Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 01.10.2020 – 4 U 12/20

ECLI:DE:OLGSL:2020:1001.4U12.20.00

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.01.2020 (Aktenzeichen 4 O 351/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 634,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Auf Grund der Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs Seat Leon bei einem Verkehrsunfall am 05.11.2016 in Püttlingen/Saar macht die Klägerin gegenüber der dem Grunde nach in vollem Umfange haftenden beklagten Kraftfahrthaftpflichtversichererin des Unfallgegners restliche Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin mietete vom 06.11.2016 bis zum 28.12.2016 einen ersten Mietwagen, mit dem sie 1.334 km fuhr, nach Unfallersatztarif zum Betrag von 4.113,48 € an, und vom 28.12.2016 bis zum 13.06.2017 einen zweiten Mietwagen, mit dem sie 4.433 km fuhr, zum Betrag von 4.954,64 € an. Bereits vor dem Unfallereignis hatte die Klägerin am 15.07.2016 ein Neufahrzeug bestellt, für das in der Bestellung als unverbindliche Lieferzeit Dezember 2016 angegeben war. Am 14.12.2016 teilte der Verkäufer der Klägerin mit, dass sich der Lieferzeitraum voraussichtlich bis April 2017 verschiebe. Tatsächlich wurde das Neufahrzeug erst am 13.06.2017 ausgeliefert und auf die Klägerin angemeldet.

2

Die Klägerin hat restliche Kosten für die Abmeldung des beschädigten und Anmeldung des Neufahrzeugs in Höhe von 94,70 € (154,70 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 60 €), restliche Abschleppkosten in Höhe von 168,98 € (416,50 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 247,52 €), restliche Mietwagenkosten für den ersten Mietwagen in Höhe von 3.210,48 € (4.113,48 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 903 €) und Mietwagenkosten für den zweiten Mietwagen in Höhe von 4.954,64 € geltend gemacht. Dazu hat sie behauptet, der Ankauf eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Interimsfahrzeugs wäre unter Berücksichtigung eines Kaufpreises von nicht unter 8.000 € und einschließlich An- und Abmeldekosten nicht kostengünstiger gewesen als die Anmietung. Außerdem seien Anschaffung und Wiederverkauf eines Interimsfahrzeugs aufwändig und könne die Weiterveräußerung zu Gewährleistungsansprüchen gegen die Klägerin führen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.428,80 € nebst Zinsen aus 3.474,16 € seit dem 03.03.2017 und aus weiteren 4.954,64 € seit dem 08.07.2017 zu zahlen und

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 213,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Lieferzeit des bestellten Fahrzeugs mindestens einen Monat andauere, so dass sie gehalten gewesen wäre, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen oder eine Notreparatur durchzuführen. Die Klägerin habe allenfalls Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach dem regionalen Normaltarif für 21 Tage. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (13. Zivilkammer) sei der Normaltarif nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zu ermitteln. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 15 v. H. und abzüglich 10 v. H. für ersparte Aufwendungen verbleibe allenfalls ein Betrag von 698,32 €. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht wäre die Klägerin gehalten gewesen, sich in der Übergangszeit bis zur Lieferung des Neuwagens ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Sie hätte sich problemlos mit dem Restwert ein Übergangsfahrzeug anschaffen können, so dass weit weniger Folgekosten entstanden wären. Die Abschleppkosten seien ebenfalls der Höhe nach nicht zu erstatten, weil die Berechnung eines Pauschalbetrags nicht prüffähig sei.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 26.02.2019 (Bd. I Bl. 114 ff. d. A.) durch Einholung des technischen Gutachtens des Sachverständigen H. H. vom 10.09.2019 (Bd. II Bl. 130 ff. d. A.). Mit dem im schriftlichen Verfahren am 03.01.2020 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 171 ff. d. A.) hat das Landgericht nach den Klageanträgen erkannt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

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Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Beklagte, die Klägerin wäre spätestens nach Vorliegen des von ihr eingeholten Haftpflichtschadengutachtens vom 07.11.2016 gehalten gewesen, ihr Fahrzeug instandsetzen zu lassen. Denn die Durchführung einer maximal 14 Kalendertage dauernden Reparatur hätte die 130 %-Grenze nicht überschritten. Werde die Wertminderung unberücksichtigt gelassen, lägen die Bruttoreparaturkosten sogar unter dem Wiederbeschaffungswert. Spätestens als die Klägerin am 14.12.2016 über die Verschiebung des Liefertermins um zumindest drei Monate in Kenntnis gesetzt worden sei, hätte sie vor dem Hintergrund des wöchentlich 519 € brutto teuren Mietzinses reagieren müssen.

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Auch die Argumentation des Ausgangsgerichts bezogen auf die Unzumutbarkeit eines Interimsfahrzeugs überzeuge nicht. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen hätte ein solches Fahrzeug zur Verfügung gestanden und nach erfolgter Saldierung Kosten zwischen 5.908 und 6.058 € und damit (mehr als) 2.200 € weniger als die Gesamtmietwagenkosten ausgelöst.

12

Hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten sei allenfalls der regionale Normaltarif zu erstatten, der sich allein an der Fraunhofer-Liste auszurichten habe. Zu welchen absurden Ergebnissen die Schätzung des regionalen Normaltarifs führe, indem beide bekannten Listen zu Grunde gelegt würden, zeige der konkrete Fall. Obwohl der Autovermieter bei der ersten Anmietung selbst von einem Unfallersatztarif spreche, erachte die Tatrichterin diesen Unfallersatztarif als regionalen Normaltarif.

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Die Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 231 f. d. A.),

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das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.01.2020, Aktenzeichen 4 O 351/18, teilweise abzuändern und die Klage dahingehend abzuweisen, soweit es über einen Betrag in Höhe von 263,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 hinausgeht;

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hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Haftpflichtschadengutachtens und der Entscheidung, ob die Klägerin ihr Fahrzeug innerhalb der Opfergrenze instandsetzen lassen oder auf Totalschadensbasis abrechnen möchte, sei es ihr auf Grund der sechsmonatigen Haltepflicht als Nachweis für das Integritätsinteresse nur möglich gewesen, den Unfallschaden im Rahmen einer Totalschadensabrechnung abzurechnen. Im Zeitpunkt der Kenntnis des verzögerten Liefertermins am 14.12.2016 habe die Klägerin nicht mehr zu einer Reparatur innerhalb der Opfergrenze wechseln können, weil das beschädigte Fahrzeug bereits am 10.11.2016 veräußert worden sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.01.2019 (Bd. I Bl. 105 ff. d. A.) und des Senats vom 03.09.2020 (Bd. II Bl. 326 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

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Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auch weit überwiegend begründet; denn im Umfang der Anfechtung steht der Klägerin lediglich Ersatz für Mietwagenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 1 PflVG, 115 VVG in Höhe von weiteren 370,89 € (nachfolgend unter 4.) nebst Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB auf Grund der mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2017 erfolgten Fristsetzung zum 02.03.2017 zu. Zuzüglich des erstinstanzlich zuerkannten nicht angegriffenen weiteren materiellen Schadens in Höhe von 263,68 € ergibt dies eine berechtigte Hauptforderung von 634,57 €.

21

1. Das Landgericht hat zur Begründung des von ihm bejahten Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 8.165,12 € im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bei Anmietung des ersten Ersatzfahrzeugs (d. h. Mietwagens) am 06.11.2016 mit einer Lieferung des Ersatzfahrzeugs im Dezember 2016 rechnen können, weshalb die Anmietung in diesem Zeitpunkt statt des Erwerbs eines Interimsfahrzeugs nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoße (Bd. I Bl. 177 d. A. letzter Abs.). Bei Anmietung des zweiten Mietwagens ab dem 14.12.2016 (diese ist laut Rechnung erst ab dem 28.12.2016 erfolgt) hätte die Klägerin zwar die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs in ihre Überlegungen einbeziehen müssen. Dafür hätte sie jedoch nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Kosten in Höhe von 6.078 bzw. 6.058 € aufwenden müssen. Die Klägerin habe selbst bei (teilweiser) Abrechnung nach Unfallersatztarif demgegenüber Mietwagenkosten in Höhe von „lediglich“ 5.989,23 € brutto veranlasst (Bd. I Bl. 178/179 d. A.).

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2. Diese Erwägungen lassen entscheidende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte außer Betracht.

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a) Dem Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht allerdings grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre. Grundsätzlich hat der Schädiger Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Zeit der Reparaturdauer bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (BGH NJW 2008, 915 Rn. 6). Hat der Geschädigte hingegen – wie die Klägerin – bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen, ist die bereits bestehende wirtschaftliche Planung auf Grund des Unfalls gestört. Der Geschädigte ist gezwungen, entweder für die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder ein Fahrzeug zu mieten oder auf die Nutzung zu verzichten (BGH NJW 2008, 915, 916 Rn. 7). Darüber hinaus kann eine (Not-) Reparatur des beschädigten Fahrzeugs in Betracht kommen (OLG Karlsruhe NJW 2014, 2733, 2734). Unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs hat der Geschädigte stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (BGH NJW 2008, 915, 916 Rn. 7). In jedem Fall ist nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2008, 915, 916 Rn. 7). Ob geltend gemachte (Mietwagen-) Kosten noch verhältnismäßig und erforderlich waren, hat der hinsichtlich der Schadenshöhe nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu entscheiden. Der Geschädigte hat dabei, weil es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB – und nicht erst, wie vom Landgericht angenommen, um die Schadensminderung (§ 254 BGB) – geht, darzulegen und zu beweisen, dass der Kostenunterschied der Anmietung zur Ersatzbeschaffung oder (Not-) Reparatur unwesentlich und die Schadensabrechnung noch wirtschaftlich ist (vgl. BGH NJW 2008, 915, 916 Rn. 9).

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b) Prinzipiell hat der Geschädigte auch bei einer Interimsanschaffung einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug in der Qualität, die sein Fahrzeug vor dem schädigenden Ereignis hatte (Grundsatz der Gleichwertigkeit; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 2. Aufl. § 249 BGB Rn. 161). Der Charakter eines Interimsfahrzeuges besteht nicht darin, für einen kurzen überschaubaren Zeitraum etwa ein besonders billiges oder altes Fahrzeug anzuschaffen, das zur Überbrückung dienen soll. Vielmehr stehen Qualität sowie Verkehrs- und Fahrsicherheit im Vordergrund. Der Geschädigte hat sodann eine Kostenprognose anzustellen, in der er die Mietwagenkosten bzw. Nutzungsentschädigung mit den voraussichtlichen Kosten eines Interimsfahrzeuges vergleicht (Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, aaO).

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c) Im vorliegenden Fall hätte unter Berücksichtigung der damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Klägerin der Vergleich der voraussichtlichen Mietwagenkosten mit den voraussichtlichen Kosten eines Interimsfahrzeuges die Klägerin bereits unmittelbar nach dem Unfall zur Anschaffung eines Interimsfahrzeugs veranlassen müssen.

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aa) Für die geschädigte Klägerin war nach dem Unfall von entscheidender Bedeutung, wann tatsächlich mit der Auslieferung des bereits langfristig bestellten Neuwagens zu rechnen war; denn davon hing bei verständiger Würdigung das gesamte weitere Vorgehen ab. Da die Klägerin ihren Neuwagen laut der „Verbindliche(n) SEAT-Bestellung“ vom 15.07.2016 mehr als dreieinhalb Monate vor dem Unfall bestellt hatte und darin lediglich als „Lieferzeit/Liefertermin: unverbindlich 12/2016“ angegeben war (Bd. I Bl. 8 d. A.), hätte sie vor Anmietung von Fahrzeugen auf ungewisse Zeit klären können und müssen, ob und in welchem Zeitraum mit einer Auslieferung zu rechnen war. Angesichts der weder verbindlich noch taggenau angegebenen Lieferzeit durfte die Klägerin nicht abwarten, ob sie im Laufe des Monats Dezember 2016 das bestellte Auto erhalten oder, wie geschehen, vom Verkäufer eine Mitteilung über die langfristige Verzögerung der geplanten Auslieferung bekommen würde. Im Anschluss an das Unfallereignis vom Samstag, den 05.11.2016 ergab sich aus dem von der Klägerin am Montag, den 07.11.2016 in Auftrag gegebenen und nach Ortsbesichtigung im Seat-Autohaus ... pp. S. mit Datum vom gleichen Tage erstellten Haftpflichtschadengutachten eine Wiederbeschaffungsdauer von circa drei Wochen (Bd. I Bl. 72 d. A.). Überdies geht aus diesem Gutachten hervor, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten war (Bd. I Bl. 71 d. A.). Eine Nachfrage wäre der Klägerin auch vor dem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen, da es sich bei der Verkäuferin des bestellten Neufahrzeugs und der Vermieterin der angemieteten Mietwagen ausweislich der vorliegenden Unterlagen um ein und dieselbe ... pp. GmbH in S. handelte (Bd. I Bl. 8, 15, 69 d. A.).

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bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Bd. I Bl. 179 d. A. Mitte) sind in den Kostenvergleich nicht ausschließlich die auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs entfallenden Kosten ohne jeden Abzug einzustellen. Der Versicherer muss die Kosten eines Interimsfahrzeuges als Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tragen, jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem An- und dem Verkaufspreis, weil dem Geschädigten nur insoweit ein Vermögensschaden entsteht (Schwartz jurisPR-VerkR 19/2017 Anm. 1 unter D.).

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(1) Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen H. H. betrug der Händlerverkaufspreis eines dem verunfallten Kraftfahrzeugs im Wesentlichen vergleichbaren Wagens 10.400 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bd. I Bl. 138 d. A.). Bei Verkauf des Fahrzeugs am 14.06.2017 nach einer Fahrstrecke von 5.767 km hätte das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis von 8.050 € einschließlich Mehrwertsteuer wieder veräußert werden können (Bd. I Bl. 139 d. A.). Zu dem Unterschiedsbetrag von 2.350 € sind noch die vom Sachverständigen mit circa 150 bis 170 € ermittelten Kosten der An- und Abmeldung hinzuzurechnen (Bd. I Bl. 142 d. A.). Der Senat hält das von den Parteien nicht angegriffene Gutachten für überzeugend, weil der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, sorgfältig rückwirkende Wertermittlungen zu den jeweiligen Stichtagen mit Hilfe des Systems DAT durchgeführt und die Ergebnisse im Einzelnen dokumentiert hat. Selbst wenn demnach der höhere Betrag von 2.520 € zu Grunde gelegt wird und mit der Anschaffung und Weiterveräußerung verbundene, jedenfalls nicht völlig auszuschließende Unwägbarkeiten berücksichtigt werden, beträgt diese Summe nur knapp 31 v. H. der nunmehr geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 8.165,12 €, so dass die Unwirtschaftlichkeit des Vorgehens der Klägerin im Zeitpunkt der Anmietung selbst dann abzusehen war, wenn zu ihren Gunsten eine Wiederbeschaffungsdauer von drei Wochen und hierfür berechtigte Mietwagenkosten in Höhe von 1.273,89 € (dazu nachstehend unter 4.) angesetzt werden.

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(2) Soweit es demgegenüber in der Berufungsbegründung heißt, nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen hätte ein Interimsfahrzeug zur Verfügung gestanden und nach erfolgter Saldierung Kosten zwischen 5.908 und 6.058 € und damit (mehr als) 2.200 € weniger als die Gesamtmietwagenkosten ausgelöst, liegt erkennbar eine Verwechselung der Beträge aus dem Gerichtsgutachten vor. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kosten für den Ankauf einschließlich An- und Abmeldekosten abzüglich des bei Wiederverkauf am 14.06.2017 erzielbaren Erlöses für den – hier rechtlich einschlägigen – Zeitraum vom 06.11.2016 bis zum 14.06.2017 um 5.928 € bzw. 5.908 € und für den Zeitraum vom 14.12.2016 bsi zum 14.06.2017 um 6.078 € bzw. 6.058 € günstiger gewesen wären als die Gesamtmietwagenkosten von 8.428 € (Bd. I Bl. 143 d. A.).

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(3) Die Argumentation der Klägerin, Anschaffung und Wiederverkauf eines Interimsfahrzeugs seien aufwändig, und die Weiterveräußerung könne zu Gewährleistungsansprüchen führen, verfängt nicht. Auf der Grundlage des vom Sachverständigen angenommenen Kaufs von einem Händler und Wiederverkaufs an einen Händler sind der Aufwand und das Gewährleistungsrisiko als gering anzusehen und angesichts des erheblichen Kostenunterschieds zu der von der Klägerin gewählten Variante der Anmietung zu vernachlässigen. Der Kauf eines anderen Kraftfahrzeugs ist dem geschädigten Eigentümer regelmäßig vertraut. Zudem wird häufig der Händler, bei dem – wie hier – bereits ein Neuwagen bestellt worden ist, bei der Beschaffung eines Interimsfahrzeugs behilflich sein (vgl. OLG Schleswig NZV 1990, 150).

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d) Im Übrigen macht die Berufung zutreffend geltend, dass der Klägerin statt der Anmietung der Weg der Instandsetzung des verunfallten Fahrzeugs offen gestanden hätte. Da die zu Grunde liegenden Tatsachen vollständig unstreitig sind, muss dieser weitere, von der Beklagten erstmals im zweiten Rechtszug erhobene Einwand gegen die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten beachtet werden. Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen (BGHZ 161, 138, 141 ff.; Ball in Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl. § 531 Rn. 16).

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aa) Bei der Variante der Anmietung eines Fahrzeugs kann der Geschädigte zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs im Einzelfall gehalten sein, sein verunfalltes Fahrzeug einer Reparatur oder Notreparatur zu unterziehen (OLG Karlsruhe NJW 2014, 2733, 2734). Der Geschädigte kann insbesondere dann auf eine technisch mögliche Reparatur zu verweisen sein, wenn für ihn nach dem Haftpflichtschadengutachten erkennbar die Ausfallzeit erheblich geringer ist und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nur knapp übersteigen (OLG Karlsruhe NJW 2014, 2733, 2734).

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bb) Diese Voraussetzungen sind hier selbst dann gegeben, wenn von der erstinstanzlich nicht aufgeklärten Frage der Notreparatur abgesehen und auf eine vollumfängliche Reparatur abgestellt wird. Die anwaltlich vertretene Klägerin ist in dem von ihr selbst eingeholten Haftpflichtschadengutachten vom 07.11.2016 deutlich auf die Instandsetzungsmöglichkeit hingewiesen worden (Bd. II Bl. 238, 241 d. A., jeweils in roter Schrift gedruckt). Auf der Grundlage der unstreitigen Kalkulation des Privatgutachters betrug der Instandsetzungsaufwand in Höhe von (Reparaturkosten 10.784,66 € brutto + Wertminderung 650 € steuerneutral =) 11.434,66 € rund 105 v. H. des Wiederbeschaffungswerts von 10.900 € (differenzbesteuert, vgl. Bd. II Bl. 238 d. A.). Als Reparaturdauer waren acht Arbeitstage kalkuliert worden (Bd. II 238 d. A.).

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cc) Die Berufungserwiderung bringt vor, „das Wrack“ sei am 10.11.2016 veräußert worden, insofern sei es der Klägerin ab Kenntnis der Nachlieferung am 14.12.2016 nicht mehr möglich gewesen, auf eine Reparatur innerhalb der Opfergrenze zu wechseln (Bd. II Bl. 274 d. A. unten). Diese Erwägung greift zu kurz. Die Klägerin hätte, wie bereits ausgeführt, vor Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs abklären müssen, ob und wann mit hinreichender Sicherheit eine Auslieferung des Neufahrzeugs erfolgen würde. Andernfalls hätte sie zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Mietwagenkosten eine (Not-) Reparatur in Betracht ziehen müssen.

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dd) Das weitere Bedenken der Berufungserwiderung, der Klägerin sei es auf Grund der sechsmonatigen Haltepflicht als Nachweis für das Integritätsinteresse nur möglich gewesen, den Unfallschaden im Rahmen einer Totalschadensabrechnung abrechnen zu lassen (Bd. II Bl. 274 d. A. Mitte), geht auch dann fehl, wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung im Zeitpunkt der Entscheidung der Klägerin Anfang November 2016 noch nicht abzusehen war.

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(1) Verlangt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs übersteigenden Reparaturaufwands, muss er allerdings im Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offensteht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (BGH NJW 2008, 437, 438 Rn. 11). An den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß des § 287 ZPO gilt, sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2008, 437, 439 Rn. 12). Im Regelfall bringt der Geschädigte sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck, wenn er das Fahrzeug für einen Zeitraum von sechs Monaten weiternutzt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH NJW 2008, 437, 438 Rn. 9).

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(2) Die Sechs-Monats-Frist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weitergehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (BGH NJW 2009, 910, 911 Rn. 14). Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z. B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist (BGH NJW 2009, 910, 911 Rn. 16). Solche Ereignisse müssen den Anspruch nicht vereiteln. Denn entscheidend ist, ob ein Integritätsinteresse bei Erteilung des Reparaturauftrags bestand, ob also der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt den Willen besaß, sein Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Dies kann sich auch aus anderen Umständen ergeben (OLG Düsseldorf NJW-RR 2020, 491 Rn. 26).

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(3) Die Voraussetzungen einer Verkürzung wären im Streitfall gegeben gewesen, weil die Reparatur zur Schadensbegrenzung und die Nutzungsaufgabe nicht aus freien Stücken, sondern auf Grund der Auslieferung des Neufahrzeugs erfolgt wäre, woraufhin der Wert des reparierten Fahrzeugs hätte realisiert werden müssen. Damit wäre die Nutzungsaufgabe durch die Klägerin vor Ablauf von sechs Monaten schadensrechtlich unschädlich gewesen. Da der Klägerin der Instandsetzungsaufwand zuzugestehen gewesen wäre, kommt es auf die weitere Frage, ob anstelle einer Anmietung auch eine Notreparatur möglich und der Klägerin zuzumuten gewesen wäre (vgl. jurisPK-Straßenverkehrsrecht/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 176), nicht mehr an.

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3. Da vorliegend sowohl die Alternative der Beschaffung eines Interimsfahrzeugs als auch der Weg der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs wirtschaftlich vernünftig und damit als erforderlich anzusehen sind, waren der Klägerin Mietwagenkosten für die Wiederbeschaffungsdauer von drei Wochen und nicht nur für die Reparaturdauer von acht Arbeitstagen zuzuerkennen. Indessen kann der Klägerin nicht etwa deswegen ein höherer Schadensersatz zugesprochen werden, weil bei (hypothetischer) Beschaffung des Interimsfahrzeugs überdies die Anschaffungskosten abzüglich des Veräußerungserlöses angefallen wären. Der Geschädigte kann auch nicht Nutzungsausfall beschränkt auf die Höhe der Kosten eines Interimsfahrzeuges beanspruchen, wenn – wie hier – der Kostenvergleich ergibt, dass die Nutzungsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile der Anschaffung eines Interimsfahrzeuges wesentlich übersteigt (Schwartz, jurisPR-VerkR 19/2017 Anm. 1 unter C.). Maßgebend dafür, ob der Geschädigte einen Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestaltet hat. Ein solcher Schaden ist deshalb als adäquater Folgeschaden nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wenn ein Ersatzwagen wirklich gekauft und verkauft worden ist. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (BGH NJW 2009, 1663, 1664 Rn. 9). Andernfalls würde in rechtlich unzulässiger Weise nicht die hypothetische mit der realen, sondern die hypothetische mit einer fiktiven Güterlage verglichen.

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4. Für die auf der Grundlage des von der Klägerin eingeholten Privatgutachtens unstreitige Wiederbeschaffungsdauer von drei Wochen sind Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.273,89 € erforderlich, so dass abzüglich gezahlter 903 € noch 370,89 € zuzusprechen sind. Der unfallbeschädigte Seat Leon Kombi Baujahr 2011 der Klägerin ist entsprechend den insoweit zutreffenden, von den Parteien nicht beanstandeten Ausführungen des Landgerichts (Bd. I Bl. 181 d. A.) in Klasse 5 sowohl des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation einzuordnen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2010, 541, 543), von der abzugehen der Streitfall keinen Anlass bietet, können die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation geschätzt werden. Dabei kann im Rahmen des Schwacke-Mietpreisspiegels der sogenannte Modus, d. h. der am häufigsten genannte Wert (bis Ausgabe 2005 als „gewichtetes Mittel“ bezeichnet) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu Grunde gelegt werden (BGH VersR 2010, 683, 684 Rn. 8). Dies ergibt für das Postleitzahlengebiet 663 der in P. wohnenden Klägerin eine Schwacke-Wochenpauschale von 630 €. Aus dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel, der nur das Postleitzahl-Gebiet 66 kennt, ist ein (Mittel-) Wert von 219,26 € abzulesen. Das arithmetische Mittel beträgt 424,63 €. Für drei Wochen Wiederbeschaffungsdauer sind folglich 1.273,89 € zu ersetzen.

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5. Folgerichtig ist auch die materiell-rechtlich unzutreffende erstinstanzliche Zuerkennung restlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten abzuändern. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gegenstandswert von 19.508,17 € um nicht ersatzfähige Mietwagenkosten in Höhe von (8.165,12 € - 370,89 € =) 7.794,23 € auf 11.713,94 € zu kürzen. Die 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG beträgt somit laut Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG 785,20 €, so dass sich zuzüglich Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 € (Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) und gesetzlicher Umsatzsteuer (Nr. 7008 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ein Gesamtbetrag von aufgerundet 958,19 € ergibt. Dieser berechtigte Betrag ist laut eigener Anrechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2018 (Bd. I Bl. 68 d. A.) außergerichtlich ausgeglichen worden.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.