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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.11.2022 – 6 A 305/21.A
Az.: 6 A 305/21.A 3 K 89/20.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. November 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. April 2021 - 3 K 89/20.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 1 2 3
3 Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 8 und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen "1. Begründet die Tätigkeit für den Nationalrat Südkameruns (Southern Cameroons National Council, kurz SCNC), in Zusammenhang mit einer systematischen Verfolgung durch die Polizei, eine politische Verfolgung im Sinne einer vor Flucht erfolgten Vorverfolgung im Heimatland? 4 5 6
4 2. Liegt in der Erstürmung der eigenen Wohnung und der Ermordung eines Familienangehörigen durch die Polizei eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG? 3. Liegt in einem gezielten Angriff, mit mörderischer Absicht auf ein Büro einer verbotenen Partei, durch die Polizei, eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG für die in dem Büro tätigen Parteimitglieder vor?" gehen von einer (systematischen) Vorverfolgung des Klägers und damit von einem Sachverhalt aus, der vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil selbstständig tragend (UA S. 6) eine Vorverfolgung des Klägers verneint, indem es - durch einen Verweis gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die als zutreffend bezeichneten Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Januar 2020 (konkret unter den Nummern 1 und 2, Seiten 3 bis 10) - seinen Vortrag zu seiner Vorverfolgung als nicht glaubhaft ansieht. Im Bescheid der Beklagten, auf den sich das Verwaltungsgericht bezieht, werden die Angaben des Klägers als detailarm, vage und oberflächlich sowie teilweise nicht nachvollziehbar und jeder Lebenserfahrung widersprechend bezeichnet. Das Gericht hat lediglich in der Folge eine Tätigkeit des Klägers für den SCNC, der erst nach seiner Ausreise im Jahr 2017 verboten worden sei, als wahr unterstellt und ausgeführt: "… zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er selbst - sein Vortrag als wahr unterstellt - von Verfolgung an seinem letzten Aufenthaltsort in der Nähe von B..... im Nordwesten von Kamerun unmittelbar bedroht gewesen sein könnte, dabei handelte es sich jedoch nicht um eine zielgerichtet(e) Verfolgung von flüchtlingsrelevanter Intensität". Es hat weiter ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine untergeordneten Tätigkeiten den Sicherheitsbehörden bekannt geworden seien. Dafür, dass aus seiner untergeordneten früheren Tätigkeit für den SCNC allein die Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr ins Heimatland (Frage 1) resultiert, benennt der Kläger keine Erkenntnisquellen, die vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertungen rechtfertigen könnten. Der Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes von August 2020, den auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und wonach "mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Teilnehmer an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder … des … SCNC … vorgegangen" wird, genügt diesen Anforderungen nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass die Aktivitäten des Klägers den Sicherheitsbehörden bekanntgeworden sind. 7 8 9
5 Hinsichtlich der Fragen 2 und 3 geht der Antrag von einem Sachverhalt aus, den das Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft angesehen hat. Zudem stellen sich die aufgeworfenen Fragen auch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht eine inländische Fluchtalternative bejaht hat, wobei die vom Kläger hiergegen gerichtete Gehörsrüge erfolglos bleibt (vgl. unten 2). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A - , juris Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Verneinung einer inländischen Fluchtalternative sein Vorbringen zu seiner Vorverfolgung sowie die Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten und seinen politischen Überzeugungen ignoriert, er werde aufgrund der erlebten Ungerechtigkeiten und seiner Überzeugungen bei einer Rückkehr auch weiter politisch für die anglophone Minderheit aktiv sein. Auch bestehe für ihn keine zumutbare Möglichkeit, im frankophonen Teil Kameruns internen Schutz zu finden, es sei nicht gewährleistet, dass er aufgrund seiner Herkunft aus dem 10 11 12 13 14
6 anglophonen Teil Kameruns einen Job finde, mit dem er seinen Lebensunterhalt auf einem normalen Niveau finanzieren könne. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils sowohl die behauptete Vorverfolgung (UA S. 6 ff. - vgl. auch oben Nr. 1) als auch den Vortrag zu den politischen Aktivitäten und Einstellungen berücksichtigt, indem es ausführt (UA S. 9): "Soweit der Kläger weiter mehrere Schreiben sowie eine Suchanzeige der Polizei, letzte in Kopie vorgelegt hat, so lässt sich daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten. Die Kopie ist bereits nicht geeignet, um sie auf ihre Echtheit zu überprüfen, dazu bedarf es des Originals. Nach dem o. a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019 (Seite 19) gibt es für praktisch jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Soweit er auf seine Mitgliedschaft im SCNC, dessen Schreiben und ähnliches verweist, so wird auf die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zu Mitgliedern unterhalb der Führungsebene des SCNC in seiner Auskunft vom 16. Mai 2019 verwiesen. Der Kläger hatte nach seinem Vortrag eine untergeordnete Position in einer kleineren Stadt als einer von mehreren Jugendleitern." Zur Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage hat das Verwaltungsgericht u. a. dargelegt: "Der Kläger hat vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Schreiner sichergestellt, so dass folglich davon auszugehen ist, dass er durch die Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen." Der Kläger macht mit seinem Vorbringen letztlich keinen Gehörsverstoß, sondern Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend, die einen Gehörsverstoß nicht begründen. Ein Gehörsverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbringen lediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dieser Angriff gegen die erstinstanzliche Würdigung der Einlassungen des Klägers rechtfertigt aber einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 15 16 17
7 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Sollte der Kläger auch einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt haben wollen, macht er schon keinen der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend, auf welche § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 A 407/18.A -, juris Rn. 6 u. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 18 19 20