Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 19.06.2013 – 1 U 210/12 - 61
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 5 O 68/11 – teilweise aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die als zulässig anzusehenden Hilfsanträge der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung im Übrigen, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin erwarb von den Beklagten durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 09.07.2010 (Urk.-R. Nr. XXX/2010 des Notars Dr. S., S. das Hausgrundstück J.-K.-Str. XX in PLZ S. zum Preis von 100.000 EUR unter Ausschluss der Gewährleistung. Dabei haben die Beklagten versichert, dass ihnen versteckte Mängel nicht bekannt sind. Insbesondere sei ihnen nicht bekannt, dass hinter den Holzvertäfelungen im gesamten Hausanwesen Sachmängel, insbesondere Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbildung und Ungeziefer vorhanden seien. Die Holzvertäfelungen seien zwischen den Jahren 2000 und 2004 angebracht worden.
Wegen erheblicher Feuchtigkeitsschäden und massiver Schimmelbildung hinter den Holzvertäfelungen hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2011 (GA 134) den Kaufvertrag angefochten und vorsorglich und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Wegen der von den Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ist vor dem Landgericht Frankfurt a. M. (Az. 2-08 O 71/11) eine Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin anhängig. Durch Beschluss vom 25.07.2011 wurde die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 EUR vorläufig eingestellt. Mit Urteil vom 14.12.2012 (GA 314 ff.) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht nachgewiesen.
Mit vorliegender Klage hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie Zug um Zug gegen Rücknahme des Hausanwesens J.-K.-Str. XX, PLZ S. begehrt.
Durch das angefochtene Urteil vom 09.05.2012 (GA 228 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da ihr im Hinblick auf die bereits rechtshängige Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin in erster Linie ihren Klageantrag weiter. Hilfsweise verlangt sie die Rücknahme des Hausanwesens, äußerst hilfsweise begehrt sie die Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages. Darüber hinaus macht sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 880,60 EUR – Kosten der notariellen Beurkundung – geltend. Sie beruft sich darauf, dass mit der Klage, was sich deutlich aus ihrer Klagebegründung ergebe, in erster Linie die Rückabwicklung des wirksam angefochtenen Kaufvertrages begehrt werde. Insofern liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da es sich um einen anderen Streitgegenstand handele, denn mit der Vollstreckungsabwehrklage werde nur die Zulässigkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde bekämpft. Insofern habe das Landgericht gegen § 139 ZPO verstoßen, so dass sie hierzu weder habe Stellung nehmen noch klarstellen können, dass sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehre.
Die Klägerin beantragt (GA 284, 285, 354),
1.
die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 09.05.2012 – 5 O 68/11 – zu verurteilen, der Auszahlung des beim Amtsgericht Frankfurt unter AZ: hinterlegten Betrages in Höhe von 110.000 EUR zuzüglich Hinterlegungszinsen an die Klägerin Zug um Zug gegen Rücknahme des Hausanwesens J.-K.-Str. XX, PLZ S. zuzustimmen;
hilfsweise,
die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 09.05.2012 – 5 O 68/11 – zu verurteilen, das Hausanwesen J.-K.-Str. XX, PLZ S. zurückzunehmen;
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass der notarielle Kaufvertrag des Notars Dr. K. S., Urkunden-Rollen-Nr. 0XXX/2010 vom 09.07.2010 nichtig ist;
2.
die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 880,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen;
3.
hilfsweise,
die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen (GA 306, 354),
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise die Sache wegen eines Verfahrensfehlern des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2013 (GA 353 ff.) Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie auch einen vorläufigen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung war teilweise aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ZPO zur Entscheidung über die Hilfsanträge an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.
I. Allerdings hat das Landgericht zu Recht den erstinstanzlich gestellten Antrag der Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung des beim Amtsgericht Frankfurt unter AZ: hinterlegten Betrages in Höhe von 110.000 EUR zuzüglich Hinterlegungszinsen an die Klägerin Zug um Zug gegen Rücknahme des Hausanwesens J.-K.-Str. XX, PLZ S. zuzustimmen, als unzulässig abgewiesen. Diesem fehlt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, das Rechtsschutzbedürfnis.
1. Einer gesonderten Geltendmachung der Freigabe der Sicherheit steht schon entgegen, dass diese aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.03.2011, mit dem die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde gegen Leistung dieser Sicherheit einstweilen eingestellt wurde, erbracht wurde. Eine Änderung dieses im Hinblick auf § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschlusses kann lediglich durch das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage veranlasst werden. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn die Freigabe der Sicherheit aufgrund eines gesonderten Klageverfahrens verlangt werden könnte.
2. Zudem fehlt der auf Freigabe der Sicherheit gerichteten Klage auch im Hinblick auf § 109 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Klägerin könnte ihr Rechtsschutzziel danach schneller und einfacher erreichen.
a) Nach § 109 ZPO hat das Gericht auf Antrag eine Frist zu bestimmen, binnen derer ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Fristablauf ordnet es die Rückgabe der Sicherheit an, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. Damit steht zwar ein einfacher und schneller Weg zur Verfügung, die Rückgabe der Sicherheit zu erreichen. Dennoch kann der Sicherheit Leistende nicht allein auf diesen Weg verwiesen werden. Vielmehr kann er auch im Klageweg die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit verlangen, wenn nach dem Verhalten des Gegners anzunehmen ist, dass dieser es auf eine Entscheidung durch Urteil ankommen lassen will (BGH NJW 1979, 417 f. Rn. 11; BGH NJW 1994, 1351 ff. Rn.11, jeweils zit. nach juris).
b) Im Streitfall wäre die Beklagte schon deshalb zur Herausgabe der Sicherheit nach § 109 ZPO verpflichtet, weil das Landgericht Frankfurt am Main die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin in erster Instanz durch Urteil vom 14.12.2012 abgewiesen hat, so dass der die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnende Beschluss wirkungslos geworden ist, ohne dass hierfür die Rechtskraft des Urteils erforderlich wäre (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 769 Rn. 9; Scheuch in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage, § 796 Rn. 14). Dementsprechend besteht auch kein Sicherungsbedürfnis mehr mit der Folge, dass die Rückgabe der Sicherheit über § 109 ZPO einfacher und schneller zu erreichen ist.
Die Beklagten können sich hiergegen auch nicht mit materiellen Gründen zur Wehr setzen, denn sie können die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wieder betreiben, so dass für sie kein Grund besteht, sich gegen die Freigabe der Sicherheit zu wehren.
II. Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht jedoch die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, weshalb die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben und gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ZPO zur Entscheidung über die Hilfsanträge und den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, an das Landgericht zurückzuverweisen war.
1. Das Landgericht hat nämlich gegen seine Hinweis- und Aufklärungspflichten aus § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, als es die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Sach- und Rechtslage ausreichend mit den Parteien zu erörtern und zu klären, welches Rechtsschutzbegehren die Klägerin tatsächlich verfolgt. Vielmehr hätte es aufgrund des bereits in der Klagebegründung zum Ausdruck gebrachten Klagebegehrens - Rückabwicklung des Kaufvertrages - auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen.
Die Verpflichtung hierzu bestand nach § 139 Abs. 1 ZPO schon deshalb, weil die Klägerin mit ihrem Klageantrag in erster Linie die Rückabwicklung des Kaufvertrages verfolgt hat, auch wenn sie ihren Antrag im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung mit der Zustimmung der Beklagten zur Freigabe des von ihr im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Frankfurt a. M. hinterlegten Betrages von 110.000 EUR verbunden hat. Dies ergibt sich schon aus ihrer Klagebegründung, denn dort beruft sie sich darauf, dass sie den Kaufvertrag nach § 123 BGB wirksam angefochten habe, sie jedenfalls wirksam zurückgetreten sei. Dementsprechend sollen die Beklagten zur Freigabe des zur Sicherung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde hinterlegten Betrages Zug um Zug gegen Rücknahme des Hausanwesens verurteilt werden. Dieser Klageantrag ist zwar missverständlich, da in erster Linie die Freigabe verfolgt wird, während die Rücknahme als Zug um Zug Leistung ausgestaltet ist, was dafür sprechen könnte, dass allein die Freigabe der Sicherheit streitgegenständlich ist. Dass jedoch auch die Beklagten den Klageantrag im Wesentlichen dahin verstanden haben, dass die Klägerin damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt, ergibt sich daraus, dass diese mit ihrer Klageerwiderung eine Unzulässigkeit der Klage nicht geltend gemacht sondern sich sachlich mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt und eine arglistige Täuschung über Feuchtigkeitsschäden bei Abschluss des Kaufvertrages in Abrede gestellt haben. Zudem haben die Parteien zunächst die bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängige Vollstreckungsgegenklage zum Ruhen gebracht, um über die Rückabwicklung des Kaufvertrages eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken herbeizuführen. Dies ergibt sich nochmals klar und eindeutig aus der Stellungnahme der Klägerin vom 12.04.2012 (GA 216 ff.) zu der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 (GA 206 ff.) dargelegten Auffassung des Landgerichts, dass die Klage im Hinblick auf § 109 ZPO unzulässig sein dürfte. Hier führt die Klägerin nämlich nochmals klarstellend aus, dass es ihr, aber auch den Beklagten um die Klärung der Frage geht, ob sie den Kaufvertrag wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten hat und dieser deshalb nach § 142 BGB unwirksam und rückabzuwickeln ist. Daraus war für das Landgericht eindeutig ersichtlich, dass die Klägerin in erster Linie die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen will und diesen Antrag, da ein Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, mit der Freigabe der Sicherheit verbunden hat. Jedenfalls nach dieser Klarstellung hätte es deshalb die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder eröffnen müssen, um zu klären, welche Anträge die Klägerin verfolgt und ggf. auf eine zutreffende Antragsstellung hinwirken müssen.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht einem solchen, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Antrag auch nicht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.
a) Danach darf ein bereits rechtshängiger Anspruch nicht zum Gegenstand einer neuen Klage gemacht werden. Ob das der Fall ist, beurteilt sich danach, ob das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft (Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl. Rn 10). Nach dem in Rechtsprechung und Literatur herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand gebildet aus dem Klageantrag und dem zu seiner Begründung unterbreiteten Lebenssachverhalt (Wendtland in BeckOK-ZPO [Hrsg.: Vorwerk/Wolf], 2013, § 2 Rn. 4 m. w. N.).
b) Hiervon ausgehend verfolgt die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO das Ziel, die Vollstreckbarkeit eines Titels ganz oder teilweise, endgültig oder zeitweise zu beseitigen (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 767 Rn. 1 unter Hinweis auf BGH NJW 1995, 3318). Demgegenüber verfolgt die Klägerin mit vorliegender Klage jedenfalls ausweislich ihrer Klagebegründung das Ziel der Rückabwicklung des wegen der Anfechtung nach § 123 BGB nichtigen Kaufvertrages. Diesem Ziel steht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht entgegen, denn die Frage der Nichtigkeit des Kaufvertrages und dessen Rückabwicklung ist für die Vollstreckungsabwehrklage vorgreiflich, da mit dieser lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden soll. Soweit die Formulierung ihres Klageantrages nicht eindeutig war und im Widerspruch zu der Klagebegründung stand, hätte das Landgericht dies aufklären und auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken müssen.
Das erstinstanzliche Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, denn bei ausreichender Erörterung der Sach- und Rechtslage und entsprechenden Hinweisen des Landgerichts hätte die Klägerin, wie jetzt auch in der Berufungsinstanz, zumindest entsprechende Hilfsanträge gestellt, die lediglich noch die Rückabwicklung des Kaufvertrages zum Gegenstand haben und deshalb zulässig sind. Auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag zu 2) begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken, denn die als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung ist jedenfalls sachdienlich und kann auf die Tatsachen gestützt werden, die auch den Hilfsanträgen zugrunde liegen (§ 533 ZPO).
III. Dem Erfordernis eines besonderen Antrags ist genügt, denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zumindest hilfsweise einen Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gestellt, dem sich auch die Beklagten hilfsweise angeschlossen haben (GA 354). Der Senat macht von dem ihm durch § 538 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessen Gebrauch, die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, da das Landgericht zu dem Streitgegenstand noch nicht Stellung genommen hat und die Parteien in Ansehung der zur erstmaligen Tatsachenfeststellung ggf. notwendigen umfangreichen Beweiserhebung der Sache nach darauf verwiesen würden, ihren Streit durch das Berufungsgericht entscheiden zu lassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).