Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 18.10.2012 – 6 WF 387/12

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 2. August 2012 - 30 F 82/12 EAUE - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 11.734,52 EUR.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist, worauf bereits das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat, unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen die - wie hier - in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 769 ZPO getroffenen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 1. Januar 2002 kein außerordentliches Rechtsmittel mehr gegeben. Danach findet auch eine auf grobe Gesetzesverstöße und Ermessensfehler - unbeschadet der Frage, ob ein derartiger Fall überhaupt vorliegt, was hier offen bleiben kann - beschränkte Nachprüfung selbst dann nicht mehr statt, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzte oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" wäre. Dementsprechend wäre eine Korrektur auch nur noch innerhalb der Instanz auf Gegenvorstellung oder durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde vorzunehmen (BGH, FamRZ 2004, 1191; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 12. November 2007 – 6 WF 98/07 -; vom 11. März 2005 - 6 WF 12/05 - und vom 12. März 2004 - 6 WF 10/04 -, OLGR Saarbrücken 2004, 415; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 9 WF 24/06 -, Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 769, Rz. 13, jeweils m. w. N.).

Über die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Der Beschwerdewert wird unter den gegebenen Umständen auf 1/3 des Jahresbetrages festgesetzt, hinsichtlich dessen das Familiengericht die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt hat.