Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 22.02.2021 – 6 UF 178/20
ECLI:DE:OLGSL:2021:0218.6UF178.20.00
Tenor
I. Auf die Zweitbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 8. Oktober 2020 – 22 F 70/20 ASGÜ – abgeändert, der Arrestbefehl vom 26. Februar 2020 aufgehoben und der Arrestantrag zurückgewiesen.
II. Die Erstbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.000 EUR festgesetzt.
V. Der Beschluss ist sofort wirksam.
VI. Der Antragstellerin wird die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2020, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht seinen Arrestbefehl vom 26. Februar 2020 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Antragstellerin vor Vollziehung eine Sicherheitsleistung von 40.000 EUR zu erbringen hat, wobei die Sicherheit nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO erbracht werden kann.
Beide Beteiligten greifen jenen Beschluss an.
Mit ihrer Erstbeschwerde erstrebt die Antragstellerin den Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach.
Der Antragsgegner begehrt mit seiner Zweitbeschwerde die Aufhebung des Arrestbefehls.
Beide Beteiligten bitten wechselseitig um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Der Senat hat der Antragstellerin mit Verfügung vom 14. Januar 2021 aufgegeben, die Wahrung der Vollziehungsfrist des § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO – mithin auch die Erbringung der Sicherheitsleistung – zu belegen.
Nachdem die Antragstellerin dieser Auflage binnen der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, hat der Senat durch Beschluss vom 3. Februar 2021 – auf entsprechenden Antrag des Antragsgegners – die Vollstreckung aus dem Arrestbefehl einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Mit Verfügung vom selben Tage hat der Senat der Antragstellerin anheimgestellt, aus Kostengründen sowohl ihr Erstrechtsmittel als auch – mit Blick auf die Zweitbeschwerde des Antragsgegners – ihren Arrestantrag zurückzunehmen und angekündigt, nach Ablauf der ihr insoweit gesetzten Stellungnahmefrist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Hierzu hat sich die Antragstellerin nicht mehr geäußert.
II.
Beide Rechtsmittel sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 ff., 117 FamFG). Während die Erstbeschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg bleibt, ist die Zweitbeschwerde des Antragsgegners begründet und führt zur Aufhebung des Arrestbefehls.
Wird – wie vorliegend – ein Arrestbefehl auf Widerspruch hin lediglich mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Antragsteller vor der Vollziehung Sicherheit zu leisten hat, so setzt dies – worauf der Senat mit Verfügung vom 14. Januar 2021 hingewiesen hat – die Vollziehungsfrist des § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO erneut in Lauf, binnen derer auch die nunmehr angeordnete Sicherheitsleistung erbracht werden muss (siehe dazu OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 3215; OLG Oldenburg BauR 2008, 1932; Müko-ZPO/Drescher, 6. Aufl., § 929, Rz. 7; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 17. Aufl., § 929, Rz. 5; Vorwerk/Wolf/Mayer, BeckOK-ZPO, 39. Edition, Stand 1.12.2020, § 929, Rz. 14 a.E., jeweils m.z.w.N.).
Die Antragstellerin hat trotz entsprechender Auflage des Senats die Wahrung der Vollziehungsfrist samt Erbringung dieser Sicherheitsleistung weder dargestellt oder belegt noch ist sie sonst ersichtlich. Dies geht mit ihr heim und hat die Aufhebung des Arrestbefehls sowie die Zurückweisung des Arrestantrags zur Folge.
Hiernach ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung folgt der – unangefochten gebliebenen – erstinstanzlichen Wertbemessung.
Der Antragstellerin ist die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe bereits deshalb zu verweigern, weil sie entgegen eigener Ankündigung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht hat (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).