Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 09.09.2010 – 6 UF 59/10

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. März 2010 – 9 F 306/09 RI - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 14. August 1959 geheiratet. Aus der Ehe ist - neben zwei weiteren Kindern - die Tochter, geboren am …, hervorgegangen. Im Jahr 1971 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit am 2. August 2004 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller gegen die Tochter Klage eingereicht, u.a. mit den Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller nicht ihr Vater ist. Durch Urteil des Familiengerichts vom 11. Februar 2005 – 9 F 328/04 - wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB sei nicht eingehalten, weil dem Antragsteller spätestens im Jahr 1989 Umstände bekannt geworden seien, die objektiv ganz erhebliche Zweifel an der Vaterschaft hätten begründen müssen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Antragsteller zurück.

Mit am 4. März 2008 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg eingereichter Klage begehrte der Antragsteller von seiner Tochter die Einwilligung zu einer genetischen Abstammungsuntersuchung sowie die Duldung der Entnahme der erforderlichen Proben. Durch Anerkenntnisurteil vom 8. August 2008 – 9 F 82/08 KI - wurde die Tochter antragsgemäß verurteilt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er nicht der leibliche Vater der Tochter sei. Die Antragsgegnerin habe er nur deshalb geheiratet, weil diese ihm der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe, sie sei von ihm mit einem Kind schwanger. Er sei auf die Bekanntgabe des biologischen Vaters angewiesen, um gegen diesen Regress nehmen zu können.

Mit am 6. Oktober 2009 eingereichtem Antrag begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, wer der biologische Vater und tatsächlicher Erzeuger der Tochter ist, hilfsweise anzugeben, mit welchen Männern die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 300. Tag bis zum 181. Tag vor dem 21. Dezember 1959 Geschlechtsverkehr hatte.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, selbst davon ausgegangen zu sein, dass der Antragsteller der Vater der Tochter sei. Sie könne auch nicht sagen, wer sonst als deren Vater in Frage komme.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Er trägt vor, dass die Annahme des Familiengerichts, dass er schon vor der Eheschließung hinreichende Kenntnis von Umständen gehabt habe, die gegen seine Vaterschaft gesprochen hätten, unzutreffend sei. Auch sei entgegen der Auffassung des Familiengerichts davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller sittenwidrig geschädigt habe.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller der streitgegenständliche Auskunftsanspruch nicht zustehe. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Als Anspruchsgrundlage kommt unter den gegebenen Umständen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein § 826 BGB i.V.m. § 242 BGB in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1751; FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531; OLG Oldenburg, FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg; FamRZ 2004, 562; s. a. Staudinger/Oechsler, BGB (2009), § 826, Rzn. 441 ff.). Die Voraussetzungen hierfür wären unter anderem dann erfüllt, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller beispielsweise nicht nur über etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft im unklaren gelassen, sondern ihn mit falschen Angaben in seiner Annahme, der Vater des Kindes zu sein, bestärkt und ihn auf diese Weise sogar zum Eingehen der Ehe veranlasst hätte (BGH FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531), wie der Antragsteller behauptet. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann jedoch letztlich dahinstehen, denn selbst wenn das Verhalten der Antragsgegnerin als sittenwidrige Schädigung des Antragstellers zu werten wäre, hätte dies nicht den hier allein in Rede stehenden Auskunftsanspruch zur Folge.

Denn der rechtliche Vater eines Kindes hat keinen allgemeinen Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters. Erforderlich ist vielmehr, dass er mit dieser Kenntnis rechtlich geschützte Interessen verfolgen will. Dies ergibt sich bereits daraus, dass insoweit stets eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, da auch die Kindesmutter nicht uneingeschränkt zur Auskunft verpflichtet ist, sondern durchaus beachtliche, sich auch aus ihrem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht ergebende Gründe haben kann, derartige Informationen nicht preisgeben zu müssen (BGH, FamRZ 1982, 159). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Ansprüche aus § 826 BGB auf Schadensersatz gerichtet sind; in Bezug auf einen hieraus abgeleiteten Auskunftsanspruch bedeutet dies, dass die begehrte Auskunft zumindest im Grundsatz geeignet sein muss, die wirtschaftliche Situation des Geschädigten zu verbessern, etwa indem sie es ihm ermöglicht, weitergehende Ersatzansprüche geltend zu machen. Davon geht ersichtlich auch der Antragsteller aus, da er zur Begründung seines Auskunftsanspruchs vorbringt, gegen den biologischen Vater Regress nehmen zu wollen.

Unter den gegebenen Umständen erscheint aber ein solcher Regress als ausgeschlossen, nachdem der Antragsteller mit seiner Vaterschaftsanfechtungsklage erfolglos geblieben ist und sein diesbezüglicher Antrag rechtskräftig - wegen Versäumung der Anfechtungsfrist - abgewiesen wurde. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller weiterhin als der rechtliche Vater des Kindes gilt und zwar unabhängig davon, ob nachgewiesen ist, dass das Kind nicht von ihm abstammt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2001, 1630; FA-FamR/Pieper, 6. Aufl., Kap.3, Rz. 149; Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1598 a, Rz. 15). Bei dieser Sachlage kann auch von dem Erzeuger für den an das Kind geleisteten Unterhalt grundsätzlich kein Ersatz verlangt werden (BGH, FamRZ 1981, 764; s. auch FamRZ 1993, 696; MünchKommBGB/Wellenhofer-Klein, 4. Aufl, § 1599, Rz. 37). So liegt der Fall hier. Daran ändert es auch nichts, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des Regressprozesses des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger entgegen § 1600 d Abs. 4 BGB unter bestimmten Umständen eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft zulässt (BGH, FamRZ 2009, 32; FamRZ 2008, 1424), denn dies soll den Scheinvater lediglich davor bewahren, dass ihm durch Untätigkeit des Kindes, der Kindesmutter und des biologischen Vaters die Regressmöglichkeit genommen wird, die Rechtsstellung des rechtlichen Vaters, der es versäumt hat, fristgemäß Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben, wird dadurch nicht berührt. Da somit ein möglicher Regressanspruch gegen den biologischen Vater aus Rechtsgründen praktisch ausscheidet und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Kenntnis der Person des biologischen Vaters aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich ist, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht.

Nach alledem hält der angefochtene Beschluss den Beschwerdeangriffen stand.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).