Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 14.03.2023 – 6 UF 34/23

ECLI:DE:OLGSL:2023:0313.6UF34.23.00

Tenor

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 15. Februar 2023 wird die Sache zur Durchführung einer mündlichen Erörterung an das Amtsgericht – Familiengericht – in St. Wendel zurückgegeben.

Gründe

1

Die Sache ist mangels Entscheidungszuständigkeit des Senats an das Familiengericht zurückzugeben, weil keine Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG vorliegt. Der als “Rechtsbeschwerde” (Bl. 48 a d.A.) bzw. Beschwerde (Bl. 65 d.A.) bezeichnete Rechtsbehelf der Antragstellerin ist vielmehr als Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Erörterung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG zu behandeln bzw. in einen solchen umzudeuten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Januar 2022 –6 UF 177/21 – m.w.N.), zumal er als Beschwerde wegen § 57 S. 1 FamFG unstatthaft wäre. Dem steht § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG nicht entgegen, weil die von dieser Vorschrift vorausgesetzte mündliche Erörterung bislang nicht stattgefunden hat.

2

Der Begriff der „mündlichen Erörterung“ i.S. dieser Norm wird zwar – im Ausgangspunkt – dem in § 54 Abs. 2 FamFG verwendeten Begriff der „mündlichen Verhandlung“ gleichgesetzt (siehe dazu etwa OLG Braunschweig FamRZ 2020, 1113 m.w.N.; BeckOK-FamFG/Schlünder, 45. Edition, § 57, Rz. 6; Dutta/Jacoby/Schwab/Heiß, FamFG, 4. Aufl. § 57, Rz. 2; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl., § 57, Rz. 11). Dies bedeutet allerdings nicht zugleich, dass in einem (FamFG-)Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch wenn dieses – wie die vorliegende Wohnungszuweisungssache – den streitigen Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, der Bedeutungsgehalt jenes Begriffs zivilprozessualen Grundsätzen entnommen werden könnte (vgl. auch Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 6. Aufl., § 57, Rz. 11 i.V.m. § 54, Rz. 8). Darauf, ab welchem Zeitpunkt in einem Zivilprozess mündlich verhandelt worden ist, kommt es vielmehr schon deswegen nicht an, weil die diesbezüglichen Maßstäbe – insbesondere § 137 ZPO samt der einschlägigen Rechtsprechung hierzu – in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar sind und auf diese auch nicht passen. Denn letztere sind weder dem Beibringungs- noch dem Mündlichkeitsgrundsatz unterworfen, sondern werden von der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) und der Maxime beherrscht, dass der gesamte (Akten-)Inhalt des Verfahrens die Entscheidungsgrundlage des Gerichts bildet (§ 37 Abs. 1 FamFG). Dementsprechend bedarf es im Erörterungstermin (§ 32 FamFG) – auch in streitigen Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – keiner förmlichen Stellung bereits aktenkundiger Anträge. Zweck des Termins ist vor allem die Aufklärung des Sachverhalts sowie die Gewährleistung des den Beteiligten grundrechtsgleich in Art. 103 Abs. 1 GG verbrieften und einfachrechtlich durch § 37 Abs. 2 FamFG ausgestalteten Anspruchs auf rechtliches Gehör, und zwar – deswegen: mündliche Erörterung – dergestalt, dass die Beteiligten die Gelegenheit haben, in dem Rahmen des klar umrissenen Verfahrensgegenstandes ihre Position dem Gericht effektiv (gerade) mündlich zu vermitteln und sich auch unmittelbar mit dem Vorbringen der Gegenseite auseinanderzusetzen (dazu OLG Braunschweig a.a.O.); in geeigneten Fällen kann der Temin auch dem Ausloten der Möglichkeiten einer gütlichen Einigung dienen (siehe zum Ganzen Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 32 FamFG, Rz. 5 und 7).

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Diesen an eine mündliche Erörterung zu stellenden Anforderungen hält die aus den Akten ersichtliche Verfahrensweise des Familiengerichts im Termin vom 19. Januar 2023 in vorliegender Sache nicht stand. Das Familiengericht hat darin lediglich im Wege der Bezugnahme die bisherigen Anträge stellen lassen und sodann vermerkt: „Ein Beschluss ergeht schriftlich“. Mithin ist nach Lage der Akten den Beteiligten – in dem durch die bereits aktenkundigen Anträge gezogenen Rahmen – im hiesigen Verfahren nicht feststellbar Gelegenheit zu mündlichem Vortrag gegeben worden, wobei dies – aufgrund des dargestellten Zwecks und dessen verfassungsrechtlicher Fundierung – zugleich den wesentlichen Vorgängen des Termins zugehört, welche – nicht anders als das Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten, die im Übrigen vorliegend ebenfalls unterblieben ist – wegen § 28 Abs. 4 S. 2 FamFG in den richterlichen Terminsvermerk Eingang finden muss (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 28, Rz. 9; Prütting/Helms/Prütting, a.a.O., § 28, Rz. 20).

4

Von einer so gestalteten mündlichen Erörterung hat das Familiengericht auch nicht deshalb absehen können, weil es am selben Tag – u.a. mit den hier Beteiligten – Termine in den Parallelverfahren 6b F 10/23 EAGS, 6b F 185/22 EASO und 6b F 12/23 SO durchgeführt hat. Denn eine mündliche Erörterung in einem Parallelverfahren kann allenfalls dann an die Stelle derjenigen im gegenständlichen Eilverfahren treten, wenn in jenem auch alle in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidungserheblichen Fragen mündlich erörtert worden sind (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 – 6 UF 14/22 –; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 7, Rz. 49, jeweils m.w.N.). Dafür, dass – und ggf. mit welchen ausgetauschten Argumenten – die Frage, welchem der Beteiligten die Ehewohnung zuzuweisen ist, in diesen drei Parallelsachen überhaupt – geschweige denn im Lichte der insoweit einschlägigen materiell-rechtlichen Maßstäbe – erörtert worden ist, entbehren indessen die dem Senat allesamt aus den Akten der Beschwerdeverfahren 6 UF 33/23 bzw. 6 UF 35/23 bekannten Sitzungsniederschriften vom 19. Januar 2023 eines belastbaren Anhalts.

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Hiernach ist die Vorlageverfügung des Familiengerichts aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Erörterung an dieses zurückgegeben.

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Dies gibt dem Familiengericht zugleich Gelegenheit, im Rahmen seiner erneuten Entscheidung eine etwaige neuerliche Wohnungszuweisung nicht nur in den Entscheidungsgründen zu bescheiden, sondern seine Zuweisungsentscheidung auch in seine Entscheidungsformel aufzunehmen.

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Weder eine Kostenentscheidung noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind veranlasst.