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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.11.2022 – 6 A 179/21.A

Az.: 6 A 179/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 25. November 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. November 2020 - 6 K 1022/20.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Mit dem Zulassungsvorbringen wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer 1 2 3

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Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden; SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Der Kläger hat die Frage aufgeworfen, "ob Pädophile eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, deren gemeinsames Merkmal die sexuelle Orientierung ist" und diese Frage vor dem Hintergrund als erheblich angesehen, dass im Jahr 2015 oder 2016 ein Buch erschienen sei, in dem über seine Pädophilie berichtet worden sei; außerdem habe er über seine Mutter erfahren, dass die Polizei an dem Ort, an dem er im Kaukasus polizeilich registriert gewesen sei, nach ihm gesucht habe. Damit hat der Kläger keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Grundsatzfrage aufgeworfen. Die Frage zielt vorrangig auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 AsylG verneint (UA S. 6) und zur Begründung ausgeführt: "Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich gegenüber A... L.......... als pädophil geoutet habe, diese sein Outing gegen seinen Willen in der Öffentlichkeit bekanntgemacht habe, stellt dies keine asylrechtliche Verfolgung dar. Dafür fehlt es bereits an einem der Anknüpfungsmerkmale des § 3 AsyIG. Der Umstand, dass Frau L.......... eine Organisation vertritt, welche den Kampf gegen Phädophile führt, mit dem russischen Kinderrechtsbeauftragten zusammenarbeitet und vom russischen Staat unterstützt wird, führt nicht dazu, dass die Veröffentlichung des Outings einen politischen Charakter erhält. Das Eintreten des Klägers für Phädopile 4

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ist weder durch eine von ihm vertretene politische Überzeugung begründet noch stellen Menschen, welche an Phädopilie erkrankt sind, eine soziale Gruppe i. S. v. Art. 3 GG dar." Zwar hat das Verwaltungsgericht damit die vom Kläger aufgeworfene Frage verneint. Dass bei einer Bejahung der Frage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht käme, es sich also überhaupt um eine klärungsbedürftige Frage handelt, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers hingegen nicht. Der Kläger legt schon nicht dar, dass - bei Bejahung der aufgeworfenen Frage - eine Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1, § 3a AsylG wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in der Russischen Föderation zu befürchten ist. Dabei ist zu beachten, dass eine strafrechtliche Verfolgung pädophiler Taten nicht aus sich heraus eine Verfolgung i. S. v. § 3a AsylG ist, sondern hierfür eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich ist. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation für die behauptete soziale Gruppe der sexuell pädophil Orientierten eine solche unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung bzw. eine andere gemäß § 3a AsylG als Verfolgung geltende Handlung durch Akteure i. S. v. § 3c AsylG zu befürchten ist, insbesondere da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchtet, "von privaten Dritten" geschlagen und umgebracht zu werden. Das gleiche gilt bei Betrachtung der aufgeworfenen Frage vor dem Hintergrund der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 AsylG und der Zuerkennung von Abschiebungsverboten. Insoweit kann zwar eine Verfolgung nichtstaatlicher Akteure von Bedeutung sein. Das Verwaltungsgericht hat indes die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung durch Dritte - insbesondere auch im Hinblick auf die seit der Ausreise des Klägers im Jahr 2014 verstrichene Zeit - verneint. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen 6 7 8 9

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entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A - , juris Rn. 3). Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbringen dann den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Würdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Ein solcher Angriff gegen die erstinstanzliche Würdigung der Einlassungen eines Klägers rechtfertigt aber einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Soweit damit gleichzeitig ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt werden soll, wird schon keiner der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend gemacht, auf welche § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 A 407/18.A -, juris Rn. 6 u. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils den Vortrag des Klägers in der Anhörung bei der Beklagten damit wiedergegeben, dass er sich im Herbst 2014 gegenüber Frau A... L.......... als pädophil geoutet habe. Diese habe gegen seinen Willen sein Outing öffentlich gemacht und das russische Volk aufgerufen, ihn zu 10 11

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schlagen und zu töten. Frau A... L.......... vertrete eine Organisation, welche vom russischen Staat und von Wladimir Putin unterstützt werde. Im November 2014 sei er in St. P......... zwangsweise in ein psychisches Krankenhaus eingewiesen worden, dort habe man ihm gegen seinen Willen Schlafmittel verabreicht; nach drei Tagen sei er wieder entlassen worden. Nach Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er inoffizielle Strafen bis hin zu seinem Tod. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht neben der Verneinung eines politischen Charakters der Veröffentlichung des Outings auch das Handeln der russischen Sicherheitsbehörden vor dem Hintergrund der Kontaktaufnahme zu einem minderjährigen Mädchen mit resultierender dreitägiger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bewertet (UA S. 6). Soweit der Kläger sinngemäß ein Übergehen seines Vortrags dahingehend geltend macht, dass im Jahr 2015 oder 2016 sogar ein Buch erschienen sei, in dem über seine Pädophilie berichtet worden sei, und er über seine Mutter erfahren habe, dass die Polizei an dem Ort im Kaukasus, an dem er polizeilich registriert gewesen sei, nach ihm gesucht habe, wobei das Gericht diese Gegebenheiten nicht gewürdigt und deswegen nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme subsidiären Schutzes oder die Annahme eines nationalen Abschiebeverbotes erkannt habe, erschließt sich eine Gehörsverletzung nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des Urteils (UA S. 3) auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen, in der sich die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen finden (Sitzungsniederschrift S. 2). Dass und aus welchem Grund sich dem Gericht ein Eingehen auf diese Tatsachen auch in den entscheidungsgründen hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Soweit der Kläger aus einem einmaligen Polizeibesuch - dessen Hintergründe unbekannt sind - und dem Bericht über ihn in einem Buch eine andere Bewertung als das Verwaltungsgericht ableitet, macht er keinen Gehörsverstoß, sondern letztlich Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend, die einen Gehörsverstoß nicht begründen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke