Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.11.2022 – 5 A 366/22.A
Az.: 5 A 366/22.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 23. November 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro- zesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juni 2022 - 7 K 418/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro- zesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). Sie wirft danach insbesondere keine Fragen auf, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind oder deren Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat be- schränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die- ser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für 1 2 3
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin- dest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan- trag genügt nur dann den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn - etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Recht- sprechung - Anhaltspunkte für eine vom Verwaltungsgericht abweichende Tatsachen- einschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zulassen ist, in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumin- dest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Er- kenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbe- zogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 4 A 1762/15.A -, juris Rn. 3). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger wirft folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam auf: Droht in Syrien den der Wehrpflicht unterliegenden Männern, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten ha- ben, im Falle der Rückkehr aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung in Anknüpfung an eine unterstellte oppositionelle Gesinnung? Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass das OVG Bremen diese Frage in seinem Urteil vom 23. März 2022 - OVG 1 LB 484/21 - bejaht und hierbei konträre 4 5 6
Feststellungen zur Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts getrof- fen habe. Damit zeigt der Kläger das Bestehen (erneuten) tatsächlichen Klä- rungsbedarfs nicht auf. Der Senat hat sich mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage zuletzt in seinen Urteilen vom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A -, juris sowie vom 22. September 2021 - 5 A 855/19.A -, juris befasst und hat dort deren entscheidungserhebliche tatsächliche Grundlagen anhand der aktuellen Erkenntnismittel geklärt. Neue Erkenntnisse, die die Feststellungen des Senats in Zweifel ziehen, legt der Kläger mit seinem Verweis auf das Urteil des OVG Bremen vom 23. März 2022 - OVG 1 LB 484/21 - nicht dar. In diesem Urteil werden keine neuen oder anderen Erkenntnismittel bezeichnet, die auf neue oder sonst signifikant andersgelagerte Umstände oder Entwicklungen hindeuten, als sie der Senat in seinen Urteilen vom 21. Januar 2022 sowie vom 22. September 2021 festgestellt hat. Vielmehr bewertet das OVG Bremen die obergerichtlich allseits bekannten Erkenntnisse zur Situation in Syrien nur in der Gesamtschau im Ergebnis anders, als dies der Senat getan hat. Mit den vom OVG Bremen hierbei zugrunde ge- legten Argumenten, die denen des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urt. v. 28. Mai 2021 - OVG 3 B 90.18 -, juris, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris) gleich gelagert sind, hat sich der Senat zudem auch bereits in seinen Urteilen vom 21. Januar 2022 sowie vom 22. September 2021 befasst. Nach alledem ist das vom Kläger herangezogene Urteil des OVG Bremen Ausdruck dessen, dass die asylrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte hier bei einer nicht völlig eindeutigen, in Teilen ambivalenten Auskunftslage auch nach allseits umfassen- der Prüfung in gefestigter Rechtsprechung zu divergierenden Ergebnissen bezüglich Tatsachenfragen geführt hat. Eine solche Divergenz der Obergerichte allein begründet aber keinen Anhaltspunkt für einen sich stets neu begründenden tatsächlichen Klä- rungsbedarf, wenn - wie hier - eine umfassende Prüfung des Obergerichts bereits er- folgt ist und weder neue Erkenntnisse noch neue Argumente zur Bewertung der vor- handenen Erkenntnisse dargetan sind. Die Berufung kann in diesen Fällen auch nicht mit dem Ziel zugelassen werden, eine Klärung der bestehenden Divergenz in Tatsa- chenfragen im Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht zu erreichen, denn eine sol- che Klärung ist in der Revisionsinstanz nach dem geltenden Prozessrecht nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. März 2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). 3. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulas- sungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 8 9
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf- tig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Dr. Martini