Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 25.02.2026 – 3 U 50/25
ECLI:DE:OLGSL:2026:0225.3U50.25.00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den ... wird für begründet erklärt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch, über das der Senat nach § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzten Besetzung zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, Rn. 15, juris), ist begründet. Die entgeltliche Tätigkeit der Tochter des abgelehnten Richters bei der Beklagten als Rechtsreferendarin im Rahmen eines Minijobs rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - XI ZB 13/24, Rn. 10, juris). Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2025 - I ZB 50/24, Rn. 3, juris, mwN).
2. Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die von dem abgelehnten Richter mitgeteilten Gründe die Besorgnis der Befangenheit. Nach allgemeiner Auffassung kann ein Befangenheitsgrund in nahen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des zuständigen Richters zu einer der Prozessparteien oder zu deren Prozessvertreter liegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 2 WF 55/24, Rn. 16, juris; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 - 15 U 4783/12, Rn. 17, juris). In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass eine besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zur Sorge gibt, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte (vgl. Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, juris), wobei eine herausragende berufliche Stellung nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, juris: Tätigkeit der Ehefrau als Sekretärin kann ausreichend sein). So liegt es auch hier. Auch wenn der abgelehnte Richter nicht nach § 41 Nr. 3 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, da seine Tochter nicht selbst Partei des Verfahrens ist, hindert dies nicht, die generelle gesetzgeberische Wertung bei einem konkreten Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO durchschlagen zu lassen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 16 W 100/00, Rn. 6, juris). Die Tatsache, dass die Tochter des abgelehnten Richters im Rahmen einer entgeltlichen juristischen Nebenbeschäftigung für die Beklagte tätig ist, gibt aus Sicht einer verständigen Prozesspartei Anlass zur Sorge, dass es zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den abgelehnten Richter kommen könnte. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Tochter des abgelehnten Richters in die Bearbeitung des streitgegenständlichen Verfahrens oder das dem Anwaltsregress zugrundeliegende Verfahren eingebunden ist bzw. war. Aus Sicht der Klägerin ist insoweit allein von Bedeutung, dass die Tochter des abgelehnten Richters bei der Beklagten im Rahmen einer juristischen Nebenbeschäftigung entgeltlich beschäftigt ist und die Klägerin deshalb befürchtet, der abgelehnte Richter könnte aus diesem Grund nicht unvoreingenommen bzw. unbeeinflusst entscheiden (vgl. OLG Schleswig aaO Rn. 8, juris). Ihr ist in dieser Konstellation nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, Rn. 14, juris).
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.