Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 27.07.2011 – 9 UF 145/10
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 23. Juni 2010 - 6 F 245/09 S - in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsverwaltung Süd in München zu) bestehenden Versorgungsaussichten als Soldat auf Zeit (Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 3,70 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2009, auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I.
Der am ... Mai 1984 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... November 1984 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 8. August 2007 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 24. Juli 2009 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. August 2007 bis 30. Juni 2009, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (weitere Beteiligte zu 2) einschließlich der Versorgungsaussichten als Soldat auf Zeit in Höhe von 40,78 EUR und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 33,39 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Seit dem 4. Oktober 2004 ist der Ehemann Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 3. Juli 2012.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer 1.) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Nr. auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Nr. Rentenanwartschaften, bezogen auf den 30.Juni 2009 als Ende der Ehezeit, in Höhe von monatlich 3,70 EUR übertragen hat, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind (Ziffer 2.).
Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet die weitere Beteiligte zu 3. (Bundesrepublik Deutschland / Wehrbereichsverwaltung Süd) die Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie rügt, dass der Ausgleich der zu Gunsten des Ehemannes bestehenden Versorgungsaussichten als Soldat auf Zeit (Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) durch Quasisplitting entsprechend § 1587 Abs. 2 BGB zu erfolgen habe, worauf sie in ihrer Auskunft hingewiesen habe. Die angefochtene Entscheidung sei ihr erst am 18. November 2010 bekannt gegeben worden.
Die Ehefrau hat auf Zurückweisung der Beschwerde wegen Verfristung angetragen, der Ehemann hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. haben von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG ist das bis dahin geltende Verfahrensrecht und materielle Recht weiterhin anzuwenden.
Das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland / Wehrbereichsverwaltung Süd als weiterer Beteiligter des Verfahrens ist nach §§ 621 Ab. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden, weil der angefochtene Beschluss vom 23. Juni 2010 der Wehrbereichsverwaltung Süd erst mit Verfügung vom 16. November 2010 formlos übersandt worden und nach deren unwiderlegtem Vorbringen erst am 18. November 2010 zugegangen ist. Von daher ist das mit am 29. November 2010 eingegangenem Schriftsatz eingelegte Rechtsmittel unzweifelhaft nicht verfristet.
In der Sache führt es zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die weitere Beteiligte zu 3. beanstandet zu Recht, dass die von dem Ehemann als Soldat auf Zeit erworbenen Versorgungsaussichten entgegen der Handhabung des Familiengerichts nicht durch Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten der Versorgung der Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland ausgeglichen werden können.
Dem steht entgegen, dass der Ehemann während der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland die insoweit in Rede stehenden Versorgungsanrechte nicht erworben hat. Denn er war Soldat auf Zeit und hat als solcher eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht - entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - erworben, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings auszugleichen ist(vgl. 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 2 UF 33/04 -; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, OLGR Saarbrücken 1998, 15, jeweils m. w. N.). Dies gilt jedenfalls so lange, wie eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - wie hier - noch nicht erfolgt ist. Lediglich was die Berechnung der Höhe des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichenden Betrages angeht, sind diese Versorgungsaussichten auf Seiten des Ehemannes mit dem Werte des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einzustellen (Wert aus der fiktiven Nachversicherung). Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete Beamter wird oder in ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eintritt und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die sich als Soldat auf Zeit verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt (BGH, FamRZ 1987, 921, 922; FamRZ 1981, 856, 859 f; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, aaO sowie Senat, Beschl. v. 21. September 2006, 9 UF 70/06).
Danach und den im Übrigen nicht beanstandeten Feststellungen des Familiengerichts stehen sich Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsaussichten wie folgt gegenüber: auf Seiten des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland und Versorgungsaussichten als Soldat auf Zeit von 40,78 EUR, und auf Seiten der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von 33,39 EUR.
Der Wertunterschied beträgt (40,78 EUR - 33,39 EUR =) 7,39 EUR. Hiervon ist die Hälfte, also ein Betrag von (7,39 EUR : 2 =) 3,70 EUR im Versorgungsausgleich auszugleichen (§1587 a Abs. 1 BGB) und ist im Wege des sog. Quasi-Splittings entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB - insoweit entgegen der Handhabung des Familiengerichts - zu Lasten der Versorgungsaussichten des Ehemannes als Soldat auf Zeit bei der Bundesrepublik Deutschland dadurch auszugleichen, dass entsprechende Anrechte auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet werden.
Nach alldem war der angefochtene Beschluss in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang abzuändern.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).