Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.12.2022 – 5 A 116/22.A
Az.: 5 A 116/22.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des minderjährigen Kindes der Kläger zu 2. vertreten durch die Mutter die Klägerin zu 1. beide wohnhaft:
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 1. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Januar 2022 - 12 K 2054/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Verfah- rensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. 1. Die Kläger hatten erstinstanzlich mit ihrer am 4. November 2019 erhobenen Klage Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und zur Begründung im paral- lelen Eilverfahren 12 L 890/19.A vorgetragen, die Klägerin zu 1, die Mutter des minder- jährigen Klägers zu 2, habe sich vom 23. bis 26. Oktober 2019 wegen einer Operation im Krankenhaus aufgehalten und habe daher den Bescheid der Beklagten erst am 26. Oktober 2019 an der Pforte des Wohnheims erhalten (Schriftsatz vom 8. November 2019) oder habe von diesem Bescheid erst am 28. Oktober 2019 erfahren (Schriftsatz vom 4. November 2019). Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abge- wiesen, weil die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG von den Klägern versäumt worden sei. Der angegriffene Bescheid sei den Klägern am 23. Ok- tober 2019 zugestellt worden, sodass die einwöchige Klagefrist am Mittwoch, dem 30. Oktober 2019 geendet habe. Es könne dahinstehen, ob der Klägerin zu 1 nach ihrem bis zum 26. Oktober 2019 andauernden Krankenhausaufenthalt der Bescheid am 26. oder am 28. Oktober 2019 ausgehändigt worden sei. Dies belege nicht, dass die Kläger die Klagefrist unverschuldet nicht eingehalten hätten. Es sei umstritten, ob eine Wie- dereinsetzung dann in Betracht komme, wenn das Hindernis noch während laufender Rechtsbehelfsfristen, aber weniger als zwei Wochen vor deren Ablauf wegfalle. Teil- weise werde vertreten, dem Betroffenen sei nach dem Rechtsgedanken des § 60 1 2
Abs. 2 Satz 1 VwGO in jedem Fall eine Mindestüberlegungsfrist von zwei Wochen ein- zuräumen, um die Entscheidung zu treffen, ob ein Rechtsbehelf ergriffen werden solle. „[G]egen eine zweiwöchige Überlegungsfrist nach dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO“ spreche aber insbesondere, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsyIG nur eine Woche betrage. Die zweiwöchige Überlegungsfrist aus dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei an der grundsätzlich einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) ausgerichtet und könne nicht im selben Maße bei einer einwö- chigen Klagefrist zur Anwendung kommen. Dies würde die verfahrensbeschleunigen- den Ziele des § 74 AsyIG unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts werde bei Wegfall eines Hindernisses für die Rechtsmitteleinlegung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist jedenfalls nicht ohne Weiteres eine neue (volle) „Über- legungsfrist“ nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt; es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Er- folgsaussichten des Rechtsbehelfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche „Beratungsfrist“ einzuräumen sei. Hierfür spreche, dass durchaus im Einzelfall eine Wiedereinsetzung wegen nicht ausreichender Überle- gungsfrist geboten sein könne. Andererseits sei es nicht geboten, in allen Fällen des Hinderniswegfalls noch während der laufenden Frist eine weitere gesetzliche Frist - diejenige des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO - als Überlegungsfrist „nachzuschalten“. Zudem würden in Asylverfahren strengere Maßstäbe angelegt. Da der gesamte Aufenthalt ei- nes Asylbewerbers auf den Asylbescheid hin orientiert sei, werde ihm zugemutet, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv da- rum bemühe, dessen Inhalt zu erkunden. Anders als im Regelfall, in dem ein amtliches Schreiben den der deutschen Sprache unkundigen Adressaten im anderweitig be- stimmten Lebensalltag erreicht, müsse ein Asylbewerber damit rechnen, dass dieses gerade sein Verfahren betreffe und von großer Dringlichkeit sei. Er dürfe deshalb nicht zunächst einige Tage untätig bleiben; vielmehr obliege ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens zu bemühen (Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, BVerfGE 86, 280, juris Rn. 23). Den Klägern sei der angegrif- fene Bescheid bereits mit einer Übersetzung der Bescheidtenorierung sowie der Rechtsbehelfsbelehrung in der Sprache Somali übersandt worden. Die Klägerin zu 1 sei über ihre Mitwirkungspflichten belehrt worden und habe eine Übersetzung dieser „Wichtigen Mitteilung“ in die Sprache Somali am 10. April 2019 ausgehändigt bekom- men. Die Kläger hätten selbst bei einem (unterstellten) Erhalt des Bescheids am 28. Oktober 2019 noch drei Tage Zeit gehabt, um die Klage fristwahrend bis einschließ- lich 30. Oktober 2019 zu erheben. Damit sei ihnen ab Kenntnisnahme des Bescheids
noch fast die Hälfte der einwöchigen Klagefrist geblieben. Diese drei Tage seien aus- reichend, um - wie erfolgt - eine unbegründete Klage von einem Rechtsanwalt erheben zu lassen, in der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts D...... die Klage zu erheben oder sie per Post oder Fax einzureichen. 2. Hiergegen wenden die Kläger ein, die Verweigerung der Wiedereinsetzung durch das angegriffene Urteil sei rechtswidrig und erreiche die maßgebliche Schwere eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht habe besondere Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Die Kläger hätten die Zeit vom 23. Oktober 2019 bis zum Erhalt des Bescheids am 28. Ok- tober 2019 nicht schuldhaft versäumt (wird ausgeführt). Das Verwaltungsgericht be- rücksichtige ferner nicht den Feiertag am 31. Oktober 2019 sowie die Entfernung des Wohnorts der Kläger zur Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts D....... Die Klä- gerin zu 1 sei eine alleinstehende, bildungsferne, rechtsunkundige wie allgemein ge- schäftsungewandte Ausländerin aus Somalia. Der Kläger zu 2 sei ein zu 100% schwer- behindertes Kind. Die Klägerin zu 1 lege wie Schutzsuchende allgemein amtliche Schriftstücke freiwilligen Flüchtlingshelfern oder sozialen Beratungsstellen vor und su- che um Rat nach. Diese vermittelten dann gegebenenfalls Anwälte. Dafür sei eine an- gemessene Beratungszeit zu berücksichtigen, was das Gericht unterlasse. Hier hätten die Kläger erst am 4. November 2020 mit Unterstützung einer Flüchtlingshelferin die Kanzlei des Unterzeichners aufgesucht. Das Gericht verkenne die intellektuellen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der Kläger, wenn es die Einlegung einer Klage per Fax ohne Beratung für zumutbar halte. Üblicherweise suchten anwaltlich nicht ver- tretene Kläger die Rechtsantragsstelle auf. Die Klägerin zu 1 hätte dazu einen Klage- schriftsatz fertigen, die Zugfahrkarte des Zugs von H......... . nach D.... . und zurück lösen, nach D...... fahren, das Verwaltungsgericht D..... . außerhalb des Zentrums und entfernt von den Fernbahnhöfen sowie die Rechtsantragsstelle fin- den und aufsuchen müssen. Dies sei für die Kläger ohne Hilfe ein unüberwindbares Hindernis. Schließlich verkenne das Gericht, dass es im Fall mit einer Einlegung einer Klage ohne Begründungstext innerhalb einer Woche nicht getan gewesen wäre. Denn Schutz vor Abschiebung hätten die Kläger nur durch einen Eilantrag erlangen können, der nach der üblichen Praxis auch sofort zu begründen sei. Für die Frage der Erfolgsaussichten eines Eilantrags entspreche es der üblichen Sorgfalt eines Prozess- beteiligten, anwaltlichen Rat einzuholen. Das Gericht lehne eine an der Zweiwochenfrist des § 60 VwGO orientierte Überle- gungs- und Beratungsfrist zudem aufgrund der Beschleunigungsfunktion des § 74 3 4
AsylG ab. Allerdings könne es sich nicht auf die zitierte Entscheidung des Bundesver- waltungsgerichts (Beschl. v. 16. Februar 1999 - 8 B 10.99 -, juris) berufen. Denn da- nach sei zwar nicht generell eine Zweiwochen-Überlegungsfrist anzunehmen, sie sei aber auch nicht ausgeschlossen. Entscheiden sollten die Umstände des Einzelfalls. Der allgemeine Beschleunigungszweck der Wochenfrist nach dem Asylgesetz reiche daher nicht aus, um eine Überlegungsfrist abzulehnen. Insoweit verkenne das ange- griffene Urteil den Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ferner äußere sich das angegriffene Urteil überhaupt nicht zu den Kriterien des Bun- desverwaltungsgerichts, nämlich insbesondere nicht zur Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Auch dies verletze den Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Kriterien begründeten hier eine Beratungsfrist und damit einen Wiedereinsetzungsanspruch. Es bestünden sehr gute Erfolgsaussich- ten des Rechtsbehelfs. Die besondere Schwierigkeit des Falles ergebe sich aus der Anwendung ungarischen Rechts vor dem Hintergrund des EU-Rechts, wie sie der Eil- beschluss behandele. Eine weitere rechtliche Schwierigkeit ergebe sich aus dem Um- stand, dass die Beklagte aufgrund der systemischen ungarischen Mängel den Selbst- eintritt zugunsten der Kläger ausgesprochen habe, aber den Schutzantrag der Kläger dennoch als Zweitantrag behandeln wolle. Das Verwaltungsgericht überspanne die An- forderungen an die Sorgfaltspflichten der Kläger, wenn es aus dem Beschleunigungs- zweck des Asylverfahrens ein Verschulden folgere. Schließlich enthalte die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, BVerfGE 86, 280, juris) gerade die Wertung, dass bei Asylbewerbern eine volle Woche ausreichend, aber auch erforderlich sei, um sich über die Einlegung eines Rechtsbehelfs klar zu werden. Das Bundesverfassungsgericht füge sogar ausdrücklich die Einschränkung „jedenfalls in größeren Städten“ hinzu. 3. Damit legen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch davor, dass ein Gericht zu strenge Voraussetzungen für die Erlangung der Wie- dereinsetzung annimmt und dadurch den Anspruch auf berechenbaren, gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise be- schränkt (BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2018 - 8 ZB 18.30347 -, juris Rn. 5). Bei Versäumnis einer Frist - wie hier der Klagefrist gegen einen Verwaltungsakt - hängt die 5 6 7 8
Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt daher, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient (BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 16 m. w. N. zur st. Rspr.). a) Die rechtlichen Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht in Verfahren nach dem Asyl- gesetz an die Anstrengungen angelegt hat, die von rechtsschutzsuchenden Klägern zu unternehmen sind, um zwar durch Hindernisse faktisch verkürzte aber noch laufende Klagefristen einzuhalten, widersprechen diesen verfassungsrechtlichen Anforderun- gen nicht. In der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass ein Verstoß gegen Art 103 Abs. 1 GG nicht schon darin liegt, dass von einem Bürger, der noch innerhalb der Rechtsmittelfrist von der Zustellung erfährt, verlangt wird, er müsse gegebenenfalls sofort geeignete Maßnahmen ergreifen, um die praktisch verkürzte Frist doch noch einhalten zu können. Darin ist keine unzumutbare Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu sehen, selbst wenn im Einzelfall zwischen Kenntnisnahme und Fristende nicht einmal mehr 24 Stunden liegen. Denn im Gegen- satz zu den Fällen, in denen die Kenntnis vom Verwaltungsakt unverschuldet erst nach Fristablauf gewonnen wird, hat der Bürger hier grundsätzlich noch die Möglichkeit, sich das rechtliche Gehör unmittelbar durch ein rechtzeitiges Rechtsmittel statt auf dem Umweg über den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zu verschaffen. Diese Möglich- keit muss er nutzen. Wenn ihm die verbleibende Zeit als Überlegungsfrist zu kurz er- scheint, steht es ihm offen, zur Wahrung seiner Rechte jedenfalls erst einmal Rechts- mittel einzulegen, und dieses nach angemessener Überlegung aber wieder zurückzu- nehmen. Wer im Bewusstsein der noch laufenden Frist ganz untätig bleibt oder seine einzelnen Maßnahmen nicht nach der erkennbaren Eilbedürftigkeit ausrichtet, ist nicht frei von Verschulden an der Fristversäumung, so dass ihm in der Regel die Wiederein- setzung verfassungsrechtlich unbedenklich versagt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 1976 - 2 BvR 511/76 -, BVerfGE 43, 75, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 1971 - 2 BvR 118/71 -, BVerfGE 31, 388, juris). 9 10
Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch aus der von ihnen zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, BVerfGE 86, 280, juris) nicht. Dort führt das Bundesverfassungsgericht Fol- gendes aus: „a) Nach der Rechtsprechung des Senats fordern Art. 103 Abs. 1 GG und - in Fällen ersten Zugangs zum Gericht - Art. 19 Abs. 4 GG, daß die man- gelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgaran- tien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, so- weit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers be- ruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfGE 40, 95 <100>; 42, 120 <125 f.>). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, daß es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich inner- halb angemessener Frist Gewißheit über den genauen Inhalt des Schrift- stücks zu verschaffen. Für die Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist ist die Länge der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechts- mittelfrist nicht maßgebend. Deren Unkenntnis ist dem Betroffenen ja ge- rade nicht vorzuwerfen. Erheblich sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Falles. Auf ihrer Grundlage muß beurteilt werden, inner- halb welcher Zeit dem Betroffenen welche Maßnahmen zumutbar waren, um ihn in die Lage zu versetzen, den Inhalt des Bescheids zu verstehen und dadurch zum "Wegfall des Hindernisses" für eine Wahrung der Frist beizutragen (vgl. BVerfGE 42, 120 <126 f.>). Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 830; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 60 Rdnr. 19). b) Für Ausländer, denen im Rahmen eines gesicherten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein erkennbar amtliches Schriftstück zugeht, das sie nicht verstehen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß eine Vergewisserung über dessen Inhalt jedenfalls binnen eines Mo- nats angesonnen werden kann (BVerfGE 42, 120 <127>). Diese nur bei- spielhaft genannte Frist läßt sich nicht einfachhin auf Asylbewerber über- tragen. Dies folgt aus dem besonderen, Asylbewerbern in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährten aufenthaltsrechtlichen Status. Einem Asylbewerber ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur solange gestattet, bis über seinen Asylantrag entschieden wird (§§ 19 ff. AsylVfG). Er weiß, daß der Sinn seiner Aufenthaltsgestattung allein in der Klärung seiner Asylberechtigung liegt und daß von deren Ausgang sein 11
Bleiberecht regelmäßig abhängt. Gemäß § 17 Abs. 1 AsylVfG hat er wäh- rend der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen im Rahmen des Asylverfahrens stets erreichen können. Von Gesetzes we- gen ist sein Aufenthalt nicht mehr als ein Warten auf den Asylbescheid. Ist hiernach der gesamte Aufenthalt eines Asylbewerbers auf den Asylbe- scheid hin orientiert, ist es ihm zuzumuten, daß er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv darum bemüht, dessen Inhalt zu erkunden. Anders als im Regelfall, in dem ein amtliches Schreiben den der deutschen Sprache unkundigen Adressaten im ander- weitig bestimmten Lebensalltag erreicht, muß ein Asylbewerber damit rechnen, daß dieses gerade sein Verfahren betrifft und von großer Dring- lichkeit ist. Er darf deshalb nicht zunächst einige Tage untätig bleiben; vielmehr obliegt ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens zu bemühen. Angesichts dessen, daß der Asylbewerber stets erreichbar sein muß (§ 17 Abs. 1 AsylVfG) und überdies regelmäßig durch seinen Aufenthalt schon Gelegenheit hatte, sich zu orientieren und Rechtsrat zu suchen (vgl. BVerfGE 60, 253 <294>), wird dies bei zumutbaren Anstrengungen jedenfalls in größeren Städten regelmäßig innerhalb einer Woche möglich sein. Eine Versäumung der Frist innerhalb derer der Antrag auf Gewäh- rung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen ist, kann dann nicht mehr mit mangelnden Sprachkenntnissen entschuldigt werden. Führen allerdings innerhalb dieser Zeit auch unverzügliche und nach- drückliche Bemühungen nicht dazu, daß sich der Asylbewerber über den Inhalt des Bescheides Klarheit verschaffen kann, ist ihm ein Verschulden nicht vorzuwerfen. Macht ein Asylbewerber nach § 60 Abs. 2 VwGO frist- gemäß und substantiiert glaubhaft, daß er sich umgehend nach Erhalt des Schreibens mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklä- rung dessen Inhalts bemüht hat, dies aber dennoch nicht so rechtzeitig möglich war, daß er die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG einhalten konnte, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In der Praxis läßt sich solchen Schwierigkeiten allerdings dadurch begeg- nen, daß den Verwaltungsbehörden für ihre Rechtsbehelfsbelehrungen Übersetzungen in den für Asylbewerber einschlägigen Sprachen zur Ver- fügung gestellt werden (vgl. auch BVerfGE 40, 95 <98>).“ Mit dieser Entscheidung entnimmt das Bundesverfassungsgericht dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG mithin keineswegs den Gewährleistungsge- halt, dass Asylbewerbern stets - auch bei einer durch Hindernisse faktisch verkürzten Rechtsmittelfrist - von Verfassungs wegen eine volle Woche (oder sonst generell eine Mindestanzahl an Tagen) zu dem Zweck einzuräumen sei, „sich über die Einlegung eines Rechtsbehelfs klar zu werden“. Vielmehr konkretisiert das Bundesverfassungs- gericht dort lediglich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Anspruch auf rechtliches Gehör an die Bewertung einer Fristversäumnis als verschuldet stellt, wenn diese Fristversäumnis darauf beruht, dass der Asylbewerber mangels hinreichender 12
Kenntnis der deutschen Sprache den Inhalt eines amtlichen Schriftstücks gar nicht er- fasst und die Eilbedürftigkeit eines Tätigwerdens deshalb gar nicht erkannt hat. Das Vorliegen dieser Fallgestaltung wird hier von den Klägern indes schon substantiiert nicht geltend gemacht. Das Bundesverfassungsgericht betont hierbei zudem im Ge- gensatz zur Interpretation der Kläger gerade, dass ein Asylbewerber bei amtlichen Schriftstücken damit rechnen muss, dass diese sein Asylverfahren betreffen und von großer Dringlichkeit sind, weshalb es ihm obliegt, unverzüglich und mit allem ihm zu- mutbaren Nachdruck tätig zu werden, worauf auch bereits das Verwaltungsgericht zu- treffend hingewiesen hat. Die vorgenannten, vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleite- ten Grundsätze für die Bewertung einer Versäumnis faktisch verkürzter Rechtsmittel- fristen als verschuldet werden durch die vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe offenkundig nicht verletzt. Insoweit ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Kläger keineswegs davon ausgegangen, wegen der Beschleunigungsfunktion des § 74 AsylG komme in Fällen der einwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG eine Überlegungs- frist nie in Betracht. Seine Ausführungen zur Beschleunigungsfunktion des § 74 AsylG beziehen sich vielmehr bei objektivem Verständnis auf die vom Verwaltungsgericht zu- nächst referierte und abgelehnte Literaturmeinung, dem Betroffenen sei nach dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in jedem Fall eine Mindestüberlegungsfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Entscheidung zu tref- fen, ob ein Rechtsbehelf ergriffen werden solle. Das Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber vielmehr bei objektivem Verständnis der Urteilsgründe der von ihm dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts (Beschl. v. 16. Februar 1999 - 8 B 10/99 -, juris Rn. 4) angeschlossen („Für diese Ansicht spricht …“) und diese anschließend auf den vorliegenden Fall angewen- det, wonach bei Wegfall eines Hindernisses für die Rechtsmitteleinlegung noch inner- halb der Rechtsmittelfrist „nicht ohne weiteres“ eine Überlegungsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt sei; vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbe- helfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche „Beratungsfrist“ einzuräumen sei. Diese Maßstäbe überschreiten den oben dargestell- ten verfassungsrechtlichen Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör offenkundig nicht. 13 14 15
b) Auch bei der Anwendung dieser demnach verfassungskonformen Maßstäbe auf den Einzelfall hat das Verwaltungsgericht den Gewährleistungsgehalt des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verkannt und die Anforderungen an die von den Klägern für die Fristwahrung zu unternehmenden Anstrengungen nicht überspannt. aa) Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger haben gegenüber dem Verwaltungsgericht insgesamt nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen konkreten Gründen ihnen die Erhebung der Klage während des nach ihrem Vortrag noch verblei- benden Fristlaufs vom 28. bis 30. Oktober 2019 nicht möglich war. Sie haben weder substantiiert geltend gemacht, den Inhalt des Bescheides nicht verstanden oder etwa Einzelheiten des Fristbeginns nicht erfasst und deshalb die herausgehobene Eilbedürf- tigkeit erst verspätet erkannt zu haben, noch haben sie substantiiert dazu vorgetragen, für die Einlegung des Rechtsmittels Unterstützung benötigt und diese unverzüglich ge- sucht aber nicht rechtzeitig erhalten zu haben, noch wurde etwa zu faktischen Hinder- nissen vorgetragen, die der Erreichbarkeit der Rechtsantragsstelle des Verwaltungs- gerichts oder der Möglichkeit einer Übermittlung der Klage per Fax innerhalb der ver- bleibenden Frist konkret entgegen gestanden hätten. Die von den Klägern in diesem verbleibenden Zeitraum des 28. bis 30. Oktober 2019 angestellten Überlegungen und ihre etwa unternommenen Anstrengungen werden insgesamt nicht geschildert. Dass für die Kläger an diesen Tagen Hindernisse bestanden hätten, war nach Aktenlage auch nicht offenkundig. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon von selbst daraus, dass es sich bei der Klägerin zu 1 nach Aktenlage um eine alleinstehende, bildungs- ferne und rechtsunkundige Ausländerin handelte, die ihren Wohnsitz in H.......... hatte, während sich der Gerichtssitz in D...... befand. Steht es nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes mit dem Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Einklang, von einem Asylbewerber zu fordern, dass er sich unverzüglich und mit Nachdruck vom In- halt amtlicher Schriftstücke Kenntnis zu verschaffen sucht, verletzt es desgleichen den Anspruch auf rechtliches Gehör - auch gegenüber einem Asylbewerber - nach dem oben Gesagten nicht, zu verlangen, bei erkannter großer Eilbedürftigkeit gegebenen- falls sofort geeignete Maßnahmen zur zunächst fristwahrenden Einlegung eines Rechtsmittels zu ergreifen, und lassen sich demgegenüber spiegelbildlich „Minde- stüberlegungsfristen“ für die Rechtsmitteleinlegung, die nach einer bestimmten Anzahl von Tagen zu bemessen wären, aus Art. 103 Abs. 1 GG gerade nicht ableiten, so ver- mag es auch keine Verletzung des Gewährleistungsgehalts von Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen, dass ein Gericht ein fehlendes Verschulden bezüglich der Fristversäumnis 16 17 18
verneint, wenn - wie hier - keinerlei Gründe substantiiert benannt werden oder sonst aktenkundig sind, die der umgehenden Einlegung der Klage innerhalb einer verbleiben- den Frist von drei Tagen konkret entgegen gestanden haben. bb) Ebenso verkennt es nicht den Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, dass das Verwaltungsgericht nicht näher das Fehlen eines besonderen Beratungsbedarfs der Kläger vor ihrer Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung erörtert hat. Wie bereits ausgeführt, erachtet das Bundesverfassungsgericht in Fällen der vorlie- genden Art sogar das sofortige Einlegen eines Rechtsmittels zur Fristwahrung und des- sen spätere Rücknahme nach näherer Prüfung als für einen Kläger zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 1976 - 2 BvR 511/76 -, BVerfGE 43, 75, juris Rn. 7). Die von den Klägern geforderte Beratungsfrist zur Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ist folglich schon nicht im Anspruch auf rechtliches Gehör verankert, des- sen Verletzung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO hier allein rügefähig ist, sondern würde allenfalls eine Verletzung sonstiger Ver- fahrensvorschriften begründen, die in Verfahren nach dem Asylgesetz die Zulassung der Berufung nicht zu begründen vermag. Eine solche besondere Beratungsfrist war hier zudem auch in der Sache nicht erfor- derlich, weil nach Aktenlage unabhängig von der konkreten Bewertung der Erfolgsaus- sichten offenkundig nichts gegen und alles für eine Einlegung der Klage sprach. Ge- genläufige Gesichtspunkte, die die Kläger insoweit zu bedenken gehabt hätten und Beratungsbedarf schon über das „Ob“ der Klageerhebung ausgelöst hätten, wurden von ihnen auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht benannt. Vielmehr konnte schon die Erhebung der Klage gegen den angegriffenen Bescheid und ein erfolgreicher An- trag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bewirken, dass die Kläger weiterhin über eine verfahrensbezogene Aufent- haltsgestattung nach § 55 AsylG verfügten, was offenkundig ihrer Interessenlage ent- sprach, während sie bei Eintritt der Bestandskraft des Bescheides mit ihrer Ausreise- pflicht und entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen mussten. Gerichtsverfahren nach dem Asylgesetz sind zudem auch kostenfrei. Die Notwendigkeit einer Beratungsfrist folgt schließlich auch nicht aus der Zweckmä- ßigkeit einer Begründung der Klage und/oder des Eilantrags. Selbst für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung - der hier schon nicht 19 20 21 22
streitgegenständlich ist - kann eine Begründung bei fristwahrender Antragstellung üb- licherweise noch vor der Entscheidung des Gerichts nachgereicht werden; so wurde im Übrigen auch hier vom Prozessbevollmächtigten der Kläger tatsächlich verfahren. 4. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulas- sungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf- tig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Sollten die Kläger bei der Beklagten einen Folgeantrag nach § 71 AsylG stellen, wird die Beklagte (jedenfalls gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG - SächsOVG, Urt. v. 25. Ok- tober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 34) erneut zu prüfen haben, ob die Vorausset- zungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Kläger vorliegen. Hierbei wird die aktuelle Entwicklung der humanitären Lage in Somalia zu berücksichtigen sein, wonach in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in wei- ten Landesteilen nicht gewährleistet ist und die Hungerproblematik vor allem auch Kin- der und Frauen betrifft (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris Rn. 53).
gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Dr. Martini
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