Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.04.2008 – 1 MR 3/08

ECLI:DE:OVGSH:2008:0415.1MR3.08.0A

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 4 „Am M…/Am B…“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren 1 KN 1/08 außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

30.000,-- EURO (15.000,--/Antragsteller)

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Danach kommt die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der betreffende Antragsteller durch den Vollzug bzw. die Umsetzung oder Durchsetzung der Planfestsetzungen schwere Nachteile, meist in der Form vollendeter Tatsachen, erleiden würde. Solche Nachteile sind hier nicht ersichtlich: Soweit die Baugenehmigung …/93 13073 vom 07. Dezember 1995 für die Errichtung eines Wohngebäudes überhaupt ein Grundstück im Plangebiet und im darin ausgewiesenen Sondergebiet „Ferienwohnungen“ betrifft, kann der Antragsteller die in diesem Wohnhaus vorhandenen Wohnungen als für eine Dauerwohnnutzung geeignet vermieten bzw. – nach entsprechender Bildung von Wohnungseigentum – verkaufen; denn die Genehmigung enthält keine Beschränkungen der Wohnnutzung und vermittelt insoweit Bestandsschutz. Auch die Antragstellerin zu 2) kann ihren Beherbergungsbetrieb im Rahmen der erteilten Genehmigung bzw. Erlaubnis nutzen, selbst wenn diese Nutzung – wie sie meint – keine „sondergebietsgerechte Ferienwohnungs-Nutzung“ wäre. Auch das ergibt sich aus dem Bestandsschutz, den diese Genehmigung bzw. Erlaubnis vermittelt. Soweit in den Baugenehmigungen im Übrigen als Genehmigungsgegenstand „Beherbergungsstätte/Beherbergungsgebäude“ angegeben ist, folgt bereits daraus, dass die in diesen Gebäuden vorhandenen Wohnungen nicht für eine Dauerwohnnutzung zugelassen sind. Das verkennen auch die Antragsteller nicht. Das, was sie mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans daher erreichen wollen und angesichts der sich dann nach § 34 BauGB richtenden planungsrechtlichen Beurteilung möglicherweise auch erreichen könnten, ist die Erteilung entsprechender (Änderungs-) Genehmigungen für eine Dauerwohnnutzung. Dadurch würden die in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gekommenen Planungsabsichten der Antragsgegnerin jedoch endgültig vereitelt, obwohl die Frage der Wirksamkeit des Plans noch in der Schwebe ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten der Antragsgegnerin und ihrer Planung ist mit dem Regelungszweck des § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich nicht vereinbar. Sie käme allenfalls dann in Betracht, wenn die angegriffene Planung schlechthin unzulässig wäre oder an offensichtlichen, nicht heilbaren Wirksamkeitsmängeln litte. Das ist hier aber nicht erkennbar. Ob die von den Antragstellern gegen die Wirksamkeit des Plans vorgebrachten Einwände durchgreifen, liegt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keineswegs auf der Hand, sondern bedarf eingehender Prüfung im anhängigen Normenkontrollverfahren.

2

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostenquotelung ergibt sich aus § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

3

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).