Rechtsprechung / Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.11.2008 – 1 LA 83/08
ECLI:DE:OVGSH:2008:1124.1LA83.08.0A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 18. August 2008 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Die von den Klägern angeregte Aussetzung des Verfahrens zwecks Durchführung einer Mediation hält der Senat nicht für sachgerecht, weil eine Zulassung der Berufung offensichtlich nicht in Betracht kommt und die hier streitige Baustilllegungsverfügung nur einen Nebenaspekt des eigentlichen Streits zwischen den Beteiligten über die Beseitigung des von den Klägern errichteten Gebäudes und seiner Genehmigungsfähigkeit betrifft.
Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage ist auch nicht besonders schwierig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baustilllegungsverfügung vom 21. Juli 2006 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Den Klägern fehlt das Rechtschutzbedürfnis für die Durchführung der Klage. Mit Schriftsatz vom 02. April 2008 hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, dass das Bauvorhaben bereits am 29. Januar 2008 weitestgehend fertig gestellt worden sei und dass nur noch genehmigungsfreie Restarbeiten verblieben. Dadurch habe sich die angefochtene Baustilllegungsverfügung erledigt; die Klage sei unzulässig. Er hat damit zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die Baustilllegungsverfügung eventuellen restlichen Arbeiten an dem Gebäude nicht entgegensteht und dass er von der Verfügung keinen Gebrauch mehr machen wird. Angesichts dieser Erklärung brauchen die Kläger nicht zu befürchten, dass die Baustilllegungsverfügung noch vollzogen wird. Dies gilt selbst dann, wenn – entgegen der Einschätzung des Beklagten – noch Restarbeiten anstehen, die genehmigungsbedürftig sind. Falls die Kläger jetzt noch Baumaßnahmen durchführen, die der Beklagte nicht dulden will, dürfte er die angefochtene Stilllegungsverfügung nicht mehr vollziehen; er müsste gegebenenfalls eine neue Verfügung erlassen. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, welches Interesse die Kläger an der Aufhebung des Bescheides haben sollten. Auch im Zulassungsantrag haben sie dies nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).