Rechtsprechung / Schifffahrtsobergericht Köln
Schifffahrtsobergericht Köln Urteil vom 25.09.2001 – 3 U 22/01 BSch
ECLI:DE:SCHOGK:2001:0925.3U22.01BSCH.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2001 verkündete Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 31/99 BSch wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren bestreitet, dass dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt worden sei, mit Deckslast zu laden, ist dies unerheblich. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Kläger bei Vertragsschluss darüber zu informieren, dass die Ladung aus Ungarn stammte, unter Zollverschluss weitertransportiert werden müsse und deshalb Deckslast nicht möglich sei. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass dies Vertragsgegenstand geworden sei. Sie macht vielmehr unter Berufung auf das Zeugnis des Disponenten Stahl geltend, über Decksverladung sei nie gesprochen worden. Soweit sie ferner darauf hinweist, dass der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen habe, die Abladerin habe wegen erforderlichen Zollverschlusses Deckslast nicht zugelassen, bezieht sich dieser Vortrag ersichtlich nicht auf die bei den Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt anlässlich der Beladung des Schiffs, wie dies der Kläger im Schriftsatz vom 29.12.1999 auch näher erläutert hat.
Der Kläger brauchte als Schiffsführer ohne Information seitens der Beklagten über die zollrechtlichen Erfordernisse keine Kenntnisse zu haben. Er durfte darauf vertrauen, dass er die Ladung einschließlich Deckslast übernehmen könne, wenn sein Schiff über die entsprechende Tragfähigkeit verfügte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E hätte das Schiff bei einem Gesamtvolumen einschließlich Deckslast von 1392 cbm 630 t Sonnenblumenkerne laden können. Wenn die Beklagte sodann nach Beladung des Schiffs bis unter die Luken unter Hinweis auf einen erforderlichen Zollverschluss die Anweisung erteilt hat, keine Decksladung mehr zu übernehmen, hat sie die volle Fracht zu bezahlen. Im übrigen hat die Beklagte unstreitig noch am Verladetag, als der Zoll nicht an Bord erschien, die Order gegeben, unverplombt abzulegen, und das Angebot des Klägers, nun noch die restliche Ladung als Deckslast mitzunehmen, abgelehnt. In Anbetracht dessen, dass der Zoll hier nicht mehr auf einer Verplombung bestand, ist nicht nachzuvollziehen, wieso nicht noch hätte nachgeladen werden können, zumal die Gefahr einer Entwendung der Ware aus dem unverplombten Laderaum ebenso wie bei einer Deckslast gegeben war.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwert für das Berufsverfahren und Beschwer der Beklagten: 1.433,74 DM