Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 12.02.2026 – 6 UF 163/25

ECLI:DE:OLGSL:2026:0212.6UF163.25.00

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 10. November 2025 – 17 F 232/24 SO – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht – Familiengericht – in Homburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Der weiteren Beteiligten zu 1. wird mit Wirkung vom 19. Januar 2026 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.

Gründe

I.

1

Aus der Beziehung der weiteren Beteiligten zu 1. (fortan: Mutter) und zu 2. (Vater) ist der am... 2013 geborene J. A. S. (J.) hervorgegangen, für welchen der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern eine Sorgeerklärung abgegeben haben. Seinen Lebensmittelpunkt hat J. seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, nachdem die Trennung der Eltern bereits während der Schwangerschaft vollzogen worden war.

2

Seit 2018 waren zwischen den Eltern zahlreiche familiengerichtliche Verfahren – die elterliche Sorge und insbesondere den Umgang des Vaters betreffend – anhängig, nachdem die Mutter den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs J.s durch den Vater erhoben und Umgänge nicht mehr stattgefunden hatten. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gegen den Vater wurde mangels Tatnachweises eingestellt.

3

In dem Verfahren 17 F 180/18 UG ordnete das Familiengericht mit Beschluss vom 4. August 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 2020 erstmals und für die Dauer von 3 Monaten Umgangspflegschaft an und gab dem gleichzeitig bestellten Umgangspfleger auf, zunächst Gespräche mit der Mutter, dem Vater und dem Kind „zum Kennenlernen“ zu führen sowie im Anschluss daran in Kontakten alleine mit J. diesen auf ein Treffen mit dem Vater vorzubereiten; im Weiteren sollten 2 Treffen zum (wieder) Kennenlernen des Vaters und danach 4 – gleichfalls zeitlich nicht weiter konkretisierte – begleitete Umgänge des Vaters mit J. im 14-tägigen Abstand für die Dauer von maximal 4 Stunden stattfinden. In der Folgezeit gelang es – trotz der Bemühungen des Umgangspflegers und Verlängerung der Umgangspflegschaft bis 25. Mai 2021 – nicht, die Umgänge mit dem Vater erfolgreich wieder anzubahnen (Abschlussbericht des Umgangspflegers, Bl. 526 der Beiakte).

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Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 ordnete das Familiengericht im selben Verfahren erneut eine - zum 31. Dezember 2021 - befristete Umgangspflegschaft an und bestellte eine Umgangspflegerin (Ziffer II.); den Umgang des Vaters regelte es (u.a.) dergestalt (Ziffer I.), dass dieser in der Zeit von 17. Juli bis 31. Dezember 2021 jeweils 14-tägig samstags im Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr zum Umgang mit J. berechtigt und verpflichtet sei (Ziffer I. 1. Absatz), ab 1. Januar  bis 31. März 2022 14-tägig samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, danach 14-tägig von samstags 10.00 Uhr bis sonntags um 18.00 Uhr (Ziffer I. 2. Absatz). Weiterhin bestimmte es für die Zeit nach Ablauf der Umgangspflegschaft, dass die Mutter das Kind – vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung der Eltern – zu den im Beschluss genannten Zeiten an den Vater herauszugeben und wieder in Empfang zu nehmen habe (Ziffer III.). In der Folgezeit gelang es den Eltern – auch unter Hinzuziehung der neuen Umgangspflegerin – abermals nicht, Umgänge ins Werk zu setzen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 stellte das Familiengericht daraufhin fest, dass die Umgangspflegschaft beendet sei.

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Weiterhin ist beim Familiengericht noch das Verfahren 17 F 209/22 UG anhängig, in dem der Vater die Abänderung der Umgangsregelung betreibt, und dessen Erkenntnisse dem Familiengericht im Oktober 2024 Veranlassung gaben, auf Anregung des Vaters das vorliegende Verfahren von Amts wegen zu eröffnen, um wegen der faktischen Aussetzung des Umgangs Eingriffe in das Sorgerecht zu prüfen.

6

Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 die Verfahrensbeiständin J.s bestellt und nach persönlicher Anhörung aller Beteiligten sowie Einholung des Sachverständigengutachtens der Psychologin (M.Sc.) N. R., welches diese unter dem 15. Juli 2025 erstellt hat, mit dem angefochtenen Beschluss – auf den Bezug genommen wird und soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – zwecks Anbahnung des Umgang des Vaters mit J. Umgangspflegschaft angeordnet (Ziffer 1.), den Umgangspfleger bestimmt und die Umgangspflegschaft auf den 30. Juni 2026 befristet (Ziffer 2.), dem Umgangspfleger (u.a.) aufgegeben, innerhalb des durch das Abholen und Zurückbringen vorgegebenen Zeitrahmens den Ort und die Ausgestaltung des Umgangs, insbesondere auch die Begleitung durch ihn, zu bestimmen (Ziffer 3.) sowie der Kindesmutter das Umgangsbestimmungsrecht entzogen (Ziffer 4.).

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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter in erster Linie gegen die Anordnung der Umgangspflegschaft sowie den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und hält in der Sache angesichts der Umgangsverweigerung durch J. allenfalls Erinnerungskontakte des Vaters für kindeswohldienlich. Der Vater bittet – vom Verfahrensbeistand und dem Jugendamt unterstützt – um Zurückweisung der Beschwerde. Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

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Der Senat hat mit Verfügung vom 30. Januar 2026 die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen; diesbezüglich haben die Mutter am 3. Februar 2026 und der Vater am 7. Februar 2026 vorsorglich auch Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG gestellt.

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Die Akten 17 F 180/18 UG; 17 F 243/19 SO, 17 F 234/20 EASO und 80/21 EASO des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg haben dem Senat vorgelegen.

II.

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Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt unter – von ihr und dem Vater vorsorglich auch beantragter (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG) – Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG).

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Das Verfahren des Familiengerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, weil das Familiengericht eine unzulässige verdeckte Teilentscheidung erlassen hat. Denn es hat einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Vaters mit dem Kind konkret zu regeln. Fehlt es aber – wie vorliegend – an einer solchen Umgangsfestlegung, liegt ein unstatthaftes Teilerkenntnis vor und rechtfertigt dieser schwerwiegende Verfahrensfehler – regelmäßig und so auch hier – sogar antragsunabhängig die Aufhebung und Zurückverweisung (Senatsbeschlüsse vom 20. April 2015 – 6 UF 42/15 –, FamRZ 2015, 1928 und vom 11. Oktober 2013 – 6 UF 128/13 –, ZKJ 2014, 75; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 42; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 458; OLG Hamm FamRZ 2013, 310).

12

Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB ist der Umgang entweder konkret, vollständig und (so ausdrücklich BVerfG FamRZ 2009, 1472, juris Rz. 38 a.E.) auch vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs zu regeln oder – soweit es das Kindeswohl erfordert – konkret einzuschränken oder auszuschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH FamRZ 2016, 1763, FF 2012, 67 m. Anm. Völker; Senatsbeschlüsse vom 25. März 2010 – 6 UF 136/09 –, FamRZ 2010, 2085, und vom 12. März 2010 – 6 UF 128/09 –, FamRZ 2010, 1922). Aufgrund dieses Konkretheitsgebotes (dazu OLG Oldenburg FamRZ 2010, 44; Völker/Clausius, a.a.O. § 2, Rz. 42 und § 6, Rz. 16 ff.) darf das Gericht keine – offene oder verdeckte – Teilentscheidung treffen. Es muss daher den Umgang abschließend regeln und darf diese Aufgabe insbesondere nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet (Senat a.a.O., ZKJ 2014, 75; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 m.w.N.).

13

Weder die vom Familiengericht in dem von der Mutter angegriffenen Erkenntnis getroffene, noch seine bezüglich des Umgangs J.s mit seinem Vater im Verfahren 17 F 180/18 UG erlassenen früheren Regelungen stellen eine gegenwärtig vollstreckungsfähige konkrete Umgangsregelung in dem vorgenannten Sinne dar.

14

Die vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss getroffene Regelung, welche jeglicher konkreten Zeit- und Terminvorgaben für die jeweiligen Anbahnungsschritte und die von J. und dem Vater wahrzunehmenden Kontakte und Gesprächstermine entbehrt, statt dessen in Ziffer 3., 4. Absatz dem gleichzeitig eingesetzten Umgangspfleger überlässt, innerhalb des durch das Abholen und Zurückbringen vorgegebenen Rahmens den Ort und die Ausgestaltung des Umgangs, und insbesondere auch die Begleitung durch diesen selbst zu bestimmen, genügt diesem Konkretheitsgebot auch nicht ansatzweise, weil das Familiengericht die von ihm ersichtlich intendierte Umgangsanbahnung J.s nicht selbst konkret geregelt, sondern deren nähere Ausgestaltung vollständig in die Hände des Umgangspflegers – eines Dritten – gelegt hat. Insbesondere durch die dem Umgangspfleger zugleich übertragene Befugnis, darüber zu bestimmen, ob die Umgangskontakte des Vaters mit J. unbegleitet oder begleitet stattzufinden haben, hat das Familiengericht diesem Befugnisse eingeräumt, die ihm nicht übertragen werden dürfen. Denn es hat ihm dadurch das Bestimmungsrecht darüber zugewiesen, ob die Umgangskontakte überwacht, also von ihm oder ggf. durch einen von ihm benannten Dritten begleitet werden. Zwar sind dem Umgangspfleger gemäß § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB von Gesetzes wegen bestimmte Befugnisse eingeräumt. Zu diesen gehört aber angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift jedenfalls nicht die Entscheidung über die Art und Weise – konkret: unbegleitet oder begleitet – des Umgangs (s. hierzu: Senat a.a.O., Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 42; OLG Hamm FamRZ 2013, 310; KG FamRZ 2013, 308 und 478). Die Anordnung begleiteten Umgangs ist nämlich gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB eine eigenständige, im Vergleich zur Umgangspflegschaft deutlich eingriffsintensivere familiengerichtliche Maßnahme mit eigenen, strengeren Voraussetzungen; die Prüfung, ob diese vorliegen, ist Sache des Familiengerichts und kann keinesfalls dem Umgangspfleger überantwortet werden (Senat a.a.O.; OLG Frankfurt FamFR 2013, 381). Würde man den Aufgabenbereich des Umgangspflegers darauf ausweiten, so würden ihm im Ergebnis mehr Rechte zugewiesen, als einem alleinsorgeberechtigten Elternteil, der die Frage der Art und Weise des Umgangs des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil nicht einseitig bestimmen kann. Ferner wäre es dann nicht möglich, den vollstreckungsrechtlichen Inhalt der vom Gericht getroffenen Umgangsregelung festzustellen, und schließlich würde im Falle der Beanstandung einer – einmal unterstellten – Anordnung lediglich begleiteten Umgangs durch den Umgangspfleger deren Überprüfung dem Rechtspfleger anheimfallen (§ 1813 Abs. 1 i.V.m. § 1802 BGB; § 3 Nr. 2a RPflG); denn nach Anordnung der Umgangspflegschaft greift § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG nicht (Völker/Clausius a.a.O. m.w.N.).

15

Stellt daher die im angefochtenen Erkenntnis getroffene für sich betrachtet keine solche konkrete Umgangsregelung dar, kann vorliegend aber auch nicht auf die früheren Regelungen des Familiengerichts zum Umgangsrecht des Vaters mit J. zurückgegriffen werden, um das genaue Maß des dem Vater mit J. zustehenden Umgangs – vollstreckungsfähig – zu ermitteln; denn die im Vorverfahren 17 F 180/18 UG getroffenen früheren Anbahnungsregelungen aus August 2020 und Juni 2021 stellen keine aktuell gültige und zudem konkrete und vollstreckungsfähige Festlegung des Umgangsrechts dar und haben im Übrigen – betreffend den mit Beschluss vom 29. Juni 2021 geregelten periodischen Übernachtungsumgang nach dem 31. März 2022 – durch das angegangene Erkenntnis infolge der vom Familiengericht eindeutig intendierten Anbahnung eines Umgangs aus einem triftigen, das Wohl J.s nachhaltig berührenden Grund eine – jedenfalls stillschweigende – Abänderung durch das Familiengericht erfahren (§ 1696 Abs. 1 S. 1 BGB).

16

Zunächst einmal sind sämtliche früheren Anbahnungsregelungen des Familiengerichts im Verfahren 17 F 180/18 UG zeitlich ausgelaufen und ermangeln schon wegen des vom Familiengericht damals vorgegebenen zeitlichen Rahmens heute der Vollstreckungsfähigkeit.

17

Soweit die Umgangsregelung aus Juni 2021 für die Zeit ab April 2022 auch eine – unbefristete – periodische Umgangsregelung für den Vater mit 14-tägigen Umgängen J.s von Samstag auf Sonntag – d.h. mit einer Übernachtung – umfasst hat, korreliert dieser Regelungsinhalt schon nicht mit dem vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss verfolgten Ansatz, einen Umgang zwischen dem Vater und J. lediglich anzubahnen, nachdem persönliche Treffen von Vater und Sohn aktuell und seit langer Zeit bereits an der Verweigerungshaltung J.s scheitern und keiner der Beteiligten derzeit eine derartige Umgangsregelung – Übernachtung inbegriffen – auch nur ernsthaft in Erwägung zieht, wovon gerade auch das diesbezügliche – noch anhängige – Abänderungsbegehren des Vaters zeugt, über welches das Familiengericht noch nicht entschieden hat. Gerade eingedenk dieses Abänderungsverfahrens und der dort gewonnenen Erkenntnisse, die dem Familiengericht schließlich Anlass gegeben haben, amtsseitig das vorliegende Verfahren zu eröffnen sowie durch Entzug des Umgangsbestimmungsrechts der Mutter weitere, das Wohl J.s schützende und die Errichtung der Umgangspflegschaft flankierende Maßnahmen zu ergreifen, liegt es nachgerade auf der Hand, dass das Familiengericht mit der Anordnung seiner Umgangsregelung – stillschweigend – die derzeit nicht umsetzbare periodische Übernachtungsregelung aus triftigem Grund in eine reine Anbahnungsregelung abgeändert hat, deren nähere Ausgestaltung es aber in unzulässiger Weise dem Umgangspfleger als einem Dritten überlassen hat.

18

Nach alledem ist die angegangene Entscheidung aufzuheben und die Sache nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen.

19

Der Senat hat von einer Wiederholung der erstinstanzlich durchgeführten persönlichen Anhörungen und mündlichen Erörterung im Beschwerderechtszug abgesehen, weil eine erneute Vornahme keine zusätzlichen, für die hier getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse hat erwarten lassen (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

20

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 FamGKG.

21

Der – kostenarmen – Mutter ist die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter hier nach § 78 Abs. 2 FamFG angezeigter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

22

Über das zweitinstanzliche Verfahrenskostenhilfegesuch des Vaters wird der Senat nach Ablauf der diesem mit gesonderter Verfügung gesetzten Auflagenfrist entscheiden.

23

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).