Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 17.10.2025 – 3 U 14/25

ECLI:DE:OLGSL:2025:1017.3U14.25.00

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.3.2025 - 5 O 11/23 - wird verworfen, soweit der Kläger mit der Berufung Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten weiterverfolgt.

II. Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.3.2025 - 5 O 11/23 - auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 8.255,63 € an die ... zur Rechnung Nr. ... zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der das Werkstattrisiko betreffenden Ansprüche des Klägers gegen die ... aus dem Werkvertrag betreffend die Reparatur des Fahrzeugs Audi Q3, amtliches Kennzeichen ... (Kunden-Nr. ..., Auftrags-Nr. ...).

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 168,75 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.424,38 € seit dem 22.10.2022 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Teilkaskoversicherung des Klägers - ... Allgemeine Versicherung (Schaden-Nr.: ...) - einen Betrag in Höhe von 465,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.2.2023 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2022 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat.

2

Der Kläger befuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw Audi Q3 (amtl. Kz.: ...) die ... von der ... kommend in Fahrtrichtung .... Die Zweitbeklagte befuhr mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw BMW X1 (amtl. Kz.: ...) die ... und beabsichtigte, nach links in die ... abzubiegen. Bei dem Abbiegevorgang kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen.

3

Der Kläger, der zunächst die Erstbeklagte im Mahnverfahren in Anspruch genommen hat, hat die Beklagten erstinstanzlich auf Zahlung eines Betrags von 12.642,79 € (11.007,50 € Reparaturkosten + 200,- € Wertminderung + 1.409,29 € Sachverständigenkosten + 26,- € Auslagenpauschale) - abzgl. einer Zahlung seines Teilkaskoversicherers von 697,99 € - nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.054,10 € an sich selbst sowie Zahlung von 697,99 € an seinen Kaskoversicherer in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er beantragt, ihn von der Rechnung des Schadengutachters in Höhe von 1.409,29 € freizustellen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

4

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.488,33 € nebst Zinsen abzgl. einer Zahlung der Teilkaskoversicherung in Höhe von 465,33 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 973,66 € an den Kläger sowie weiterer 465,33 € an den Kaskoversicherer des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zweitbeklagte habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie beim Einbiegen von der ... in die ... die Kurve geschnitten habe, wohingegen auf Klägerseite weder ein Verstoß gegen § 8 StVO noch gegen § 1 Abs. 2 StVO festzustellen sei. Allerdings sei die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs in die Haftungsabwägung einzustellen, die aufgrund einer fahrbahnmittigen Positionierung des Klägerfahrzeugs mit 1/3 zu bemessen sei. Ein Anspruch auf Ersatz oder Freistellung von Sachverständigenkosten bestehe nicht, da der Kläger aufgrund einer erfolgten Abtretung nicht aktivlegitimiert sei.

5

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sich gegen die Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs im Rahmen der Haftungsabwägung wendet.

6

Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.456,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 22.10.2022 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der zuzusprechenden Reparaturkosten eine Zahlung an den Reparaturbetrieb ... zur RG-Nr. ... erfolgt, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche aus dem mit der Firma ... über die Reparatur des Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen ... (RG-Nr.: ... vom 24.11.2022) geschlossenen Werkvertrag;

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, an den Kaskoversicherer des Klägers, die ... Allgemeine Versicherung (Schaden-Nr.: ...) weitere 232,66 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 17.2.2023;

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3. die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

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Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten weiterverfolgt. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch mit der selbstständig tragenden Begründung verneint, der Kläger sei hinsichtlich dieses Schadenspostens infolge der vorgerichtlichen Abtretung nicht aktivlegitimiert. Der Berufungskläger hätte, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, insoweit in der Berufungsbegründung für diese Erwägung darlegen müssen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2024 - VI ZB 44/22, Rn. 9, juris). Entsprechende Ausführungen enthält die Berufungsbegründung nicht.

III.

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Im Übrigen hat die Berufung in der Sache teilweise Erfolg.

15

1. Das Landgericht ist von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt.

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2. Die danach gebotene Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22, Rn. 12, juris). Gegen die Haftungsabwägung des Landgerichts wendet sich die Berufung mit teilweisem Erfolg.

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a) Zutreffend und von den Parteien unbeanstandet hat das Landgericht bei der Haftungsabwägung auf Beklagtenseite einen unfallursächlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO berücksichtigt, da die Zweitbeklagte beim Abbiegen in die ... die Kurve geschnitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1966 - VI ZR 164/64, Rn. 9, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. März 2018 - 4 U 56/17, Rn. 57, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16. März 2015 - 12 U 649/14, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 U 243/10, Rn. 38, juris).

18

b) Auf Klägerseite hat das Landgericht angenommen, ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO könne nicht festgestellt werden. Dies wird von der Berufung als für sie günstig hingenommen und begegnet keinen Bedenken. Zwar führte das Kurvenschneiden beim Linksabbiegen nicht zum Verlust des der Zweitbeklagten hier nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO zustehenden Vorfahrtsrechts (vgl. BGHSt 34, 127, Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 16. März 2015 - 12 U 649/14, Rn. 4, juris). Allerdings hat sich die Kollision in der aus Sicht der Zweitbeklagten linken Fahrbahnhälfte der ... und damit in einem Bereich ereignet, auf die sich das Vorfahrtsrecht des Einbiegenden grundsätzlich nicht erstreckt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2024 - 7 U 118/22, Rn. 18, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. März 2018 - 4 U 56/17, Rn. 45, juris; KG Berlin, Urteil vom 1. April 1993 - 12 U 1862/92, Rn. 26, juris). Ein Vorfahrtsverstoß scheidet damit aus. Daher besteht - wie das Landgericht jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen hat - auch kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wartepflichtigen (vgl. Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 21.12.2023), Rn. 98).

19

Mit Recht hat das Landgericht - unausgesprochen - trotz der fahrbahnmittig/linksorientierten Fahrweise einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot § 2 Abs. 2 StVO für nicht gegeben erachtet. Ein solcher kommt nicht in Betracht, da die Regelung nicht dem Schutz des einbiegenden Verkehrs dient (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, Rn. 11, juris; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2024 - 3 U 23/24, Rn. 13, juris mwN).

20

Auch einen Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Landgericht zutreffend verneint, da nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht feststeht, dass sich dessen fahrbahnmittige/linksorientierte Fahrweise unfallursächlich ausgewirkt hat.

21

c) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs müsse vollständig hinter das schwere Verschulden der Erstbeklagten zurücktreten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... können weder der Kollisionsort noch die Geschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge konkret festgestellt werden. Auch können die Fahrlinien der Fahrzeuge weder räumlich noch zeitlich konkret miteinander korreliert werden. Bleibt das genaue vorkollisionäre Fahrverhalten der Beteiligten damit aber letztlich offen, kann nicht festgestellt werden, dass das Verschulden der Erstbeklagten derart schwer wiegt, dass ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr gerechtfertigt wäre, zumal sich das Klägerfahrzeug nach den Feststellungen des Landgerichts bei der Kollision noch in einer Fahrbewegung befand.

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d) Allerdings wendet sich die Berufung mit Recht dagegen, dass das Landgericht die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs aufgrund der fahrbahnmittigen/linksorientierte Positionierung erhöht mit 1/3 bemessen hat. Betriebsgefahrerhöhende Umstände können insoweit nur berücksichtigt werden, wenn sie sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, Rn. 16, juris). Dass sich die fahrbahnmittige/linksorientierte Positionierung unfallursächlich ausgewirkt hätte, steht hier aber gerade nicht fest. Damit kann im Rahmen der Haftungsabwägung lediglich die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs berücksichtigt werden, so dass eine Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zu Lasten der Beklagten angemessen erscheint.

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3. Nach den Feststellungen des Landgerichts beträgt der erstattungsfähige Schaden (11.007,50 € Reparaturkosten + 200,- € Wertminderung + 25,- € Auslagenpauschale =) 11.232,50 €. Dabei hat das Landgericht die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Erforderlichkeit der Reparaturkosten im Ergebnis mit Recht als unerheblich angesehen. Der Geschädigte, der - wie hier - die Reparaturrechnung noch nicht gezahlt hat, kann sich zwar - anders als das Landgericht scheinbar angenommen hat - auf das Werkstattrisiko nur berufen, wenn er Zahlung an die Reparaturwerkstatt verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 51/23, Rn. 16, juris). Dem hat der Kläger allerdings zweitinstanzlich durch die Anpassung seines Klageantrags Rechnung getragen.

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4. Die Beklagte schuldet bei einer Haftungsquote von 75 % einen Gesamtbetrag von (11.232,50 € x 75 % =) 8.424,38 €. Dieser Betrag steht allerdings - was der Senat auch ohne konkrete Berufungsrüge zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1991 - V ZR 260/90, Rn. 8, juris) - in vollem Umfang dem Kläger zu.

25

a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung das aus § 86 Abs. 1 VVG resultierende Quotenvorrecht nicht berücksichtigt. Da der Anspruchsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG), verbleibt dem Geschädigten hinsichtlich des kongruenten Sachschadens, zu dem neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung zählt (vgl. BGHZ 82, 338), der Ersatzanspruch gegen den Schädiger bis zur völligen Deckung seines Schadens (vgl. BGHZ 13, 28).

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b) Der Kläger kann danach die Reparaturkosten, soweit diese nicht vom Kaskoversicherer erstattet wurden (10.309,51 €), und die Wertminderung (200,- €) in voller Höhe geltend machen. Ferner kann er die nicht kongruente Unfallpauschale (vgl. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2023 - 3 U 49/23, Rn. 22, juris) entsprechend der Haftungsquote der Beklagten verlangen (18,75 €). Der Kläger kann damit Ansprüche von 10.526,17 € geltend machen. Da das Quotenvorrecht des Geschädigten aber nicht dazu führt, dass der Schädiger insgesamt mehr zu zahlen hat, als seinem Mitverursachungsanteil entspricht (BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, Rn. 22, juris), besteht ein Gesamtanspruch gegen die Beklagten lediglich in Höhe von 8.424,38 €.

27

c) Der vom Landgericht vorgenommene Abzug wegen der Zahlung des Teilkaskoversicherers ist nicht gerechtfertigt, da ein Anspruchsübergang nicht erfolgt ist. Dass der Kläger bei seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. selbst einen entsprechenden Abzug in Höhe des vom Kaskoversicherer gezahlten Betrags formuliert hat, hindert die Zuerkennung des vollen Betrags an den Kläger nicht. Denn nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags, die nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften darf, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, den wirklichen Willen der Partei zu erforschen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 128/22, Rn. 22, juris), besteht kein Zweifel, dass der Kläger mit der Formulierung der Anträge dem Anspruchsübergang auf den Versicherer nach § 86 Abs. 1 VVG nur insoweit Rechnung tragen wollte, als ein solcher erfolgt ist. Die Annahme, der Kläger wolle sich den vom Versicherer gezahlten Betrag von seinen eigenen Ansprüchen ungeachtet eines Anspruchsübergangs in Abzug bringen lassen, verbietet sich, da dies weder nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist noch der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entspricht. Dass der Kläger - wofür bei der von ihm unterstellten Alleinhaftung der Beklagten auch kein Anlass besteht - sich mit der Berufung nicht gegen den erfolgten Abzug wehrt, sondern mit seinem Berufungsantrag lediglich einen über den ausgeurteilten hinausgehenden Betrag geltend macht, hindert eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung daher ebenfalls nicht.

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d) Soweit der Kläger Ersatz der Reparaturkosten beansprucht, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Antrag auf Zahlung an den Reparaturbetrieb umgestellt hat. Danach haben die Beklagten einen Betrag von ([11.007,50 € x 75 % =) 8.255,63 € an den Reparaturbetrieb zu zahlen und weitere 168,75 € an den Kläger.

29

5. Soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 2. eine weitergehende Zahlung an den Kaskoversicherer geltend macht, bleibt die Berufung ohne Erfolg, da nach dem Vorgesagten ein Anspruchsübergang insgesamt nicht erfolgt ist. Die erstinstanzliche Entscheidung ist aber in Bezug auf die tenorierte Zahlung an den Kaskoversicherer auch nicht zugunsten der Beklagten zu korrigieren.

30

a) Der Auffassung, es sei eine umfassende Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung möglich und die zugunsten des Kaskoversicherers erfolgte Verurteilung insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen, als eine Umverteilung auf der Grundlage des Quotenvorrechts geboten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. November 2024 - 1 U 224/23, Rn. 57 ff., juris), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

31

aa) Zutreffend ist allerdings, dass ein Berufungsführer, der sich gegen die Teilabweisung der Klage wendet, den erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlbetrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfte, auch insoweit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht, als im Wege des Quotenvorrechts eine Umverteilung in Betracht kommt (vgl. OLG Zweibrücken aaO, Rn. 58). Dies ist Ausfluss des Grundsatzes, dass im Fall einer zulässigen Berufung der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20, Rn. 9, juris) und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung diesen Prozessstoff selbständig nach allen Richtungen von neuem zu prüfen hat, ohne an die rechtlichen Gesichtspunkte der Parteien oder des Erstrichters gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1991 - V ZR 260/90, Rn. 8, juris).

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bb) Dies führt nach Auffassung des Senats aber nicht dazu, dass der zur Zahlung an den Kaskoversicherer ausgeurteilte Betrag nicht in Rechtskraft erwachsen wäre (so aber OLG Zweibrücken aaO, Rn. 59). Zwar erfasst die Hemmungswirkung einer Berufung zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung. Der den Rechtsmittelführer begünstigende oder von ihm nicht angegriffene Teil der Entscheidung wird daher erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - II ZR 17/23, Rn. 5, juris; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09, Rn. 14, juris; Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, Rn. 25, juris). Die Beklagten haben aber weder eine eigene Berufung noch innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt. Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie zugunsten des Berufungsklägers ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Götz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 705 Rn. 10, beck-online; Hess in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 705, Rn. 14, juris). Dies hat zur Folge, dass die Sachentscheidungskompetenz durch die Berufungsanträge des Klägers festgelegt ist und das Urteil nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Abänderung beantragt ist (§ 528 ZPO). Eine Aberkennung desjenigen, was dem Berufungskläger vom Erstgericht rechtskräftig zuerkannt wurde, ist wegen des Verbots der „reformatio in peius“ nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, Rn. 17, juris; Urteil vom 12. September 2002 - IX ZR 66/01, Rn. 11, juris). Dass das Quotenvorrecht in der Sache nicht zu einer Schadenserweiterung für den Schädiger, sondern nur dazu führt, dass der zu ersetzende Schaden umverteilt wird, ändert hieran nichts. Zwar bliebe bei einer Korrektur des zugunsten des Kaskoversicherers ausgeurteilten Betrags der von den Beklagten zu zahlende Gesamtbetrag gleich und ist insoweit anerkannt, dass die Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme keine verbotene Verschlechterung darstellt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 99/01, Rn. 21, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 12 U 95/19, Rn. 13, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2017 - 4 U 82/16, Rn. 41, juris). So liegt es hier aber nicht. Bei dem vom Kläger aus eigenem Recht geltend gemachten Anspruch und dem in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend gemachten Anspruch des Kaskoversicherers handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, Rn. 13, juris; Beschluss vom 9. Januar 2023 - VI ZB 79/20, Rn. 16, juris), die der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgt. In einem solchen Fall ist stets eine Prüfung der Besser- oder Schlechterstellung für jeden einzelnen Anspruch erforderlich. Die Kürzung des dem Berufungskläger rechtskräftig zuerkannten Anspruchs kommt damit nicht in Betracht (vgl. Gerken in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 528 ZPO, Rn. 36; Althammer in: Stein/Jonas, 23. Aufl. 2018, ZPO § 528 Rn. 25, beck-online; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 528 ZPO, Rn. 28, jeweils mit Verweis auf BGH, VersR 56, 22).

33

b) Da sich eine Abänderung der Entscheidung zulasten des Klägers verbietet, ist im Berufungsverfahren auch unbeachtlich, dass der Kläger in Bezug auf nach § 86 VVG übergegangene Ansprüche gegenüber der Zweitbeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 265 Abs. 1 ZPO als prozessführungsbefugt anzusehen wäre. Ungeachtet dessen, dass der auch im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs anwendbare (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21, Rn. 15, juris) § 265 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass der Forderungsübergang nach Rechtshängigkeit und nicht - wie vom Landgericht angenommen - nach Anhängigkeit der Klage erfolgt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2005 - 10 U 30/04, Rn. 8, juris), wurde die Klage gegen die Zweitbeklagte hier erst mit Eingang der Klageerweiterung vom 2.5.2023 (Bl. 16 eALG) anhängig. Ein Forderungsübergang wäre allerdings bereits mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Versicherer im Februar 2023 erfolgt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27. Juli 2022 - 14 U 18/22, Rn. 54, juris).

34

6. Soweit die Berufung über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 973,66 € hinausgehend weitere vorgerichtliche Anwaltskosten geltend macht, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Bei einer berechtigten Schadensersatzforderung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - VI ZR 82/17, Rn. 10, juris) von 8.424,38 € belaufen sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG + Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG + Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG) auf lediglich 887,03 € und liegen damit noch unterhalb des vom Landgericht zuerkannten Betrag.

35

7. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

IV.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat weicht hinsichtlich der Frage, ob eine Herabsetzung der zugunsten des Kaskoversicherers erfolgten Verurteilung auch ohne eigenes Rechtsmittel der Beklagten insoweit möglich ist, als eine Umverteilung auf der Grundlage des Quotenvorrechts geboten ist, von der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 20. November 2024 - 1 U 224/23, juris) ab.