haben, weil er diesen allgemeinen Aufrufen keine Folge geleistet habe. bb) Ohne eine dem Kläger zur Seite stehende Vermutungswirkung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist der Senat nicht zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen beachtlich wahrscheinlich droht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Der Senat muss sich - auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme - die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Eine sich im Zweifel bei der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Gunsten 62 63 64 65

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des Schutzsuchenden auswirkende unklare Faktenlage würde das gesetzlich vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit unterschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18). Allerdings ist für eine Überzeugungsbildung keine unumstößliche Gewissheit zu verlangen. In tatsächlich zweifelhaften Fällen darf sich das Tatsachengericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 a. a. O., Rn. 20). Der Senat hält es zwar für theoretisch möglich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Religion verfolgt wird. Nach Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel ist diese Möglichkeit aber nicht derart verdichtet, dass hieraus eine „reale Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O., juris Rn. 15) resultiert. Auch eine Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist für den Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich. aaa) Eine Verfolgung des Klägers wegen seiner - zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) Religion - erscheint möglich, wenn dem Kläger vorgeworfen wird, während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den islamischen Glauben abgelegt zu haben oder zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Auf dieser Grundlage könnte er Benachteiligungen und Repressalien ausgesetzt sein, die die Schwelle zur Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG überschreiten. In der Person des Klägers sieht der Senat aber nicht, dass sich diese Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Der Begriff der Religion umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Der etwaige Vorwurf, in der Bundesrepublik Deutschland vom Islam „abgefallen“ zu sein oder den christlichen Glauben angenommen zu haben, betrifft die theistische oder atheistische Glaubensüberzeugung. Eine hieran anknüpfende Verfolgung würde daher nach § 3a Abs. 3 AsylG die erforderliche Verbindung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung ausweisen (zur Verfolgung aus religiösen Gründen, in 66 67 68 69

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Fällen, in denen nicht schon die bloße [Nicht-]Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft die Gefahr einer Verfolgung begründet: BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 26 ff.). (1) Der Vorwurf, vom islamischen Glauben abgefallen oder zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, kann zur Folge haben, dass der Betreffende von den die tatsächliche Herrschaftsmacht in Afghanistan ausübenden Taliban oder von seinem sozialen Umfeld getötet wird oder stetigen körperlichen Angriffen ausgesetzt ist. α) Die Taliban üben die tatsächliche Herrschaftsmacht in Afghanistan aus. Mit dem Rückzug der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan) im Jahr 2021 übernahmen die Taliban nach und nach die Kontrolle über das gesamte Land. In den ersten Augustwochen fielen die meisten Provinzhauptstädte an die Taliban und am 15. August 2021 drangen ihre Streitkräfte in die Hauptstadt Kabul ein. Die Regierung brach zusammen und Präsident Ashraf Ghani sowie andere wichtige Funktionsträger flohen aus dem Land. Die Taliban erklärten den Krieg für beendet und proklamierten das Islamische Emirat Afghanistan. Widerstandskräfte der NRF (National Resistance Front) wurden am 6. September 2021 als besiegt erklärt (EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Targeting of Individuals], S. 17). Am 7. September 2021 kündigten die Taliban eine Übergangsregierung an. In mehreren Schritten wurden in der Folge deren Mitglieder benannt (EUAA, Targeting of Individuals, S. 20). Ende Juni 2022 fand eine dreitägige Versammlung mit bis zu 4.500 Teilnehmern in Kabul statt, zu der angabegemäß zwei Geistliche und ein Stammesführer aus jeder Provinz eingeladen worden seien, um u. a. über die nationale Einheit, Sicherheit, Stabilisierung zu diskutieren. Nach der Versammlung wurde eine Resolution mit elf Prinzipien veröffentlicht, u. a. dem Prinzip, dass die bewaffnete Opposition gegen die derzeitige Regierung als „Rebellion“ definiert wird (EUAA, Targeting of Individuals, S. 19; Generalsekretär der Vereinten Nationen, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [im Folgenden: UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht], 14. September 2022, S. 2). Ein Jahr nach der Übernahme der administrativen Kontrolle haben die Taliban diese gefestigt (UN-Generalsekretär Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 1), kein anderer Akteur übt die territoriale Kontrolle über das Land aus (EUAA Targeting of Individuals, S. 17). 70 71 72

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β) Der Vorwurf des Abfalls vom Glauben kann die durch vermeintliche Gerichte legitimierte Tötung des Betreffenden zur Folge haben (vgl. The Danish Immigration Service, Afghanistan Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 30). Am 28. September 2021 verkündeten die Taliban die Außer-Kraft-Setzung der Verfassung von 2004. Zudem sollten die Übereinstimmung der bestehenden Gesetze mit der Scharia überprüft werden (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, S. 2). Nach der Auslegung der Scharia durch die Taliban wird Apostasie - die Lossagung von Glauben -, soweit sie den islamischen Glauben betrifft, mit dem Tod bestraft. Vermeintlich „angemessene“ Strafen für Abtrünnige sind die Enthauptung bei Männern, es sei denn die Person bereut, und lebenslange Haft für Frauen. Eigentum kann beschlagnahmt und Abtrünnige können daran gehindert werden, Eigentum zu erben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 42). Zwar sind aus den vergangenen etwa ca. fünfzehn Monaten seit der Machtergreifung der Taliban keine Prozesse gegen Abtrünnige im Glauben bekannt geworden, es erscheint aber nicht zweifelhaft, dass diese Auslegung des Rechts auch durchgesetzt wird (EUAA Country Guidance: Afghanistan, April 2022 [im Folgenden: EUAA, Country Guidance], S. 82). Die Taliban bemühen sich, ihr Verständnis des islamischen Rechts durch von ihnen besetzte Gerichte durchzusetzen (EUAA, Afghanistan - Security Situation, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Security Situation], S. 29; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [im Folgenden: Lagebericht], 20. Juli 2022, S. 13). So wurden im Dezember 2021 der Oberste Gerichtshof neu besetzt und ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich verpflichtete, die Unabhängigkeit seines Amtes unter der Scharia zu fördern. In den Provinzen wurden ebenfalls zahlreiche Richterstellen neu besetzt, wobei die vormaligen Amtsinhaber nicht in das Justizsystem der Taliban integriert worden sind (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, S. 3), allerdings führte dies noch nicht zu einer funktionierenden Justiz (vgl. UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 [im Folgenden: Leitlinien], S. 4; EUAA, Targeting of Individuals, S. 28). Die Rechtsvorstellungen der Taliban werden jedoch bereits tatsächlich umgesetzt. Im Zeitraum vom 15. August 2021 bis zum 15. Juni 2022 hat die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan 217 Fälle grausamer, unmenschlicher und entwürdigender Bestrafung dokumentiert, welche durch Verantwortliche der Taliban, zum Teil durch gerichtliche oder quasi-gerichtliche Entscheidungen, verhängt worden sind. Dabei wurden in vielen Fällen Körperstrafen (u. a. öffentliche Auspeitschungen) 73 74 75

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wegen vorgeworfener Verstöße gegen religiöse Regeln oder die öffentliche Moral vollzogen (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 17). Hierbei handelt es sich nicht um ein ggf. vorübergehendes, überschießendes Handeln einzelner Personen im Zuge des Herrschaftswechsels. Selbst der von den Taliban besetzte Oberste Gerichtshof hat im April 2022 sieben Männer zu 35 Peitschenhieben wegen des Vorwurfs des Alkoholschmuggels verurteilt (EUAA, Security Situation, S. 31). Zudem wurden im Zeitraum vom 15. Juni 2022 bis 14. September 2022 weitere 37 Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung wegen moralischer oder religiöser Vorwürfe dokumentiert (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7). γ) Überdies kann eine unterstellte Konversion zum Christentum auch Grundlage eines „Ehrenmordes“ durch Mitglieder der Familie, der Dorfgemeinschaft oder des sozialen Umfelds sein. Solche nichtstaatlichen Angriffe auf grundlegende Menschenrechte würden von einem gemäß § 3c Nr. 3 AsylG relevanten Akteur ausgehen, da von den die tatsächliche Gewalt in Afghanistan ausübenden Taliban angesichts ihrer eigenen Einstellung zur Apostasie und zur Konversion (s. o.) kein Schutz vor einer entsprechenden Verfolgung geboten wird. Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion erscheint in der afghanischen Gesellschaft als inakzeptabel (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 30; EUAA Country Guidance, S. 82). Nach Stahlmann (Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans, Juni 2021 [im Folgenden: Erfahrungen und Perspektiven], S. 27) gelte es nach traditionellem Verständnis zunächst als Pflicht der Familie, ein normativ unerwünschtes Verhalten zu sanktionieren. Familien müssten diese Pflicht schon deshalb ernstnehmen, weil allein das Gerücht einer Normverletzung dem Ruf der Familie der vermeintlichen Täter erheblichen Schaden zufügen könne, der nur durch eine Ahndung der Tat abzumildern sei. Sofern die Familie nicht bereit sei, vermeintliche Normverletzungen selbst zu ahnden, riskiere sie, in den Verdacht der Komplizenschaft zu geraten. Damit drohten der Familie Sanktionen - vom Ausschluss aus ihren sozialen Netzwerken bis hin zu Mitverfolgung durch die lokale Gemeinschaft. Dem entsprechend sieht sich die Familie oder Nachbarschaft im Falle der Abkehr vom Islam oft berufen, den Betreffenden zu ermorden (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, S. 43; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 2. September 2019, S. 11; Stahlmann Erfahrungen und Perspektiven, S. 28) 76 77

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(2) Der Senat kann aber nicht erkennen, dass die reale Möglichkeit der Verwirklichung dieses Risikos in der Person des Klägers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan besteht. α) Objektiv erscheint in Bezug auf den Kläger der Vorwurf der Apostasie oder der Konversion zu Christentum nicht gerechtfertigt. Der Kläger ist weiter Anhänger des islamisch-sunnitischen Glaubens und praktiziert diesen auch in der Deutschland. Zwar besucht er regelmäßig nicht das Freitagsgebet in der Moschee. Dies ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht auf eine innere Entfernung zum Glauben, sondern auf seine Tätigkeit als Maurer zurückzuführen, die es ihm zeitlich nicht erlaubt, der Religionsausübung in dem von ihm gewünschten Maß nachzugehen. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Vielzahl der Personen mit afghanischen Wurzeln und deren Kontakte nach Afghanistan auch nicht die Befürchtung geäußert, dass ihm ein Abfall vom Glauben, sondern, dass ihm der lediglich sporadische Moscheebesuch nachgesagt werde. β) Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unberechtigt einem solchen Vorwurf ausgesetzt wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Rückkehrende aus Europa und anderen Regionen der Welt von der afghanischen Gesellschaft misstrauisch wahrgenommen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24; vgl. bereits: Senatsurt. v. 16. August 2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 39). Sie begegnen einer Vielzahl - teilweise einander widersprechender - Vorbehalte. Ihnen wird einerseits Reichtum unterstellt, was sie zum Ziel krimineller Angriffe, etwa von erpresserischen Menschenraub, machen kann (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 32; vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 334). Gewalttätigen Übergriffen können sich Rückkehrer auch von Kreditgebern ausgesetzt sehen, die die Rückzahlung von zur Finanzierung der Ausreise ausgereichten Darlehen verlangen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass sie „präventiv“ mit Gewalt davon abgehalten werden sollen, berechtigte Erbansprüche geltend zu machen oder befürchtete Rache für die Tötung Verwandter zu nehmen (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31). Andererseits haftet ihnen der Makel des Scheiterns oder der Verdacht an, ihrerseits im westlichen Ausland Straftaten verübt zu haben (Ahmad, From Austria to Afghanistan, Januar 2021, S. 21; EUAA, Targeting of Individuals, S. 51; vgl. VGH BW, Urt. v. 78 79 80 81 82

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12. Oktober 2018 a. a. O., juris Rn. 325). Zudem stehen Rückkehrer im Verdacht, während ihres Europaaufenthalts in Afghanistan geltende soziale Normen verletzt zu haben. Oft beruht das auf der Annahme eines ausschweifenden, regellosen Lebens in Europa, dessen Freiheiten junge Männer außerhalb der Kontrolle ihrer Familien ausnutzen. Konkret gehören dazu die Annahmen, dass die Betroffenen außereheliche Beziehungen hatten, Alkohol getrunken, Schweinefleisch gegessen und religiöse Pflichten vernachlässigt haben (Stahlmann, Erfahren und Perspektiven, S. 28; vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 a. a. O., juris Rn. 324). Neben dem Vorwurf vom Glauben abgefallen zu sein, wird auch der Vorwurf der „Verwestlichung“ erhoben (Ahmad, a. a. O., S. 18; Stahlmann, Erfahren und Perspektiven, S. 28; EUAA, Targeting of Individuals, S. 51) Vor diesem Hintergrund ist der für die Anerkennung als Flüchtling relevante Vorwurf der Apostasie oder der Konversion nur einer von mehreren möglichen Gründen, weshalb ein aus Europa zurückkehrender afghanischer Staatsangehöriger von den Taliban oder seinem sozialen Umfeld Repressalien bis hin zu Angriffen auf sein Leben ausgesetzt sein kann. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger von den Taliban allein wegen seines Aufenthalts in Europa der Vorwurf der Konversion oder Apostasie gemacht wird. Vor der Machtübernahme war der häufigste Vorwurf, der gegen abgeschobene Afghanen von Seiten der Taliban erhoben wurde, derjenige der Spionage (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 22). Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass ein solcher Vorwurf - der nicht die Verfolgung aus religiösen, sondern aus politischen Gründen rechtfertigen könnte - weiter erhoben wird. Zwischenzeitlich haben die Taliban eine Generalamnestie für ehemalige Mitglieder der afghanischen Regierung und der Sicherheitskräfte sowie für diejenigen, die mit internationalen Streitkräften zusammengearbeitet haben, erlassen (UN- Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, S. 1). Es liegt zwar eine glaubwürdige Medienrecherche vor, nach der trotz dieser Amnestie im Zeitraum August 2021 bis April 2022 in ca. 500 Fällen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind. Da der Kläger aber nicht Angehöriger der ehemaligen Regierung ist und die Taliban ihre Macht in Afghanistan zwischenzeitlich konsolidiert haben, besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Taliban gegen den Kläger wider die Generalamnestie einen Spionagevorwurf erheben. Das gilt umso mehr, als Vertreter der Taliban wiederholt im Ausland lebende Afghanen zur Rückkehr aufgefordert und eine „Kommission für 83 84

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Rückkehr und Kommunikation“ eingerichtet haben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 51 f.). So berichtet auch der UN-Generalsekretär (Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 2), dass einer der Schwerpunkte der de-facto-Behörden die Erleichterung der Rückkehr von Afghanen, einschließlich ehemaliger Regierungsbeamter, aus dem Ausland sei. Das Mandat der genannten Kommission sei u. a. die Bereitstellung von Sicherheitsgarantien und Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten Sektor für Rückkehrer. Aufgrund dieser Bemühungen sind bereits mehrere ehemalig hochrangige Staatsbedienstete nach Afghanistan zurückgekehrt (EUAA, Targeting of Individuals, S. 54). Die Flucht nach Europa erscheint daher nicht mehr als ahndungswürdiges „Überlaufen“ zu den Gegnern (so noch: Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 16; VG Freiburg, Urt. v. 21. September 2021 - A 14 K 9391/17 -, juris Rn. 45). Die Asylagentur der Europäischen Union (Targeting of Individuals, S. 55) teilt zudem mit, dass nach einer im Land tätigen dänischen Entwicklungshilfeorganisation nicht der Eindruck bestehe, dass aus dem Westen zurückkehrende Afghanen - abgesehen von bestehenden persönlichen Auseinandersetzungen - von den Taliban angegriffen werden würden (vgl. The Danish Immigration Service, a. a. O., S. 38, 76). Kontakte zu einer christlichen Kirche, die die Taliban als Beweis für eine vermeintliche Konversion heranziehen könnten (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 29), hatte der Kläger nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch sein soziales Umfeld in Afghanistan, abgesehen von willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O., Rn. 31), mit dem ernsthaften Vorwurf der Konversion oder Apostasie konfrontiert wird. Der Kläger hat sich weder in Deutschland entsprechend verhalten noch ist zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan Anlass für einen entsprechenden Vorwurf bietet. Von ihm wurden keine Handlungsweisen angeführt, die - von seinem afghanisch-stämmigen Umfeld in der Bundesrepublik oder durch soziale Medien weitergetragen - diesen Vorwurf rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger allein den unzureichenden Besuch des Freitagsgebets vorgebracht, der nach seiner Auffassung die Annahme rechtfertigen könne, dass er dem islamischen Glauben nicht richtig nachgekommen sei. Zwar handelt es sich insoweit auch um einen religiösen Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, es gibt aber keine tragfähigen Berichte dazu, dass ein - nach einer Rückkehr vergangener - unsteter Moscheebesuch Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG nach sich zieht. Das Risiko, in Afghanistan deswegen etwaigen Angriffen des sozialen Umfelds ausgesetzt zu sein, ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, selbst wenn sich die betroffene Person in Afghanistan angepasst verhält und alle religiösen und sozialen 85

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Riten ohne Abweichungen einhält (vgl. VG Freiburg a. a. O., Rn. 38). Es ist aber nicht ersichtlich, dass auf die Religion bezogene Vorwürfe, die mit solchen Verfolgungsmaßnahmen einhergehen, regelhaft gegen Rückkehrende aus Europa erhoben werden. So waren dem Auswärtigen Amt, solange es noch eine Botschaft in Afghanistan unterhielt, keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrende nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24), obwohl in den Jahren 2015 bis 2017 fast 20.000 Afghanen aus EU-Ländern nach Afghanistan - freiwillig und durch Abschiebung - zurückgekehrt sind und in den Jahren 2018 und 2019 zumindest weitere 2.805 und 1.445 Abschiebungen erfolgten (vgl. Ahmad a. a. O., S. 11 f.). Der Befund des Auswärtigen Amts hat Aussagekraft (a. A.: VG Freiburg a. a. O., Rn. 37). Die regelmäßig erstellten Lageberichte des Auswärtigen Amts sind nicht nur ein Baustein im notwendigen Prozess der pluralen Wissensgenerierung aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln grundsätzlich gleichen Ranges, aus dessen Gesamtschau sich das Gericht die notwendige Überzeugung bilden muss (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2019 - B 49.19 -, juris Rn. 31). Ihnen kommt für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten sogar eine zentrale Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2003 - 1 B 217.02 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 20). Dem entsprechend wurde der Lagebericht vom 15. Juli 2021 - ausdrücklich - in Erfüllung der Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder erstellt. Hierbei hat das Auswärtige Amt berücksichtigt, dass gerade den Auslandsvertretungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, BVerfGE 94, 115-166, juris Rn. 87) eine Verantwortung zufällt, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden (Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 1). bb) Eine Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wegen einer - ggf. unterstellten - politischen Überzeugung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Wie bereits festgehalten, erscheint die Flucht nach Europa nicht mehr als ahndungswürdiges „Überlaufen“ zu den Gegnern des Talibanregimes. Der Kläger würde vielmehr mit einer Rückkehr dem an die im Ausland lebenden afghanischen Staatsbürger gerichteten Aufruf zur Rückkehr nachkommen. 86 87

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Eine Opposition zu den Taliban dergestalt, dass er eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, die derjenigen der Taliban widerspricht, hat der Kläger dem Senat nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass er im Laufe seines Aufenthalts in der Bundesrepublik eine identitätsstiftende Grundhaltung entwickelt hat, die mit derjenigen der Taliban nicht zu vereinbaren ist. Er hat sich weder zu Fragen von Trennung von Staat und Religion noch zur Gleichberechtigung oder sonstigen politischen Themenbereichen geäußert. ccc) Schließlich sieht der Senat in der Person des Klägers nicht die Gefahr einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Diese Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (BVerwG, Beschl. v. 17. September 2018 - 1 B 45.18 -, juris Rn. 9 f.). Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden 88 89 90 91 92

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Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243-254, juris Rn. 20). Im Falle des Klägers erscheint grundsätzlich die Zuordnung zu „verwestlichten Personen“ oder „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“ denkbar. So hat das Auswärtige Amt im letzten Lagebericht vom 20. Juli 2022 mitgeteilt, dass nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht seien (S. 20). Bei der Zuschreibung „verwestlicht“ zu sein, handelt es sich aber nicht um eine Zuordnung zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Soweit unter den „Rückkehrern aus Europa“ eine solche Gruppe gebildet werden kann, liegen keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme einer Gruppenverfolgung wegen dieses biografischen Umstands vor. (1) Personen, die sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, „verwestlicht“ zu sein, bilden keine bestimmte soziale Gruppe, weil sie weder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben noch Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Der Vorwurf der „Verwestlichung“ kann aufgrund äußerer Merkmale (Kleidung und Barttracht bei Männern), Handlungsweisen (Videotelefonie mit Skype) oder Eigenschaften (Verwendung von europäischen Lehnwörtern, Körperhaltung und Gesprächsführung) erhoben werden (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 28; VG Freiburg a. a. O., Rn. 37) und bildet ein soziales Unwerturteil. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Anlässe für einen solchen Vorwurf ist ein gemeinsamer unveränderlicher Hintergrund der von einem solchen Vorwurf Betroffenen nicht auszumachen. Hinzu kommt, dass zumindest Kleidung und Barttracht sowie die Verwendung der Videotelefonie grundsätzlich keine identitätsstiftenden Merkmale sind. Unabhängig davon lassen die vorhandenen Erkenntnismittel nicht den Schluss zu, dass für alle Personen, die im Verdacht stehen, „verwestlicht“ zu sein, ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter entsteht. Nach den Erkenntnissen der Asylagentur der Europäischen Union schneiden sich in Afghanistan lebende Männer zum Teil noch die 93 94 95

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Bärte und tragen Kleidung im westlichen Stil (Targeting of Individuals, S. 46; vgl. auch: The Danish Immigration Service a. a. O., S. 57). Auch wenn sich nicht abschätzen lässt, wie die Taliban mit Personen umgehen würden, die sie als „verwestlicht“ wahrnehmen (Staatssekretariat für Migration [Schweizerische Eidgenossenschaft], Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44), ist festzuhalten, dass die Berichte über körperliche Strafen einschließlich Todesstrafen (EUAA, Targeting of Individuals, S. 35 f.; UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7) jeweils im Zusammenhang mit aktuellen Vorwürfen von Verfehlungen gegen „Richtlinien“ in Bezug auf außereheliche Beziehungen, Kleiderordnung, Teilnahme am Gebet und Musik (EUAA, Targeting of Individuals, S. 42) oder der Verfolgung von ehemaligen Regierungsbeamten, Mitgliedern der ehemaligen afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte sowie von Personen, die von den de-facto-Behörden den bewaffneten Widerstandsgruppen zugerechnet wurden (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7), stehen. Die bloße Wahrnehmung einer „Verwestlichung“ ohne einen Regelverstoß würde danach nicht zu einer Verfolgungshandlung führen. (2) Rückkehrer aus Europa sind ebenfalls keine soziale Gruppe (vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 217). Der biografische Umstand eines vorübergehenden Aufenthalts in Europa führt nicht zu einer deutlich abgegrenzten Identität infolge einer Betrachtung als andersartig durch die umgebende Gesellschaft. Die Identifikation als Rückkehrer aus Europa und Wahrnehmung als andersartig hängt von der Dauer des Aufenthalts in Europa (vgl. VG Freiburg a. a. O., Rn. 37), der seit der Rückkehr vergangenen Zeit, der aufrecht erhaltenen Integration in ein soziales Netzwerk (Ahmad a. a. O., S. 14 f.) und der Einhaltung der sozialen Gebräuche vor Ort ab. Zudem wird in der afghanischen Gesellschaft nach Stahlmann zwischen den „erfolgreichen Exilafghanen“ und abgeschobenen Asylbewerbern einschließlich derjenigen, die mittels einer „freiwilligen“ Rückkehr einer Abschiebung zuvorgekommen sind, unterschieden (vgl. Stahlmann, Gutachten Afghanistan, Geschäftszeichen: 7 K 1757/16.WI.A [VG Wiesbaden], 28. März 2018 [im Folgenden: Gutachten], S. 301 f.). Soweit davon auszugehen wäre, dass Letztgenannte als „gescheiterte Exilafghanen“ eine eigene soziale Kategorie bilden (Stahlmann, Gutachten, S. 301; vgl. auch Ahmad a. a. O., S. 21), lässt sich nicht festhalten, dass dieser Personenkreis wegen seiner 96 97

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Zugehörigkeit zu dieser Gruppe eine Verfolgung durch die Taliban oder durch das soziale Umfeld erfährt. α) Da seit der Machtübernahme der Taliban kaum Personen aus dem „westlichen“ Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt (Staatssekretariat für Migration [Schweizerische Eidgenossenschaft], Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44) und Abschiebungen aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20. Juli 2022, S. 20), lässt sich nicht sicher prognostizieren, wie die Taliban auf solche Einreisen reagieren. Auch das Schicksal des ersten, im Februar 2022 aus den Vereinigten Staaten nach Afghanistan Abgeschobenen (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, S. 55) ist nicht bekannt. Nach den von der Asylagentur der Europäischen Union benannten Quellen werden Rückkehrer aus Europa nicht allein wegen dieses Umstands, sondern allenfalls wegen einer bereits vor ihrer Ausreise bestehenden Feindschaft zu den Taliban angegriffen (Targeting of Individuals, S. 55). Vor dem Hintergrund, dass Vertreter der Taliban wiederholt im Ausland lebende Afghanen zur Rückkehr aufgefordert und eine „Kommission für Rückkehr und Kommunikation“ eingerichtet haben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 51 f.) und es einer der Schwerpunkte ihrer Behörden ist, die Rückkehr von Afghanen, einschließlich ehemaliger Regierungsbeamter, aus dem Ausland zu erleichtern (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 2), sind Verfolgungshandlungen der Taliban wegen der Rückkehr aus Europa eher nicht zu erwarten. β) Der Senat ist angesichts der Mitteilung des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 15. Juli 2021 (S. 24; s. o.) davon überzeugt, dass es sich bei Übergriffen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter gegenüber abgeschobenen oder einer Abschiebung zuvorkommend freiwillig zurückkehrenden Afghanen aus ihrem sozialen Umfeld lediglich um eine Mehrzahl einzelner Übergriffe handelt, welche nicht auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. August 2018 - 13 A 1966/18.A -, juris Rn. 21, juris). Der von Stahlmann erhobene Befund, dass mehr als die Hälfte der von ihr befragten Abgeschobenen Gewalterfahrungen wegen ihres Aufenthalts in Europa gemacht haben (Erfahrungen und Perspektiven, S. 16, 34) und die von Ahmad festgestellten Stigmatisierungserfahrungen aller von ihm befragten Zurückgekehrten (a. a. O., S. 21) können dem nicht entgegengehalten werden. Eine erlittene Stigmatisierung, welche auch in der Bezeichnung als „Verlierer“, „Abgeschobener“ oder „Krimineller“ liegen 98 99 100

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kann (Ahmad a. a. O., S. 21), ist nicht gleichbedeutend mit einer Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 217). Obschon die Anwendung physischer und psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG als Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG gelten kann, bedeutet dies nicht, dass jede Gewaltanwendung gegenüber einer Person eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG begründet. Sie muss entweder für sich gesehen eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder im Zusammenhang mit weiteren Gewalttätigkeiten oder sonstigen Maßnahmen die betroffene Person in ähnlicher Weise betreffen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dies ist der Studie von Stahlmann nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Gewaltanwendungen regelmäßig nicht gegen den Rückkehrer als solchen - auf alle Gruppenmitglieder zielend -, sondern gegen einzelne Zurückgekehrte aus individuellen Gründen erfolgte, etwa zur Beitreibung von Schulden, wegen Eheschließung oder Verlobung mit einer Ausländerin und wegen des Kontakts mit ausländischen Journalisten (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 34, 29). (3) Mit dem Ergebnis, dem fehlenden Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Mitteilung des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 20. Juli 2022, dass nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht seien (S. 20). Der Senat folgt dieser Einschätzung, weshalb die Beklagte verpflichtet wird, für den Kläger ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan festzustellen (s. u.). Die Bedrohung der aus Europa Zurückkehrenden in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK beruht nach der Überzeugung des Senats auf der Situation in Afghanistan im Allgemeinen und der Stellung der gescheiterten Exilafghanen in der afghanischen Gesellschaft im Besonderen, ohne dass sie konkret einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG zugerechnet werden kann. 2. Der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die entsprechende Antragsablehnung in Nr. 3 des Bescheids vom 3. Mai 2016 nicht rechtswidrig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 101 102

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Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, so dass die Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden von einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, juris Rn. 29; Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 12). Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen der ernsthafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 zu Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 [Saadi/Italien], NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 m. w. N.). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Hat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, oder war er von einem solchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Vorschrift begründet für den von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011, a. a. O., Rn. 21). a) Nach diesen Maßstäben bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger, dem vor seiner Ausreise kein ernsthafter Schaden gedroht hatte, 103 104 105 106

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nach seiner Rückkehr ein solcher in Form der Todesstrafe (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylG bezieht sich auf alle auf Grund der Strafrechtsordnung eines anderen Staates oder einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, das nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängten Todesstrafen. Zu befürchtende Tötungen durch nichtstaatliche Organisationen oder ungesetzliche Hinrichtungen fallen nicht unter den Begriff Todesstrafe (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. Ed. 1. Oktober 2022, AsylG § 4 Rn. 9). aa) Wie bereits dargestellt, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger von den Taliban die Apostasie oder die Konversion vorgeworfen wird, so dass es auch eine auf diesem Vorwurf beruhende Todesstrafe nicht beachtlich wahrscheinlich ist. bb) Es kann dahinstehen, ob das vom Kläger geschilderte intime Verhältnis mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft ein „Zina-Vergehen“ wäre (vgl. EUAA, Country Guidance, S. 79), welches auch mit körperlichen Strafen bis hin zur Steinigung geahndet wird (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, S. 35), da der Vortrag des Klägers insoweit unglaubhaft ist (s. o.) und der Kläger einen entsprechenden Vorwurf nicht zu erwarten hat. b) Dem Kläger droht nicht beachtlich wahrscheinlich Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur i. S. d. § 3c AsylG. aa) Der Kläger würde bei seiner Rückkehr aus der Perspektive der afghanischen Gesellschaft als gescheiterter Exilafghane gelten und mit den in diesem Zusammenhang stehenden Benachteiligungen, Aggressionen und Repressalien seines sozialen Umfelds zu rechnen haben (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 299 ff.). Soweit diese die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschreiten, würden sie von einem Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG, ausgehen, da die Taliban als faktische Machthaber in Afghanistan nicht in der Lage sind, Schutz zu bieten (§ 3d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 AsylG; vgl. EUAA, Country Guidance, S. 38). Es besteht weder ein hinreichend sicherer Rechtsrahmen (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, S. 24 f.; UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 3) noch eine funktionierende Justiz (vgl. UNHCR, Leitlinien, S. 4; EUAA Targeting of Individuals, S. 28). Der Senat ist aber - wie oben im 107 108 109 110 111

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Zusammenhang zur Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe näher ausgeführt - nicht davon überzeugt, dass der Kläger diese Schadengefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hat. Dies gilt auch in der Gesamtschau der verschiedenen Gründe, die vom sozialen Umfeld zum Anlass für einen Übergriff auf den Kläger herangezogen werden könnten. Insbesondere ist ein Wiederaufleben einer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes bestehenden Gefahrenlage (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 308 ff.) im Hinblick auf den Kläger nicht zu befürchten, da eine solche Gefahr nicht bestand. Der Kläger hat zudem nicht vorgebracht, dass er nicht in der Lage war, die von seinen Verwandten zur Verfügung gestellten Mittel für die Ausreise durch den in der Bundesrepublik erzielten Arbeitslohn zurückzuzahlen, so dass auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahr gewalttätiger Beitreibungsversuche von Kreditgebern (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31; Ahmad a. a. O., S. 19) bestehen. Überdies ist der Kläger in Deutschland nicht straffällig geworden. Eine Abschiebung, die in besonderer Weise den Verdacht wecken könnte, dass es sich bei ihm um einen Straftäter handelt, dessen Taten ggf. erneut geahndet werden müssten (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 318 ff.), ist nicht zu erwarten. Für die Beurteilung der Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG ist schon deshalb nicht auf den gefahrerhöhenden Umstand der Abschiebung abzustellen, weil derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht bedarf, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann. Sobald eine Abschiebung nicht gegen § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG verstößt, ist die dann zumutbare freiwillige Ausreise und Rückkehr als ein entsprechendes eigenes Verhalten des Klägers anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265-279, juris Rn. 27; BayVGH, Urt. v. 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris Rn. 32). Ferner liegen keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der tatsächlichen Gefahr unterliegt, im Rahmen einer Entführung (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 321 ff.) unmenschlich und erniedrigt behandelt zu werden. Auch wenn dem Kläger aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland Reichtum unterstellt würde und er insoweit einem erhöhten Risiko der Alltagskriminalität ausgesetzt wäre, ist nicht erkennbar, dass dieses Risiko über die bloße Möglichkeit einer Entführung hinausgeht. Alltagskriminalität ist in Afghanistan weit verbreitet. Unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Taliban war die Kriminalität zurückgegangen, ist in der zweiten Oktoberhälfte 2021 aber wieder 112

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angestiegen, so dass Raubüberfälle, Entführungen und Erpressungen in Kabul wieder täglich vorkommen (EUAA, Security Situation, S. 32). Nach Amina Khan, Direktorin des Zentrums für Afghanistan, Naher Osten und Afrika am Institut für Strategische Studien in Islamabad (befragt am 31. März 2022), begingen die Menschen jedoch geringfügige Straftaten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Ausmaß schwerer Verbrechen wie Entführungen sei zurückgegangen, weil die Menschen Angst vor den Strafen der Taliban hätten (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 13, 80; EUAA, Security Situation, S. 32). So sind die Taliban in einigen Fällen zu einer Abschreckungsstrategie übergegangen und haben die Leichen von Entführern auf Kränen öffentlich zur Schau gestellt (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 13, 68). Zudem betreffen Entführungen in der Regel lokale Geschäftsinhaber und deren Kinder, die ein festes tägliches Bewegungsmuster aufweisen (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 12, 68). Der Kläger würde bei seiner Rückkehr nicht zu diesem Personenkreis gehören. Die Ergebnisse der von Stahlmann und Ahmad durchgeführten Befragungen legen ebenfalls nicht nahe, dass Rückkehrer über die Spanne des in Afghanistan maßgeblichen allgemeinen Lebensrisikos hinaus Gefahr laufen, entführt zu werden. Obschon mehr als 36 % der von Stahlmann in ihrer Studie Befragten Gewalt durch Kriminalität erfahren haben (Erfahrungen und Perspektiven, S. 35) und die von Ahmad befragten Rückkehrer eine Entführung durch kriminelle Banden befürchteten (a. a. O., S. 18), wurde über tatsächliche Entführungen nicht berichtet. bb) Die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan rechtfertigt die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ebenfalls nicht, da diese nicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse in einem Land sind typischerweise auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation zuzurechnen ist, muss diese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein (BVerwG, Urteil v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn 15). Dem folgend besteht kein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da die humanitären Bedingungen im Afghanistan und in der Heimatprovinz Herat derzeit nicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen sind. (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris Rn. 31 m. w. N). 113 114 115

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So ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass die Taliban als Akteur i. S. d. § 3c Nr. 2 AsylG ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist. Die kritische Versorgungslage (insbesondere hinsichtlich Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) wird durch die allgemein schwierige wirtschaftliche Situation beeinflusst. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt, welches durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zusätzlich schwer getroffen worden war (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Das Land erlebt die zweite Dürre in vier Jahren, welche ihrerseits die schlimmste ihrer Art seit 27 Jahren ist (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 28. Januar 2022, S. 10). Nach der Machtergreifung der Taliban fror die internationale Gemeinschaft Afghanistans Auslandsvermögen ein und stoppte die meisten Wirtschaftshilfen. Seit September 2021 befindet sich die von diesen Hilfen abgängige Wirtschaft des Landes im freien Fall (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Key socio-economic indicators], S. 16). Die daraus resultierenden Folgen - u. a. ist zwischen Juni und November 2022 fast die Hälfte der Bevölkerung von akuter Nahrungsmittelunsicherheit bedroht (vgl. World Food Programme [WFP], WFP Afghanistan Situation Report, 15. September 2022, S. 1) - wurden von den Taliban weder gezielt herbeigeführt noch wird die verbleibende humanitäre Hilfe, die über Nichtregierungsorganisationen, die Weltgesundheitsorganisation und das Welternährungsprogramm gewährleistet wird (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 16 f.), durch sie eingeschränkt (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6. Dezember 2021 [im Folgenden: ACCORD], S. 6). Vielmehr haben die Taliban anlässlich eines verheerenden Erdbebens vom 22. Juni 2022 sogar um internationale Hilfe nachgesucht (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 17). c) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 116 117 118

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14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188-196, juris Rn. 17). Da der Kläger vor seiner Ausreise in der Provinz Herat, Distrikt Zinda Jan (Zendahjan) gelebt hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass er dorthin zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn. 17). Es kann dahinstehen, ob durch die Machtübernahme der Taliban der innerstaatliche bewaffnete Konflikt beendet wurde (so: VG Greifswald, Urt. v. 13. Mai 2022 - 3 A 1469/19 HGW -, juris S. 13; VG Bremen, Urt. v. 14. Januar 2022 - 3 K 3558/17, juris Rn. 39; VG München, Urt. v. 26. August 2021 - M 24 K 17.38610 -, juris Rn. 35) oder ob die fortbestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Anhängern des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP; vgl. EUAA, Security Situation, S. 50 ff.) weiterhin einen lokalen bewaffneten Konflikt darstellt (so: VG Berlin, Urt. v. 24. März 2022 - 20 K 666.17 A -, juris Rn. 59 ff.). Selbst wenn die Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und dem ISKP in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und möglicherweise Nuristan (vgl. EUAA, Security Situation, S. 50) den Charakter eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts tragen, kommt eine individuelle Bedrohung des Klägers durch diesen Konflikt bei seiner Rückkehr in die im Westen Afghanistans gelegene Provinz Herat nicht in Betracht. Soweit dem ISKP für den Zeitraum zwischen Januar und Juni 2022 in der Provinz Herat vier Sicherheitsvorfälle mit 29 Todesopfern zugeschrieben werden, handelte es sich um terroristische Anschläge, vornehmlich auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara (EUAA, Security Situation, S. 124), welche nicht zu einem Aufeinandertreffen bewaffneter Gruppen führten. Diese Vorfälle können daher nicht für eine Gefahr i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herangezogen werden. Zudem würde eine Gesamtschau der individuellen Betroffenheit des Klägers auf der Grundlage einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn. 21; EuGH, Urt. v. 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris Rn. 39 ff.) keine individuelle Betroffenheit des Klägers ergeben. In der Provinz Herat leben zwischen 2,2 und 2,8 Millionen Menschen (EUAA, Security Situation, S. 122), so dass die Wahrscheinlichkeit von einem Angriff des ISKP betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung der mindestens 33 verletzten Personen gering ist. Hinzu kommt, dass sich die Angriffe des ISKP vornehmlich auf das Umfeld der schiitischen Hazara-Gemeinschaft konzentrierten (UN-Generalsekretär, Vierteljahresberichte 15. Juni und 14. September 2022, jew. S. 5). Der Kläger gehört als Tadschike dieser Volksgruppe nicht an. 119 120

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3. Allerdings ist die Klage im weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgreich, weil die auf Afghanistan bezogene Negativfeststellung in Nr. 4 des Bescheids vom 3. Mai 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat - wie bereits festgehalten und vom Vertreter der Beklagten auch eingeräumt - im gemäß § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift (näher zu § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG: BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2021 - 1 C 36.20 -, juris Rn. 13 ff.) ist in Entscheidungen über zulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wonach von einer solchen Feststellung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird, kommt in Bezug auf den Kläger nicht zum Tragen. Der Abschiebung des Klägers nach Afghanistan steht § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. a) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die 121 122 123 124

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Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. 6. Oktober 2015 - 80442/12 - [Lecomte/Deutschland], NVwZ 2016, 1387-1392, Rn. 92; Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O, Rn. 23; VGH BW, Urt. v. 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, jew. m. w. N.). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 36), wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen muss (s. o.). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Bestimmungsland nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681-686, Rn. 278). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 27. Mai 2008 - 26565/05 - [N./Vereinigtes Königreich], NVwZ 2008, 1334-1337, Rn. 42; Urt. v. 28. Juni 2011 a. a. O., Rn. 278; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 23, 25). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr (real risk) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. Urt. v. 28. Februar 2008 a. a. O., Rn. 125). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 a. a. O., Rn. 6). 125

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Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können daher eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 - 41738/10 - [Paposhvili/Belgien], NVwZ 2017, 1187-1191, Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12 m. w. N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die 126 127

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ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Zudem muss die Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zur Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O, Rn. 21). Je länger der Zeitraum der etwa durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O., Rn. 25). Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 26). Es darf für den Betroffenen sodann unabhängig von dem Abschiebungszielort zudem keine interne Fluchtalternative bestehen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 194). Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG (Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O., juris Rn. 29). b) Nach der aktuellen Erkenntnislage sprechen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan und nach Kabul, als Ort, an dem die Abschiebung enden würde, da ihn die dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung in die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK bringen würden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Da die humanitären Verhältnisse weder in den anderen Großstädten Afghanistans noch im ländlichen Bereich wesentlich günstiger als in Kabul sind, steht dem Kläger keine Fluchtalternative zur Verfügung. 128 129 130

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Die prekäre Situation Afghanistans, die der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2019 - 1 A 198/18.A - (juris Rn. 47 bis 82) dargestellt hat und auf die hier Bezug genommen wird (siehe auch: VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 150 bis 328; OVG NRW, Urt. v. 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 200 bis 279; BayVGH, Urt. v. 28. November 2019 - 13a B 19.33361 -, juris Rn. 32 bis 38), hat sich infolge der Covid-19-Pandemie sowie der Einstellung der internationalen Wirtschaftshilfen und des Einfrierens des Auslandsvermögens nach der Machtübernahme der Taliban nochmals erheblich verschärft. Es ist zu prognostizieren, dass es dem Kläger unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich sein wird, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. aa) Die Covid-19-Pandemie hat Afghanistan schwer getroffen. Infolge der Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf den Machtwechsel im August 2021 ist die Wirtschaft des Landes kollabiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20. Juli 2022, S. 20). Die Corona-Pandemie hat sich schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft ausgewirkt (im Einzelnen: VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 41 bis 83 [aufgehoben durch: BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O.]). Das Bruttoinlandsprodukt schrumpfte im Jahr 2020, dem ersten Jahr der Covid-19- Pandemie, um 1,9 %, wobei die Rückgänge um 4,2 % und 4,8 % im Industrie- und Dienstleistungssektor durch ein Wachstum in der Landwirtschaft zum Teil abgefedert wurden. Gleichwohl stiegen die Lebensmittelpreise im Jahr 2020 um 10 % im Vergleich zum Vorjahr (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Die Anzahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen waren, stieg von 6,3 Millionen im Jahr 2019 über 14 Millionen im Jahr 2020 (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 16. Juli 2020, S. 23) auf 18,4 Millionen Anfang des Jahres Jahr 2021 an (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 15. Juni 2022, S. 11). Nach der Machtübernahme der Taliban steigerte sich der Bedarf an humanitärer Hilfe bis September 2022 weiter und betrifft etwa 24,4 Millionen Menschen oder 59 Prozent der geschätzten Bevölkerung des Landes (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 1). Davon sind schätzungsweise 9,3 Millionen Menschen in äußerster Not (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 18). Etwa 6,6 Millionen Afghanen sind mit einem „Notfall“ an Ernährungsunsicherheit konfrontiert (UN- Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 11). 131 132 133 134

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Die afghanische Wirtschaft befindet sich seit der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 im freien Fall (ACCORD, S. 10). Die öffentlichen Ausgaben Afghanistans wurden bis August 2021 zu etwa drei Vierteln von ausländischen Zuschüssen getragen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 stellten Geber und internationale Finanzinstitutionen jedoch alle Zahlungen ein, was im Land zu einer Liquiditätskrise führte (zu den Einzelheiten: OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 40 bis 43). Dies hatte einen Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, eine Abwertung der Landeswährung, steigende Preise und den Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen zur Folge (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation haben, verglichen mit einem hypothetischen Szenario ohne den Machtwechsel, im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im dritten Quartal 2021 im formellen Sektor mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer, ca. 8 % der Erwerbstätigen, ihren Arbeitsplatz verloren (Integrated Food Securtiy Phase Classification, Afghanistan, IPC acute food insecurity analysis March - November 2022, Mai 2022 [im Folgenden: IPC], S. 2). Bis zum Ende des zweiten Quartals 2022 sind schätzungsweise 700.000 Arbeitsplätze verloren gegangen (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 15. Juni 2022, S. 10). Auch im „informellen“ Sektor in dem ca. 80 % der landesweit 700.000 Privatunternehmen tätig sind, erfolgten eine Reihe von Entlassungen. So ergab eine von der Weltbank durchgeführte Umfrage unter 100 Unternehmen im November 2021, dass ein Drittel dieser Unternehmen ihren Betrieb seit August 2021 vorübergehend eingestellt hatte und Unternehmen aller Größen und Sektoren im Durchschnitt mehr als die Hälfte ihrer Mitarbeiter entlassen hatten (EUAA, Key socio- economic indicators, S. 25). Die afghanische Wirtschaft hat nach Angaben der Weltbank in den ersten zehn Monaten seit der Machtübernahme der Taliban fünfzehn Jahre Wirtschaftswachstum eingebüßt (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 15. Juni 2022, S. 10). Das für das Jahr 2022 erwartete Bruttoinlandsprodukt Afghanistans wird um ein Drittel niedriger als dasjenige von 2020 prognostiziert (UN- Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 10). Die anhaltende humanitäre Hilfe hat zwar zu einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung beigetragen. Dennoch kehre das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf nach Einschätzung der Weltbank selbst im besten Fall erst im Jahr 2031 wieder annähernd auf das Niveau von 2020 zurück (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Der Wirtschaftsausblick des United Nations Development Programme (UNDP) für Afghanistan schätzt, dass - wenn die wirtschaftlichen Bedingungen den aktuellen 135

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Trends folgen - das Pro-Kopf-Einkommen von 500 USD im Jahr 2020 auf 350 USD im Jahr 2022 sinken werde (IPC, S. 5). Ein großer Teil der afghanischen Bevölkerung hat Schwierigkeiten, die tägliche Ernährung sicherzustellen (ACCORD, S. 3). In einer von der Weltbank im Zeitraum November bis Dezember 2021 unter Haushalten aus allen afghanischen Provinzen durchgeführten Umfrage gaben 70 % der Haushalte - der doppelte Prozentsatz im Vergleich zu Mai 2021 - an, dass sie nicht in der Lage seien, den Bedarf an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken. Von diesen Haushalten konnten 37 % (Mai 2021: 16 %) die Lebensmittelausgaben und 33 % (Mai 2021: 18 %) sowohl den Lebensmittel- als auch den Bedarf an anderen Gütern nicht decken. Darüber hinaus griffen 85 % der Haushalte auf den Kauf minderwertiger oder billigerer Lebensmittel zurück, und 46 % reduzierten die Anzahl der täglichen Mahlzeiten (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 27). Die Preise für Nahrungsmittel sind historisch hoch und werden wahrscheinlich einem steigenden Trend folgen oder sich auf hohem Niveau stabilisieren (IPC, S. 6). So lag der Preis von Weizenmehl Anfang Februar 2022 in Kabul 81 % über dem fünfjährigen Durchschnitt und ist in der Folge bis Juni weiter gestiegen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 39 f.). Gleichzeitig ist der durchschnittliche Lohn sowohl für ungelernte als auch für ausgebildete Kräfte zwischen Juni 2021 und April 2022 um 5 % auf 287 Afghani (AFN) bzw. 11 % auf 577 AFN gesunken (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26; Tageslöhne Oktober 2022: 298 ANF und 609 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Marked Price Bulletin, Issue 125, 26. Oktober 2022, S. 1). Die Menge der mit einem Tageslohn erwerbbaren Grundnahrungsmittel hat sich von April bis Juni 2022 weiter verschlechtert (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 36). Landesweit sind die Menschen daher akut unterernährt und die Zahl der schweren Fälle akuter Unterernährung steigt. Dabei betrifft das Problem Personen aller Bildungsschichten (ACCORD, S. 3) und sowohl die städtischen als auch die ländlichen Familien (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 33). Für Kabul erwartete das IPC bezogen auf den Zeitraum Juni bis November 2022, dass ca. 3,25 Millionen Menschen (von ca. 5,91 Millionen) von Ernährungsunsicherheit der Phasen 3 oder 4 auf der fünfstufigen Skala der von Ernährungssicherheit zur Hungersnot betroffen sind, was für Kabul (Stadt) zur Einstufung in Phase 3 führt (IPC, S. 8). Landesweit unterscheidet sich die Situation nicht wesentlich von Kabul. In keiner Provinz Afghanistans liegt Ernährungssicherheit (Phase 1) oder „nur“ Hunger (Phase 2) vor. Für neun Provinzen 136 137

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und die gesondert betrachteten Städte Kandahar, Jawzjan und Herat wird sogar von Phase 4 ausgegangen. Für die von der Phase 3 („crisis“/„akuter Hunger“) betroffenen Menschen (ca. 2,36 Millionen in Kabul) ist die Auswahl an Nahrungsmitteln begrenzt und sie müssen sich extrem anstrengen, um die benötigten Kalorien zu bekommen. Der minimale Nahrungsmittelbedarf kann nur durch den Verkauf lebenswichtiger Besitztümer gedeckt werden, andere wesentliche Ressourcen werden aufgebraucht, um eine begrenzte Ernährung zu gewährleisten. Insgesamt sind 10 bis 15% der Bevölkerung akut unterernährt und die Einkommensverhältnisse der Menschen sind stark beeinträchtigt. Die von Phase 4 („emergency“/„humanitärer Notfall“) konfrontierten Menschen (ca. 0,88 Millionen in Kabul) haben mit extremer Nahrungsmittelknappheit zu kämpfen, die akute Unterernährung ist hoch und das Risiko von Hungertoten nimmt rasch zu. Die Einkommensverluste sind in diesem Stadium irreversibel, und zwischen 15 und 30% der Bevölkerung sind akut unterernährt. Menschen haben Zugang zu drei oder weniger Lebensmittelgruppen wie Obst, Getreide und Gemüse und nehmen weniger als 2.100 Kalorien pro Tag zu sich (vgl. zu den einzelnen Phasen der Ernährungssicherheit: https://de.wfp.org/stories/die-5-stufen-von- ernaehrungssicherheit-zur-hungersnot; IPC, S. 13). Nachdem zwischen November 2021 bis März 2022 humanitäre Lebensmittelhilfe nur fünf Millionen Menschen erreichte, wurden im Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 15,9 Millionen Menschen mit Essensrationen versorgt. Dabei erhielten fünf Millionen Menschen 50 % und 10,9 Millionen Personen 75 % ihres Kalorienbedarfs. Obschon zwischen März und Mai 2022 ca. zehn Millionen Afghanen mehr als zuvor humanitäre Lebensmittelhilfe erlangen konnten, hat dies nur zu einem Rückgang des Bevölkerungsanteils mit Ernährungsunsicherheit um 2 % geführt. Dies deutet darauf hin, dass sich die Bedingungen vor Ort verschlechtert haben (IPC, S. 2, 9). Auf die Wohnsituation der Bevölkerung hatte die Machtübernahme der Taliban insoweit positive Auswirkungen, als sich die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung von Unterkünften durch den Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Taliban gelegt hat. Auch ist der durchschnittliche Mietpreis eines Appartements mit drei Schlafzimmern in Kabul um etwa die Hälfte - von 250 USD bis 300 USD auf 120 USD bis 150 USD (1 USD entspricht ca. 87,2 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Marked Price Bulletin, Issue 125 a. a. O., S. 1) gesunken. In den Randbezirken Kabuls kann ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern bereits für 100 USD 138 139 140

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angemietet werden (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 46). Dies bedeutet aber nicht, dass zumutbare Unterkünfte ohne Weiteres verfügbar wären. So lebten im Mai 2021 etwa 3,5 Millionen Afghanen, insbesondere Rückkehrende und Binnenvertriebene, in Behausungen mit ungeklärten bzw. umstrittenen Eigentumsverhältnissen. Etwa 45 % der bereits seit längerem und 38 % der kürzlich eingereisten Rückkehrer waren offiziell nicht berechtigt, in ihrer aktuellen Unterkunft zu leben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 21). Der formelle Wohnungssektor ist nicht in der Lage, der wachsenden Zahl städtischer Haushalte mit niedrigem Einkommen und armer Haushalte bezahlbaren Wohnraum zu bieten. Da die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung nur über sehr beschränkte finanzielle Ressourcen verfügt, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Über 70 % der Behausungen in städtischen Gebieten sind informell und bestehen aus inadäquaten Unterkünften. Nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls bewohnt eine formelle Wohnung; mehr als zwei Drittel leben in informellen Siedlungen, deren Aufnahme- und Erweiterungskapazitäten weitgehend erschöpft sein sollen (VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 73 m. w. N.). Von den grenzüberschreitenden Rückkehrern - vornehmlich aus Pakistan und dem Iran - lebten nach einer landesweiten Studie für das Jahr 2021 fast zwei Drittel in Unterkünften, die weder dauerhaft noch robust sind. Die Hälfte der Unterkünfte der Rückkehrerhaushalte hatte keine Isolierung und 39 % waren bei starkem Regen undicht (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 43). Überdies bewohnt eine große Zahl vom Menschen teilweise, erheblich oder vollständig zerstörte Behausungen. Mehr als 6,8 Millionen Afghanen lebten im November 2021 unter unangemessenen Wohnbedingungen, etwa mit überbelegten Räumen, niedrigen Decken, die das Aufrechtstehen nicht erlauben, Fenstern ohne Glas und eingeschränkter Privatsphäre. Nach UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten) werden im Jahr 2022 fast 11 Millionen Menschen angemessene Unterkünfte, Heizgeräte, Decken und angemessene Kleidung für den Winter benötigen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 41). bb) Der Kläger wird sich unter diesen Rahmenbedingungen seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in der Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen können (anders noch: Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris 141 142

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Rn. 43; Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., juris Rn. 78). Angesichts der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin zur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afghanistan begegnen, kann auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanistan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden. aaa) Ein Vermögen, welches ihm für einen Zeitraum, der den Zusammenhang mit der Abschiebung auflöst, ein existenzsicherndes Auskommen in Afghanistan ermöglichen würde, besitzt der Kläger nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger aus der Tätigkeit als Maurer noch keine Rücklagen bilden konnte, zumal Schulden zur Finanzierung der Ausreise zurückzuzahlen waren (s. o.), seine Mutter sowie sein jüngerer Bruder auf finanzielle Unterstützung durch ihn bauen konnten und er seinen Arbeitslohn auch für die allgemeinen Lebenshaltungskosten in Deutschland und gesonderte Ausgaben (etwa für das Ablegen der Fahrprüfung) verwendet hat. Rückkehrhilfen, die dem Kläger einen Neuanfang in Afghanistan erleichtern könnten (vgl. BayVGH, Urt. v. 7. Juni 2021 a. a. O., Rn. 33 f.; VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O, Rn. 92 bis 98) stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht zur Verfügung. Nach den Mitteilungen im gemeinsamen Internetauftritt der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Bundesamt wird derzeit eine geförderte freiwillige Rückkehr durch die Programme REAG/GARP sowie StarthilfePlus aufgrund der anhaltend schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan nicht unterstützt (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ afghanistan/). bbb) Nach Überzeugung des Senats wird der Kläger keinen hinreichenden Anschluss an den Arbeitsmarkt finden. Selbst als Tagelöhner wird er allenfalls ein unterdurchschnittliches Einkommen generieren können. Ein solches reicht zur Existenzsicherung nicht aus, da - wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 eingehend dargestellt hat (a. a. O., Rn. 51 bis 63) und worauf der Senat Bezug nimmt - bereits das durchschnittliche Einkommen, welches ein ungelernter Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan bzw. Kabul erzielen kann, nicht genügt, um die Kosten zur Sicherung des Existenzminimums zu bestreiten. Dem entsprechend wendet bereits die Hälfte der afghanischen Haushalte negative „coping-Strategien“ (Krisenbewältigungsstrategien) an, um die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. WFP, Afghanistan Situation Report a. a. O., S. 1). Hierzu zählen neben der Reduzierung der Nahrungsaufnahme die Verschuldung und der Verkauf von Vermögenswerten (ACCORD a. a. O., S. 4; OVG Hamburg, Urt. 143 144

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v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 47). In rund 4% bzw. 2 % der Haushalte wurden sogar Kinder verkauft oder verheiratet, um für die Nahrungsmittelversorgung erforderliche Mittel zu beschaffen oder zumindest die Anzahl der im Haushalt zu versorgenden Personen zu verringern (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26 f., 61). Der Kläger würde in Afghanistan auf einen sehr angespannten Arbeitsmarkt treffen. Aufgrund des erheblichen Bevölkerungswachstums steigen jährlich etwa 500.000 Personen in den Arbeitsmarkt ein. Um diese Arbeitskräfte aufzunehmen, wäre ein konstantes Wirtschaftswachstum erforderlich (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Statt dessen ist die afghanischen Wirtschaft infolge der Machtübernahme der Taliban eingebrochen, was mit dem Verlust von Arbeitsplätzen einherging (s. o.). Hinzu kommt, dass nunmehr ein größerer Teil der Bevölkerung aktiv Arbeit sucht. Die Zunahme der arbeitssuchenden Haushaltsvorstände stieg im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 von 8 % auf 21 % in städtischen Gebieten und von 12 % auf 15 % in ländlichen Gebieten an (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26). Arbeitslosigkeit herrscht insbesondere unter Rückkehrern. Laut einer multisektoralen Schnellbewertungsanalyse 2021 des UNHCR gaben 63 % der Haushalte von Binnenvertriebenen und Rückkehrern an, dass sie in der Zeit nach der Machtübernahme der Taliban nicht in der Lage waren, zu arbeiten und ihre täglichen Ausgaben zu decken (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 29). Nach den Ergebnissen der jüngsten Umfrage einer Langzeitstudie der Internationalen Organisation für Migration unter mehreren hundert Rückkehrern aus der Türkei und der Europäischen Union war die Hälfte der Befragten (51 %), die zwischen Januar 2018 und Juli 2021 nach Afghanistan zurückgekehrt waren, Ende 2021 arbeitslos und 29 % arbeiteten für Tageslöhne. 12 % der Befragten gaben an, selbstständig zu sein. 41 % der Befragten gaben an, in den sechs Monaten vor dem Interview (im Dezember 2021) arbeitslos gewesen zu sein, und 10 % gaben an, in den vorangegangenen sechs Monaten ihren Arbeitsplatz verloren und seitdem keinen neuen bekommen zu haben (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 30). Der Kläger, welcher im Fall der Abschiebung erstmals und unvermittelt in Kabul auf Arbeitssuche gehen müsste, könnte auf keine Erfahrungen auf dem dortigen Arbeitsmarkt zurückgreifen, was den Zugang zu einer selbst tageweisen Beschäftigung weiter erschwert. Seine Fähigkeiten als Maurer werden ihm keinen wesentlichen Vorteil bei der Arbeitssuche bieten, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen 145 146 147

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Netzwerken abhängt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24). Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen (Stahlmann, Gutachten, S. 221, 228; eingehend: VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 243 bis 250). Ein solches Netzwerk steht dem Kläger in Kabul nicht zur Verfügung. Aber auch anderswo in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatprovinz Herat, Distrikt Zinda Jan (Zendahjan), ist nicht zu erwarten, dass der Kläger Anschluss an ein soziales Netzwerk findet. Die Eingliederung in ein soziales Netzwerk würde bedeuten, dass der Kläger nach außen als Teil eines größeren Familienverbandes wahrgenommen wird und nach innen die ihm in einem solchen Verband zukommende soziale Rolle ausfüllt (Stahlmann, Gutachten, S. 208 bis 210). Für die Reintegration in ein solches soziales Netzwerk ist es erforderlich, dass die Verbindungen während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht abgebrochen sind und dass der in die örtliche Gemeinschaft eingebundene Familienverband fähig und bereit ist, den Kläger wieder aufzunehmen (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 58 bis 66; Ahmad a. a. O., S. 20 f.). Zumindest Letzteres kann unter den gegenwärtigen Umständen ausgeschlossen werden. Die Kernfamilie des Klägers - insoweit folgt der Senat seinen Ausführungen - bestand aus seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, da sein Vater bereits in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts verstoben war. Als weitere Verwandte in Afghanistan gab er vor dem Bundesamt fünf Onkel mütterlicherseits und eine Schwester an, was der Senat ebenfalls nicht in Zweifel zieht. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die Ausreise der Familie seiner Schwester in die Türkei, zusammen mit seiner Mutter, mitgeteilt hatte, ist er in der mündlichen Verhandlung wieder davon abgerückt. Von der nunmehr angegebenen Ausreise seines Bruders und seiner Mutter in den Iran konnte der Kläger den Senat nicht überzeugen, da bereits die vermeintlich ausreisebegründende Bedrohung durch den Vater des vom Kläger angeblich geschwängerten Mädchens unglaubhaft ist. Auch hat der Kläger nicht aufgezeigt, wie er davon Kenntnis erlangt haben will, dass neben der Familie seiner Schwester nunmehr nur noch ein alter Onkel, zu dem er keinen Kontakt mehr habe, in Afghanistan verblieben sei. Der Senat muss daher mangels tragfähiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass sich die beim Bundesamt benannten Verwandten weiterhin in Afghanistan aufhalten. 148 149

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Gleichwohl ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in diesen Verband Aufnahme findet. Die Wiederaufnahme in den Familienverband hätte zur Folge, dass der Kläger an den dortigen Ressourcen teilhaben kann. Je geringer die zur Verfügung stehenden Ressourcen, desto geringer ist nach den Regeln der traditionellen Sozialordnung die Erwartung, dass Verwandte mitversorgt werden. Ein Familienvater, der nicht in der Lage ist, seine Ehefrau und Kinder zu versorgen, ist nicht für die Versorgung der Familie seines Bruders zuständig (Stahlmann, Gutachten, S. 197). In der patriarchalen Gesellschaftsordnung sind zudem grundsätzlich nur die Verwandten in der väterlichen Linie verantwortlich. Frauen wechseln mit der Eheschließung von der Schutz- und Versorgungsverantwortung des Vaters und seiner Familie zu derjenigen des Ehemanns (Stahlmann, Gutachten, S. 198). Schon diese traditionelle Grundordnung spricht gegen eine Aufnahme des Klägers in die mütterliche Linie. Hinzu kommt, dass Afghanistan nunmehr eine der weltweit schlimmsten Krisen in Bezug auf Ernährungssicherheit und Unterernährung erlebt (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 28. Januar 2022, S. 10) und diese Krise in sich steigernder Weise bereits mehre Jahre andauert, was mit der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen einhergegangen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Verwandten des Klägers hiervon verschont worden sind. Außerdem bietet der Kläger als „gescheiterter Exilafghane“ (s. o.) keine Vorteile, sondern allenfalls Nachteile für das soziale Netzwerk. Bei einer Rückkehr sind seine bisherigen Unterstützungsleistungen eingestellt und es besteht keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme (Stahlmann, Gutachten, S. 197). Darüber hinaus sehen sich Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - wie oben bereits ausgeführt - Gefahren aufgrund einer Vielzahl von Vorbehalten und Vorurteilen gegenüber, die auf ein familiäres Netzwerk abfärben können (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 63 f.). Aus diesem Grund scheitert oft, und nach Überzeugung des Senats auch im Fall des Klägers, ein Wiederanschluss an vorher bestehende soziale Netzwerke (vgl. EUAA, Key socio- economic indicators, S. 68). ccc) Die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not würde der Kläger zudem nicht durch die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abwenden können. Private Dritte, die dem Kläger zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum, der den Zusammenhang mit der Abschiebung auflöst, zu unterstützen bereit sind, konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere ist abzusehen, dass der Kläger keinen Zugang zu seinem Familienverband gewährt wird. 150 151 152

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Eine staatliche finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert in Afghanistan nicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 48 m. w. N.). Zwar leisten eine Reihe von Internationalen Organisationen - etwa das Welternährungsprogramm, Rote Kreuz und der Rote Halbmond - in Afghanistan dringend benötigte humanitäre Hilfe (ACCORD, S. 6). Es ist aber nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aktuell und in der näheren Zukunft humanitäre Hilfeleistungen erbracht werden, die hinreichend geeignet sind, die tatsächliche Gefahr der Verelendung des Klägers im Falle seiner Rückkehr abzuwenden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 23. Februar 2022, a. a. O., Rn. 68). Die weitere humanitäre Hilfe hängt von der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die internationale Staatengemeinschaft und private Spender ab, die nicht hinreichend gesichert sind. Bereits im Mai 2022 wurde erwartet, dass aufgrund fehlender Finanzierung die humanitäre Nahrungsmittelhilfe von 38 % der Bevölkerung, die im damaligen Zeitraum durchschnittlich zwei Drittel der Nahrungsration erhielten, auf 8 % in der Juni-November-Projektion zurückgehen werde (IPC, S. 1). Der von den Vereinten Nationen vorgelegte „Afghanistan Humanitarian Response Plan“, der 22,1 Millionen Menschen im Jahr 2022 lebensrettende humanitäre Unterstützung bieten soll (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 67), ist nur zu 41,8 % finanziert und weist einen Fehlbetrag von 2,59 Milliarden USD auf (UN- Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 15). Nach Einschätzungen des UN-Generalsekretärs werden Armut, die unsichere Ernährungslage und der bevorstehende harte Winter die Widerstandsfähigkeit der Afghanen bis an ihre Grenzen bringen (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 15). Hinzu kommt, dass sich humanitäre Maßnahmen in der Regel an lokale Gemeinschaften richten und in der Umsetzung auf sie stützen. Die Erfassung hilfsbedürftiger Haushalte obliegt dann oft den Vertretern dieser Gemeinschaften. Um als hilfsberechtigt gelistet zu werden, muss man somit in der Regel Angehöriger einer lokal integrierten Familie und von dieser aufgenommen worden sein (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 67). Dies ist in Bezug auf den Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan gerade nicht zu erwarten. c) Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da die 153 154 155 156

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Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. den Regelungen der EMRK und aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17). 4. Mit dieser Entscheidung ist für die auf § 34 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des angegriffenen Bescheides vom 3. Mai 2016) und für die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG (Nr. 6 des angegriffenen Bescheides vom 3. Mai 2016) die Grundlage entfallen (vgl. Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., Rn. 131). Sie unterliegen auf die vom Kläger insoweit erhobene Anfechtungsklage zumindest aus Klarstellungsgründen der Aufhebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 - 9 C 1.97 -, BVerwGE 106, 339- 345, juris Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, das Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a 157 158 159

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Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Meng

Schmidt-Rottmann

Ranft