Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 08.06.2010 – 6 WF 56/10

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 19. April 2010, 39 F 394/09 EAUK VKH1, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige „Beschwerde“ der Antragsteller hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg.

Die auf mangelnde Kostenarmut wegen Vermögens (§ 115 Abs. 3 ZPO) – namentlich unter Verweisung der Antragsteller auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 883) gegen ihre Mutter und den Antragsgegner – gestützte Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe kann keinen Bestand haben.

Die Verweisung des hilfsbedürftigen Beteiligten auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kommt im Regelfall nur in Betracht, wenn eine alsbaldige Realisierung des Prozesskostenvorschusses zu erwarten ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 1842). Der Anspruch muss daher rechtlich unzweifelhaft bestehen und darüber hinaus kurzfristig einigermaßen sicher durchsetzbar sein (vgl. Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2008, 6 WF 52/08, m.w.N.). In Eilverfahren kommt eine Verweisung auf den Prozesskostenvorschussanspruch in aller Regel nicht in Betracht, wenn dieser ersichtlich zuvor erst noch gerichtlich durchgesetzt werden müsste (Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 2. Aufl., § 115, Rz. 47; Kalthoener/Büttner/Wrobl-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 355). Denn das in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verbriefte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz liefe leer, wenn die gebotene Beschleunigung des Eilverfahrens durch längere Streitigkeiten um Prozesskostenvorschuss-ansprüche in ihr Gegenteil verkehrt würde, zumal dies zugleich den Anspruch des Bedürftigen auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verletzte. Denn dieser Grundsatz gebietet, wenn auch keine vollständige Gleichstellung, so doch eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Danach darf weniger Bemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der weniger Bemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (BVerfG FamRZ 2010, 530 m.w.N.).

Von dieser in Eilverfahren mithin bestehenden Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden Erfordernisse des effektiven Rechtsschutzes und der Rechtsschutzgleichheit ausgehend, ist es den Antragstellern hier nicht zumutbar (§ 115 Abs. 3 ZPO), auf die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschussanspruchs verwiesen zu werden. Die Durchsetzung dieses Anspruchs wäre für die Antragsteller unter den gegebenen Umständen aktenersichtlich mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet, weil im Tatsächlichen und Rechtlichen problematisch und aller Voraussicht nach mit einer gerichtlichen Durchsetzung verbunden, zumal – was das Familiengericht ausweislich seiner Nichtabhilfe vom 28. Mai 2010 nicht verkennt – eine Quotenhaftung des Antragsgegners und der Mutter der Antragsteller in Betracht zu ziehen sein könnte (vgl. dazu Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2007, 9 WF 122/07, m.w.N.), was die Durchsetzung des Anspruchs weiter erschwerte, und der verfahrenseinleitende Antrag der Antragsteller bereits am 13. Oktober 2009 beim Familiengericht eingegangen war.

Hiernach ist der Senat einer Entscheidung der Frage enthoben, ob die Zurechnung eines Anspruchs auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zum Vermögen der Antragsteller auch deshalb nicht (mehr) in Betracht kommt, weil die einstweilige Anordnung bereits erlassen war, als das Familiengericht die Antragsteller auf jenen Anspruch verwiesen hat (zur in Hauptsacheverfahren insoweit angenommenen Sperrwirkung des Instanzendes siehe BGH FamRZ 1985, 902; Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2007, 6 WF 112/06 und vom 8. Dezember 2006, 6 WF 107/06; OLG Köln, FamRZ 1991, 842; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 6 Rz. 31).

Da das Familiengericht die Kostenarmut der Antragsteller im Übrigen und die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung – nach den für eine Prozesskostenhilfebewilligung einschlägigen Maßstäben – bisher nicht geprüft hat, ist eine abschließende eigene Sachentscheidung des Senats nicht sachdienlich. Vielmehr erscheint es angezeigt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 572 Abs. 3 ZPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).