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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.02.2026 – 3 A 84/26.A

Az.: 3 A 84/26.A 8 K 2332/24.A VG Chemnitz

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

– Kläger – – Antragsteller –

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

– Beklagte – – Antragsgegnerin –

wegen

AsylG (Unzulässigkeitsentscheidung Griechenland); Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1b bis Nr. 4 AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 2. Februar 2026

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. November 2025 - 8 K 2332/24.A - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge- mäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter Nr. 2.), der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (Nr. 3) sowie des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (Nr. 4) nicht dargelegt wurden.

1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen am .. Januar 1996 in Hama/Syrien geborenen syrischen Staatsangehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit. Zur Begründung seines am ... Juli 2024 gestellten Asylantrags gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom ... Juli 2024 zusammengefasst an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen und seinen Wehrdienst abgebrochen habe. Er habe niemanden ermorden wollen. Bei seiner Rückkehr würde er wegen des Abbruchs seines Wehrdienstes nach Auskunft seines Vaters umgebracht werden.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom .. November 2024 seinen Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Nr. 1 bis 2 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Zudem wurde festgestellt, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde darauf abgeho- ben, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da er bereits in Grie- chenland einen Asylantrag gestellt und ihm im Rahmen des Asylverfahrens von diesem Mit- gliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1 2 3

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gewährt worden sei. Er sei in Griechenland keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh zu erfahren. Auch lägen keine Abschiebungs- verbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am.. November 2024 erhobenen Klage vor dem Verwal- tungsgericht Chemnitz weiterverfolgt. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf zahlreiche ins- besondere erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen ausgeführt, er habe substantiiert darge- legt, dass er in einer persönlichen Notlage, in der er obdachlos und hungernd gewesen sei, bei griechischen Behörden vorgesprochen habe und die Behörden nichts unternommen, son- dern gleichgültig reagiert und keine Hilfe geleistet hätten. Eine Abschiebung nach Griechen- land würde ihn in Art. 3 EMRK verletzen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (- 1 C 18.24 -) entbinde das Tatsachengericht nicht von einer eigenständi- gen Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK drohe. Vulnerable Personen hätten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wei- terhin einen Schutzanspruch und bedürften einer individuellen Prüfung. Mehrere erstinstanzli- che Gerichte hätten auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihre bishe- rige Rechtsprechung fortgeführt.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit dem Urteil vom... November 2025 abge- wiesen. Zur Begründung hat es darauf abgehoben, dass der Bescheid des Bundesamts vom.. November 2024 rechtmäßig sei. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da ihm Griechenland bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen EURODAC-Ergebnis und den eigenen Angaben des Klägers ergebe sich zweifelsfrei, dass seinem in Griechenland gestellten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die dortige Asylbehörde entsprochen worden sei. Er habe hiernach insgesamt etwa sechs Monate in einem Camp auf der Insel Kos gelebt, sei dort in einem Container untergebracht worden und habe nur einmal am Tag Essen erhal- ten. Er sei von seiner Familie dort finanziell unterstützt worden. Danach habe er seine Reise nach Deutschland fortgesetzt. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht bekräftigten Maßstä- ben drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Weder aus den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln noch aus dem Vortrag des Klägers sei ersichtlich, dass die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh für einen jungen und auch nach eigenen Angaben gesun- den, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen Mann wie ihn überschritten sei. Umstände, die in seinem Fall eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierauf habe das Gericht den Prozessvertreter des Klägers mit Schreiben vom... Oktober 2025 hingewiesen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit 4 5

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Schriftsatz vom... Oktober 2025 habe sich in einer Aneinanderreihung von Textbausteinen ohne jeglichen individuellen Bezug zu ihm und seine persönlichen Umständen erschöpft. Auch nach einer individuellen Prüfung verbleibe es daher bei der Einschätzung des Bundesverwal- tungsgerichts (Urt. v. 23. Oktober 2025 - 1 C 11/25 -, juris), wonach anerkannte, arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grund- bedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

2. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be- reich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts beru- fungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Be- zeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerken- nung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr., Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 211 ff.).

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag ge- nügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen dar- zulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und 6 7 8

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Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der An- tragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5).

2.1 Grundsätzliche Bedeutung soll nach Auffassung des Klägers zunächst die Frage haben:

„1. Ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, gesunde Rückkehrer könnten in Griechenland regelmäßig für sich sorgen, mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar, wenn der betroffene Schutzberechtigte dort bereits vor der Ausreise nachweislich ob- dachlos war und seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln/Schulden sichern konnte?“

Zur Begründung führt der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom .. Januar 2026 zusammengefasst an, das Bundesverwaltungsgericht habe in der vorbezeichneten Ent- scheidung klargestellt, dass eine Rückführung nicht gerechtfertigt sei, wenn die Aufnahmebe- dingungen im Zielstaat strukturell insbesondere für vulnerable Gruppen unzureichend seien. Er habe trotz körperlicher Gesundheit in Griechenland keine Existenzgrundlage aufbauen kön- nen; ihm sei allein Obdachlosigkeit und Betteln geblieben. Darüber hinaus trägt er im Einzel- nen zur Versorgungslage in Griechenland, zu der Schattenwirtschaft dort, zu Mindeststan- dards im Hinblick auf die Menschenwürde, zum faktischen Zugang zur Hilfe und administrati- ven Hürden dafür, der zeitlichen Dimension und anderen Fragen vor.

Diese Frage ist schon nicht klärungsfähig, da die hierin formulierten Voraussetzungen für die begehrte Klärung nicht vorliegen. Denn der Kläger war weder vor der Ausreise nachweislich obdachlos noch konnte er seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln und Schulden sichern. Wie sich aus den Angaben des Klägers und den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Auswertung der klägerischen Aussagen ergibt, lebte der Kläger über sechs Monate in einem Camp auf der Insel Kos. Dort war er in einem Container untergebracht und erhielt von den Behörden Verpflegung. Darüber hinaus wurde er von seiner Familie finanziell unterstützt. Da- mit ist klargestellt, dass die vom Kläger wohl beabsichtigte Behauptung, er gehöre zu der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen besonders vulnerablen Gruppe von Menschen, nicht zutrifft.

2.2 Darüber hinaus hält der Kläger folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

„2. Darf ein Mitgliedsstaat im Rahmen der Prüfung, ob einer anerkannten schutzbe- rechtigten Person im Aufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung droht, darauf verweisen, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch infor- melle oder nicht-regulierte Tätigkeiten (Schattenwirtschaft) sichern kann?

3. Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Schutzgebot von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, wenn ein Asyl- oder Ausländerrechtliches 9 10 11 12

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Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?“

Hierzu führt er an, dass der Verweis auf die „Schattenwirtschaft“ zur Sicherung des Lebens- unterhalts in einem fundamentalen Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip stehe. Es sei nicht Aufgabe eines Gerichts, die Existenzsicherung von Personen in der Illegalität als zumutbar zu verwerten. Das Verwaltungsgericht Hannover habe festgestellt, dass trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ernsthafte Zweifel an der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland bestünden.

Auch damit ist eine Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargetan. Das Bundesverwaltungs- gericht hat sich in der mehrfach zitierten Entscheidung mit dieser Frage eingehend beschäftigt (BVerwG, Urt. v. 16. April 2025 a. a. O. Rn. 48 ff.). Der Kläger zeigt nicht auf, warum die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aktuell sei und eine erneute Über- prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich das Verwaltungsge- richt dem angegriffenen Urteil angeschlossen hat. Damit trägt er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vor und machte einen Zulassungsgrund geltend, der in § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen ist.

2.3 Darüber hinaus formuliert er in den Fragen Nr. 4 bis Nr. 18 Fragen zu den Mindeststan- dards, dem faktischen Zugang zur Hilfe, zu administrativen Hürden, zur zeitlichen Dimension, zur effektiven Gleichbehandlung und zur Aufnahmerichtlinie, zur besonderen Vulnerabilität und zusätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen, für deren konkreten Inhalt auf Seiten 27/28 des Antragsschriftsatzes verwiesen wird.

Zur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass diese Fragen obergerichtlich bislang nicht abschließend geklärt, nicht höchstrichterlich entschieden oder europarechtlich umstritten seien. Diese europarechtlich bedeutsamen Fragen seien - so der Kläger - dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Die vom Bundesver- waltungsgericht getroffene Annahme, dass betroffene Personen ihre elementaren Grundbe- dürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene sicherstellen könnten, sei aktuell nicht gewährleistet. Dies ergebe sich aus einem Bericht des Spiegels vom 24. April 2025. Die europarechtliche Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr sollte daher dringend vorgenommen werden, um eine Verletzung von Art. 4 GRCh zu vermeiden. Zudem wendet sich der Kläger zusammengefasst gegen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und greift diese teilweise unter Bezugnahme von Entscheidungen einzelner Verwaltungsgerichte an. Es sei festzuhalten, so der Kläger, dass vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche deutsche Oberverwaltungsgerichte die Lage in Griechenland als unzumutbar eingestuft 13 14 15 16

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hätten. Die pauschale Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts verkenne die fortbeste- hende prekäre Realität anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland und lasse die erheb- lichen systemischen Mängel, insbesondere den faktisch verwehrten Zugang zu grundlegen- den Rechten, außer Acht. Die pauschale Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts werde in der juristischen Fachwelt sowie von migrationsrechtlichen Experten zunehmend kritisch gese- hen. Der Verweis auf eine informelle Erwerbstätigkeit, also Schwarzarbeit, sei unionsrechtlich unzulässig. Damit sei seine Rückführung nach Griechenland unions- und menschenrechtswid- rig. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche dem unionsrechtlichen Mindeststandard. Infolge dieser Defizite sei er in Griechenland mehrfach obdachlos gewesen, sei gezwungen gewesen, auf der Straße oder in Parks zu schlafen, und habe keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen, Schutz vor Witterung oder Sicherheit gehabt. Die dargestellten unionsrechtlichen Fragen seien von solcher Tragweite, dass die Obergerichte nicht umher kä- men, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Die Berufung sei daher zwingend zuzulassen.

Mit diesem Hinweis greift er erneut die Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht ange- stellten und mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (- 1 C 11/25 -, juris) bestätigten Feststellungen, denen sich das Verwaltungsgericht im Einzelnen angeschlossen hat, an, und rügt damit erneut die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächliche Lage nach der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht in ent- scheidungserheblicher Art und Weise geändert haben könnte, werden nicht vorgetragen. Er- neut weist er dabei zudem auf konkrete Umstände hin, die nach den gerichtlichen Feststellun- gen in seinem Fall nicht vorliegen.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht dargetan.

Eine Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrak- ten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichen- den Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebo- tenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A 507/18.A -, juris Rn. 12).

Hierzu trägt der Kläger vor, dass eine Divergenz zur Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs bestehe, und trägt aus den Entscheidungsgründen mehrerer im Einzelnen zitierter 17 18 19 20

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europarechtlicher Entscheidungen vor. Darüber hinaus wird auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2019 sowie des Schweizerischen Bundesver- waltungsgerichts verwiesen.

Damit fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung von voneinander abweichender Rechts- sätze des Verwaltungsgerichts sowie eines diesem übergeordneten Gerichts.

4. Schließlich zeigt das Vorbringen des Klägers auch keine Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ma- chen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris Rn. 28).

Zur Begründung der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt der Kläger zusammengefasst aus: Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Das Ver- waltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Wenn ein Gericht ohne eigene Er- mittlungen, wie hier, die Aussagen renommierter Nichtregierungsorganisationen zur Auslas- tung und Zugänglichkeit von Obdachlosenunterkünften pauschal verwerfe, ohne 21 22 23 24

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nachvollziehbar darzulegen, weshalb diese Feststellungen unhaltbar sein sollten, liegt hierin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes.

Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon nicht ansatzweise geltend gemacht. Mit der allein erhobenen Rüge, das Gericht habe in der Sache seine in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Amtsermittlungspflicht verletzt, macht der Kläger einen Verfahrensverstoß geltend, der nicht unter die in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängel fällt. Insbesondere liegt in einem solchen Verstoß nicht automatisch auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Auf- klärungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem in der gericht- lichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (SächsOVG, Beschl. v. 2. April 2025 - 3 A 383/22.A -, juris Rn. 32 m. w. N.). Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger auf die ihm vom Gericht eröffnete Mög- lichkeit, zu seiner Vulnerabilität vorzutragen, trotz entsprechender Aufforderung nichts vorge- tragen hat. Augenscheinlich betrifft die gesamte Schilderung der tatsächlichen Umstände wäh- rend des Aufenthalts in Griechenland nicht die Situation des Klägers dort.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

v. Welck Kober Nagel

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