Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 25.05.2010 – 6 WF 57/10

Tenor

Dem Antragsteller wird die für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25. März 2010 - 54 F 271/09 UK - nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit am 26. November 2009 eingereichtem Schriftsatz um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gebeten für den gleichzeitig eingereichten Antrag vom 11. November 2009, der darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2006 bis Juni 2009 in Höhe von 8.817,85 EUR - nebst Zinsen – aufzugeben.

In dem anzufechtenden Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. November 2008 bis 29. Mai 2009 in Höhe von 700 EUR - nebst Zinsen - begehrt, ihm aufgegeben, ab Mai 2007 monatliche Raten von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet.

Der Antragsteller beabsichtigt, hiergegen sofortige Beschwerde einzulegen und bittet hierfür um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

II.

Dem Antrag des Antragstellers kann nicht stattgegeben werden, weil für das hier vorliegende Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Dies gilt auch für eine Beschwerde, die im Rahmen dieses Verfahrens erhoben wird oder, wie hier, erhoben werden soll (BGH, FamRZ 2004, 1708; NJW 2003, 1192; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 1 D 184/09 -; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. November 2007 – 2 WF 165/07 -; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114, Rz. 3; Zöller/Feskorn/Geimer, a.a.O., § 76 FamFG, Rz. 4, jeweils m.w.N.).

Nach alldem ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).