Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 11.10.2012 – 6 WF 383/12
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. August 2012 - 54 F 297/12 EAGS VKH1 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet
Gründe
Das Familiengericht hat dem Antragsteller zu Recht die für das vorliegende einstweiligen Anordnungsverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert (§§ 76 FamFG, 114 ff ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschluss vom 2. August 2012 Bezug genommen. Hiergegen werden mit der Beschwerde auch keine Einwände erhoben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Antrags auch nicht außer Acht gelassen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) nicht der Zeitpunkt der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 13. Juni 2002 - 6 WF 64/02 -; 9. Zivilsenat, Beschlüsse vom 9. Mai 2008 - 9 WF 4/08 -; vom 11. Januar 2008 - 9 WF 3/08 - und vom 19. März 2007 - 9 WF 22/07 -; ebenso: 5. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 5 W 292/07-102 -, jeweils m. w. N.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 119, Rz. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 119, Rz. 4).
Ob dies dann nicht gilt, wenn das Gericht die Entscheidung über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag pflichtwidrig verzögert hat, (vgl. hierzu: Zöller/Philippi, ZPO, a. a. O., § 119, Rz. 46, m. w. N.), kann dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da das Familiengericht über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht nicht vor der Durchführung der Beweisaufnahme entschieden hat. Nach §§ 76 FamFG, 118 Abs. 1 ZPO ist vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin wurde erst kurz vor dem Verhandlungstermin vom 2. August 2012 innerhalb der Erwiderungsfrist zu den Akten gereicht. Zudem hat der Antragsteller erst in diesem Termin noch fehlende, vom Familiengericht angeforderte Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Sachlage hatte das Familiengericht vor der Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr die erforderliche Zeit, um die Erfolgsaussichten des Verfahrenskostenhilfeantrags sowie die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür mit der gebotenen Sorgfalt prüfen zu können. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.