Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 12.03.2009 – 9 WF 33/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 10. Dezember 2008 – 41 F 54/07 SO – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Beschwerdewert: bis 600 EUR.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 bestellten sich die Rechtsanwälte X... in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren für den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 legten sie das Mandat nieder. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner von den Rechtsanwälten Y... vertreten.
Auf Antrag der Rechtsanwälte X... setzte das Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die von dem Antragsgegner an die Rechtsanwälte X... zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR nebst Zinsen fest (Bl. 39 d.A.).
Gegen den ihm am 29 Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 12. Januar 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er die Rechtsanwälte X... nicht beauftragt habe, im Sorgerechtsverfahren tätig zu sein.
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 legten die Rechtsanwälte X... eine Fotokopie der auf sie lautenden Vollmacht für das Sorgerechtsverfahren vor (Bl. 50 ff d.A.).
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht - Saarbrücken hat unter Hinweis auf die vorgelegte Prozessvollmacht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 54 d.A.).
II.
In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
Bei dem Einwand des Antragsgegners, er habe den Rechtsanwälten X... keine Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren erteilt, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, also um eine Einwendung, die auch im Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entschieden werden kann.
Der Einwand ist indes nicht begründet. Die Rechtsanwälte X... haben die Kopie einer auf sie lautenden Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren vorgelegt, aus der sich ihre Bevollmächtigung für das Verfahren 41 F 54/07 SO zweifelsfrei ergibt. Hiergegen hat der Antragsgegner keine sachlich - rechtlichen Einwendungen, die einer Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG entgegenstehen könnten (§ 11 Abs. 5 RVG), vorgebracht.
Danach ist das Rechtsmittel nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.