Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 02.10.2007 – 1 W 176/07 - 37
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2007 - Az.: 12 O 22/07 - unter Aufhebung der dort getroffenen Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Kosten eines erstinstanzlichen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin zur Last.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 560 EUR festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 269 Abs. 5; 567 ff. ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der mit ihm angefochtenen Kostenentscheidung und zur Zurückweisung des Kostenantrags der Antragsgegnerin.
Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht die Kosten eines erstinstanzlichen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Die in Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts hätte nur dann ergehen dürfen, wenn der Antragsteller tatsächlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und diesen später zurückgenommen hätte. Hiervon kann jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.5.2007 (Bl. 68 d.A.) mitgeteilt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.1.2007 zurückgenommen werde. Diese Mitteilung ist jedoch als gegenstandslos anzusehen, weil in Wahrheit von dem Antragsteller kein Verfügungsantrag gestellt wurde und deshalb für die Annahme einer Antragsrücknahme in einem Verfügungsverfahren kein Raum ist.
Als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt im vorliegenden Fall lediglich der Schriftsatz des Antragstellers vom 19.1.2007 (Bl. 2 d.A.) in Betracht. Dieser Schriftsatz kann jedoch nicht im Sinne eines als solchen zu bescheidenden Verfügungsantrags interpretiert werden. Für eine derartige Interpretation mag zwar zunächst sprechen, dass in diesem Schriftsatz ein bestimmter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausformuliert und dass er von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unterschrieben wurde, was bei einem bloßen Antragsentwurf regelmäßig unterbleibt. Gegen die Annahme eines unbedingten Verfügungsantrags spricht jedoch, dass der Schriftsatz in seiner Überschrift als "Antrag auf einstweilige Verfügung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" gekennzeichnet wurde. Im Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann kein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Gegenstand eines Prozesskostenhilfeverfahrens kann nur ein Prozesskostenhilfeantrag, nicht aber der Verfügungsantrag selbst sein, für dessen beabsichtigte Verfolgung um Prozesskostenhilfe nachgesucht wird. Ein zusätzlich und zeitgleich mit einem Prozesskostenhilfeantrag gestellter Verfügungsantrag ist nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfe(prüfungs)verfahren, sondern Gegenstand eines zugleich betriebenen Verfügungsverfahrens. Dafür, dass der Antragsteller seinen Schriftsatz vom 19.1.2007 in diesem Sinne verstanden wissen wollte, fehlt jeder Anhalt. Die Überschrift des Schriftsatzes spricht eher dafür, dass der "Antrag auf einstweilige Verfügung" nicht als unbedingter Verfügungsantrag gewollt war, sondern dem Gericht ausschließlich " im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" zur Kenntnis gebracht werden sollte, um die beabsichtigte Rechtsverfolgung in einem (noch einzuleitenden) einstweiligen Verfügungsverfahren darzustellen und zu begründen.
Hätte der Antragsteller nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag, sondern zusätzlich einen unbedingten Verfügungsantrag stellen wollen, so hätte es genügt, den Schriftsatz vom 19.1.2007 schlicht als "Antrag auf einstweilige Verfügung" zu kennzeichnen und ihn zusammen mit dem Prozesskostenhilfeantrag vom gleichen Tag bei Gericht einzureichen, und wäre nicht recht verständlich, aus welchen Gründen in der Überschrift besonders hervorgehoben wurde, dass der Verfügungsantrag "im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" eingereicht werde.
Darüber hinaus wurde jedenfalls in dem zeitgleich eingereichten eigentlichen Prozesskostenhilfeantrag vom 19.1.2007 (Bl. 1 d.A.) eindeutig klargestellt, dass es sich bei dem einen ausformulierten Verfügungsantrag enthaltenen Schriftsatz um einen bloßen " Antragsentwurf" handelte. Im Hinblick auf diese Klarstellung musste es sich verbieten, den "Antrag auf einstweilige Verfügung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" im Sinne eines unbedingten Verfügungsantrags auszulegen.
Dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.5.2007 (Bl. 68 d.A.) die Rücknahme "des Antrags auf Erlass der Verfügung vom 19.1.2007" erklärt hat, kann es nicht rechtfertigen, von einem anhängig gewordenen Verfügungsverfahren auszugehen. Der Antragsteller hat selbst in dem die zitierte Rücknahmeerklärung enthaltenen Schriftsatz vom 8.5.2007 betont, er gehe davon aus, dass die Angelegenheit sich "noch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren befinde", weshalb keine Kostenentscheidung nach § 269 ZPO zu ergehen habe.
Der Erwägung des Landgerichts, dass die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden dürfe, da dies - wohl unter dem Aspekt einer sog. Selbstwiderlegung der geltend gemachten Dringlichkeit - regelmäßig zur Verneinung einer Eilbedürftigkeit des Verfügungsantrags und damit eines Verfügungsgrundes führen werde, kann nicht gefolgt werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann selbstverständlich auch für Verfahren der einstweiligen Verfügung nachgesucht werden (vgl. etwa Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 2 zu § 114 ZPO). Dabei ist die bedürftige Partei auch nicht genötigt, den von ihr beabsichtigten Verfügungsantrag bereits vor einer Entscheidung über ihren diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag unbedingt einzureichen. Würde letzteres von einer bedürftigen Partei gefordert, die das Kostenrisiko eines Verfügungsverfahrens nicht tragen kann, so würde ihr der Sache nach eine Rechtsverfolgung im Eilverfahren der einstweiligen Verfügung häufig unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert. Eine solche Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Bedürftiger wäre mit Art. 19 Abs. 4; 20 Abs. 1; 103 Abs. 1 GG unvereinbar und würde den auf die Gewährung effizienten Rechtsschutzes gerichteten Justizgewährungsanspruch verletzen, der bedürftigen Rechtssuchenden in gleicher Weise wie anderen Bürgern zusteht.
Im Übrigen ist für die Annahme einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nur dann Raum, wenn ein Eilverfahren von dem Antragsteller schuldhaft verzögerlich betrieben wird. Dies ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn eine Partei sich aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert sieht, ein Verfügungsverfahren auch ohne hierfür bewilligte Prozesskostenhilfe zu betreiben.
Ist aber nach alledem davon auszugehen, dass lediglich ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig geworden ist, so ist ein Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu verneinen. Das Verfahren über einen Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Dem Gegner in diesem Verfahren entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. ferner Zöller-Philippi a.a.O., Rdnr. 26 zu § 118 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Als Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist der Betrag der Kostenbeschwer des Antragstellers in Ansatz zu bringen, die durch die angefochtene Kostenentscheidung begründet wurde. Diese Beschwer ist bei Zugrundelegung des für das (angenommene) Verfügungsverfahren in Ansatz gebrachten Geschäftswertes von 7.500 EUR auf einen Betrag von rund 560 EUR zu beziffern.