Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.03.2025 – 2 A 360/24.A

Az.: 2 A 360/24.A 1 K 721/24.A VG Dresden

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

– Kläger – – Antragsteller –

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

– Beklagte – – Antragsgegnerin –

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch

am 31. März 2025

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Pro- zessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juni 2024 -1 K 721/24.A - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevoll- mächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Be- reich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts be- rufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Der Zulassungsgrund – hier die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. „Darlegen“ ist schon im allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein bloßer Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1993 - 3 B 105/92 -, juris Rn. 3). Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, verlangt das Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tat- sachenfrage formuliert wird, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Be- 1 2 3 4 5

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deutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 21. September 2018 - 5 A 88/18.A -, juris Rn. 2). Es ist zu erläutern, warum diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Die Darlegung muss sich dabei an der Begrün- dung der angefochtenen Entscheidung orientieren. Erforderlich ist, dass die Begründung des Zulassungsantrags deutlich macht, warum die Begründung des angefochtenen Urteils dem jeweiligen Klärungsbedarf nicht gerecht wird. Wird eine Tatsachenfrage aufgeworfen, dann erfordert dies insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln sowie Erläuterungen, warum - etwa wegen anderer Er- kenntnisse - die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung keine Klärung der Tat- sachenfrage herbeigeführt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Oktober 2018 - 4 A 840/18.A -, juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht.

Die vom Kläger insgesamt 106 aufgeworfenen, im Wesentlichen auf Tatsachen und ergänzend auf rechtliche Aspekte gerichtete Fragen betreffen zum einen die Sippenhaft in Tschetsche- nien (Fragen Nr. 1 bis 6), zum zweiten die Rolle der Frau, insbesondere im Scheidungsfall (Fragen Nr. 7 bis 31), zum dritten die Situation volljähriger Kinder nach einer Scheidung (Fra- gen Nr. 32 bis 49) und zum vierten die Situation nach Beginn des Ukrainekriegs – Teilmobili- sierung, Situation Wehrpflichtiger, Einberufungspraxis, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstver- weigerung, Politmalus, innerstaatliche Fluchtalternative – (Fragen Nr. 50 bis 106). Insoweit wird auf die Seiten 2 bis 14 der Zulassungsbegründung vom 25. Juli 2024 Bezug genommen. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb sich diese Fragen in dem erstrebten Berufungsverfah- ren entscheidungserheblich sowie allgemein klärungsbedürftig und -fähig stellen sollten.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Kläger weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder sub- sidiärem Schutz habe und dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es hat unter vollumfäng- lichem Verweis auf die Gründe des angegriffenen Bescheides eine konkrete individuelle Ver- folgung des (im Alter von elf Jahren nach Deutschland eingereisten) Klägers in seinem Hei- matland verneint und festgestellt, dass in Tschetschenien keine Sippenverfolgung aller Fami- lienangehörigen von Personen, die irgendwie in den Blick der Sicherheitsorgane oder krimi- neller Dritter geraten seien, stattfinde. Der Kläger könne sich daher nicht darauf berufen, dass die unbekannten Gläubiger seines Vaters sich nunmehr wegen der Rückzahlung von ver- schwundenen Geldern an ihn halten würden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger allein wegen seines Vaters, sollte man zu seinen Gunsten dessen Vortrag als wahr unterstel- len, von den dortigen Sicherheitskräften oder unbekannten Gläubigern in Bedrängnis gebracht 6 7 8

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werden könnte. Ferner sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der 22- jährige Kläger zum Einsatz als Soldat zwangsrekrutiert werden würde. Zwar befinde er sich nach dem aktuellen Recht der Russischen Föderation im wehrpflichtigen Alter, jedoch habe er bisher keinerlei militärische Ausbildung und die grundsätzliche Möglichkeit, sich innerhalb der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien aufzuhalten. Hierzu werde auf den La- gebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022 sowie auf das Senatsurteil vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris verwiesen. Das Gericht gehe davon aus, dass diese Rechtsprechung nicht durch den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 2. April 2024 zur Russischen Föderation „überholt“ sei. Denn auch diesem lasse sich entnehmen, dass Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation nicht, jedoch gegebenenfalls nach der Beendigung ihrer militärischen Ausbildung auf freiwilliger Basis zum Dienst in der Ukraine eingesetzt würden. Für eine dem Kläger drohende zwangsweise Verpflichtung zum Einsatz als Soldat in der Ukraine finde sich in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze.

Hiermit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht in der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gebotenen Weise auseinander. Im Hinblick auf die zur Sippenhaft aufgeworfenen Tat- sachenfragen (Nr. 1 bis 6) bezieht sich der Kläger ausschließlich auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022, der bereits im Ablehnungsbescheid der Beklag- ten zugrunde gelegt wurde und auf den sich auch das Gericht in seiner Entscheidung gestützt hat. Er erläutert indes nicht, geschweige denn benennt er Erkenntnisquellen, weshalb zumin- dest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen sollte, dass nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zu- treffend sind. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich schließlich nicht aus der ohne nähere Erläuterung in Bezug genommenen Entscheidung des 6. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2022 - 6 A 62/20.A -, juris). Betreffend die Fragen zur Rolle der Frau, insbeson- dere im Scheidungsfall (Nr. 7 bis 31), führt der Kläger selbst aus, dass diese nicht klärungs- bedürftig seien (Zulassungsbegründung S. 53). Im Hinblick auf die Fragen zur Situation voll- jähriger Kinder nach einer Scheidung (Nr. 32 bis 49) legt der Kläger wiederum nicht dar, ge- schweige denn benennt er Erkenntnisquellen, weshalb zumindest eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür bestehen sollte, dass nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind.

Zu den Fragen betreffend die Situation nach Beginn des Ukrainekriegs (Nr. 50 bis 105) wird zwar eine grundsätzliche Bedeutung behauptet (Zulassungsbegründung S. 64/65). Die nach- folgenden Ausführungen (Seiten 65 bis 149 der Zulassungsbegründung) beschränken sich indes auf die wörtliche Wiedergabe der Anhörungen der Eltern des Klägers, der erstinstanzlich 9 10

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gestellten Beweisanträge, der nach Ablehnung durch das Verwaltungsgericht als wahr zu un- terstellenden Geschehensabläufe sowie die Wiedergabe von Passagen der BFA-Länderinfor- mation vom 3. Februar 2023, des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022, eines (unbeantworteten) Fragenkatalogs des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. No- vember 2022 und des Senatsurteils vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris. Eine Erläu- terung der Entscheidungserheblichkeit, Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit jeder einzelnen aufgeworfenen Frage unter Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts findet dagegen nicht ansatzweise statt. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag lassen vielmehr einen konkreten Bezug zu den von ihm formulierten Fragen vermissen. Der Zulassungsbegründung ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Zwangsrekrutierung und der Einsatz im völ- kerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine (Zulassungsbegründung S. 109/110). Der Klä- ger hat allerdings nicht die grundsätzliche Bedeutung jeder einzelnen der genannten Fragen dargestellt. Der Senat wird nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Zulassungsbegrün- dung die Zulassungsfragen beurteilen zu können. Zwar können die Ausführungen auf den Sei- ten 65 bis 149 der Zulassungsbegründung dem Fragenkomplex „Situation nach Beginn des Ukrainekrieges“ zugeordnet werden. Der Kläger hat jedoch die von ihm aufgeworfenen Tatsa- chenfragen nicht im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar begründet. Die Zulassungs- begründung ist insgesamt nicht verständlich strukturiert. Der Kläger gibt vielmehr diverse rechtliche und auch tatsächliche Ausführungen wieder, ohne jeweils anzugeben, auf welche Zulassungsfragen sich diese im Einzelnen beziehen sollen. Der Senat ist im Rahmen des Zu- lassungsverfahrens weder verpflichtet noch befugt, Vermutungen hinsichtlich Zielsetzung und Begründung der einzelnen Zulassungsfragen anzustellen oder die mutmaßliche rechtliche o- der tatsächliche Bedeutung der jeweiligen Zulassungsfrage durch Auslegung des Vorbringens zu ermitteln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegend hohen Anzahl an Zu- lassungsfragen und des Umfangs der Zulassungsbegründung. Der Kläger hat nicht substanti- iert vorgetragen, aus welchem Grund die Beantwortung der jeweiligen Tatsachenfrage (im maßgeblichen Zeitpunkt des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) für die Entscheidung relevant sein sollte, insbesondere nicht, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Antwort geeignet sein soll, das Klagebegehren zu begründen und die Voraussetzungen der streitgegenständli- chen Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.

Hinsichtlich der Frage Nr. 106 wird eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht dargelegt. Die Frage, „ob sich die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht durch den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 2. April 2024 „Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges“ 11

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überholt hat“, betrifft – unabhängig von der schon nicht dargelegten Entscheidungserheblich- keit – die rechtliche Würdigung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquel- len im konkreten Einzelfall und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

2. Die Voraussetzungen der Zulassung wegen Divergenz i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Er liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähi- gen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist (Senatsbeschl. v. 5. Juni 2020 - 2 A 555/17 - n. v.). Diese Voraussetzungen sind darzulegen, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A 1349/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A 507/18.A -, juris Rn. 12).

Die Begründung des Klägers genügt nicht den vorstehenden Darlegungserfordernissen. Der Kläger macht zum einen geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche von dem Be- schluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 - 6 A 62/20.A - ab und beruhe auf dieser Abweichung. Er bezeichnet in seiner Zulassungsbegründung jedoch keinen abstrakten Rechtssatz und keine verallgemeinerungsfähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, welche im Widerspruch zu einem in der ge- nannten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz oder einer darin enthaltenen Tatsachenfest- stellung stehen würde. Eine Abweichung von der genannten Entscheidung ist nicht erkennbar. Diese ist bereits nicht einschlägig und nicht auf den Fall des Klägers anwendbar. Der dort entschiedene Fall betraf die Nichtzulassung der Berufung u. a. wegen fehlender grundsätzli- cher Bedeutung, weil sich die Frage der Sippenverfolgung in Tschetschenien für ein Kleinkind mangels vorgetragener Anhaltspunkte nicht stellen würde. Soweit dort unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom September 2022 von Erkenntnissen des Senats zur Sippenhaft in Tschetschenien die Rede ist, handelt es sich weder um einen abstrakten Rechtssatz noch eine verallgemeinerungsfähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststel- lung. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im genannten Beschluss weder mit den im Urteil des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Rechtsfragen noch mit einer dem Kläger 12 13 14

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vergleichbaren Fallkonstellation befasst. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht einmal erwähnt; von einem Abweichen kann schon deshalb keine Rede sein.

Zum anderen macht der Kläger geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche vom Se- natsurteil vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A - ab und beruhe auf dieser Abweichung. Auch im Hinblick auf diese Entscheidung genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis. Es werden keine sich widersprechenden Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähige ent- scheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen benannt. Das zitierte Senatsurteil betraf zu- dem eine Konstellation, die sich vom Fall des Klägers unterscheidet, nämlich die Frage der möglichen Einziehung/Zwangsrekrutierung eines 37-jährigen Mannes, mithin einer aufgrund ihres Alters nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Person. Letztlich rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht aus den mit der Zulassungsschrift benannten Entscheidungen nicht die vom Kläger für richtig erachteten Schlussfolgerungen gezogen hat. Damit wendet er sich der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die indes mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden kann.

3. Die Berufung ist nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende und in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kennt- nis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor einer ge- richtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und – zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen – nicht auf Gesichtspunkte abzu- heben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisheri- gen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdi- gung des Prozessstoffs hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Zur Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör gehört nicht nur, inwieweit der Verstoß vorliegt und entscheidungserheblich ist, sondern auch was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen worden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Februar 2025 - 14 ZB 24.30149 -, juris Rn. 4 m. w. N.)

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a) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unzutreffend die als wahr unterstellten Fluchtgründe der Mutter des Klägers nicht zugrunde gelegt und sich zum in Tschetschenien angewandten Adatrecht und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person der Mutter und der minderjährigen Geschwister nicht verhalten, berührt dies nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, sondern betrifft die richterliche Über- zeugungsbildung. Nachdem es aus Sicht des Verwaltungsgerichts auf die Fluchtgründe der Mutter des Klägers im Verfahren des Klägers nicht ankam, musste es sich in den Entschei- dungsgründen hierzu nicht verhalten. Der Kläger beanstandet letztlich die vom Verwaltungs- gericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Etwaige Fehler sind indes regel- mäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2017 - 1 B 144.17 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13).

b) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen auf den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. April 2024 zur Russischen Fö- deration abgestellt, ohne dass dieses Erkenntnismittel in der mit der Terminsladung übersand- ten Erkenntnismittelliste aufgeführt oder später zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wäre, stellt dies zwar eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs dar. Das rechtliche Gehör ist indes nicht verletzt, weil das Verwaltungsgericht in den Entscheidungs- gründen nicht entscheidungserheblich auf die genannte Erkenntnisquelle abgestellt hat. Es hat vielmehr ausgeführt, dass das von ihm im Rahmen der Begründung herangezogene Se- natsurteil vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris auch unter Berücksichtigung des Be- richts vom 2. April 2024 nicht überholt sei, durch dieses Erkenntnismittel also nicht in Frage gestellt werde. Auch legt der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht dar, dass und in wel- cher Weise das Urteil auf dem gerügten Gehörsverstoß beruhen könnte. So fehlen insbeson- dere Ausführungen dazu, was der Kläger bei rechtzeitiger Einführung des Erkenntnismittels noch vorgetragen hätte und wie sich dieses Vorbringen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hätte.

c) Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe keine eigene Entscheidung gefällt, sondern auf die Entscheidung des Senates vom 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A - abgestellt, rügt er damit keinen Gehörsverstoß. Er wendet sich vielmehr gegen die rechtliche Würdigung und Begründung des Verwaltungsgerichts, die indessen mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden kann.

d) Schließlich liegt eine Gehörsverletzung nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachver- ständigengutachtens zu 23 benannten Beweistatsachen abgelehnt hat. 18 19 20 21

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht grundsätzlich, formell ordnungsge- mäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entschei- dungserheblichen Fragen nachzugehen. Die Ablehnung eines Beweisantrags i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG und BVerfG).

Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die Ablehnung des Beweisantrags als rechtmäßig. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Gerichts, das nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt wird, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dies war indes nicht der Fall. Die Beweisfragen zielten sämtlich auf die allgemeine Situation nach Be- ginn des Ukrainekrieges, darunter Umstände von Mobilmachung, Wehrpflicht, Rekrutierungs- prozess, Kriegsdienstverweigerung, Zwangsrekrutierung, Sanktionen bei Dienstverweigerung, Einziehungspraxis etc. Eine Beweiserhebung war insoweit nicht veranlasst. Das Verwaltungs- gericht hat zutreffend dargelegt, dass es mit den vorliegenden Erkenntnismitteln bereits über hinreichende Anhaltspunkte und Tatsachenbekundungen verfüge, um die Situation von wehr- pflichtigen und möglicherweise zwangsrekrutierten Männern in der Russischen Föderation ein- schätzen zu können. Hiermit setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG abgesehen.

Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch

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