Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.11.2022 – 6 A 454/21.A
Az.: 6 A 454/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der Frau 2. des Herrn 3. der Frau 4. der Frau sämtlich wohnhaft:
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 29. November 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Februar 2021 - 4 K 1789/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von 1 2 3
Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ein Erkenntnismittel, obwohl es in der mündlichen Verhandlung eingeführt worden sei, nicht berücksichtigt worden sei. Das streitgegenständliche Urteil führe ab Seite 10 aus, dass die Kläger, obwohl ihre Fluchtgründe als wahr unterstellt werden könnten, auf den innerstaatlichen Schutz zu verweisen seien. Gerade dazu hätten sie in der Verhandlung das Erkenntnismittel von ACCORD vom 31. Januar 2020 vorgelegt. Ferner sei ein Erkenntnismittel (Presseerklärung u. a. von Amnesty International vom 16. April 2021) nicht berücksichtigt worden. Damit zeigen die Kläger schon nicht auf, welches entscheidungserhebliches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hat. Dass dieses Erkenntnismittel, das ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18. Februar 2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, im nachgehenden Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gesondert erwähnt wird, ist nicht gleichbedeutend damit, dass es das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Besondere Umstände, die deutlich machen könnten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, legen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht dar. Insbesondere wird nicht konkretisiert, welche 4 5
Teile des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten 19 Seiten umfassenden Erkenntnismittels (ACCORD - Anfragenbeantwortung zur Russischen Föderation vom 31. Januar 2020), das Passagen in verschiedenen Sprachen enthält, das Verwaltungsgericht hätte konkret berücksichtigen müssen und inwieweit dies für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung resultiert auch nicht daraus, dass ein erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegtes Erkenntnismittel vom 16. April 2021 vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt wurde. Hierzu bestand schon kein Anlass, da dieses Erkenntnismittel, das erst nach der mündlichen Verhandlung veröffentlicht wurde, naturgemäß nicht ins Verfahrens eingeführt worden und dem Verwaltungsgericht auch nicht übersandt worden war. Dass das Urteil erst am 21. Juni 2021 zugestellt wurde, ändert daran nichts. Im Grunde rügen die Kläger damit im Gewand der Gehörsrüge die sachliche Richtigkeit des Urteils, was in Anbetracht der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG keine Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kennt § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 536/18 A -, juris Rn. 19). 2. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer 6 7 8
Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Die Kläger haben die Fragen aufgeworfen, "1. … ob ein tschetschenischer Mann und seine Familie wegen seiner Familienzugehörigkeit von Widerstandskämpfer bei einer Rückkehr nach Russland tatsächlich auf den innerstaatlichen Schutz verwiesen werden können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leib und Leben sowie Freiheit ausgesetzt ist, ist grundsätzlich insbesondere unter den Vorgaben des Art. 3 EMRK zu klären … 2. … ob der Kläger zu 2 wegen seiner besonderen Familienverbundenheit zu den Brüdern und Cousin, welche vom tschetschenischen Staat als Widerstandskampfer geführt und verfolgt werden, bei einer Abschiebung/Rückkehr nach Russland, als Erpressungsmittel oder Belastungszeuge für die tschetschenische Behörden fungiert muss und er daher nach seiner Ankunft in der Russischen Föderation von tschetschenischer Polizei in Gewahrsam genommen wird, ist ebenfalls grundsätzlich insbesondere unter den Vorgaben des Art 3 EMRK zu klären 3. … ob die Beklagte wegen der vorgenannten Gefahren nicht ohne die Einholung einer individualbezogenen Zusicherung von Russland für die Klägerin zu 1 negativ entscheiden dürfte, weswegen nunmehr das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen fehlender finanzierbarer Therapiemöglichkeiten bei Epilepsie in Russland festzustellen wäre. 4. … ob bei einer medizinischen Versorgung, die auf einfachem Niveau in der Russischen Föderation zwar erreichbar ist, ausreicht, ist jedoch im Einzelfall zur Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung der Erkrankungen abzuklären, da diese nicht ausreichend sein kann.", 9
ferner die Fragen "… ob die Auslieferung einer Person ohne bzw. auch bei Zusicherung, dass die Russische Föderation ein faires Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasus sowie menschenwürdige Haftbedingungen zusichert, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei … … ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes sowie des subsidiären Schutzes nicht vorliegen, hilfsweise Abschiebungsverbote vorliegen. … ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nicht vorliegen, sondern davon ausgegangen wurde, dass keine Wahrscheinlichkeit für ein Einberufungsbefehl vorliegt." Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Fragen 1 bis 4 pauschal auf die Pressemitteilung von 16 NGO, u. a. von Amnesty International, vom 16. April 2021 stützen, legen sie keine konkreten Umstände dar, aus der sich eine Klärungsbedürftigkeit im vorliegenden Fall ableiten lassen könnte. Der Verweis darauf, dass "Kadyrow direkten Druck auf seine hochrangigeren Kritiker ausüben will", rechtfertigt vorliegend eine grundsätzliche Bedeutung nicht, da für keinen der Kläger eine solche Stellung vorgetragen wurde. Auch die Darlegung der Möglichkeit, durch die Registrierung bzw. mittels Whatsapp-Gruppen gesuchte Personen ausfindig machen zu können, legt eine grundsätzliche Bedeutung im vorliegenden Fall nicht dar. Zwar führen die Kläger aus: "Das Verwaltungsgericht Dresden hat übersehen und überhört, dass der Antragsteller mehrmals in seiner Sprache und auch in Deutsch gegenüber dem Gericht geäußert hat, dass er überall in Russland gesucht und verfolgt wird und dazu explizit auf die Erkenntnismittel verwiesen hat." Unabhängig davon, dass vorliegend eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Raum steht, erschließt sich dieser Vortrag aus der Sitzungsniederschrift nicht, dort wurde (S. 4) bezogen auf die Suche nach dem Kläger zu 2 in der Russischen Föderation neben seiner diesbezüglichen Unkenntnis nur seine entsprechende Befürchtung protokolliert, ferner u. a. (S. 6), dass er nicht in der offiziellen Fahndungsliste gewesen sei. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 11 unten) ausgeführt: "Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er nicht auf einer offiziellen Fahndungsliste stehe und er auch nie offiziell zu einem Verhör geladen worden sei. Ob noch nach ihm gesucht werde, wisse er nicht. Das befürchte er aber, wenn er nach Hause käme. Insoweit ist aber festzustellen, dass es sich hierbei um eine durch nichts untermauerte Vermutung des Klägers zu 2. handelt." Das Verwaltungsgericht hat damit bereits den Umstand verneint, dass nach dem Kläger zu 10 11
2 überhaupt landesweit gesucht wird. Dass nach den anderen Klägern gesucht werden könnte, ergibt sich aus ihrem gesamten Vortrag nicht. Weitere Darlegungen enthält das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der unter Nummern 1 bis 4 formulierten Fragen nicht. Soweit sich die nachgehend aufgeworfene weitere Frage auf eine "Auslieferung" bezieht, steht eine solche Auslieferung nicht im Raum, sodass sich auch diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht stellen würde, zumal angesichts der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3. April 2019 - 2 BvR 517/19 -) die rechtliche Grundlage der dort im Raum stehenden Auslieferung das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen war. Weder bezogen auf den Kläger zu 2 noch auf die anderen Kläger ist aber erkennbar, dass durch die Russische Föderation auf dieser Grundlage eine Auslieferung begehrt wird. Weder hat das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen noch haben die Kläger die fehlenden Feststellungen mit Verfahrensrügen erfolgreich angegriffen. Die von ihnen aufgeworfene Frage stellt sich daher in ihrem Fall gar nicht. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, dass der Kläger zu 2 "in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, wie seine Brüder sogar in Frankreich gefunden und zurückgepresst wurden", was in der Sitzungsniederschrift aber keine Entsprechung findet und offenbar ein anderes Verfahren betrifft. Das gilt auch für die weiteren Ausführungen ("Der Kläger zu 2 trug in der mündlichen Verhandlung auch vor, weil es im besonders wichtig war, die Behörde, ähnlich wie mit dem Bruder in Grosny, keine Strafverfahren einleiten, um nicht Informationen zur Verfolgung preiszugeben"). Mit den beiden Fragen, mit denen jeweils "die im angegriffenen Urteil getroffene(n) Feststellung(en)" hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzungen für die asyl- und ausländerrechtlichen Ansprüche angegriffen werden, machen die Kläger keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geltend, sondern eine jeweils einzelfallbezogene andere Würdigung. Dies rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). 12 13 14 15 16
gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke